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101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren 3643 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern. Randzahlen 3644 bis 3650: derzeit frei.
101.7. Erwerb neuer Fahrzeuge 3651 Der Erwerb neuer Fahrzeuge ist stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers. Zum Begriff des neuen Fahrzeuges vgl. Rz 3667 bis Rz 3675. Randzahlen 3652 bis 3657: derzeit frei.
101.7.1. Erwerb für das Unternehmen 3658 Bei Unternehmern gilt der Erwerb neuer Fahrzeuge jedenfalls als für das Unternehmen ausgeführt (gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 keine Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994; eine sich auf Grund des Art. 12 Abs. 4 ergebende Steuer für den Erwerb ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig).
101.7.2. Erwerb durch Schwellenerwerber 3659 Unabhängig von der Erwerbsschwelle liegt auch beim Erwerb neuer Fahrzeuge durch Schwellenerwerber jedenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
101.7.3. Erwerb durch Nichtunternehmer 3660 Erwirbt ein Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug, so liegt in jedem Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerb durch einen Nichtunternehmer hat Entgeltlichkeit zur Voraussetzung. Die Übersiedlung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland unter Mitnahme eines neuen Fahrzeuges (Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994) führt daher grundsätzlich zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Steuer wird im Falle des Erwerbs durch Nichtunternehmer im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung erhoben. Randzahlen 3661 bis 3666: derzeit frei.
101.8. Begriff "Fahrzeug" 3667 Fahrzeuge sind die in Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 genauer umschriebenen Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge.
101.8.1. Begriff "motorbetriebenes Landfahrzeug" 3668 Unter "motorbetriebene Landfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Hiezu gehören PKW, LKW, Motorräder, Wohnmobile und dergleichen. Nicht hierunter fallen zB Wohnwagenanhänger und andere Anhänger sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (zB Traktoren).
101.8.2. Begriff "Wasserfahrzeug" 3669 Unter “Wasserfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind und deren Länge 7,5 Meter (über dem Rumpf) übersteigt. Auf eine Motorisierung wird nicht abgestellt. Daher fallen auch Segeljachten ab der genannten Größe unter diese Bestimmung.
101.8.3. Begriff "Luftfahrzeug" 3670 Unter “Luftfahrzeuge" fallen nur solche, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind und deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt. Die Starthöchstmasse ist das zulässige Gesamtgewicht beim Aufstieg. Randzahlen 3671 bis 3675: derzeit frei.
101.9. Begriff "neu" 3676 Ein Fahrzeug unterliegt nur dann den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, wenn es als neu im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt. Es ist dies abhängig vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bzw. vom Ausmaß der bisherigen Nutzung.
101.9.1. Neues Landfahrzeug 3677 Ein KFZ (motorbetriebenes Landfahrzeug) gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies ist unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Beispiel: PKW 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km zurückgelegt. Bei PKW 2 liegt die erste Inbetriebnahme 3 Jahre zurück, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden: Beide Fahrzeuge gelten als neu.
101.9.2. Neues Wasserfahrzeug Randzahlen 3678 bis 3679: derzeit frei.
101.9.3. Neues Luftfahrzeug Randzahlen 3680 bis 3685. derzeit frei.
101.10. Diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen 3686 Nach Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind: - Im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularischeVertretungen oder - im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.Dies gilt jedoch nur, wenn diese Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig sind. 3687 Für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch die genannten Einrichtungen gilt diese Ausnahme nicht. Diesbezüglich liegt zwar ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, doch ist dieser in vielen Fällen (siehe Rz 3689 bis Rz 3696) steuerfrei.
101.10.1. Folgen der Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 3688 Die Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 bewirkt, - dass den genannten Einrichtungen grundsätzlich keine UID zu erteilen ist,- bei Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferungim Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer nach der Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (siehe Rz 3714 bis Rz 3730) zu bestimmen ist und - diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugesder Erwerbsteuer unterliegen.
101.10.2. Erwerb neuer Fahrzeuge 3689 Der Erwerb neuer Fahrzeuge (siehe Rz 3651 bis Rz 3666) unterliegt auch für die von Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 erfassten Einrichtungen der Erwerbsteuer. 3690 Diesfalls kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allerdings die Befreiung nach Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 zur Anwendung kommen. Die Steuerfreiheit richtet sich dann nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, welcher Bezug auf die §§ 89 bis 93 Zollrechts- Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 nimmt. Randzahlen 3691 bis 3696: derzeit frei.
102. Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) 3697 Die Tatsache, dass im Inland ein neues Fahrzeug geliefert wird und dieses im Rahmen der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, begründet bezüglich der Fahrzeuglieferung die Unternehmereigenschaft des Lieferers. Die Lieferung findet stets im Rahmen des Unternehmens statt und fällt gemäß Art. 6 Abs. 5 UStG 1994 nicht unter die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer. Bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3675, Rz 3676 bis Rz 3685. 3698 Der Fahrzeuglieferer hat gemäß Art. 21 UStG 1994 für den Voranmeldungszeitraum, in dem er die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigt, eine UVA abzugeben, in der er einerseits die steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung und andererseits die nach Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 zustehenden Vorsteuern anzuführen hat. Bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Rz 3658. Betreffend die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 siehe Rz 3651 bis Rz 3657. Hinsichtlich der Rechnungsausstellung durch den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4046 bis Rz 4055. Bezüglich des Vorsteuerabzuges für den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4077 bis Rz 4085. Hinsichtlich der Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Verordnung des BMF betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003. Randzahlen 3699 bis 3705: derzeit frei.
103. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 UStG 1994) 103.1. Verbringen als Lieferung gegen Entgelt Siehe Rz 3601 bis Rz 3625. Randzahlen 3706 bis 3712: derzeit frei.
103.2. (Art. 3 Abs. 2 UStG 1994 aufgehoben) Randzahl 3713: derzeit frei.
103.3. Versandhandel 103.3.1. Motive 3714 Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Infolge der unterschiedlichen Steuersätze könnte es sonst zu Wettbewerbsverzerrungen kommen.
103.3.2. Voraussetzungen 103.3.2.1. Beförderung oder Versendung 3715 Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer befördert oder versendet. Siehe Rz 446 bis Rz 449.
103.3.2.2. Warenbewegung 3716 Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und wenn die Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt. Beispiel 1: Der polnische Unternehmer P liefert Waren aus Warschau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen. Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. P hat die österreichische Lieferschwelle (siehe Rz 3741 bis Rz 3743) von 100.000 Euro im Vorjahr überschritten. In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der Ort der Lieferung liegt in Österreich. Beispiel 2: Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Polen oder bei Abfertigung durch P gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung.
103.3.3. Rechtsfolgen 3717 Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der inländische Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3540). 3718 Ausländische Lieferer, die unter die Versandhandelsregelung fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen.
103.3.4. Besonderheiten 3719 - Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des§ 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen. - Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer fürVersandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen. - Die Kleinunternehmerregelung (siehe Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmeranzuwenden. - Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führenund benötigt – sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat - einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3536).
103.3.5. Verlagerung des Lieferortes 3720 Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer - Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und- der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Randzahlen 3721 bis 3730: derzeit frei.
103.4. Abnehmerkreis im Versandhandel 3731 Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn der Abnehmer - nicht Unternehmer ist (außer der Abnehmer ist eine juristische Person, die dieErwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet), oder - Unternehmer ist, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.Die Bestimmung kommt weiters zur Anwendung, wenn der Abnehmer - Unternehmer ist und nur unecht befreite Umsätze (zB Banken und Ärzte) ausführt, oder- Kleinunternehmer (nach den Vorschriften des Bestimmungsstaates) oder- pauschalierter Landwirt ist,und weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Randzahlen 3732 bis 3740: derzeit frei.
103.5. Lieferschwelle 103.5.1. Lieferschwellen der übrigen Mitgliedstaaten (Stand 1. Jänner 2005) 3741 Migliedstaat Währung Lieferschwelle Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Euro DKK Euro EEK Euro Euro Euro Euro Euro LVL 35.000,00 280.000,00 100.000,00 550.000,00 35.000,00 100.000,00 35.000,00 35.000,00 27.888,67 24.000,00 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern LTL Euro Euro Euro Euro Euro Euro SEK SKK Euro Euro CZK HUF GBP CYP 125.000,00 100.000,00 35.000,00 100.000,00 100.000,00 35.000,00 35.000,00 320.000,00 1,500.000,00 35.000,00 35.000,00 1,140.000,00 8,500.000,00 70.000,00 20.000,00
103.5.2. Überschreiten der Lieferschwelle 3742 Die Lieferschwelle wird in Österreich überschritten, wenn - im Vorjahr der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers die Lieferschwelle überschrittenhat oder - im laufenden Jahr mit einer Lieferung die Lieferschwelle überschritten wird, und zwar mitdieser Lieferung (siehe auch Rz 3628 bis Rz 3635 zur Erwerbsschwelle). 3743 Für Versandhandelslieferungen österreichischer Unternehmer ist die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes maßgeblich, wobei die Berechnung für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen ist.
103.5.3. Berechnung der Lieferschwelle 103.5.3.1. Allgemein 3744 Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (siehe Rz 643 bis Rz 650) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen. Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe Rz 2451 bis Rz 2506).
103.5.3.2. Differenzbesteuerung 3745 Unterliegt die Lieferung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994, ist die Anwendung der Versandhandelsregelung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Auch für die Berechnung der Lieferschwelle sind daher die Umsätze aus differenzbesteuerten Umsätzen außer Ansatz zu lassen. Randzahlen 3746 bis 3755: derzeit frei.
103.6. Verzicht auf Lieferschwelle 3756 Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei seinem österreichischen Finanzamt einzubringen. Der Verzicht kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland. Randzahlen 3757 bis 3765: derzeit frei.
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