 
103a.4.2. Besorgung von innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen
und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen
3871
Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für
Rechnung eines anderen im
eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in
Auftrag gibt. Der Dritte erbringt
diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.
3872
Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt
es sich insbesondere um
Spediteure (vgl. § 407 ff HGB). Andere Unternehmer können als
Gelegenheitsspediteure tätig
sein (vgl. § 415 HGB). Die Besorgungsleistung des Unternehmers
wird umsatzsteuerrechtlich
so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3a Abs. 4 UStG
1994). Die
Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung
behandelt. Besorgt der Unternehmer
eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, richtet sich der
Ort der Besorgungsleistung
infolgedessen nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994.
Beispiel 1:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den
österreichischen Spediteur
S, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris
zu besorgen. Die
Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F
ausgeführt. U verwendet
gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine
österreichische UID.
Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris
an seinen Auftraggeber
S liegt in Österreich, da der Leistungsempfänger S seine
österreichische UID verwendet
(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).
S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG
1994 die USt, wenn der
leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der
leistende F haftet für diese
Steuer.Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen
Auftraggeber U wäre
grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung,
dh. Brüssel, zu bestimmen. Da der Auftraggeber U jedoch seine
französische UID
verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 3a
Abs. 2 UStG 1994).
Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der
Leistungsempfänger U
(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz
3899). In der Rechnung an
U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hierzu Rz
3888 bis Rz 3899).
Beispiel 2:
Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den
österreichischen Spediteur S, die
Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu
besorgen. Die Beförderung
wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.
Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P
bestimmt sich nach
dem Abgangsort Brüssel (§ 3a Abs. 4 iVm Art. 3a Abs. 2 UStG
1994), auch wenn der
Ort der Beförderungsleistung des F an S durch Verwendung einer
anderen UID des
besorgenden Unternehmers S verlagert wird. Der österreichische
Spediteur S ist
Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a der 6.
MWSt-RL). Die Abrechnung
richtet sich nach den Regelungen des belgischen USt-Rechtes
(vgl. hiezu Rz 3888 bis
Rz 3899).
3873
Wird eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung, die mit
einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang
steht, besorgt, richtet sich der
Ort der Besorgungsleistung auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994
nach § 3a Abs. 8 lit. b
UStG 1994 oder Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG
1994.
Beispiel 3:
Der österreichische Unternehmer U beauftragt den französischen
Unternehmer B, das
Umladen eines Gegenstandes, der von Paris nach Wien befördert
werden soll, in
Brüssel zu besorgen. U verwendet gegenüber B seine
österreichische UID.
Grundsätzlich wäre der Ort der Besorgungsleistung des B an U
nach dem Umladeort
Brüssel zu bestimmen (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit § 3a Abs.
8 lit. b UStG 1994),
auch wenn der Ort der an B erbrachten Umladeleistung durch die
Verwendung einer
anderen UID des besorgenden Unternehmers B verlagert wird. Da
das Umladen im
Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung
eines Gegenstandes
steht und U gegenüber B seine österreichische UID verwendet,
liegt der Leistungsort in
Österreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 und 3
UStG 1994).
U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG
1994 die USt, wenn der
leistende Unternehmer B im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der
leistende B haftet für diese
Steuer.
3874
Werden Vor- und Nachläufe bei gebrochenen
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
vermittelt oder besorgt, sind diese Vermittlungs- oder
Besorgungsleistungen unter den
gegebenen Voraussetzungen wie Vermittlungen oder Besorgungen von
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu behandeln. Dies
gilt für die Vermittlung oder
Besorgung selbständiger Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8
lit. b UStG 1994, die im
Zusammenhang mit Vor- und Nachläufen stehen, entsprechend.
103a.4.3. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen
103a.4.3.1. Besteuerungsverfahren in Österreich
3875
Hinsichtlich Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2601 ff.
Randzahlen 3876 bis 3878: derzeit frei.
3879
Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen im Sinne des Art.
3a Abs. 1 bis 4
und 6 UStG 1994 abgerechnet, so hat der leistende Unternehmer
seine UID anzugeben.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden
Unternehmer eine von einem
Mitgliedstaat erteilte UID und gilt gemäß Art. 3a UStG 1994
die Leistung als in diesem
Mitgliedstaat erbracht, ist auch diese UID in der Rechnung
anzugeben.
Randzahlen 3880 bis 3887: derzeit frei.
103a.4.3.2 Besteuerungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten
3888
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der
vorgenannten Leistungen in einem
anderen Mitgliedstaat ausführt, in diesem Mitgliedstaat
Steuerschuldner der Umsatzsteuer
(Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL).
3889
Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in
dem die sonstige Leistung
derUmsatzsteuerzu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet
der Leistungsempfänger
grundsätzlich die USt, wenn er in diesem Mitgliedstaat als
Unternehmer steuerlich erfasst ist
(Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL).
3890
Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der
Rechnung des im anderen
Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen
werden.
Randzahlen 3891 bis 3899. derzeit frei.
103a.5. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung
3900
Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 für
innergemeinschaftliche
Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§
12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die
Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der
Sendung ausgeführt gilt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
Hiedurch wird erreicht, dass durch
die Maßgeblichkeit der UID des Rechnungsempfängers die
Leistung in dem Staat besteuert
wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird.
Damit wird vielfach ein
Erstattungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat vermieden.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per
Frachtnachnahme an den
Empfänger A in Dänemark.
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der
Beförderungsunternehmer
die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung
stellt und dieser die
Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der
innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 als
Empfänger der
Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn
er den
Transportauftrag nicht erteilt hat.
Randzahlen 3901 bis 3910: derzeit frei.
103a.6. Tätigkeitsort
3911
Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen
besteht die Möglichkeit, den Ort
der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den
Mitgliedstaat zu verlegen,
unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern
der Gegenstand nach
Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder
befördert wird. Im Falle
der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.
Beispiel 1:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des
deutschen Unternehmers
D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach
München. D erteilt den
Auftrag ohne Verwendung einer UID.
Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in
Österreich ausgeführt.
Die Verbringung der LKW von Deutschland nach Salzburg löst
gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1
lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die
LKW werden nach der
Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).
Beispiel 2:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des
deutschen Unternehmers
D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss
der Reparatur
verbringt D die LKW nach München.
Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D
gegenüber S seine
deutsche UID verwendet.
Beispiel 3:
Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen
Unternehmer S, aus von ihm
beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach
Spanien. Ö kauft das
beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt
diesen, es an S zu
versenden. Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen
Unternehmer P und
beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu
fertigen. Ö tritt gegenüber
S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag
und versendet die fertig
gestellten Schuhe nach Wien.
In sämtlichen Fällen verlagert sich der Ort der Werkleistung
des S von Spanien nach
Österreich, da Ö eine österreichische UID verwendet und der
Gegenstand nach
Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland (aus der Sicht
Spaniens) versendet
wird.
Unter der Voraussetzung, dass S in Österreich weder Wohnsitz
(Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, schuldet
Ö als
Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt
(Übergang der
Steuerschuld). S haftet für diese Steuer.
Randzahlen 3912 bis 3920: derzeit frei.
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
3921
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem
Entgelt bemessen.
Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom
Erwerber geschuldet oder
entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.
104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
3931
Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes
ist nach den gleichen
Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln.
Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei.
105. (Art. 5 UStG 1994
wurde nicht vergeben)
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994)
106.1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen
siehe Rz 3981 bis Rz 4030.
Randzahlen 3936 bis 3940: derzeit frei.
106.2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
3941
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von
Gegenständen
- die im Art. 6 Abs. 2 Z 1
und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich
dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei
wäre;
- deren Einfuhr nach den
für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei
wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); darüber hinaus ist auch die
Einfuhr von Zahnersatz
steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die
Steuerfreiheit des
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. Die
Bestimmung ist für
Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum
Vorsteuerabzug berechtigt
sind;
- die zur Ausführung von
steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss
vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt.
Das betrifft im
Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung
steuerfreier
innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier
Ausfuhrlieferungen vorgesehen
sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist
unschädlich.
Randzahlen 3942 bis 3950: derzeit frei.
106.3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender
innergemeinschaftlicher Lieferung
3951
Geregelt werden die Fälle, in denen Drittlandswaren eingeführt
werden, die im Inland zum
freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im
Zeitpunkt der Einfuhr feststeht,
dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen
anderen Mitgliedsstaat
gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht
werden. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom
Anmelder buchmäßig
nachzuweisen.
3952
Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur
Umsatzsteuer erfasst, so
benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische
Steuernummer sowie eine
inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden
innergemeinschaftlichen
Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen
(siehe Rz 3526). Es besteht
folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung:
3953
Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID
(und ist er nicht zur
Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur,
der die Verzollung
durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine
Kunden innergemeinschaftliche
Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in
Anspruch nehmen können.
3954
Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an
das für ihn zuständige
Finanzamt zu stellen. Es ist ein eigenes Abgabenkonto mit
"U-Null-Signal" anzulegen und
eine UID zu erteilen.
3955
Im Namensfeld ist nach dem Namen (Firma) der Zusatz "(nur
für Zoll)" anzubringen. Die
Abgabe einer ZM ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da die
Daten auf Grund der
Anmeldung von der Zollbehörde erfasst und der ZM-Datenbank
automatisch zugespielt
werden. Weiters besteht weder für den Spediteur
("U-Null-Signal") noch für den
Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine
Jahreserklärung).
3956
Die Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure ist
in der Zolldokumentation
Einheitspapier/AT (ZK-0611) vorgesehen. Hinsichtlich der
zollrechtlichen Vorgangsweise bei
der Geltendmachung der Steuerfreiheit siehe diese
Dienstanweisung.
3957
Die Vereinfachung ist nur dann möglich, wenn der Spediteur im
eigenen Namen und für
fremde Rechnung handelt (nicht bei einer direkten
Stellvertretung).
3958
Bei einer dementsprechenden Abwicklung ist die Bestellung eines
Fiskalvertreters nicht
erforderlich. Eine entsprechende Geschäftsabwicklung erfüllt
die Voraussetzung des in
Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 UStG 1994 geforderten
Buchnachweises.
3959
Auf die Rechnungslegung hat die vereinfachte Abwicklung keinen
Einfluss. Der Unternehmer
hat in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung
hinzuweisen und die Sonder-UID sowie die UID des
Leistungsempfängers anzuführen.
3960
Die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID kann nicht angewendet
werden, wenn die UID
des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat
nicht von jenem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am
Ende der Beförderung oder
Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994),
ausgenommen in der
Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die TIN
(Trader Identifikation
Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in
dem Mitgliedstaat, in dem
die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem
Mitgliedstaat ausgestellte
UID dieses Warenempfängers angeführt.
Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 2006.
Randzahlen 3961 bis 3965: derzeit frei.
106.4. (Art. 6 Abs. 4 UStG 1994
aufgehoben)
Randzahlen 3966 bis 3970: derzeit frei.
106.5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge
Randzahlen 3971 bis 3980: derzeit frei.
 
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