 
103a.4.2. Besorgung von innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen
und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen
3871
Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für
Rechnung eines anderen im
eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in
Auftrag gibt. Der Dritte erbringt
diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.
3872
Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt
es sich insbesondere um
Spediteure (vgl. § 407 ff HGB). Andere Unternehmer können als
Gelegenheitsspediteure tätig
sein (vgl. § 415 HGB). Die Besorgungsleistung des Unternehmers
wird umsatzsteuerrechtlich
so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3a Abs. 4 UStG
1994). Die
Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung
behandelt. Besorgt der Unternehmer
eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, richtet sich der
Ort der Besorgungsleistung
infolgedessen nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994.
Beispiel 1:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den
österreichischen Spediteur
S, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris
zu besorgen. Die
Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F
ausgeführt. U verwendet
gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine
österreichische UID.
Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris
an seinen Auftraggeber
S liegt in Österreich, da der Leistungsempfänger S seine
österreichische UID verwendet
(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).
S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG
1994 die USt, wenn der
leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der
leistende F haftet für diese
Steuer.Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen
Auftraggeber U wäre
grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung,
dh. Brüssel, zu bestimmen. Da der Auftraggeber U jedoch seine
französische UID
verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 3a
Abs. 2 UStG 1994).
Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der
Leistungsempfänger U
(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz
3899). In der Rechnung an
U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hierzu Rz
3888 bis Rz 3899).
Beispiel 2:
Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den
österreichischen Spediteur S, die
Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu
besorgen. Die Beförderung
wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.
Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P
bestimmt sich nach
dem Abgangsort Brüssel (§ 3a Abs. 4 iVm Art. 3a Abs. 2 UStG
1994), auch wenn der
Ort der Beförderungsleistung des F an S durch Verwendung einer
anderen UID des
besorgenden Unternehmers S verlagert wird. Der österreichische
Spediteur S ist
Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a der 6.
MWSt-RL). Die Abrechnung
richtet sich nach den Regelungen des belgischen USt-Rechtes
(vgl. hiezu Rz 3888 bis
Rz 3899).
3873
Wird eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung, die mit
einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang
steht, besorgt, richtet sich der
Ort der Besorgungsleistung auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994
nach § 3a Abs. 8 lit. b
UStG 1994 oder Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG
1994.
Beispiel 3:
Der österreichische Unternehmer U beauftragt den französischen
Unternehmer B, das
Umladen eines Gegenstandes, der von Paris nach Wien befördert
werden soll, in
Brüssel zu besorgen. U verwendet gegenüber B seine
österreichische UID.
Grundsätzlich wäre der Ort der Besorgungsleistung des B an U
nach dem Umladeort
Brüssel zu bestimmen (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit § 3a Abs.
8 lit. b UStG 1994),
auch wenn der Ort der an B erbrachten Umladeleistung durch die
Verwendung einer
anderen UID des besorgenden Unternehmers B verlagert wird. Da
das Umladen im
Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung
eines Gegenstandes
steht und U gegenüber B seine österreichische UID verwendet,
liegt der Leistungsort in
Österreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 und 3
UStG 1994).
U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG
1994 die USt, wenn der
leistende Unternehmer B im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der
leistende B haftet für diese
Steuer.
3874
Werden Vor- und Nachläufe bei gebrochenen
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
vermittelt oder besorgt, sind diese Vermittlungs- oder
Besorgungsleistungen unter den
gegebenen Voraussetzungen wie Vermittlungen oder Besorgungen von
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu behandeln. Dies
gilt für die Vermittlung oder
Besorgung selbständiger Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8
lit. b UStG 1994, die im
Zusammenhang mit Vor- und Nachläufen stehen, entsprechend.
103a.4.3. Besteuerungsverfahren bei
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden
sonstigen
Leistungen
103a.4.3.1. Besteuerungsverfahren in Österreich
3875
Hinsichtlich Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2601 ff.
Randzahlen 3876 bis 3878: derzeit frei.
3879
Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen im Sinne des Art.
3a Abs. 1 bis 4
und 6 UStG 1994 abgerechnet, so hat der leistende Unternehmer
seine UID anzugeben.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden
Unternehmer eine von einem
Mitgliedstaat erteilte UID und gilt gemäß Art. 3a UStG 1994
die Leistung als in diesem
Mitgliedstaat erbracht, ist auch diese UID in der Rechnung
anzugeben.
Randzahlen 3880 bis 3887: derzeit frei.
103a.4.3.2 Besteuerungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten
3888
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der
vorgenannten Leistungen in einem
anderen Mitgliedstaat ausführt, in diesem Mitgliedstaat
Steuerschuldner der Umsatzsteuer
(Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL).
3889
Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in
dem die sonstige Leistung
derUmsatzsteuerzu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet
der Leistungsempfänger
grundsätzlich die USt, wenn er in diesem Mitgliedstaat als
Unternehmer steuerlich erfasst ist
(Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL).
3890
Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der
Rechnung des im anderen
Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen
werden.
Randzahlen 3891 bis 3899. derzeit frei.
103a.5. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung
3900
Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 für
innergemeinschaftliche
Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§
12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die
Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der
Sendung ausgeführt gilt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
Hiedurch wird erreicht, dass durch
die Maßgeblichkeit der UID des Rechnungsempfängers die
Leistung in dem Staat besteuert
wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird.
Damit wird vielfach ein
Erstattungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat vermieden.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per
Frachtnachnahme an den
Empfänger A in Dänemark.
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der
Beförderungsunternehmer
die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung
stellt und dieser die
Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 als
Empfänger der
Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn
er den
Transportauftrag nicht erteilt hat.
Randzahlen 3901 bis 3910: derzeit frei.
103a.6. Tätigkeitsort
3911
Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen
besteht die Möglichkeit, den Ort
der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den
Mitgliedstaat zu verlegen,
unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern
der Gegenstand nach
Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder
befördert wird. Im Falle
der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.
Beispiel 1:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des
deutschen Unternehmers
D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach
München. D erteilt den
Auftrag ohne Verwendung einer UID.
Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in
Österreich ausgeführt.
Die Verbringung der LKW von Deutschland nach Salzburg löst
gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1
lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die
LKW werden nach der
Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).
Beispiel 2:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des
deutschen Unternehmers
D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss
der Reparatur
verbringt D die LKW nach München.
Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D
gegenüber S seine
deutsche UID verwendet.
Beispiel 3:
Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen
Unternehmer S, aus von ihm
beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach
Spanien. Ö kauft das
beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt
diesen, es an S zu
versenden. Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen
Unternehmer P und
beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu
fertigen. Ö tritt gegenüber
S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag
und versendet die fertig
gestellten Schuhe nach Wien.
In sämtlichen Fällen verlagert sich der Ort der Werkleistung
des S von Spanien nach
Österreich, da Ö eine österreichische UID verwendet und der
Gegenstand nach
Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland (aus der Sicht
Spaniens) versendet
wird.
Unter der Voraussetzung, dass S in Österreich weder Wohnsitz
(Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, schuldet
Ö als
Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt
(Übergang der
Steuerschuld). S haftet für diese Steuer.
Randzahl 3912: derzeit frei.
103a.B. Leistungsortregelungen ab 1.1.2010
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Rz 638a.
Zur Unterscheidung des unternehmerischen und
nichtunternehmerischen
Leistungsempfängers siehe Rz 638n ff.
103a.1.neu
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung an
Nichtunternehmer
3912a
Ist der Leistungsempfänger einer innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ein
Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, richtet sich
der Leistungsort nach Art. 3a
Abs. 1 UStG 1994 (Abgangsort des Beförderungsmittels).
Für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen kommt im
zwischenunternehmerischen
Bereich die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur
Anwendung (Empfängerort).
103a.1.1.neu Empfänger der
Güterbeförderungsleistung
3912b
Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne ist
grundsätzlich derjenige zu
behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird.
Bezüglich des
Leistungsempfängers im Falle der unfreien Versendung wird auf
Rz 3915a verwiesen.
103a.1.2.neu Beförderungsleistung
3912c
Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach Art.
3a Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn
sie in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt (Abgangsort) und
in dem Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates endet (Ankunftsort). Eine Anfahrt des
Beförderungsunternehmers
zum Abgangsort ist unmaßgeblich. Entsprechendes gilt für den
Ankunftsort. Die
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
sind für jeden
Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus
dem Frachtbrief - sofern ein
solcher ausgestellt wurde - ergeben. Für die Annahme einer
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die
Beförderungsstrecke ausschließlich über
Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt
(vgl. Beispiel 2).
Beispiel 1:
Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den
österreichischen Frachtführer F,
Güter von Spanien nach Österreich zu befördern.
Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die
Beförderung der Güter in
Spanien beginnt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). F ist
Steuerschuldner in Spanien (Art. 193
MWSt-RL 2006/112/EG). Die Abrechnung richtet sich nach den
Regelungen des
spanischen Umsatzsteuerrechts (vgl. Rz 3912n).
Beispiel 2:
Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz
ansässigen Frachtführer F,
Güter von Österreich über die Schweiz nach Italien zu
befördern. Bei der
Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine
innergemeinschaftliche
Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten beginnt
und endet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem
inländischen Abgangsort
(Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Die Leistung ist in Österreich
steuerbar und steuerpflichtig.
Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke
auf das Drittland Schweiz
entfällt. Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner und
hat den Umsatz im
Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu versteuern.
103a.1.3.neu Gebrochene innergemeinschaftliche
Güterbeförderung
3912d
Wird einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung
über die gesamte
Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt, wirken jedoch bei der
Durchführung der Beförderung
mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mit, liegt eine
gebrochene
Güterbeförderung vor. Liegen Beginn und Ende der gesamten
Beförderung in den Gebieten
verschiedener Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene
innergemeinschaftliche Güterbeförderung
gegeben. Dabei ist jede Beförderungsleistung für sich zu
beurteilen.
Beispiel:
Der spanische Private P beauftragt den in Spanien ansässigen
Frachtführer S, Güter
von Wien nach Madrid zu befördern. S beauftragt den
österreichischen
Unterfrachtführer F mit der Beförderung der Güter von Wien
nach Salzburg. Die
Beförderung von Salzburg nach Madrid führt S selbst durch.
Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst
die
Gesamtbeförderung von Wien nach Madrid und ist gemäß Art. 3a
Abs. 1 UStG 1994 am
Abgangsort (Österreich) steuerbar. Steuerschuldner in
Österreich ist S (vgl. Art. 193
MWSt-RL 2006/112/EG).
Die Beförderungsleistung des F von Wien nach Salzburg an seinen
Auftraggeber S ist
gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Spanien)
steuerbar. Die Steuerschuld
geht jedenfalls auf den spanischen Unternehmer S über, da es
sich um einen Fall des
zwingenden Überganges der Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL
2006/112/EG
handelt. In der Rechnung an S darf keine spanische Umsatzsteuer
enthalten sein. F hat
diesen Umsatz in seine ZM aufzunehmen.
103a.1.4.neu Grenzüberschreitende Beförderungen an
Nichtunternehmer,
die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind
3912e
Grenzüberschreitende Beförderungen an Nichtunternehmer, die
keine
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, sind in einen
steuerbaren und einen nicht
steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen.
103a.1.5.neu Güterbeförderungen in einen Freihafen eines
anderen
Mitgliedstaates für einen Nichtunternehmer
3912f
Gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 liegt eine
innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor,
wenn die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet eines
Mitgliedstaates beginnt und
in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet. Das gilt auch
bei Güterbeförderungen in
einen so genannten Freihafen (siehe Rz 147). Voraussetzung für
die Anwendbarkeit des Art.
3a Abs. 1 UStG 1994 ist, dass der Leistungsempfänger einer
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3
UStG 1994 ist. Dies ist auch bei
den folgenden Randzahlen zu beachten.
3912g
Aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 liegt bei einer
Güterbeförderung, die in
Österreich beginnt und die beispielsweise in einem deutschen
Freihafen endet, eine
innergemeinschaftliche Güterbeförderung gemäß Art. 3a Abs. 1
UStG 1994 vor. Diese
unterliegt dem Umsatzsteuerrecht jenes Mitgliedstaates, in
dessen Gebiet die Beförderung
beginnt.
3912h
Beginnt also eine Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer
in Österreich und endet sie
in einem deutschen Freihafen, so ist sie in Österreich gemäß
Art. 3a Abs. 1 UStG 1994
steuerbar und steuerpflichtig (20%).
103a.1.6.neu Leistungen im Zusammenhang mit
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen für Nichtunternehmer
3912i
Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche
mit der Beförderung eines
Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom
befördernden Unternehmer
erbracht, sind sie als Nebenleistung zur Güterbeförderung
anzusehen, da diese Leistungen
im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr
eng zusammenhängen und
üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen.
Nebenleistungen zu einer
Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal
(vgl. Beispiel 3). Für Umsätze,
die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und
selbständige Leistungen sind,
gelten dagegen die Regelungen des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994
(vgl. Rz 641a und Rz
641b).
Beispiel 1:
Der österreichische Private P beauftragt den österreichischen
Frachtführer F, Güter von
Spanien nach Österreich zu befördern. F beauftragt den
französischen Unternehmer N,
die Güter in Frankreich umzuladen.
Das Umladen der Güter in Frankreich durch N für F ist nach §
3a Abs. 6 UStG 1994 am
Empfängerort (Österreich) steuerbar.
F schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG
1994 die Umsatzsteuer,
wenn der leistende Unternehmer N im Inland weder einen Wohnsitz
(Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung
beteiligte Betriebsstätte
hat. Der leistende N haftet für diese Steuer.
Die innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F an
P ist gemäß Art. 3a
Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort (Spanien) steuerbar.
Beispiel 2:
Der spanische Private P beauftragt den in Spanien ansässigen
Frachtführer F, Güter
von Österreich nach Spanien zu befördern, und den
österreichischen Unternehmer Ö
mit dem Verladen der Güter in Österreich.
Die Leistung des Ö für P ist gemäß § 3a Abs. 11 lit. b UStG
1994 dort steuerbar, wo
der leistende Unternehmer ausschließlich oder überwiegend
tätig wird (Österreich). Die
innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F an P
ist gemäß Art. 3a Abs. 1
UStG 1994 am Abgangsort (Österreich) steuerbar.
Beispiel 3:
Der französische Private P beauftragt den österreichischen
Frachtführer F, sowohl eine
Güterbeförderung von Frankreich nach Wien als auch das
Entladen der Güter in Wien
durchzuführen.
Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in
Frankreich (Art. 3a Abs.
1 UStG 1994). Das Entladen der Güter ist als unselbständige
Nebenleistung zur
Güterbeförderung anzusehen. Sie wird wie die Hauptleistung
(innergemeinschaftliche
Güterbeförderung) behandelt, sodass sich der Ort der
Gesamtleistung in Frankreich
befindet (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).
Die Vorschriften des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 finden keine
Anwendung.
103a.1.7.neu Vermittlung und Besorgung von
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen für Nichtunternehmer
103a.1.7.1.neu Vermittlung von innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen für
Nichtunternehmer
3912j
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den
Beförderungsvertrag im Namen und für
Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5
Z 3 UStG 1994 wird an dem
Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§
3a Abs. 8 UStG 1994). Der
Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung für einen Unternehmer
iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 richtet sich nach § 3a
Abs. 6 UStG 1994.
Beispiel:
Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den
österreichischen Vermittler V, die
Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu
vermitteln. Die Beförderung
wird durch den französischen Frachtführer F ausgeführt.
Die innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F
für P ist nach Art. 3a
Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels
(Brüssel) steuerbar. Die
Vermittlungsleistung des V für P ist nach § 3a Abs. 8 UStG
1994 dort steuerbar, wo der
vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Brüssel).
Der österreichische Vermittler V und der französische
Frachtführer F sind für ihre
Leistung Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 193 MWSt-RL
2006/112/EG). Die
Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen
Umsatzsteuerrechtes
(vgl. hiezu Rz 3912n).
103a.1.7.2.neu Besorgung von innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen für
Nichtunternehmer
3912k
Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für
Rechnung eines anderen im
eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in
Auftrag gibt. Der Dritte erbringt
diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.
3912l
Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt
es sich insbesondere um
Spediteure (vgl. § 407 ff UGB). Die Besorgungsleistung des
Unternehmers wird
umsatzsteuerrechtlich so angesehen wie die besorgte Leistung
selbst (§ 3a Abs. 4 UStG
1994). Die Speditionsleistung wird also wie eine
Güterbeförderung behandelt. Besorgt der
Unternehmer eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung für
einen Nichtunternehmer,
richtet sich der Ort der Besorgungsleistung infolgedessen nach
Art. 3a Abs. 1 UStG 1994.
Beispiel:
Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den
österreichischen Spediteur S, die
Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu
besorgen. Die Beförderung
wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.
Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris
an seinen Auftraggeber
S bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem
Empfängerort (Österreich). S
schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994
die Umsatzsteuer,
wenn der leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz
(Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung
beteiligte Betriebsstätte
hat. Der leistende F haftet für diese Steuer.
Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P
ist nach dem
Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, dh.
Brüssel, zu bestimmen
(Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Steuerschuldner der belgischen
Umsatzsteuer ist der
österreichische Spediteur S (vgl. Art. 193 MWSt-RL
2006/112/EG).
Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen
Umsatzsteuerrechtes.
(vgl. Rz 3912n).
103a.1.7.3.neu Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen für Nichtunternehmer
103a.1.7.3.1.neu Besteuerungsverfahren in Österreich
3912m
Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen iSd Art. 3a Abs. 1
UStG 1994 abgerechnet, so
hat der leistende Unternehmer seine UID anzugeben.
103a.1.7.3.2.neu Besteuerungsverfahren in den anderen
Mitgliedstaaten
3912n
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine
innergemeinschaftliche
Beförderungsleistung an einen Nichtunternehmer, die in einem
anderen Mitgliedstaat
steuerbar ist, ausführt, in diesem Mitgliedstaat
Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Art. 193
MWSt-RL 2006/112/EG).
Randzahlen 3912o bis 3915: derzeit frei
103a.2.neu Leistungsempfänger im Falle der unfreien
Versendung
3915a
Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 für
innergemeinschaftliche
Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§
12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die
Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der
Sendung ausgeführt gilt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
Hierdurch wird erreicht, dass durch
die Bestimmungen über den Leistungsort der
Güterbeförderungsleistung an Unternehmer
(§ 3a Abs. 6 UStG 1994) die Leistung in dem Staat besteuert
wird, in dem der
Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. Damit wird
vielfach ein Erstattungsverfahren in
einem anderen Mitgliedstaat vermieden.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per
Frachtnachnahme an den
Empfänger A in Dänemark.
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der
Beförderungsunternehmer
die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung
stellt und dieser die
Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 als
Empfänger der
Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn
er den
Transportauftrag nicht erteilt hat.
Randzahlen 3915b bis 3917: derzeit frei
103a.3.neu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an
Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen
3917a
Zur Definition der Begriffe Restaurantdienstleistungen und
Verpflegungsdienstleistungen
siehe Rz 641e.
3917b
Art. 3a Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 bewirken, dass Restaurant-
und
Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord von Schiffen,
Flugzeugen oder Eisenbahnen
während einer Personenbeförderung innerhalb des
Gemeinschaftsgebietes erbracht werden,
wie die Lieferung von Gegenständen in derartigen Fällen (vgl.
§ 3 Abs. 11 und Abs. 12 UStG
1994) am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar sind.
103a.3.1.neu Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes
3917c
Für die Bestimmung des Teiles einer Personenbeförderung, die
innerhalb des
Gemeinschaftsgebietes erfolgt, sind der Abgangsort und der
Ankunftsort des
Beförderungsmittels maßgebend (Art. 3a Abs. 4 UStG 1994),
unabhängig davon, wo der die
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung in Anspruch nehmende
Passagier in das
Beförderungsmittel ein- bzw. aussteigt.
3917d
Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die während
des außerhalb der
Gemeinschaft (iSd Art. 3a Abs. 4 UStG 1994) stattfindenden
Teiles einer
Personenbeförderung erbracht werden, bestimmt sich der
Leistungsort nach § 3a Abs. 11
lit. d UStG 1994. Das gilt auch, wenn sich das
Beförderungsmittel im Zeitpunkt der
Leistungserbringung noch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
befindet.
Beispiel:
Der Schweizer Private P fährt mit dem Zug von Prag nach
Zürich. Während der Zug
Wien passiert, frühstückt P im Speisewagen. In Altstätten
(Schweiz) nimmt P das
Abendessen im Speisewagen ein.
Der Abgangsort des Beförderungsmittels ist gemäß Art. 3a Abs.
4 UStG 1994 Prag, da
dies der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist, an
dem Reisende in das
Beförderungsmittel einsteigen können. Bregenz ist der
Ankunftsort iSd Art. 3a Abs. 4
UStG 1994, da dies der letzte Ort innerhalb des
Gemeinschaftsgebietes ist, an dem
Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Das Entgelt
für das Frühstück des
P ist gemäß Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 am Abgangsort des
Beförderungsmittels (Prag)
steuerbar. Das Entgelt für das Abendessen ist im
Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar
(§ 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994).
Randzahlen 3917e bis 3920: derzeit frei
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
3921
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem
Entgelt bemessen.
Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom
Erwerber geschuldet oder
entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG
1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab 1.7.2010 der
Normverbrauchsabgabe der
innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen,
ausgenommen der
Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Wird
der NoVA-Tatbestand nach
dieser Bestimmung verwirklicht, ist die geschuldete oder
entrichtete Normverbrauchsabgabe
in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) gemäß Art. 4 UStG 1994
einzubeziehen.
Unmaßgeblich ist, ob ein NoVA-Befreiungstatbestand iSd § 3
NoVAG 1991 gegeben ist oder
nicht. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage, unabhängig
davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde
oder werden konnte.
Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.
104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
3931
Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes
ist nach den gleichen
Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln.
Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei.
105. (Art. 5 UStG 1994
wurde nicht vergeben)
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994)
106.1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen
siehe Rz 3981 bis Rz 4030.
Randzahlen 3936 bis 3940: derzeit frei.
106.2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
3941
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von
Gegenständen
die im Art. 6 Abs.
2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich
dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei
wäre;
deren Einfuhr nach
den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei
wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994, siehe auch Rz 1023 ff);
darüber hinaus ist auch die
Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302),
woraus sich die
Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von
Zahnersatz ergibt. Die
Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur
teilweise zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind;
die zur Ausführung
von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss
vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt.
Das betrifft im
Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung
steuerfreier
innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier
Ausfuhrlieferungen vorgesehen
sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist
unschädlich.
Randzahlen 3942 bis 3950: derzeit frei.
106.3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender
innergemeinschaftlicher Lieferung
3951
Geregelt werden die Fälle, in denen Drittlandswaren eingeführt
werden, die im Inland zum
freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im
Zeitpunkt der Einfuhr feststeht,
dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen
anderen Mitgliedsstaat
gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht
werden. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom
Anmelder buchmäßig
nachzuweisen.
3952
Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur
Umsatzsteuer erfasst, so
benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische
Steuernummer sowie eine
inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden
innergemeinschaftlichen
Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen
(siehe Rz 3526). Es besteht
folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung:
3953
Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID
(und ist er nicht zur
Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur,
der die Verzollung
durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine
Kunden innergemeinschaftliche
Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in
Anspruch nehmen können.
Verfügt ein ausländischer Lieferer über eine österreichische
UID, so muss die
innergemeinschaftliche Lieferung unter dieser UID durchgeführt
werden.
Die Vereinfachungsregelung, nach der innergemeinschaftliche
Lieferungen unter einer
Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs vorgenommen werden
können, ist in diesem
Fall nicht zulässig.
3954
Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an
das für ihn zuständige
Finanzamt zu stellen. Es ist ein eigenes Abgabenkonto mit
"U-Null-Signal" anzulegen und
eine UID zu erteilen.
3955
Im Namensfeld ist nach dem Namen (Firma) der Zusatz "(nur
für Zoll)" anzubringen. Die
Abgabe einer ZM ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da die
Daten auf Grund der
Anmeldung von der Zollbehörde erfasst und der ZM-Datenbank
automatisch zugespielt
werden. Weiters besteht weder für den Spediteur
("U-Null-Signal") noch für den
Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine
Jahreserklärung).
3956
Die Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure und
die weiteren damit verbundenen
Nachweispflichten sind in der Arbeitsrichtlinie ZK-4200
vorgesehen. Hinsichtlich der
zollrechtlichen Vorgangsweise bei der Geltendmachung der
Steuerfreiheit siehe diese
Dienstanweisung.
3957
Die Vereinfachung ist nur dann möglich, wenn der Spediteur im
eigenen Namen und für
fremde Rechnung handelt (nicht bei einer direkten
Stellvertretung).
3958
Bei einer dementsprechenden Abwicklung ist die Bestellung eines
Fiskalvertreters nicht
erforderlich. Eine der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 entsprechende
Geschäftsabwicklung erfüllt
grundsätzlich die Voraussetzung des in Art. 6 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 7 UStG 1994
geforderten Buchnachweises.
3959
Auf die Rechnungslegung hat die vereinfachte Abwicklung keinen
Einfluss. Der Unternehmer
hat in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung
hinzuweisen und die Sonder-UID sowie die UID des
Leistungsempfängers anzuführen.
3960
Die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID kann nicht angewendet
werden, wenn die UID
des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat
nicht von jenem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am
Ende der Beförderung oder
Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994),
ausgenommen in der
Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die EORI
Nummer zur eindeutigen
Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem
die Beförderung oder
Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat
ausgestellte UID dieses
Warenempfängers angeführt.
Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 2006.
Randzahlen 3961 bis 3965: derzeit frei.
106.4. (Art. 6 Abs. 4 UStG 1994
aufgehoben)
Randzahlen 3966 bis 3970: derzeit frei.
106.5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge
Randzahlen 3971 bis 3980: derzeit frei.
 
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