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103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren

103.7.1. Lieferung neuer Fahrzeuge

3766

Nach Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 gilt die Versandhandelsregelung nicht für die Lieferung neuer

Fahrzeuge. Bei diesen kommt es in allen Fällen zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil

auch private Abnehmer und Schwellenerwerber ohne Beachtung der Erwerbsschwelle

innergemeinschaftliche Erwerbe verwirklichen (siehe Rz 3651 bis Rz 3657 und

3697 bis 3705).

 

103.7.2. Verbrauchsteuerpflichtige Waren

3767

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (siehe Rz 3643 bis Rz 3650), die Gegenstand einer

innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das

Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die

Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen

über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle, siehe Rz 3643 bis Rz 3650) erreicht.

Beispiel:

Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn

a) an einen Privaten in Klagenfurt.

b) an einen Verein in Villach.

ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der

Lieferung in Österreich.

ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in

Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in

Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.

Randzahlen 3768 bis 3775: derzeit frei.

 

103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

3776

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem

sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch,

wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im

Ursprungsland von einem anderen Unternehmer noch be- oder verarbeitet wird. Die

Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses als

Vereinfachungsmaßnahme darauf geeinigt, dass auch eine Be- oder Verarbeitung in einem

anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers unschädlich ist. Dadurch wird eine steuerliche

Erfassung des Auftraggebers in diesem Mitgliedstaat vermieden.

Beispiel:

Der Unternehmer F in Frankreich liefert einen Gegenstand an den Unternehmer Ö in

Österreich. Ö lässt diesen Gegenstand, bevor er nach Österreich kommt, durch den

Unternehmer D in Deutschland bearbeiten.

F tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung an Ö. Ö versteuert einen

innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Es liegt kein Erwerb in Deutschland vor.

3777

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat

erteilte UID, so gilt der Erwerb zusätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt.

Dies gilt solange bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den

Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.

3778

Der Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland kann durch Vorlage der entsprechenden

Erklärung (UVA), des Zahlungsbeleges sowie zusätzlich einer Aufstellung der

innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses Zeitraumes erbracht werden.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer Ö erwirbt in Mailand Lampen und lässt diese direkt

an seine Betriebsstätte in Augsburg schicken. Er tritt dabei unter seiner

österreichischen UID auf.

Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, da sich dort der

Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8

erster Satz UStG 1994), und in Österreich, weil er unter seiner österreichischen UID

aufgetreten ist (und nicht unter der UID des Mitgliedstaates, in dem sich der

Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3. Abs. 8

zweiter Satz UStG 1994). Die Besteuerung in Österreich kann er vermeiden, indem er

die Besteuerung des Erwerbes in Deutschland nachweist (Art. 3 Abs. 8

dritter Satz UStG 1994).

Zu den Besonderheiten bei Dreiecksgeschäften siehe Rz 4291 bis Rz 4300.

Randzahlen 3779 bis 3805: derzeit frei.

 

103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt

(Art. 3a UStG 1994)

103a.1. Vermittlungsleistung

3806

Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gemäß Art. 3a Abs.

1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der

Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat

erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung

als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die

unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 UStG 1994 fallenden Vermittlungsleistungen.

Wird durch die Verwendung einer UID der Ort der Vermittlungsleistung verschoben, ist die

Bestimmung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld zu

beachten.

Beispiel 1 (Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, Vermittlung eines

innergemeinschaftlichen Erwerbes):

a) Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den deutschen Unternehmer M,

München, den Verkauf von Waren an einen Händler in Österreich.

b) Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den österreichischen Händler Ö, den

Einkauf von Waren vom deutschen Unternehmer M, München.

Zu a) Leistungsort des W ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die

vermittelte Leistung (innergemeinschaftliche Lieferung) wird in Deutschland

ausgeführt. Die Leistung des W wird daher ebenfalls in Deutschland ausgeführt.

Zu b) Leistungsort des W ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Im

vorliegenden Fall wird der Vermittler nicht für den Lieferer, sondern für den Abnehmer

Ö tätig. Kommt es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu einem

innergemeinschaftlichen Erwerb, dann richtet sich der Ort der Vermittlungsleistung

nach dem Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes, wenn der Vermittler für den

Erwerber (Abnehmer) tätig war. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in Österreich

getätigt. Die Leistung des W unterliegt daher der österreichischen USt.

Beispiel 2 (Vermittlung von Versandhandelslieferungen):

Der Unternehmer W aus Wien vermittelt für das österreichische Handelshaus Ö

Versandhandelslieferungen an Privatpersonen in Deutschland.

a) 1995 wird die Lieferschwelle in Deutschland nicht überschritten.

b) 1996 wird für Deutschland auf die Lieferschwelle verzichtet.

Zu a) Ort der Lieferung ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 Österreich. Daher ist auch der

Ort des Vermittlungsumsatzes in Österreich.

Zu b) Gemäß Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 kann auf die Lieferschwelle verzichtet werden

(der Verzicht ist im gegenständlichen Fall beim österreichischen Finanzamt zu

erklären). Ort der Lieferung ist gemäß Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 in diesem Fall in

Deutschland (Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung). Daher ist auch

der Ort des Vermittlungsumsatzes in Deutschland.

Verwendet Ö gegenüber W eine österreichische UID, gilt die in Anspruch genommene

Vermittlungsleistung als in Österreich ausgeführt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).

Wo der Ort der Lieferung beim Versandhandel liegt, wird sich für den Vermittler bei

Abrechnung durch Gutschrift regelmäßig aus dieser ergeben.

Randzahlen 3807 bis 3815: derzeit frei.

 

103a.2. Güterbeförderung

3816

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines

Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden

(innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende

sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. 3a Abs. 2 bis 5 UStG 1994.

 

103a.2.1. Empfänger der Güterbeförderungsleistung

3817

Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne ist grundsätzlich derjenige zu

behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird. Bezüglich des

Leistungsempfängers im Falle der unfreien Versendung wird auf Rz 3900 bis Rz 3910

verwiesen.

3818

Der Leistungsempfänger kann bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder

einer damit zusammenhängenden sonstigen Leistung eine ihm erteilte UID gegenüber dem

leistenden Unternehmer verwenden (hinsichtlich der Verlagerung des Ortes der sonstigen

Leistung vgl. Rz 3820 bis Rz 3821 und Rz 3841 bis Rz 3855). Der leistende Unternehmer soll

eine ihm vorgelegte UID, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf

die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung prüfen. Artikel 28 Abs. 2 UStG 1994 gibt

dem Unternehmer die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen die Gültigkeit einer UID eines

anderen Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer

erteilt wurde, durch das BMF (UID-Büro) bestätigen zu lassen. Die Bestätigung einer

österreichischen UID in Österreich ist nicht möglich.

3819

Die Verwendung einer UID soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart bzw.

dem Leistenden mitgeteilt und in dem im jeweiligen Fall im Beförderungs- und

Speditionsgewerbe üblicherweise zu verwendenden Dokument (zB Speditionsauftrag)

schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine UID nachträglich zu

verwenden oder durch eine andere zu ersetzen. In diesem Fall muss gegebenenfalls die

Besteuerung in dem einen Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen

Mitgliedstaat nachgeholt werden. In einer bereits erteilten Rechnung ist die UID des

Leistungsempfängers (vgl. Art. 11 Abs. 2 UStG 1994) und gegebenenfalls ein gesonderter

Steuerausweis (vgl. § 11 Abs. 12 UStG 1994) zu berichtigen. Weiters hat der

Leistungsempfänger dafür Sorge zu tragen, dass auch die ausgestellten Urkunden

(Speditionsvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat, Ladeschein und dgl)

bezüglich der UID entsprechend ergänzt bzw. berichtigt werden. Die nachträgliche Angabe

oder Änderung einer UID ist nur bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides möglich.

 

103a.2.2. Beförderungsleistung

3820

Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach Art. 3a Abs. 2 erster

Satz UStG 1994 vor, wenn sie in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt (Abgangsort) und

in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (Ankunftsort). Eine Anfahrt des

Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. Entsprechendes gilt für den

Ankunftsort. Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für

jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus dem Frachtbrief -

sofern ein solcher ausgestellt wurde - ergeben. Für die Annahme einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke

ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl.

Beispiel 2).

3821

Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung bestimmt sich der Ort der Leistung nach

dem Abgangsort (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Verwendet jedoch der

Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine UID eines

Mitgliedstaates, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem der Abgangsort liegt, so gilt die

Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt

(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994). Das gilt auch bei einer juristischen Person, die

Nichtunternehmer ist, und eine UID verwendet, die sie besitzt, weil sie Erwerbe zu besteuern

hat.

Beispiel 1:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Frachtführer F,

Güter von Spanien nach Österreich zu befördern.

Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in

Spanien beginnt (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994) und P keine UID verwendet. F

ist Steuerschuldner in Spanien (Art. 21 Z 1 lit. a der 6. MWSt-RL). Die Abrechnung

richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts (vgl.

Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 2:

Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F,

Güter von Österreich über die Schweiz nach Italien zu befördern.

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine

innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen

Mitgliedstaaten beginnt und endet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem

inländischen Abgangsort (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Die Leistung ist in

Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der

Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz entfällt. Der leistende Unternehmer F ist

Steuerschuldner und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen

Besteuerungsverfahrens zu versteuern.

Beispiel 3:

Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen

Frachtführer F, Güter von Italien nach Österreich zu befördern. U hat keine UID.

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine

innergemeinschaftliche Güterbeförderung, deren Ort sich nach dem italienischen

Abgangsort bestimmt (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Die Regelung nach

Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 ist nicht anzuwenden, da U keine UID eines

anderen Mitgliedstaates verwendet. F ist Steuerschuldner in Italien (Art. 21 Z 1 lit. a

der 6.MWSt-RL). Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des italienischen

Umsatzsteuerrechts (vgl. Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 4:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer

F, Güter von Österreich nach Frankreich zu befördern. U verwendet gegenüber F seine

österreichische UID.

Die Beförderungsleistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, da sich der Ort

der Leistung nach dem inländischen Abgangsort bestimmt (Art. 3a Abs. 2 erster Satz

UStG 1994). Die Regelung nach Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 ist nicht

anzuwenden, da U nicht die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet.

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende F haftet für diese

Steuer.

Beispiel 5:

Der österreichische Unternehmer U hat in Portugal eine Ware gekauft. Er beauftragt

den in Portugal ansässigen Frachtführer F, die Beförderung von Portugal nach

Österreich zu übernehmen. U verwendet gegenüber F seine österreichische UID.

Da U gegenüber F seine österreichische UID verwendet, verlagert sich der Ort der

Beförderungsleistung vom Abgangsort in Portugal nach Österreich (Art. 3a Abs. 2

zweiter Satz UStG 1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende F haftet für diese

Steuer.

Beispiel 6:

Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen

Frachtführer F, Güter von Österreich nach Luxemburg zu befördern. U verwendet

gegenüber F seine luxemburgische UID.

Da U gegenüber F seine luxemburgische UID verwendet, verlagert sich der Ort der

Beförderungsleistung vom Abgangsort Österreich nach Luxemburg (Art. 3a Abs. 2

zweiter Satz UStG 1994).

Steuerschuldner der luxemburgischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U

(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b der 6.MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung

an U darf keine luxemburgische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 7:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer

F, Güter von Österreich nach Frankreich zu befördern. Die Beförderungskosten sollen

dem Empfänger A in Frankreich in Rechnung gestellt werden (Frachtnachnahme).

Dabei wird bei Auftragserteilung angegeben, dass A gegenüber F seine französische

UID verwendet.

Der Rechnungsempfänger A ist als Leistungsempfänger der Beförderungsleistung

anzusehen (Art. 3a Abs. 5 UStG 1994, vgl. Rz 3900 bis Rz 3910). Da A gegenüber F

seine französische UID verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom

Abgangsort in Österreich nach Frankreich (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Empfänger A (vgl.

Art. 21 Z 1 lit. b der 6.MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an A

darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 8:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F,

Güter mit einem LKW von Wien nach Bregenz zu befördern. Dabei entfällt ein Teil der

Beförderungsstrecke auf Deutschland.

Da die Güterbeförderung in Österreich beginnt und endet, handelt es sich nicht um

eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung im Sinne des Art. 3a Abs. 2 UStG 1994.

Der inländische Streckenanteil ist in Österreich steuerbar (§ 3a Abs. 7 UStG 1994) und

steuerpflichtig. Der deutsche Streckenanteil ist in Deutschland steuerbar (vgl.

Rz 3881 bis Rz 3887).

Der Sachverhalt kann den deutschen Steuerbehörden nach § 2 Abs. 2 des EGAmtshilfegesetzes

mitgeteilt werden.

Beispiel 9:

Der in Italien ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F,

Güter von Mailand nach Wien an den Empfänger A zu befördern. Dabei wird als

Frankatur (Abrechnungsmodalität) "Frei italienisch-österreichische Grenze" vereinbart.

Bei Auftragserteilung wird angegeben, dass U gegenüber F seine italienische und A

gegenüber F seine österreichische UID verwendet.

Bei der Frankatur "Frei italienisch-österreichische Grenze" stellt der leistende

Unternehmer die Beförderung bis zur österreichischen Grenze dem Auftraggeber und

die Beförderung ab der österreichischen Grenze dem Empfänger in Rechnung, sodass

zwei Rechnungen erteilt werden. Die beiden Rechnungsempfänger sind als

Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Rz 3817 bis Rz 3819), sodass von F zwei

Leistungen erbracht werden.

Der Ort der Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber U liegt in Italien, da die

Beförderung eine innergemeinschaftliche Beförderung ist und die Beförderung in Italien

beginnt (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Die Regelung nach Art. 3a Abs. 2

zweiter Satz UStG 1994 ist nicht anzuwenden, da U nicht die UID eines anderen

Mitgliedstaates verwendet. Steuerschuldner der italienischen USt ist grundsätzlich der

Leistungsempfänger U, da der leistende Unternehmer F nicht in Italien ansässig ist

(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b der 6.MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung

an U darf keine italienische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Der Ort der Beförderungsleistung des F an den Rechnungs- und Leistungsempfänger A

(Art. 3a Abs. 5 UStG 1994) liegt in Österreich, da die Beförderung eine

innergemeinschaftliche Beförderung ist und A seine österreichische UID verwendet hat

(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

 

 

 


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