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103a.4.2. Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen

3871

Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im

eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt. Der Dritte erbringt

diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.

3872

Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um

Spediteure (vgl. § 407 ff HGB). Andere Unternehmer können als Gelegenheitsspediteure tätig

sein (vgl. § 415 HGB). Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird umsatzsteuerrechtlich

so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3a Abs. 4 UStG 1994). Die

Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. Besorgt der Unternehmer

eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, richtet sich der Ort der Besorgungsleistung

infolgedessen nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994.

Beispiel 1:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Spediteur

S, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu besorgen. Die

Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt. U verwendet

gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris an seinen Auftraggeber

S liegt in Österreich, da der Leistungsempfänger S seine österreichische UID verwendet

(Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer F im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende F haftet für diese

Steuer.Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber U wäre

grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung,

dh. Brüssel, zu bestimmen. Da der Auftraggeber U jedoch seine französische UID

verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a

Abs. 2 UStG 1994).

Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U

(vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an

U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hierzu Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 2:

Die Privatperson P aus Österreich beauftragt den österreichischen Spediteur S, die

Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu besorgen. Die Beförderung

wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt.

Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach

dem Abgangsort Brüssel (§ 3a Abs. 4 iVm Art. 3a Abs. 2 UStG 1994), auch wenn der

Ort der Beförderungsleistung des F an S durch Verwendung einer anderen UID des

besorgenden Unternehmers S verlagert wird. Der österreichische Spediteur S ist

Steuerschuldner in Belgien (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a der 6. MWSt-RL). Die Abrechnung

richtet sich nach den Regelungen des belgischen USt-Rechtes (vgl. hiezu Rz 3888 bis

Rz 3899).

3873

Wird eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung, die mit einer

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht, besorgt, richtet sich der

Ort der Besorgungsleistung auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 nach § 3a Abs. 8 lit. b

UStG 1994 oder Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG 1994.

Beispiel 3:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den französischen Unternehmer B, das

Umladen eines Gegenstandes, der von Paris nach Wien befördert werden soll, in

Brüssel zu besorgen. U verwendet gegenüber B seine österreichische UID.

Grundsätzlich wäre der Ort der Besorgungsleistung des B an U nach dem Umladeort

Brüssel zu bestimmen (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994),

auch wenn der Ort der an B erbrachten Umladeleistung durch die Verwendung einer

anderen UID des besorgenden Unternehmers B verlagert wird. Da das Umladen im

Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes

steht und U gegenüber B seine österreichische UID verwendet, liegt der Leistungsort in

Österreich (§ 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 und 3 UStG 1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der

leistende Unternehmer B im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende B haftet für diese

Steuer.

3874

Werden Vor- und Nachläufe bei gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

vermittelt oder besorgt, sind diese Vermittlungs- oder Besorgungsleistungen unter den

gegebenen Voraussetzungen wie Vermittlungen oder Besorgungen von

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu behandeln. Dies gilt für die Vermittlung oder

Besorgung selbständiger Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994, die im

Zusammenhang mit Vor- und Nachläufen stehen, entsprechend.

 

103a.4.3. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen

Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen

Leistungen

103a.4.3.1. Besteuerungsverfahren in Österreich

3875

Hinsichtlich Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2601 ff.

Randzahlen 3876 bis 3878: derzeit frei.

3879

Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4

und 6 UStG 1994 abgerechnet, so hat der leistende Unternehmer seine UID anzugeben.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine von einem

Mitgliedstaat erteilte UID und gilt gemäß Art. 3a UStG 1994 die Leistung als in diesem

Mitgliedstaat erbracht, ist auch diese UID in der Rechnung anzugeben.

Randzahlen 3880 bis 3887: derzeit frei.

 

103a.4.3.2 Besteuerungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten

3888

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem

anderen Mitgliedstaat ausführt, in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer

(Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL).

3889

Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung

derUmsatzsteuerzu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet der Leistungsempfänger

grundsätzlich die USt, wenn er in diesem Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfasst ist

(Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL).

3890

Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen

Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen

werden.

Randzahlen 3891 bis 3899. derzeit frei.

 

103a.5. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung

3900

Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 für innergemeinschaftliche

Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die

Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt gilt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird. Hiedurch wird erreicht, dass durch

die Maßgeblichkeit der UID des Rechnungsempfängers die Leistung in dem Staat besteuert

wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. Damit wird vielfach ein

Erstattungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat vermieden.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den

Empfänger A in Dänemark.

Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer

die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die

Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen

Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 als Empfänger der

Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn er den

Transportauftrag nicht erteilt hat.

Randzahlen 3901 bis 3910: derzeit frei.

 

103a.6. Tätigkeitsort

3911

Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort

der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen,

unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach

Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder befördert wird. Im Falle

der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1

UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.

Beispiel 1:

Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers

D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach München. D erteilt den

Auftrag ohne Verwendung einer UID.

Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Österreich ausgeführt.

Die Verbringung der LKW von Deutschland nach Salzburg löst gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1

lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die LKW werden nach der

Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).

Beispiel 2:

Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers

D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss der Reparatur

verbringt D die LKW nach München.

Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D gegenüber S seine

deutsche UID verwendet.

Beispiel 3:

Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen Unternehmer S, aus von ihm

beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach Spanien. Ö kauft das

beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt diesen, es an S zu

versenden. Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen Unternehmer P und

beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu fertigen. Ö tritt gegenüber

S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag und versendet die fertig

gestellten Schuhe nach Wien.

In sämtlichen Fällen verlagert sich der Ort der Werkleistung des S von Spanien nach

Österreich, da Ö eine österreichische UID verwendet und der Gegenstand nach

Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland (aus der Sicht Spaniens) versendet

wird.

Unter der Voraussetzung, dass S in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, schuldet Ö als

Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt (Übergang der

Steuerschuld). S haftet für diese Steuer.

Randzahlen 3912 bis 3920: derzeit frei.

 

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)

104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

3921

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen.

Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder

entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.

 

104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

3931

Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen

Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln.

Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei.

 

105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)

106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994)

106.1. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen

siehe Rz 3981 bis Rz 4030.

Randzahlen 3936 bis 3940: derzeit frei.

 

106.2. Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs

3941

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

- die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich

dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;

- deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei

wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz

steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die Steuerfreiheit des

innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. Die Bestimmung ist für

Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt

sind;

- die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss

vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im

Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier

innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen

sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich.

Randzahlen 3942 bis 3950: derzeit frei.

 

106.3. Steuerfreiheit der Einfuhr bei anschließender

innergemeinschaftlicher Lieferung

3951

Geregelt werden die Fälle, in denen Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum

freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht,

dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedsstaat

gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht werden. Das Vorliegen der

Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom Anmelder buchmäßig

nachzuweisen.

3952

Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst, so

benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Steuernummer sowie eine

inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen

Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen (siehe Rz 3526). Es besteht

folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung:

3953

Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID (und ist er nicht zur

Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung

durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine Kunden innergemeinschaftliche

Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen können.

3954

Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an das für ihn zuständige

Finanzamt zu stellen. Es ist ein eigenes Abgabenkonto mit "U-Null-Signal" anzulegen und

eine UID zu erteilen.

3955

Im Namensfeld ist nach dem Namen (Firma) der Zusatz "(nur für Zoll)" anzubringen. Die

Abgabe einer ZM ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da die Daten auf Grund der

Anmeldung von der Zollbehörde erfasst und der ZM-Datenbank automatisch zugespielt

werden. Weiters besteht weder für den Spediteur ("U-Null-Signal") noch für den

Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine Jahreserklärung).

3956

Die Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure ist in der Zolldokumentation

Einheitspapier/AT (ZK-0611) vorgesehen. Hinsichtlich der zollrechtlichen Vorgangsweise bei

der Geltendmachung der Steuerfreiheit siehe diese Dienstanweisung.

3957

Die Vereinfachung ist nur dann möglich, wenn der Spediteur im eigenen Namen und für

fremde Rechnung handelt (nicht bei einer direkten Stellvertretung).

3958

Bei einer dementsprechenden Abwicklung ist die Bestellung eines Fiskalvertreters nicht

erforderlich. Eine entsprechende Geschäftsabwicklung erfüllt die Voraussetzung des in

Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 UStG 1994 geforderten Buchnachweises.

3959

Auf die Rechnungslegung hat die vereinfachte Abwicklung keinen Einfluss. Der Unternehmer

hat in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung

hinzuweisen und die Sonder-UID sowie die UID des Leistungsempfängers anzuführen.

3960

Die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID kann nicht angewendet werden, wenn die UID

des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem

Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder

Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der

Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die TIN (Trader Identifikation

Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem

die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte

UID dieses Warenempfängers angeführt.

Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 2006.

Randzahlen 3961 bis 3965: derzeit frei.

 

106.4. (Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahlen 3966 bis 3970: derzeit frei.

 

106.5. Kleinunternehmer und neue Fahrzeuge

Randzahlen 3971 bis 3980: derzeit frei.

 

 

 


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