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103a.4.2. Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen

3871

Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im

eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt. Der Dritte erbringt

diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.

3872

Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um

Spediteure (vgl. § 407 ff HGB). Andere Unternehmer können als Gelegenheitsspediteure tätig

sein (vgl. § 415 HGB). Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird umsatzsteuerrechtlich

so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3a Abs. 4 UStG 1994). Die

Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. Besorgt der Unternehmer

eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, richtet sich der Ort der Besorgungsleistung

infolgedessen nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994.

 

Beispiel 1:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Spediteur

S, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu besorgen. Die

Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt. U verwendet

gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris an seinen Auftraggeber

S liegt in Österreich, da der Leistungsempfänger S seine österreichische UID verwendet

(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende F haftet für diese

Steuer.Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber U wäre

grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung,

dh. Brüssel, zu bestimmen. Da der Auftraggeber U jedoch seine französische UID

verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a

Abs. 2 UStG 1994).

Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U

(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an

U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hierzu Rz 3888 bis Rz 3899).

 

Beispiel 2:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Spediteur S, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu besorgen. Die Beförderung

wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.

Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach

dem Abgangsort Brüssel (§ 3a Abs. 4 iVm Art. 3a Abs. 2 UStG 1994), auch wenn der

Ort der Beförderungsleistung des F an S durch Verwendung einer anderen UID des

besorgenden Unternehmers S verlagert wird. Der österreichische Spediteur S ist

Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a der 6. MWSt-RL). Die Abrechnung

richtet sich nach den Regelungen des belgischen USt-Rechtes (vgl. hiezu Rz 3888 bis

Rz 3899).

3873

Wird eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung, die mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht, besorgt, richtet sich der

Ort der Besorgungsleistung auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 nach § 3a Abs. 8 lit. b

UStG 1994 oder Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG 1994.

 

Beispiel 3:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den französischen Unternehmer B, das

Umladen eines Gegenstandes, der von Paris nach Wien befördert werden soll, in

Brüssel zu besorgen. U verwendet gegenüber B seine österreichische UID.

Grundsätzlich wäre der Ort der Besorgungsleistung des B an U nach dem Umladeort

Brüssel zu bestimmen (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994),

auch wenn der Ort der an B erbrachten Umladeleistung durch die Verwendung einer

anderen UID des besorgenden Unternehmers B verlagert wird. Da das Umladen im

Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes

steht und U gegenüber B seine österreichische UID verwendet, liegt der Leistungsort in

Österreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 und 3 UStG 1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer B im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende B haftet für diese

Steuer.

3874

Werden Vor- und Nachläufe bei gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

vermittelt oder besorgt, sind diese Vermittlungs- oder Besorgungsleistungen unter den

gegebenen Voraussetzungen wie Vermittlungen oder Besorgungen von

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu behandeln. Dies gilt für die Vermittlung oder

Besorgung selbständiger Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994, die im

Zusammenhang mit Vor- und Nachläufen stehen, entsprechend.

103a.4.3. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen

Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen

Leistungen

103a.4.3.1. Besteuerungsverfahren in Österreich

3875

Hinsichtlich Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2601 ff.

Randzahlen 3876 bis 3878: derzeit frei.

3879

Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4

und 6 UStG 1994 abgerechnet, so hat der leistende Unternehmer seine UID anzugeben.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine von einem

Mitgliedstaat erteilte UID und gilt gemäß Art. 3a UStG 1994 die Leistung als in diesem

Mitgliedstaat erbracht, ist auch diese UID in der Rechnung anzugeben.

Randzahlen 3880 bis 3887: derzeit frei.

103a.4.3.2 Besteuerungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten

3888

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem

anderen Mitgliedstaat ausführt, in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer

(Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL).

3889

Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung

derUmsatzsteuerzu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet der Leistungsempfänger

grundsätzlich die USt, wenn er in diesem Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfasst ist

(Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL).

3890

Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen

Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen

werden.

Randzahlen 3891 bis 3899. derzeit frei.

103a.5. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung

3900

Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 für innergemeinschaftliche

Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die

Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt gilt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird. Hiedurch wird erreicht, dass durch

die Maßgeblichkeit der UID des Rechnungsempfängers die Leistung in dem Staat besteuert

wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. Damit wird vielfach ein

Erstattungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat vermieden.

 

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den

Empfänger A in Dänemark.

Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer

die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die

Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 als Empfänger der

Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn er den

Transportauftrag nicht erteilt hat.

Randzahlen 3901 bis 3910: derzeit frei.

103a.6. Tätigkeitsort

3911

Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort

der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen,

unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach

Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder befördert wird. Im Falle

der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1

UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.

 

Beispiel 1:

Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers

D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach München. D erteilt den

Auftrag ohne Verwendung einer UID.

Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Österreich ausgeführt.

Die Verbringung der LKW von Deutschland nach Salzburg löst gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1

lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die LKW werden nach der

Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).

 

Beispiel 2:

Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers

D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss der Reparatur

verbringt D die LKW nach München.

Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D gegenüber S seine

deutsche UID verwendet.

 

Beispiel 3:

Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen Unternehmer S, aus von ihm

beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach Spanien. Ö kauft das

beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt diesen, es an S zu

versenden. Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen Unternehmer P und

beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu fertigen. Ö tritt gegenüber

S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag und versendet die fertig

gestellten Schuhe nach Wien.

In sämtlichen Fällen verlagert sich der Ort der Werkleistung des S von Spanien nach

Österreich, da Ö eine österreichische UID verwendet und der Gegenstand nach

Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland (aus der Sicht Spaniens) versendet

wird.

Unter der Voraussetzung, dass S in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, schuldet Ö als

Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt (Übergang der

Steuerschuld). S haftet für diese Steuer.

Randzahl 3912: derzeit frei.

103a.B. Leistungsortregelungen ab 1.1.2010

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Rz 638a.

Zur Unterscheidung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen

Leistungsempfängers siehe Rz 638n ff.

103a.1.neu Innergemeinschaftliche Güterbeförderung an

Nichtunternehmer

3912a

Ist der Leistungsempfänger einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ein

Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, richtet sich der Leistungsort nach Art. 3a

Abs. 1 UStG 1994 (Abgangsort des Beförderungsmittels).

Für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen kommt im zwischenunternehmerischen

Bereich die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur Anwendung (Empfängerort).

103a.1.1.neu Empfänger der Güterbeförderungsleistung

3912b

Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne ist grundsätzlich derjenige zu

behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird. Bezüglich des

Leistungsempfängers im Falle der unfreien Versendung wird auf Rz 3915a verwiesen.

103a.1.2.neu Beförderungsleistung

3912c

Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn

sie in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt (Abgangsort) und in dem Gebiet eines

anderen Mitgliedstaates endet (Ankunftsort). Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers

zum Abgangsort ist unmaßgeblich. Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. Die

Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden

Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus dem Frachtbrief - sofern ein

solcher ausgestellt wurde - ergeben. Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über

Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Beispiel 2).

 

Beispiel 1:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Frachtführer F,

Güter von Spanien nach Österreich zu befördern.

Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in

Spanien beginnt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). F ist Steuerschuldner in Spanien (Art. 193

MWSt-RL 2006/112/EG). Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des

spanischen Umsatzsteuerrechts (vgl. Rz 3912n).

 

Beispiel 2:

Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F,

Güter von Österreich über die Schweiz nach Italien zu befördern. Bei der

Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche

Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt

und endet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort

(Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Die Leistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.

Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz

entfällt. Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner und hat den Umsatz im

Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu versteuern.

103a.1.3.neu Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

3912d

Wird einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte

Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt, wirken jedoch bei der Durchführung der Beförderung

mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mit, liegt eine gebrochene

Güterbeförderung vor. Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten

verschiedener Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

gegeben. Dabei ist jede Beförderungsleistung für sich zu beurteilen.

Beispiel:

Der spanische Private P beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer S, Güter

von Wien nach Madrid zu befördern. S beauftragt den österreichischen

Unterfrachtführer F mit der Beförderung der Güter von Wien nach Salzburg. Die

Beförderung von Salzburg nach Madrid führt S selbst durch.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst die

Gesamtbeförderung von Wien nach Madrid und ist gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 am

Abgangsort (Österreich) steuerbar. Steuerschuldner in Österreich ist S (vgl. Art. 193

MWSt-RL 2006/112/EG).

Die Beförderungsleistung des F von Wien nach Salzburg an seinen Auftraggeber S ist

gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Spanien) steuerbar. Die Steuerschuld

geht jedenfalls auf den spanischen Unternehmer S über, da es sich um einen Fall des

zwingenden Überganges der Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG

handelt. In der Rechnung an S darf keine spanische Umsatzsteuer enthalten sein. F hat

diesen Umsatz in seine ZM aufzunehmen.

103a.1.4.neu Grenzüberschreitende Beförderungen an Nichtunternehmer,

die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind

3912e

Grenzüberschreitende Beförderungen an Nichtunternehmer, die keine

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, sind in einen steuerbaren und einen nicht

steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen.

103a.1.5.neu Güterbeförderungen in einen Freihafen eines anderen

Mitgliedstaates für einen Nichtunternehmer

3912f

Gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor,

wenn die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und

in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet. Das gilt auch bei Güterbeförderungen in

einen so genannten Freihafen (siehe Rz 147). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art.

3a Abs. 1 UStG 1994 ist, dass der Leistungsempfänger einer innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist. Dies ist auch bei

den folgenden Randzahlen zu beachten.

3912g

Aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 liegt bei einer Güterbeförderung, die in

Österreich beginnt und die beispielsweise in einem deutschen Freihafen endet, eine

innergemeinschaftliche Güterbeförderung gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 vor. Diese

unterliegt dem Umsatzsteuerrecht jenes Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beförderung

beginnt.

3912h

Beginnt also eine Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer in Österreich und endet sie

in einem deutschen Freihafen, so ist sie in Österreich gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994

steuerbar und steuerpflichtig (20%).

103a.1.6.neu Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen

Güterbeförderungen für Nichtunternehmer

3912i

Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines

Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer

erbracht, sind sie als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen

im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und

üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen. Nebenleistungen zu einer

Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Beispiel 3). Für Umsätze,

die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind,

gelten dagegen die Regelungen des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 (vgl. Rz 641a und Rz

641b).

Beispiel 1:

Der österreichische Private P beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von

Spanien nach Österreich zu befördern. F beauftragt den französischen Unternehmer N,

die Güter in Frankreich umzuladen.

Das Umladen der Güter in Frankreich durch N für F ist nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am

Empfängerort (Österreich) steuerbar.

F schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die Umsatzsteuer,

wenn der leistende Unternehmer N im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte

hat. Der leistende N haftet für diese Steuer.

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F an P ist gemäß Art. 3a

Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort (Spanien) steuerbar.

Beispiel 2:

Der spanische Private P beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer F, Güter

von Österreich nach Spanien zu befördern, und den österreichischen Unternehmer Ö

mit dem Verladen der Güter in Österreich.

Die Leistung des Ö für P ist gemäß § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 dort steuerbar, wo

der leistende Unternehmer ausschließlich oder überwiegend tätig wird (Österreich). Die

innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F an P ist gemäß Art. 3a Abs. 1

UStG 1994 am Abgangsort (Österreich) steuerbar.

Beispiel 3:

Der französische Private P beauftragt den österreichischen Frachtführer F, sowohl eine

Güterbeförderung von Frankreich nach Wien als auch das Entladen der Güter in Wien

durchzuführen.

Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in Frankreich (Art. 3a Abs.

1 UStG 1994). Das Entladen der Güter ist als unselbständige Nebenleistung zur

Güterbeförderung anzusehen. Sie wird wie die Hauptleistung (innergemeinschaftliche

Güterbeförderung) behandelt, sodass sich der Ort der Gesamtleistung in Frankreich

befindet (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).

Die Vorschriften des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 finden keine Anwendung.

103a.1.7.neu Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen

Güterbeförderungen für Nichtunternehmer

103a.1.7.1.neu Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen für

Nichtunternehmer

3912j

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag im Namen und für

Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 wird an dem

Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 8 UStG 1994). Der

Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung für einen Unternehmer

iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 richtet sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.

Beispiel:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Vermittler V, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung

wird durch den französischen Frachtführer F ausgeführt.

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung des F für P ist nach Art. 3a

Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels (Brüssel) steuerbar. Die

Vermittlungsleistung des V für P ist nach § 3a Abs. 8 UStG 1994 dort steuerbar, wo der

vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Brüssel).

Der österreichische Vermittler V und der französische Frachtführer F sind für ihre

Leistung Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 193 MWSt-RL 2006/112/EG). Die

Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen Umsatzsteuerrechtes

(vgl. hiezu Rz 3912n).

103a.1.7.2.neu Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen für

Nichtunternehmer

3912k

Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im

eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt. Der Dritte erbringt

diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.

3912l

Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um

Spediteure (vgl. § 407 ff UGB). Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird

umsatzsteuerrechtlich so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3a Abs. 4 UStG

1994). Die Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. Besorgt der

Unternehmer eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer,

richtet sich der Ort der Besorgungsleistung infolgedessen nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994.

Beispiel:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Spediteur S, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu besorgen. Die Beförderung

wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.

Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris an seinen Auftraggeber

S bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Empfängerort (Österreich). S

schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die Umsatzsteuer,

wenn der leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte

hat. Der leistende F haftet für diese Steuer.

Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P ist nach dem

Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, dh. Brüssel, zu bestimmen

(Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Steuerschuldner der belgischen Umsatzsteuer ist der

österreichische Spediteur S (vgl. Art. 193 MWSt-RL 2006/112/EG).

Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen Umsatzsteuerrechtes.

(vgl. Rz 3912n).

103a.1.7.3.neu Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen

Güterbeförderungen für Nichtunternehmer

103a.1.7.3.1.neu Besteuerungsverfahren in Österreich

3912m

Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen iSd Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 abgerechnet, so

hat der leistende Unternehmer seine UID anzugeben.

103a.1.7.3.2.neu Besteuerungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten

3912n

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche

Beförderungsleistung an einen Nichtunternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat

steuerbar ist, ausführt, in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Art. 193

MWSt-RL 2006/112/EG).

Randzahlen 3912o bis 3915: derzeit frei

103a.2.neu Leistungsempfänger im Falle der unfreien

Versendung

3915a

Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 für innergemeinschaftliche

Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die

Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt gilt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird. Hierdurch wird erreicht, dass durch

die Bestimmungen über den Leistungsort der Güterbeförderungsleistung an Unternehmer

(§ 3a Abs. 6 UStG 1994) die Leistung in dem Staat besteuert wird, in dem der

Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. Damit wird vielfach ein Erstattungsverfahren in

einem anderen Mitgliedstaat vermieden.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den

Empfänger A in Dänemark.

Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer

die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die

Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 als Empfänger der

Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn er den

Transportauftrag nicht erteilt hat.

Randzahlen 3915b bis 3917: derzeit frei

103a.3.neu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an

Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen

3917a

Zur Definition der Begriffe Restaurantdienstleistungen und Verpflegungsdienstleistungen

siehe Rz 641e.

3917b

Art. 3a Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 bewirken, dass Restaurant- und

Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen

während einer Personenbeförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erbracht werden,

wie die Lieferung von Gegenständen in derartigen Fällen (vgl. § 3 Abs. 11 und Abs. 12 UStG

1994) am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar sind.

103a.3.1.neu Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes

3917c

Für die Bestimmung des Teiles einer Personenbeförderung, die innerhalb des

Gemeinschaftsgebietes erfolgt, sind der Abgangsort und der Ankunftsort des

Beförderungsmittels maßgebend (Art. 3a Abs. 4 UStG 1994), unabhängig davon, wo der die

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung in Anspruch nehmende Passagier in das

Beförderungsmittel ein- bzw. aussteigt.

3917d

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die während des außerhalb der

Gemeinschaft (iSd Art. 3a Abs. 4 UStG 1994) stattfindenden Teiles einer

Personenbeförderung erbracht werden, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 11

lit. d UStG 1994. Das gilt auch, wenn sich das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der

Leistungserbringung noch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet.

Beispiel:

Der Schweizer Private P fährt mit dem Zug von Prag nach Zürich. Während der Zug

Wien passiert, frühstückt P im Speisewagen. In Altstätten (Schweiz) nimmt P das

Abendessen im Speisewagen ein.

Der Abgangsort des Beförderungsmittels ist gemäß Art. 3a Abs. 4 UStG 1994 Prag, da

dies der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist, an dem Reisende in das

Beförderungsmittel einsteigen können. Bregenz ist der Ankunftsort iSd Art. 3a Abs. 4

UStG 1994, da dies der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist, an dem

Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Das Entgelt für das Frühstück des

P ist gemäß Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels (Prag)

steuerbar. Das Entgelt für das Abendessen ist im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar

(§ 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994).

Randzahlen 3917e bis 3920: derzeit frei

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)

104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

3921

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen.

Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder

entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG

1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab 1.7.2010 der Normverbrauchsabgabe der

innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen, ausgenommen der

Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Wird der NoVA-Tatbestand nach

dieser Bestimmung verwirklicht, ist die geschuldete oder entrichtete Normverbrauchsabgabe

in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) gemäß Art. 4 UStG 1994 einzubeziehen.

Unmaßgeblich ist, ob ein NoVA-Befreiungstatbestand iSd § 3 NoVAG 1991 gegeben ist oder

nicht. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig

davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte.

Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.

104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

3931

Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen

Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln.

Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei.

105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)

106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994)

106.1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen

siehe Rz 3981 bis Rz 4030.

Randzahlen 3936 bis 3940: derzeit frei.

106.2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs

3941

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich

dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;

deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei

wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994, siehe auch Rz 1023 ff); darüber hinaus ist auch die

Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die

Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. Die

Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum

Vorsteuerabzug berechtigt sind;

  die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss

vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im

Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier

innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen

sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich.

Randzahlen 3942 bis 3950: derzeit frei.

106.3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender

innergemeinschaftlicher Lieferung

3951

Geregelt werden die Fälle, in denen Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum

freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht,

dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedsstaat

gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht werden. Das Vorliegen der

Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom Anmelder buchmäßig

nachzuweisen.

3952

Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst, so

benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Steuernummer sowie eine

inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen

Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen (siehe Rz 3526). Es besteht

folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung:

3953

Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID (und ist er nicht zur

Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung

durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine Kunden innergemeinschaftliche

Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen können.

Verfügt ein ausländischer Lieferer über eine österreichische UID, so muss die

innergemeinschaftliche Lieferung unter dieser UID durchgeführt werden.

Die Vereinfachungsregelung, nach der innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer

Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs vorgenommen werden können, ist in diesem

Fall nicht zulässig.

3954

Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an das für ihn zuständige

Finanzamt zu stellen. Es ist ein eigenes Abgabenkonto mit "U-Null-Signal" anzulegen und

eine UID zu erteilen.

3955

Im Namensfeld ist nach dem Namen (Firma) der Zusatz "(nur für Zoll)" anzubringen. Die

Abgabe einer ZM ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da die Daten auf Grund der

Anmeldung von der Zollbehörde erfasst und der ZM-Datenbank automatisch zugespielt

werden. Weiters besteht weder für den Spediteur ("U-Null-Signal") noch für den

Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine Jahreserklärung).

3956

Die Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure und die weiteren damit verbundenen

Nachweispflichten sind in der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 vorgesehen. Hinsichtlich der

zollrechtlichen Vorgangsweise bei der Geltendmachung der Steuerfreiheit siehe diese

Dienstanweisung.

3957

Die Vereinfachung ist nur dann möglich, wenn der Spediteur im eigenen Namen und für

fremde Rechnung handelt (nicht bei einer direkten Stellvertretung).

3958

Bei einer dementsprechenden Abwicklung ist die Bestellung eines Fiskalvertreters nicht

erforderlich. Eine der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 entsprechende Geschäftsabwicklung erfüllt

grundsätzlich die Voraussetzung des in Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 UStG 1994

geforderten Buchnachweises.

3959

Auf die Rechnungslegung hat die vereinfachte Abwicklung keinen Einfluss. Der Unternehmer

hat in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

hinzuweisen und die Sonder-UID sowie die UID des Leistungsempfängers anzuführen.

3960

Die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID kann nicht angewendet werden, wenn die UID

des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem

Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder

Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der

Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die EORI Nummer zur eindeutigen

Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder

Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID dieses

Warenempfängers angeführt.

Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 2006.

Randzahlen 3961 bis 3965: derzeit frei.

106.4. (Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahlen 3966 bis 3970: derzeit frei.

106.5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge

Randzahlen 3971 bis 3980: derzeit frei.

 

 

 


   

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