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Information ...
 

101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren

3643

Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl,

Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf

den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der

innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber

zu versteuern.

Randzahlen 3644 bis 3650: derzeit frei.

 

101.7. Erwerb neuer Fahrzeuge

3651

Der Erwerb neuer Fahrzeuge ist stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt

unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers. Zum Begriff des neuen Fahrzeuges

vgl. Rz 3667 bis Rz 3675.

Randzahlen 3652 bis 3657: derzeit frei.

 

101.7.1. Erwerb für das Unternehmen

3658

Bei Unternehmern gilt der Erwerb neuer Fahrzeuge jedenfalls als für das Unternehmen

ausgeführt (gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 keine Anwendung des

§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994; eine sich auf Grund des Art. 12 Abs. 4 ergebende Steuer für den

Erwerb ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig).

 

101.7.2. Erwerb durch Schwellenerwerber

3659

Unabhängig von der Erwerbsschwelle liegt auch beim Erwerb neuer Fahrzeuge durch

Schwellenerwerber jedenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

 

101.7.3. Erwerb durch Nichtunternehmer

3660

Erwirbt ein Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug, so liegt in jedem Fall ein

innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerb durch einen Nichtunternehmer hat

Entgeltlichkeit zur Voraussetzung. Die Übersiedlung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins

Inland unter Mitnahme eines neuen Fahrzeuges (Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994) führt daher

grundsätzlich zu keiner Erwerbsbesteuerung.

Die Steuer wird im Falle des Erwerbs durch Nichtunternehmer im Wege der

Fahrzeugeinzelbesteuerung erhoben.

Randzahlen 3661 bis 3666: derzeit frei.

 

101.8. Begriff "Fahrzeug"

3667

Fahrzeuge sind die in Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 genauer umschriebenen Land-, Wasser- und

Luftfahrzeuge.

 

101.8.1. Begriff "motorbetriebenes Landfahrzeug"

3668

Unter "motorbetriebene Landfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder

Güterbeförderung bestimmt sind mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder

einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Hiezu gehören PKW, LKW, Motorräder,

Wohnmobile und dergleichen. Nicht hierunter fallen zB Wohnwagenanhänger und andere

Anhänger sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche

Zugmaschinen (zB Traktoren).

 

101.8.2. Begriff "Wasserfahrzeug"

3669

Unter “Wasserfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung

bestimmt sind und deren Länge 7,5 Meter (über dem Rumpf) übersteigt. Auf eine

Motorisierung wird nicht abgestellt. Daher fallen auch Segeljachten ab der genannten Größe

unter diese Bestimmung.

 

101.8.3. Begriff "Luftfahrzeug"

3670

Unter “Luftfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt

sind und deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt. Die Starthöchstmasse

ist das zulässige Gesamtgewicht beim Aufstieg.

Randzahlen 3671 bis 3675: derzeit frei.

 

101.9. Begriff "neu"

3676

Ein Fahrzeug unterliegt nur dann den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, wenn es

als neu im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt. Es ist dies abhängig vom Zeitpunkt der

ersten Inbetriebnahme bzw. vom Ausmaß der bisherigen Nutzung.

 

101.9.1. Neues Landfahrzeug

3677

Ein KFZ (motorbetriebenes Landfahrzeug) gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme

im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies ist unabhängig

davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste

Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu,

solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Beispiel:

PKW 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits

20.000 km zurückgelegt. Bei PKW 2 liegt die erste Inbetriebnahme 3 Jahre zurück,

jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden: Beide Fahrzeuge gelten als neu.

 

101.9.2. Neues Wasserfahrzeug

Randzahlen 3678 bis 3679: derzeit frei.

 

101.9.3. Neues Luftfahrzeug

Randzahlen 3680 bis 3685. derzeit frei.

 

101.10. Diplomatische Missionen und zwischenstaatliche

Einrichtungen

3686

Nach Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn ein

Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland

gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind:

- Im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische

Vertretungen oder

- im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.

Dies gilt jedoch nur, wenn diese Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig sind.

3687

Für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch die genannten Einrichtungen gilt diese Ausnahme

nicht. Diesbezüglich liegt zwar ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, doch ist dieser in

vielen Fällen (siehe Rz 3689 bis Rz 3696) steuerfrei.

 

101.10.1. Folgen der Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994

3688

Die Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 bewirkt,

- dass den genannten Einrichtungen grundsätzlich keine UID zu erteilen ist,

- bei Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung

im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer nach der

Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (siehe Rz 3714 bis Rz 3730) zu

bestimmen ist und

- diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges

der Erwerbsteuer unterliegen.

 

101.10.2. Erwerb neuer Fahrzeuge

3689

Der Erwerb neuer Fahrzeuge (siehe Rz 3651 bis Rz 3666) unterliegt auch für die von

Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 erfassten Einrichtungen der Erwerbsteuer.

3690

Diesfalls kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allerdings die Befreiung

nach Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 zur Anwendung kommen. Die Steuerfreiheit richtet sich

dann nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, welcher Bezug auf die §§ 89 bis 93 Zollrechts-

Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 nimmt.

Randzahlen 3691 bis 3696: derzeit frei.

 

102. Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994)

3697

Die Tatsache, dass im Inland ein neues Fahrzeug geliefert wird und dieses im Rahmen der

Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, begründet bezüglich der

Fahrzeuglieferung die Unternehmereigenschaft des Lieferers. Die Lieferung findet stets im

Rahmen des Unternehmens statt und fällt gemäß Art. 6 Abs. 5 UStG 1994 nicht unter die

Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer. Bezüglich der Definition "neues Fahrzeug"

siehe Rz 3667 bis Rz 3675, Rz 3676 bis Rz 3685.

3698

Der Fahrzeuglieferer hat gemäß Art. 21 UStG 1994 für den Voranmeldungszeitraum, in dem

er die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigt, eine UVA abzugeben, in der er

einerseits die steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung und andererseits die nach

Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 zustehenden Vorsteuern anzuführen hat.

Bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Rz 3658.

Betreffend die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 siehe

Rz 3651 bis Rz 3657.

Hinsichtlich der Rechnungsausstellung durch den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4046 bis Rz 4055.

Bezüglich des Vorsteuerabzuges für den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4077 bis Rz 4085.

Hinsichtlich der Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Verordnung des BMF

betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge,

BGBl. II Nr. 308/2003.

Randzahlen 3699 bis 3705: derzeit frei.

 

103. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 UStG 1994)

103.1. Verbringen als Lieferung gegen Entgelt

Siehe Rz 3601 bis Rz 3625.

Randzahlen 3706 bis 3712: derzeit frei.

 

103.2. (Art. 3 Abs. 2 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahl 3713: derzeit frei.

 

103.3. Versandhandel

103.3.1. Motive

3714

Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder Beförderung der

Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im

Bestimmungsland erfolgt. Infolge der unterschiedlichen Steuersätze könnte es sonst zu

Wettbewerbsverzerrungen kommen.

 

103.3.2. Voraussetzungen

103.3.2.1. Beförderung oder Versendung

3715

Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer befördert oder

versendet. Siehe Rz 446 bis Rz 449.

 

103.3.2.2. Warenbewegung

3716

Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat

gelangen.

Die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den

Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und wenn die

Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt.

Beispiel 1:

Der polnische Unternehmer P liefert Waren aus Warschau an den Privaten W nach

Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen.

Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. P hat die

österreichische Lieferschwelle (siehe Rz 3741 bis Rz 3743) von 100.000 Euro im

Vorjahr überschritten.

In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der Ort der

Lieferung liegt in Österreich.

Beispiel 2:

Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In

diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung

wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Polen oder bei

Abfertigung durch P gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die

Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung.

 

103.3.3. Rechtsfolgen

3717

Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die

Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der

inländische Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des

anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat

erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe

Rz 3526 bis Rz 3540).

3718

Ausländische Lieferer, die unter die Versandhandelsregelung fallen, müssen sich in

Österreich steuerlich erfassen lassen.

 

103.3.4. Besonderheiten

3719

- Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des

§ 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die

Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht

befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haben diese

Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für

den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen.

- Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer für

Versandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.

- Die Kleinunternehmerregelung (siehe Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmer

anzuwenden.

- Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führen

und benötigt – sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder

Betriebsstätte hat - einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3536).

 

103.3.5. Verlagerung des Lieferortes

3720

Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende

Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer

- Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und

- der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.

Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort

ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Randzahlen 3721 bis 3730: derzeit frei.

 

103.4. Abnehmerkreis im Versandhandel

3731

Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn der Abnehmer

- nicht Unternehmer ist (außer der Abnehmer ist eine juristische Person, die die

Erwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet), oder

- Unternehmer ist, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.

Die Bestimmung kommt weiters zur Anwendung, wenn der Abnehmer

- Unternehmer ist und nur unecht befreite Umsätze (zB Banken und Ärzte) ausführt, oder

- Kleinunternehmer (nach den Vorschriften des Bestimmungsstaates) oder

- pauschalierter Landwirt ist,

und weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.

Randzahlen 3732 bis 3740: derzeit frei.

 

103.5. Lieferschwelle

103.5.1. Lieferschwellen der übrigen Mitgliedstaaten (Stand 1. Jänner

2005)

3741

Migliedstaat Währung Lieferschwelle

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Euro

DKK

Euro

EEK

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

LVL

35.000,00

280.000,00

100.000,00

550.000,00

35.000,00

100.000,00

35.000,00

35.000,00

27.888,67

24.000,00

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

LTL

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

SEK

SKK

Euro

Euro

CZK

HUF

GBP

CYP

125.000,00

100.000,00

35.000,00

100.000,00

100.000,00

35.000,00

35.000,00

320.000,00

1,500.000,00

35.000,00

35.000,00

1,140.000,00

8,500.000,00

70.000,00

20.000,00

 

103.5.2. Überschreiten der Lieferschwelle

3742

Die Lieferschwelle wird in Österreich überschritten, wenn

- im Vorjahr der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers die Lieferschwelle überschritten

hat oder

- im laufenden Jahr mit einer Lieferung die Lieferschwelle überschritten wird, und zwar mit

dieser Lieferung (siehe auch Rz 3628 bis Rz 3635 zur Erwerbsschwelle).

3743

Für Versandhandelslieferungen österreichischer Unternehmer ist die Lieferschwelle des

jeweiligen Bestimmungslandes maßgeblich, wobei die Berechnung für jeden Mitgliedstaat

gesondert vorzunehmen ist.

 

103.5.3. Berechnung der Lieferschwelle

103.5.3.1. Allgemein

3744

Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte

(siehe Rz 643 bis Rz 650) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem

jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen.

Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht

einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung

verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu

berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es

hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe Rz 2451 bis Rz 2506).

 

103.5.3.2. Differenzbesteuerung

3745

Unterliegt die Lieferung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994, ist die

Anwendung der Versandhandelsregelung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Auch

für die Berechnung der Lieferschwelle sind daher die Umsätze aus differenzbesteuerten

Umsätzen außer Ansatz zu lassen.

Randzahlen 3746 bis 3755: derzeit frei.

 

103.6. Verzicht auf Lieferschwelle

3756

Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den

Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf

die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht bei

Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei

seinem österreichischen Finanzamt einzubringen. Der Verzicht kann für jeden Mitgliedstaat

gesondert abgegeben werden.

Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der

ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Randzahlen 3757 bis 3765: derzeit frei.

 

 

 


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