Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen


Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  


Information ...
 

 

107. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

(Art. 7 UStG 1994)

107.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

3981

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind:

-Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige

Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder versendet

werden (Warenbewegung).

- Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein

Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person (Abnehmerqualifikation).

- Die Lieferung muss steuerbar sein.

- Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen

Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).

- Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden

(Buchnachweis). Dazu gehört auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der

Lieferung.

- Werden innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30. April 2004 und vor dem

1. August 2004 in einen der neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta,

Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) bzw. nach dem

1. Jänner 2007 und vor dem 1. Juli 2007 in die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und

Rumänien bewirkt, wird die fehlende Aufzeichnung der UID nicht beanstandet, wenn

der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer schriftlich erklärt, dass er die

Erteilung der UID beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung

vorliegen und

die noch fehlende Aufzeichnung der UID des Abnehmers bis zum gesetzlichen Termin

zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung nachgeholt wird.

Rz 2584 bleibt unberührt.

-Bei der Lieferung dürfen nicht die Vorschriften über die Differenzbesteuerung zur

Anwendung gelangen.

Zum Vorliegen von unselbständigen Nebenleistungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen

im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bearbeitung von Formen, Modellen oder

besonderen Werkzeugen siehe Rz 1106.

107.1.1. Warenbewegung

3982

Erste Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der gelieferte

Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen

anderen Mitgliedstaat, gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Gegenstand

befördert oder versendet. Es können daher auch Lieferungen, bei denen der Abnehmer den

Gegenstand abholt, als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein. Eine

innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch vor, wenn die Beförderung oder Versendung im

Drittland beginnt und der Gegenstand im Inland durch den Lieferer der Einfuhrumsatzsteuer

unterworfen wird, bevor er in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. In diesem

Fall liegt gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 der Ort der Lieferung im Inland. Kein Fall einer

innergemeinschaftlichen Lieferung liegt dagegen vor, wenn die Ware aus dem

Drittlandsgebiet im Wege der Durchfuhr durch Österreich in das Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates gelangt und erst dort zum freien Verkehr abgefertigt wird.

3983

Die Beförderung oder Versendung muss sich grundsätzlich auf den gelieferten Gegenstand

beziehen. Unschädlich ist es aber, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte

des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet

bearbeitet oder verarbeitet wird. Bei Beauftragung durch den Lieferer liegt der

Liefergegenstand erst nach der Be- oder Verarbeitung vor.

3984

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei einer Lieferung von Treibstoff

zwecks Betankung von Kraftfahrzeugen (zB LKW) oder von gewerblichen Schiffen (zB

Donauschiffe) schon deshalb nicht vor, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass der

erworbene Treibstoff in den anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt wurde.

Rz 3984 in dieser Fassung gilt für Lieferungen ab 1. Oktober 2009.

3984a

Rechtslage bis 31. Dezember 2004 (zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe Rz 3617):

Bei der Lieferung elektrischer Energie wird mangels physikalisch nachvollziehbarer

Warenbewegung der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige

Gemeinschaftsgebiet dadurch erbracht, dass der Empfänger schriftlich bestätigt, dass ein

Liefergeschäft abgeschlossen und ausgeführt wurde.

3984b

Da beim Kundenstock eine Beförderung oder Versendung mangels physischer Substanz nicht

möglich ist, kann die Lieferung eines Kundenstocks keine bewegte Lieferung und damit auch

keine innergemeinschaftliche Lieferung sein (siehe auch Rz 342, Rz 422 und Rz 1051d).

3985

Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne des UStG 1994 umfasst das Inland und die Gebiete der

übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser

Mitgliedstaaten gelten (§ 1 Abs. 3 erster Satz UStG 1994). Aus der Sicht des

Gemeinschaftsrechts liegen auch Freihäfen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

befinden, im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet, auch wenn sie vom jeweiligen

Mitgliedstaat für bestimmte Zwecke wie Drittland behandelt werden.

Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in deutsche Freihäfen siehe Rz 3993.

107.1.2. Lieferung

3986

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des

§ 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis Rz 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben

Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen.

3987

Die persönliche unechte Steuerbefreiung eines Kleinunternehmers geht ebenfalls den echten

Befreiungen des § 7 und Art. 7 UStG 1994 vor. Das gilt nicht für die

innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge durch Kleinunternehmer

(Art. 6 Abs. 5 UStG 1994).

3988

Pauschalierte Land- und Forstwirte können die Steuerfreiheit nicht in Anspruch nehmen. Der

Landwirt kann daher für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer in Rechnung

stellen, die für den ausländischen unternehmerischen Erwerber eine im Inland

erstattungsfähige Vorsteuer darstellt.

 

Beispiel:

L, ein niederösterreichischer Weinbauer, der unter § 22 UStG 1994 fällt, liefert Wein an

deutsche Restaurants, den er an diese versendet.

L kann von der Steuerbefreiung nach Art 7 UStG 1994 nicht Gebrauch machen und

daher USt in Rechnung stellen. Die deutschen Abnehmer haben in Deutschland einen

innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die österreichische Vorsteuer können

sie im Erstattungswege zurückerhalten.

3989

Die Lieferung muss jedenfalls im Inland ausgeführt werden. Ob die Lieferung im Inland

ausgeführt wird, richtet sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994 bzw. Art. 3 Abs. 3 UStG 1994

(siehe Rz 421 bis Rz 465).

 

Beispiel:

Der Hersteller W in Wien verkauft eine Ware an den Großhändler K in Köln und dieser

wiederum an seinen Kunden M in Deutschland. K holt die Ware ab und befördert sie zu

seinem Kunden M.

Im Fall der Abholung und anschließenden Beförderung oder Versendung der Ware

durch den Abnehmer K gilt die Lieferung von W an den Abnehmer K

gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 mit Beginn der Beförderung als ausgeführt. W kann

daher eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung an K ausführen. K liefert an

M gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Deutschland.

3990

Gemäß § 3 Abs. 3 UStG 1994 gilt bei der Verkaufskommission die Lieferung des

Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt. Gelangt bei

der Verkaufskommission das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den

Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann abweichend von

§ 3 Abs. 3 UStG 1994 die Lieferung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen

werden.

107.1.3. Abnehmerqualifikation

3991

Die Abnehmereigenschaften in Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b UStG 1994 korrespondieren mit

den Erwerberqualifikationen in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994. Die Ausführungen zum Erwerber

beim innergemeinschaftlichen Erwerb gelten sinngemäß (siehe Rz 3581 bis Rz 3588). Ob ein

Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers bestimmt ist, richtet sich nach den

Vorschriften des Bestimmungslandes. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges werden

gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 in Entsprechung zu Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 keine

besonderen Eigenschaften für den Abnehmer verlangt. Es können daher auch private

Abnehmer die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen.

3992

Weitere Qualifikationen sind nicht vorgesehen, insbesondere muss der Abnehmer auch im

Abholfall nicht ausländischer Abnehmer sein. Eine weitere Einschränkung des

Abnehmerkreises wird allerdings durch das Erfordernis der Erwerbsteuerbarkeit (siehe

Rz 3993) bewirkt. Damit scheiden Lieferungen an Schwellenerwerber, die unter der

Erwerbsschwelle liegen und auf ihre Anwendung nicht verzichtet haben, aus der

Steuerfreiheit aus.

107.1.4. Erwerbsteuerbarkeit

3993

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Steuerbarkeit des

Erwerbes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Die Steuerbarkeit des

Erwerbes ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des

Erwerbes zuständig ist. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs richtet sich nach

Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (siehe Rz 3776 bis Rz 3805). Es genügt, wenn der Erwerb im

anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, Steuerpflicht ist nicht erforderlich. Den Nachweis der

Erwerbsteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID des Abnehmers. Damit gibt

dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Ob

dieser die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt, braucht nicht nachgewiesen werden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen in deutsche Freihäfen können beim Vorliegen aller

sonstigen Voraussetzungen und Bekanntgabe einer deutschen UID steuerfrei bleiben, da

nach § 1a Abs. 1 Z 1 dUStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vorliegt, wenn ein

Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 dUStG bezeichneten

Zollfreigebiete (Freihäfen ua.) gelangt. Der Umstand, dass in deutschen Freihäfen eine

Erwerbsbesteuerung nicht generell vorgenommen wird, steht dieser Beurteilung nicht

entgegen.

Zur Sonderstellung deutscher Freihäfen siehe auch Rz 147.

Randzahlen 3994 bis 4000: derzeit frei.

107.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

4001

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das unternehmensinterne Verbringen eines

Gegenstandes. Voraussetzung ist, dass es sich um einen nach Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994

einer Lieferung gleichgestellten Vorgang handelt. Ein Verbringen zur bloß vorübergehenden

Verwendung erfüllt nicht den Tatbestand der (fiktiven) Lieferung.

Randzahlen 4002 bis 4005: derzeit frei.

107.3. Nachweispflichten

4006

Die Voraussetzungen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom

Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden. Wie der Unternehmer den Nachweis der

Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu führen hat, regelt die Verordnung

des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei

innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996.

Sind die im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise iSd § 2 der

VO, BGBl. Nr. 401/1996, mangelhaft (zB Fehlen der original unterschriebenen

Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bzw. – in Abholfällen –

Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten,

dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird), so ist die

Steuerfreiheit zu versagen. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels ist, anders als in

den Fällen des mangelhaften Buchnachweises (siehe Rz 4008), nicht möglich.

Der Nachweis der amtlichen Zulassung oder Registrierung des Fahrzeuges in einem anderen

Mitgliedstaat ersetzt nur bei der Lieferung neuer Fahrzeuge bei Privaten den Nachweis der

Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (siehe Rz 4009). Für KFZLieferungen

im Unternehmensbereich ist eine derartige Vereinfachungsregelung nicht

vorgesehen.

Auch eine eidesstattliche Erklärung einer Begleitperson kann den Beförderungsnachweis iSd

§ 2 der VO, BGBl. Nr. 401/1996, nicht ersetzen.

4007

Der in den §§ 6 bis 8 der VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996 normierten Aufzeichnungspflicht

für den Buchnachweis wird auch dann entsprochen, wenn in den Aufzeichnungen auf Belege

hingewiesen wird, in denen die für den Buchnachweis weiters vorgeschriebenen Angaben

enthalten sind (zB Hinweis auf die Rechnung hinsichtlich der zum Abnehmer

aufzuzeichnenden Umstände; Hinweis auf den Lieferschein hinsichtlich des Tages der

Lieferung und des Bestimmungsortes im Gemeinschaftsgebiet, usw.).

4008

Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind grundsätzlich

unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorzunehmen; dies schließt aber nicht aus, dass

Angaben berichtigt oder ergänzt werden können (zB um die im Zeitpunkt der Lieferung noch

nicht bekannte UID), sofern diese Berichtigung oder Ergänzung vor einer Betriebsprüfung

oder Umsatzsteuernachschau gemacht wird. Dem Unternehmer ist jedoch nach Beginn einer

Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca.

einem Monat die Möglichkeit einzuräumen, einzelne fehlende Teile des buchmäßigen

Nachweises nachzubringen (siehe Rz 2584).

Die Angabe der UID des Abnehmers ist gemäß § 5 der VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996,

Bestandteil des Buchnachweises.

4009

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge wird der Nachweis der Beförderung oder Versendung in

das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Privaten als erbracht anzusehen sein, wenn

nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen

oder registriert worden ist. Damit wird auch die Erwerbsteuerbarkeit nachgewiesen, da in

diesen Fällen der andere Mitgliedstaat die Möglichkeit gehabt hat, anlässlich der

Zulassung/Registrierung die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. Ebenso wird der Nachweis

der Beförderung oder Versendung als erbracht anzusehen sein, wenn der Abnehmer die

Erwerbsbesteuerung nachweist.

4010

Bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 695/1991, ist als weiterer Nachweis, dass das Fahrzeug in das übrige

Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, die Sperre des Fahrzeuges in der

Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 erforderlich.

Der Nachweis wird erbracht:

- im Falle der Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler durch einen unmittelbar im

Anschluss an die Lieferung über FinanzOnline erstellten Ausdruck, aus dem die Sperre in

der Genehmigungsdatenbank ersichtlich ist; ist eine Sperre über FinanzOnline aus

technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, kann der Nachweis wie bei der

Lieferung durch einen nicht befugten Fahrzeughändler erbracht werden (vgl. nächster

Punkt),

- im Falle der Lieferung durch einen nicht befugten Fahrzeughändler durch

eine Ausfertigung eines mit dem Eingangsvermerk versehenen Exemplars des

Formulars NOVA 2, mit dem die Vergütung der NoVA im Finanzamt beantragt wurde,

oder

eine Ausfertigung eines mit dem Eingangsvermerk versehenen Exemplars des

Formulars NOVA 4, mit dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Finanzamt

beantragt wurde,

wobei die Formulare NOVA 2 bzw. NOVA 4 auch per Fax an das zuständige Finanzamt

übermittelt werden können,

- im Falle der Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch einen Privaten durch

eine Ausfertigung eines mit dem Eingangsvermerk versehenen Exemplars des

Formulars NOVA 2, mit dem die Vergütung der NoVA im Finanzamt beantragt wurde,

oder

eine Ausfertigung eines mit dem Eingangsvermerk versehenen Exemplars des

Formulars NOVA 4, mit dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Finanzamt

beantragt wurde.

Ist das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank nicht enthalten, erübrigt sich die

Durchführung der Sperre (zB ein Fahrzeug wird importiert und anschließend ohne im Inland

zum Verkehr zugelassen zu werden, innergemeinschaftlich geliefert).

Randzahlen 4011 bis 4015: derzeit frei

107.4. Sorgfaltspflichten und Vertrauensschutz

4016

Mit der in Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 enthaltenen Vertrauensschutzregelung wird dem

Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung trotz fehlender

Voraussetzung belassen, wenn er bei Beachtung der einem ordentlichen Kaufmann

obliegenden Sorgfalt die unrichtigen Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnte. Was

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, kann nicht generell gesagt werden,

sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind nicht die persönlichen

Eigenschaften, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver

Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der

Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann.

4017

Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers wird der Sorgfaltspflicht des

Unternehmers im Regelfall dadurch genügt, dass er sich die UID des Abnehmers nachweisen

lässt. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens des Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 ist bei

ständigen Geschäftsbeziehungen nur in Zweifelsfällen erforderlich. Holt ein dem

Unternehmer unbekannter Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat unter Ausweis einer

UID Waren ab, wird hingegen regelmäßig eine Abfrage nach Stufe zwei des

Bestätigungsverfahrens erforderlich sein.

4018

In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität

des Abholenden festzuhalten. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt

dem Unternehmer überlassen. Zweckmäßigerweise wird er sich einen geeigneten Ausweis

(Reisepass, Führerschein) vom Abholenden zeigen lassen und dann die maßgebenden Daten

schriftlich festhalten.

Rz 4019: entfällt.

4020

Liegen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung vor, schuldet der Abnehmer die

entgangene (österreichische) Steuer. Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung über die

Lieferung ausgewiesene Betrag.

Randzahlen 4021 bis 4030: derzeit frei.

108. – 110. (Art. 8 bis Art. 10 UStG 1994 nicht vergeben)

111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994)

111.1. Anwendungsbereich

111.1.1. Rechnungen im Zusammenhang mit

innergemeinschaftlichen Lieferungen

4031

Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994

verpflichtet, wenn er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Anstelle des

Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes ist in der Rechnung ist ausdrücklich auf die

Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen. Aufgrund der seit 1.

Jänner 2004 geltenden Rechtslage gelten die Vereinfachungsbestimmungen für Kleinbetragsrechnungen

(§ 11 Abs. 6 UStG 1994) nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche

Lieferungen.

111.1.2. Rechnungen im Zusammenhang mit Versandhandel

4032

Ein Unternehmer, der Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ausführt, ist

verpflichtet, Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer auszustellen. Der Ausweis

dient nicht dem Vorsteuerabzug, sondern gibt dem Abnehmer bekannt, dass die Lieferung

mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.

111.1.3. Rechnungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen

4033

Führt der Unternehmer im Inland sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 UStG 1994

(bis 31.12.2009: Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 UStG 1994) aus, ist er zur Ausstellungen von

Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.

Randzahlen 4034 bis 4040: derzeit frei.

111.2. UID in Rechnungen

4041

Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen (bis 31.12.2009: und über sonstige

Leistungen gemäß Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 UStG 1994) müssen die UID des

Unternehmers und des Abnehmers enthalten. Dies gilt sei 1. Jänner 2004 jedenfalls auch für

Kleinbetragsrechnungen.

Randzahlen 4042 bis 4045: derzeit frei.

111.3. Rechnungen im Zusammenhang mit Fahrzeuglieferungen

4046

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge an private Abnehmer ist der

Unternehmer (das kann auch ein privater Fahrzeuglieferer im Sinne des Art. 2 UStG 1994

sein) verpflichtet eine Rechnung auszustellen, in der auf die Steuerfreiheit der

innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen ist. In dieser Rechnung sind darüber hinaus

die Merkmale gemäß Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 anzuführen. Aus diesen Angaben ist

ersichtlich, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt.

Randzahlen 4047 bis 4055: derzeit frei.

112. Vorsteuerabzug bei

innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und

beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994)

112.1. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im

Binnenmarkt

112.1.1. Erwerbsteuer als Vorsteuer

112.1.1.1. Allgemeine Voraussetzungen

4056

Unternehmer sind berechtigt, die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer)

als Vorsteuer abzuziehen, wenn diese Erwerbe für ihr Unternehmen erfolgt sind und die

sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 gegeben sind (siehe dazu Rz 1901

bis Rz 1990).

4057

Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist das Vorliegen einer Rechnung für den Abzug der

Erwerbsteuer als Vorsteuer nicht erforderlich.

4058

Gemäß Art. 1 Abs. 3 UStG 1994 gilt eine innergemeinschaftliche Verbringung auch als

innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt und unterliegt daher - mit Ausnahme der

Verbringung zur bloß vorübergehenden Verwendung - der Erwerbsteuer. Eine derartige

Erwerbsteuer kann ebenfalls abgezogen werden.

112.1.1.2 Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

4059

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht gleichzeitig mit der Entstehung der

Erwerbsteuerpflicht. Im Falle einer nachträglichen Vorschreibung von Erwerbsteuer durch

das Finanzamt entsteht ein allfälliger Anspruch auf Vorsteuerabzug im selben

Voranmeldungszeitraum. Ebenso ist bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage

sowohl die Erwerbsteuer als auch der entsprechende Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Im Fall des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 (zusätzliche Erwerbsteuer) ist ein

Vorsteuerabzug nicht zulässig (siehe auch Rz 3777).

112.1.1.3 Ausschluss vom Vorsteuerabzug

4060

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für

innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach

ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im

Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den Betrieb von bestimmten KFZ stehen,

als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn sie zumindest zu 10% unternehmerischen

Zwecken dienen. Derartige innergemeinschaftliche Erwerbe sind gemäß Art. 1 UStG 1994 der

Erwerbsteuer zu unterziehen.

4061

Eine solche Erwerbsteuer darf zufolge des Art. 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 nicht

als Vorsteuer abgezogen werden. Derartige Gegenstände werden nicht zu Gegenständen des

Unternehmens. Deren Weiterveräußerung ist daher nicht steuerbar.

 

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer bezieht von einem deutschen Unternehmer einen

antiken Teppich um 30.000 Euro und nutzt diesen ausschließlich unternehmerisch.

Angemessen wären 10.000 Euro.

Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als für das Unternehmen ausgeführt und ist

steuerpflichtig. Die Erwerbsteuer darf jedoch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

112.1.2. Dreiecksgeschäfte

4062

Liegt ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 vor, schuldet der Empfänger die

auf die umsatzsteuerpflichtige Lieferung des Erwerbers entfallende Umsatzsteuer. Diese

Umsatzsteuer kann der Empfänger gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 als Vorsteuer

abziehen. In diesem Falle muss eine Rechnung, die den Vorschriften des

Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 entspricht, vorliegen. In dieser Rechnung darf keine Umsatzsteuer

ausgewiesen werden. Die abziehbare Vorsteuer ist vom Empfänger selbst zu berechnen. Zum

Dreiecksgeschäft siehe Rz 4291 bis Rz 4300.

112.1.3. Übergang der Steuerschuld

4063

Siehe Rz 1875 ff.

Randzahlen 4064 bis 4070: derzeit frei.

 

 

 


   

Top | Home | Unternehmen | Arbeitnehmer | SteuerNews

Unsere Steuerberater. Steuerberater Wien: AuconDr. Ingrid Deitzer, Intercompute, Dr. Eva Mölzer, Dr. Schmalzl & Partner, Westermayer, Niederösterreich: Dr. Jakob Schmalzl, Koll & Koll, Renate Sivec, Johann Traunsteiner Salzburg: Dr. Klinger & Riegerit-steuerberatung, Oberösterreich: Josef Fasching, Manfred Haas, Mag. Richard Leisch, Gerhard Leitner, S & K Teamtreuhand, Tirol: F & H Mag. Harald Houdek, Mag. Bernhard Siess, Wirtschaftstreuhand Kufstein Vorarlberg: Bröll Wirtschaftstreuhand, Kärnten: Dr. Brandner & Mag. Napetschnig, Intellecta Steiermark: Fiebich & Partnerinnen, Mag. Thomas Steinkellner 

Steuerplattform des ÖSV Österreichischer Steuerverein und seiner Steuerberater - Kontakt - Impressum