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103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

3822

Wird einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte

Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt, wirken jedoch bei der Durchführung der Beförderung

mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mit, liegt eine gebrochene

Güterbeförderung vor. Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten

verschiedener Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

gegeben. Dabei ist jede Beförderungsleistung für sich zu beurteilen.

3823

Einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt sind die

Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet,

und die damit im Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 bezeichneten

Leistungen, wenn diese Beförderung bzw. diese Leistung in unmittelbarem Zusammenhang

mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt. Bei einer

gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind daher auch Beförderungen, die

einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes vorangehen (Vorläufe) oder

sich daran anschließen (Nachläufe) und sich nur auf einen Mitgliedstaat erstrecken, wie die

innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln. Durch den Auftrag über die gesamte

Beförderungsstrecke wird der unmittelbare Zusammenhang der Vor- und Nachläufe mit der

innergemeinschaftlichen Beförderung des Gegenstandes hergestellt.

3824

Als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sind alle der innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen Mitgliedstaat

beschränkte Beförderungen zu behandeln, die im Rahmen des über die gesamte

Beförderungsstrecke erteilten Auftrages erbracht werden. Auch einem Vorlauf vorangehende

oder sich einem Nachlauf anschließende auf einen Mitgliedstaat beschränkte

Güterbeförderungen sind daher wie innergemeinschaftliche Güterbeförderungen zu

behandeln, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung

erfasst sind. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist bei einer gebrochenen

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch gegeben, wenn zwischen den Vor- und

Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

Unterbrechungszeiten liegen. Sie können unvorhergesehen eintreten (zB Unfall des

Beförderungsmittels) oder im Beförderungsvertrag vereinbart sein. Der unmittelbare

Zusammenhang geht auch nicht verloren, wenn zwischen der

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- oder Nachlauf eine sonstige

Leistung der unter § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 fallenden Art (zB Zwischenlagerung)

ausgeführt wird.

3825

Die Unternehmer haben bei der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

nachzuweisen, dass ihre Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen. Dazu hat der Auftraggeber der einzelnen

Beförderung bzw. Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der

Gesamtbeförderung (die nicht mit dem Ort der Übernahme bzw. Ablieferung des Gutes zB im

Sinne der § 426 Abs. 2 Z 4 HGB, Art. 6 Z 1 lit. d CMR, Art. 8 lit. a Warschauer Abkommen,

§ 58 Abs. 1 EBG oder § 5 lit. a CIM, insbesondere bei der Einbindung von Teil-, Zwischenoder

Unterfrachtführern in die Gesamtbeförderung, ident sein müssen) in den im

Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Urkunden

(Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat,

Ladeschein und dgl.) anzugeben.

3826

An Stelle des Nachweises kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden

Inhaltes ausstellen:

3827

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu

Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855.

 

Beispiel 1 (inländischer Vorlauf):

Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen

Frachtführer S, Güter von Wien nach Madrid zu befördern. S beauftragt den

österreichischen Unterfrachtführer F mit der Beförderung der Güter von Wien nach

Salzburg. Die Beförderung von Salzburg nach Madrid führt S selbst durch. S teilt im

Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit.

U und S verwenden gegenüber den von ihnen beauftragten Unternehmern ihre

spanischen UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die

Gesamtbeförderung von Wien nach Madrid. Da U gegenüber S seine spanische UID

verwendet hat, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort

Österreich nach Spanien (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994). Steuerschuldner in

Spanien ist der leistende Unternehmer S (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL und

Rz 3888 bis Rz 3899).

Die Beförderungsleistung des F von Wien nach Salzburg an seinen Auftraggeber S wird

in Spanien ausgeführt, weil sie unmittelbar in Zusammenang mit einer

innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine

spanische UID verwendet hat. Steuerschuldner der spanischen USt ist grundsätzlich

der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Spanien ansässig

ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung

an S darf keine spanische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

 

Beispiel 2 (ausländischer Nachlauf):

Der französische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer S, Güter

von Wien nach Bordeaux zu befördern. S befördert die Güter von Wien nach Paris und

beauftragt für die Strecke von Paris nach Bordeaux den in Paris ansässigen

Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den

Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet

gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die

Gesamtbeförderung von Wien nach Bordeaux. Die Leistung ist in Frankreich steuerbar,

da U gegenüber S seine französische UID verwendet (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG

1994). Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger

U, da der leistende Unternehmer S nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit.

b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine

französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Die Beförderungsleistung des F von Paris nach Bordeaux an seinen Auftraggeber S wird

in Österreich ausgeführt, weil sie unmittelbar im Zusammenhang mit einer

innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine

österreichische UID verwendet hat. S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19

Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen

Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der

leistende F haftet für diese Steuer.

 

Beispiel 3 (inländischer Nachlauf):

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen

Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Wien zu befördern. S befördert

die Güter von Paris nach Salzburg und beauftragt für die Strecke von Salzburg nach

Wien den Unterfrachtführer F mit Sitz in Linz mit der Beförderung. Dabei teilt S im

Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit.

U verwendet gegenüber S seine österreichische und S gegenüber F seine französische

UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die

Gesamtbeförderung von Paris nach Wien. Die Leistung ist in Österreich steuerbar und

steuerpflichtig, da U gegenüber S seine österreichische UID verwendet hat (Art. 3a

Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende S haftet für diese

Steuer.

Die Beförderungsleistung des F von Salzburg nach Wien an seinen Auftraggeber S wird

in Frankreich ausgeführt, weil sie im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen

Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine französische UID verwendet

hat. Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S,

da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6.

MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an S darf keine

französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

103a.2.4. Grenzüberschreitende Beförderungen, die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind

3828

Grenzüberschreitende Beförderungen, die keine

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, sind in einen steuerbaren und einen nicht

steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (siehe Rz 536 bis Rz 545).

103a.2.5. Güterbeförderungen in einen Freihafen eines anderen Mitgliedstaats

3829

Gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor,

wenn die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und

in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet. Das gilt auch bei Güterbeförderungen in

einen so genannten Freihafen (siehe Rz 147).

3830

Aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 liegt bei einer Güterbeförderung, die in

Österreich beginnt und die beispielsweise in einem deutschen Freihafen endet, eine

innergemeinschaftliche Güterbeförderung gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 vor. Diese

unterliegt dem Umsatzsteuerrecht jenes Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beförderung

beginnt.

3831

Beginnt also eine Güterbeförderung in Österreich und endet sie in einem deutschen

Freihafen, so ist sie in Österreich gemäß Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994 steuerbar und

steuerpflichtig (20%). Die Steuer wird gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 vom inländischen

Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen

Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. In diesem

Fall darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine

Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der leistende Unternehmer haftet für die Steuer.

3832

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von

einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt gemäß Art. 3a Abs. 2 zweiter

Satz UStG 1994 die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als

in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Es ist daher in diesem Fall das

Umsatzsteuerrecht des Mitgliedstaates anzuwenden, der dem Leistungsempfänger die

verwendete UID erteilt hat.

Randzahlen 3833 bis 3840: derzeit frei.

103a.3. Leistungen im Zusammenhang mit

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

3841

Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines

Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer

erbracht, sind sie als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen

im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und

üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen. Nebenleistungen zu einer

Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Beispiel 3). Für Umsätze,

die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leitungen sind,

gelten dagegen die Regelungen des § 3a Abs. 8 lit. b und Art. 3a Abs. 3 UStG 1994.

3842

Selbständige Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung sind grundsätzlich

dort zu besteuern, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil

tätig wird (§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994). Steht die Leistung mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang und verwendet der

Empfänger dieser Leistung eine UID, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden

ist, so gilt die Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt

(Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 erster Satz UStG 1994). Dabei ist es

unerheblich, ob der Empfänger dieser Leistung mit dem Leistungsempfänger der

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung identisch ist oder nicht (vgl. Beispiele 1 und 2).

3843

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass seine Leistung im Zusammenhang mit

einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. Dazu hat der Auftraggeber der

Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in den im

Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Urkunden

(Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat,

Ladeschein und dgl.) anzugeben. Stattdessen kann der Leistungsempfänger eine

Bescheinigung folgenden Inhaltes erstellen:

 

Beispiel 1:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F,

Güter von Spanien nach Österreich zu befördern. F beauftragt den französischen

Unternehmer N, die Güter in Frankreich umzuladen. Dabei teilt F im Leistungsauftrag

an N den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. F verwendet

gegenüber N seine österreichische UID.

Das Umladen der Güter in Frankreich steht mit einer innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung in Zusammenhang. Da F gegenüber N seine österreichische UID

verwendet hat, gilt das Umladen als in Österreich ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).

F schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer N im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende N haftet für diese

Steuer.

 

Beispiel 2:

Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen

Frachtführer F, Güter von Österreich nach Spanien zu befördern, und den

österreichischen Unternehmer Ö mit dem Beladen der Güter in Österreich. U

verwendet gegenüber Ö seine spanische UID und teilt ihm den Abgangsort und den

Bestimmungsort der Beförderung mit.

Da das Beladen der Güter mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im

Zusammenhang steht und U gegenüber Ö seine spanische UID verwendet, gilt das

Beladen als in Spanien ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Steuerschuldner der spanischen USt ist grundsätzlich der

Leistungsempfänger U (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch

Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine spanische USt enthalten sein

(vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

 

Beispiel 3:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen

Frachtführer F, sowohl eine Güterbeförderung von Frankreich nach Wien als auch das

Entladen der Güter in Wien durchzuführen.

Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in Frankreich

(Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Das Entladen der Güter ist als Nebenleistung

zur Güterbeförderung anzusehen (vgl. Rz 3841 bis Rz 3855). Sie wird wie die

Hauptleistung (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) behandelt, sodass sich der

Ort der Gesamtleistung in Frankreich befindet (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994).

Die Vorschriften des § 3a Abs. 8 lit. b und Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 finden keine

Anwendung.

Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U

(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an

U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

3844

Stehen selbständige Nebenleistungen zu Beförderungsleistungen

(§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994) im Zusammenhang mit inländischen Vor- und Nachläufen, die

ihrerseits unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im

Zusammenhang stehen (siehe Rz 3822 bis Rz 3827), so bestimmt sich der Ort der Leistung

nach dem Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994). Verwendet jedoch der

Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine UID eines Mitgliedstaates,

der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem der Tätigkeitsort liegt, so gilt die

Beförderungsnebenleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt

(Art. 3a Abs. 2 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Abs. 2 erster Unterabsatz, zweiter

Satz UStG 1994). Siehe Rz 3822 bis Rz 3827.

3845

Der Unternehmer hat den Nachweis zu führen, dass die Leistung im Zusammenhang mit

inländischen Vor- und Nachläufen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht.

Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort

der Gesamtbeförderung in den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise

verwendeten Urkunden (Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel,

Frachtbrieftriplikat, Ladeschein und dgl.) anzugeben.

3846

An Stelle dieses Nachweises kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden

Inhaltes ausstellen:

 

Beispiel 4:

Der französische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer S, Güter

von Wien nach Bordeaux zu befördern. S befördert die Güter von Wien nach Paris und

beauftragt für die Strecke von Paris nach Bordeaux den in Paris ansässigen

Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den

Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet

gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

S beauftragt mit dem Entladen der Güter in Bordeaux den dort ansässigen

Unternehmer E. S tritt gegenüber E mit seiner österreichischen UID auf. S teilt dem E

den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit.

Hinsichtlich der Leistungen des S und F siehe Rz 3822 bis Rz 3827 Beispiel 2:

Die Entladungsleistung des E in Bordeaux an seinen Auftraggeber S wird in Österreich

ausgeführt, weil sie eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung ist, im

Zusammenhang mit einem Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Beförderung

steht und der Leistungsempfänger S seine österreichische UID verwendet hat. S

schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer E im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende E haftet für diese

Steuer.

Randzahlen 3847 bis 3855: derzeit frei.

 

103a.4. Vermittlung und Besorgung von

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen

103a.4.1. Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen

3856

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag

über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang

steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird an dem Ort erbracht, an dem die

Beförderung des Gegenstandes beginnt (Art. 3a Abs. 4 UStG 1994). Dies gilt unabhängig

davon, wie sich der Ort der Beförderungsleistung nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 bestimmt.

Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung eine UID, die ihm von einem

anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, so gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet

des anderen Mitgliedstaates ausgeführt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).

 

Beispiel 1:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Vermittler

V, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die

Beförderung des Gegenstandes wird durch den Frachtführer F ausgeführt. U verwendet

gegenüber V seine französische UID.

Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach Art. 3a Abs. 4 UStG 1994

nach dem Abgangsort der Güterbeförderung (Brüssel) zu bestimmen. Da jedoch U

gegenüber V seine französische UID verwendet hat, ist nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994

der Leistungsort in Frankreich. Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich

der Leistungsempfänger U (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch

Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine französische USt enthalten sein

(vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

 

Beispiel 2:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den französischen Vermittler V, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung

des Gegenstandes wird durch den Frachtführer F ausgeführt. U verwendet gegenüber

V seine österreichische UID.

Da U gegenüber V seine österreichische UID verwendet, verlagert sich der Ort der

Vermittlungsleistung vom Abgangsort Brüssel nach Österreich (Art. 3a Abs. 1 UStG

1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende V haftet für diese

Steuer.

 

Beispiel 3:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Vermittler V, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung

wird durch den Frachtführer F ausgeführt.

Der Ort der Vermittlungsleistung des V an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach

dem Abgangsort Brüssel (Art. 3a Abs. 4 UStG 1994). Der österreichische Vermittler V

ist Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL).

Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen USt-Rechtes (vgl.

hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

3857

Die Vermittlung einer selbständigen Leistung, die im Zusammenhang mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht, wird an dem Ort erbracht, an dem diese

selbständige Leistung erbracht wird (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 8 lit. b UStG 1994).

Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der selbständigen Leistung nach

Art. 3a UStG 1994 bestimmt. Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung eine

UID eines anderen Mitgliedstaates, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des

anderen Mitgliedstaates ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG 1994).

 

Beispiel 4:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Vermittler

V, für einen Gegenstand, der von Wien nach Paris befördert werden soll, das Umladen

in Brüssel zu vermitteln. U verwendet gegenüber V seine französische UID.

Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Umladeort Brüssel zu

bestimmen (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 8 lit. b UStG 1994). Da jedoch U

gegenüber V seine französische UID verwendet hat, liegt nach Art. 3a Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 1 UStG 1994 der Leistungsort in Frankreich. Steuerschuldner der

französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b

6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine

französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Randzahlen 3858 bis 3870: derzeit frei.

 

 

 


   

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