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112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei

innergemeinschaftlichen Lieferungen

4071

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung schließt den Vorsteuerabzug für damit

zusammenhängende Vorleistungen nicht aus (echte Steuerbefreiung).

Randzahlen 4072 bis 4076: derzeit frei.

112.3. Einschränkungen der Vorsteuer für Fahrzeuglieferer

4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3705) lauten in Hinblick auf die

Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum

Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach

eingeschränkt.

- Nur jene Vorsteuern dürfen erstattet werden, die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den

innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges selbst entfallen. Steuerbeträge, die für

Aufwendungen zwischen der Anschaffung und dem Verkauf oder nur anlässlich der

Anschaffung angefallen sind (zB Reparaturkosten, Vertragserrichtungskosten,

nachträgliche Zusatzausstattungen), sind nicht abzugsfähig.

- Die abzugsfähige Vorsteuer ist in ihrer Höhe begrenzt. Sie darf nicht mehr betragen als

die Umsatzsteuer, die sich bei einem steuerpflichtigen Weiterverkauf des Fahrzeuges

ergeben würde. Bei dieser Berechnung ist vom zivilrechtlichen Verkaufspreis als

Nettobetrag auszugehen (siehe Beispiel).

- Die Vorsteuer darf erst dann abgezogen werden, wenn die innergemeinschaftliche

Fahrzeuglieferung tatsächlich ausgeführt wird.

 

Beispiel:

Ein österreichischer Privater kauft im Jänner 2002 bei einem inländischen

Fahrzeughändler einen fabriksneuen Pkw um 30.000 Euro zuzüglich 20% USt in Höhe

von 6.000 Euro. Im März 2002 verkauft er dieses Fahrzeug nach Italien um

20.000 Euro.

Der österreichische Fahrzeuglieferer kann im März 2002 die sich aus der ursprünglichen

Lieferung des Fahrzeuges an ihn ergebende USt als Vorsteuer abziehen, jedoch

eingeschränkt auf die sich aus dem Verkaufspreis ergebende fiktive USt in Höhe von

4.000 Euro (20% von 20.000 Euro).

Randzahlen 4078 bis 4085: derzeit frei.

112.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von neuen Fahrzeugen

Randzahlen 4086 bis 4095: derzeit frei.

113. bis 117. (Art. 13 bis Art. 17 UStG 1994 nicht vergeben)

118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)

Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.

119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

(Art. 19 UStG 1994)

Randzahlen 4105 bis 4110 derzeit frei.

120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

(Art. 20 UStG 1994)

120.1. Berechnung der Steuer

Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei.

120.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung

4121

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues

Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3685) durch natürliche Personen im

Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660 bis Rz 3666) kommt es nicht zur Veranlagung,

sondern zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer

Fahrzeuge durch andere als die angesprochenen Erwerber ist Gegenstand der Veranlagung

und ist in die Voranmeldung und in die Steuererklärung aufzunehmen.

4122

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, zu dem nicht die Normverbrauchsabgabe gehört. Dies

hat gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Folge, dass sich die Normverbrauchsabgabe um 20%

erhöht.

4123

Bezüglich des Verfahrens siehe Rz 4141 bis Rz 4150.

Randzahlen 4124 bis 4130: derzeit frei.

121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)

121.1. Nichtunternehmer

4131

Gemäß Art. 21 UStG 1994 lauten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA,

Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch

- für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588)

oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim Dreiecksgeschäft

(siehe Rz 4291 bis Rz 4300) zu entrichten haben und

- für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach

Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz UStG 1994 schulden (Vertrauensschutzregelung; siehe

Rz 4016 bis Rz 4030).

Randzahlen 4132 bis 4140: derzeit frei.

121.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung

4141

Die Erklärung betreffend Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und jene motorbetriebene

Landfahrzeuge, die nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind, erfolgt mit dem amtlichen

Vordruck U 10; in allen übrigen Fällen mit dem Vordruck NoVA 2.

Randzahlen 4142 bis 4150: derzeit frei.

121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM)

121.3.1. Allgemeines

4151

Als Ersatz für die seit dem 1. Jänner 1993 in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem

1. Jänner 1995) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen

den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche

Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS). Die Daten des MIAS basieren

auf den ZM, die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in

den EU-Mitgliedstaaten abzugeben hat (vgl. Art. 262 bis 271 MWSt-RL 2006/112/EG). Ab

1.1.2010 sind auch sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL

2006/112/EG zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht, in die ZM aufzunehmen. Die

Finanzbehörden sollten damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der

innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht, im

Bestimmungsland zu kontrollieren. Die Einzelheiten des MIAS enthält die VO (EG) Nr.

1798/2003 vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf

dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92,

ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1 idgF.

121.3.2. Rechtliche Grundlagen für die ZM

4152

- Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 idF Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des

Rates idgF,

- Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994

- Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF, betreffend die

elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und

anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung -

FOnErklV).

Im Zusammenhang mit der ZM ist ferner Folgendes zu beachten:

- die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994);

- die ZM ist ein Anbringen zu Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO;

- die Einreichung der ZM kann nach § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden;

- bei Nichtabgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO verhängt

werden.

121.3.3. Betroffene Unternehmer

4153

Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für Finanzen,

BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), hat die Übermittlung der Zusammenfassenden

Meldung elektronisch im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen,

ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer

Voraussetzungen unzumutbar (siehe dazu Rz 2755). Im Fall der Unzumutbarkeit der

elektronischen Übermittlung ist der diesbezügliche amtliche Vordruck U 13 bis zum Ablauf

des auf den Meldezeitraum (=Kalendermonat oder Kalendervierteljahr in Abhängigkeit vom

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung) folgenden Kalendermonates

beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Für Meldezeiträume bis zum 31.12.2009 verlängert

sich im Fall der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung die

Übermittlungsfrist bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monates.

Für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 wird von Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag)

Abstand genommen, wenn die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung

bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt.

Die Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 140/1995, betreffend die

automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung ist für

Übermittlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.

4154

Rechtslage bis 31.12.2009:

Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die während eines Meldezeitraumes

innergemeinschaftliche Lieferungen (Innergemeinschaftliche Verbringungen) ausgeführt

haben. Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem

Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum

getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd

§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben (siehe

Rz 4342). Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen

aus, so müssen diese ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit

sind.

Rechtslage ab 1.1.2010:

Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die während eines Meldezeitraumes

innergemeinschaftliche Lieferungen (innergemeinschaftliche Verbringungen) und im übrigen

Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger

nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet,

ausgeführt haben. Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem

Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum

getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd § 2

Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben (siehe

Rz 4342). Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen

aus, so müssen diese ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit

sind.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der

Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die

Steuer schuldet, liegen vor, wenn ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine

Dienstleistung im Sinne des Art. 44 MWSt-RL 2006/112/EG erbracht hat.

Es handelt sich hier um sonstige Leistungen, bei denen - soweit keine Sonderregelung zur

Anwendung gelangt - der Leistungsort sich danach richtet, wo der Leistungsempfänger, der

Unternehmer ist, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder wo sich eine feste

Niederlassung befindet, an die diese Dienstleistung erbracht wurde.

Diese Vorschrift betrifft demnach sonstige Leistungen, bei denen für die Bestimmung des

Leistungsortes das Empfängerortprinzip als Grundregel zum Tragen kommt.

Im österreichischen UStG 1994 ist diese Regelung inhaltlich in § 3a Abs. 6 UStG 1994

enthalten.

4155

Rechtslage bis 31.12.2009:

Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt

wurden, sind keine ZM abzugeben, außer der Unternehmer wird von der Abgabenbehörde

zur Abgabe einer ZM aufgefordert. Die ZM ist bei dem für die Veranlagung zur Umsatzsteuer

zuständigen Finanzamt einzureichen. Sind festsetzendes und einhebendes Finanzamt nicht

ident, so ist die ZM beim festsetzenden Finanzamt (bei dem also auch die Steuererklärungen

einzureichen sind) abzugeben. Die Organtöchter haben die ZM bei dem für die Erhebung der

Umsatzsteuer des Organträgers zuständigen Finanzamt einzureichen.

Rechtslage ab 1.1.2010:

Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder im übrigen

Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger

nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet,

ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben, außer der Unternehmer wird von der

Abgabenbehörde zur Abgabe einer ZM aufgefordert. Die ZM ist bei dem für die Veranlagung

zur Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Sind festsetzendes und einhebendes

Finanzamt nicht ident, so ist die ZM beim festsetzenden Finanzamt (bei dem also auch die

Steuererklärungen einzureichen sind) abzugeben. Die Organtöchter haben die ZM bei dem

für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständigen Finanzamt einzureichen.

Randzahlen 4156 bis 4160: derzeit frei.

121.4. Innergemeinschaftliche Warenlieferung

121.4.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

4161

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, mit Ausnahme der

Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID, muss angegeben werden:

- die UID eines jeden Erwerbers, unter der an diesen die

innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt wurden;

- für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten

innergemeinschaftlichen Lieferungen.

121.4.2. Innergemeinschaftliche Verbringungen

4162

Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, die

innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind, muss angegeben werden:

- Die UID des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er die Gegenstände

unternehmensintern verbracht hat;

-die hierauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

121.4.3. Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Lieferer

4163

Beim liefernden Unternehmer (erster Unternehmer in der Reihe) an den zweiten

Unternehmer (Erwerber) ist kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Spalte

Dreiecksgeschäft im Vordruck U 13 bzw. U 14) vorzunehmen, da es sich beim liefernden

Unternehmer um eine "normale" innergemeinschaftliche Lieferung handelt (siehe

Ausführungen zu Rz 4161).

121.4.4. Dreiecksgeschäfte – Unternehmer ist Erwerber

4164

Bei Dreiecksgeschäften hat der zweite Unternehmer in der Kette (der so genannte Erwerber)

folgende Angaben zu machen:

- die UID des Empfängers, die der Empfänger vom Bestimmungsmitgliedstaat erhalten hat,

-für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der Lieferungen, die der

Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat an den Empfänger bewirkt hat,

-Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Z 1 in der Spalte

"Dreiecksgeschäfte" des amtlichen Vordruckes U 13 bzw. U 14).

4165

Kommt der Unternehmer dieser Erklärungspflicht nach, gilt der innergemeinschaftliche

Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert.

121.4.5. Übergang der Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL

2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG (Rechtslage ab 1.1.2010)

4166

Bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und für die

der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie

2008/8/EG schuldet, muss angegeben werden:

- die UID eines jeden Leistungsempfängers, unter der an diesen die steuerpflichtigen

sonstigen Leistungen erbracht wurden;

-für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser sonstigen

Leistungen.

121.5. (Art. 21 Abs. 5 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahlen 4167 bis 4170: derzeit frei.

121.6. Angaben in der ZM

4171

Die ZM ist gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für

Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), elektronisch im Verfahren FinanzOnline

(https://finanzonline.bmf.gv.at) zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen (Näheres hierzu siehe

Rz 4153) kann die ZM auch auf amtlichem Vordruck abgegeben werden (Vordruck U 13). Für

den Fall, dass die auf der ZM vorgesehenen 10 Zeilen nicht ausreichen, wurde ein

Fortsetzungsblatt (Vordruck U 14) aufgelegt. Selbst hergestellte Vordrucke dürfen nicht

verwendet werden. Werden für den einzelnen Meldezeitraum mehrere Vordrucke benötigt,

sind diese zusammenzuheften. Die Anzahl der angeschlossenen Fortsetzungsblätter ist auf

dem Vordruck U 13 einzutragen. Die Fortsetzungsblätter sind mit einer laufenden Nummer

zu versehen.

4172

Hinsichtlich Länderkennzeichen siehe Rz 4343 bis Rz 4350.

4173

Die ZM muss nicht unterschrieben sein, wenn sie automationsunterstützt übermittelt wird.

Randzahlen 4174 bis 4185: derzeit frei.

121.7. Zeitlicher Bezug der ZM

4186

Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum

(Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM elektronisch

(Ausnahmen siehe Rz 4153) einzureichen. Ab Jänner 2006 umfasst der Meldezeitraum -

abhängig vom Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung – einen

Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr. Die Zusammenfassung mehrerer

Meldezeiträume (Monate oder Quartale) zu einer ZM ist nicht zulässig. Für Meldezeiträume

bis 31.12.2009 verlängert sich die Frist bei Datenübermittlung über FinanzOnline um 15

Tage.

Hinsichtlich Säumnisfolgen für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 siehe Rz 4153.

4187

Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,

sofern die Datenübermittlung nicht über Finanz-Online erfolgt.

4188

In die ZM sind für den Meldezeitraum folgende Warenlieferungen aufzunehmen:

Sämtliche innergemeinschaftlichen Lieferungen an einen Erwerber/Unternehmer innerhalb

desselben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile zusammenzufassen.

Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 gilt weiters:

Sämtliche sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196

MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, an einen Leistungsempfänger

innerhalb desselben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile

zusammenzufassen.

Sonderbestimmungen für die vierteljährliche Abgabe der ZM

4189

Innergemeinschaftliche Lieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraumes

ausgeführt worden sind, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

4190

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes

ausgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen.

Wird die Rechnung für diese Lieferung noch in diesem Monat ausgestellt, so ist die Meldung

in diesem Meldezeitraum vorzunehmen. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach

Ablauf des Meldezeitraumes ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Meldezeitraum zu

erfolgen.

4191

Da bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellten Verbringungen keine

Rechnungen gelegt werden können, sind bei innergemeinschaftlichen Verbringungen, die im

letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt werden, die Angaben für den nächsten

Meldezeitraum zu machen.

4192

Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den

Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

4193

Sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MWSt-RL

2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, sind in die ZM jenes Meldezeitraums

aufzunehmen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Randzahlen 4194 bis 4200: derzeit frei

121.8. Änderung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang

mit der ZM

4201

Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für meldepflichtige

Umsätze, zB durch Rabatte, Uneinbringlichkeit, sind in der ZM für den Meldezeitraum zu

berücksichtigen, in dem die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten

ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn meldepflichtige Umsätze ganz oder teilweise

rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierungen). Es ist der Änderungsbetrag mit der

Summe der Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen meldepflichtigen Umsätze, die im

maßgeblichen Zeitraum ausgeführt wurden, zu saldieren. Die zu meldenden

Bemessungsgrundlagen können negativ sein. Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen

zu kennzeichnen. Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise

auf Grund von Saldierungen 0 Euro betragen. In diesem Fall ist als Summe der

Bemessungsgrundlagen 0 zu melden.

4202

Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen

unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden (siehe nachfolgende

Ausführungen zu Rz 4203).

121.8.1. Berichtigung der ZM

4203

Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist

die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu

berichtigen. Betroffen sind vor allem ursprüngliche Fehler, dh. Fehler, die bereits bei Abgabe

der ZM objektiv vorhanden waren (zB falsche UID, Fehlen von Lieferungen). Im Falle einer

Berichtigung ist das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Meldung anzuführen.

121.8.2. Berichtigungsmeldung

4204

Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu

erfassen.

Zusammenfassende Meldungen, die über FinanzOnline übermittelt wurden, dürfen nur über

FinanzOnline berichtigt werden (keine Papier-Vordrucke). Über FinanzOnline ist immer die

korrigierte Gesamt-Meldung – und nicht nur die betroffenen Meldezeilen - als Berichtigung zu

übermitteln. Wurde die Erst-Meldung mittels Vordruck (U 13 bzw. U 14) abgegeben, sind für

die Berichtigungsmeldungen ebenfalls die Vordrucke U 13 bzw. U 14 zu verwenden. In

diesem Fall bleibt es dem Unternehmer überlassen, die gesamte ZM eines Meldezeitraumes

neu auszufertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen zu melden und zu berichtigen.

Eine Berichtigung einer ZM in einer ZM für einen der folgenden Zeiträume ist unzulässig.

Randzahlen 4205 bis 4210: derzeit frei.

121.9. ZM als Steuererklärung - Verspätungszuschlag

4211

Die ZM gilt als Steuererklärung. Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag in

Höhe von bis zu 1% der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt

werden (Höchstbetrag 2.200 Euro). Ist die Summe negativ (zB bei einer Minderung der

Bemessungsgrundlage), kommt ein Verspätungszuschlag nicht in Betracht. Die Abgabe von

ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 5.000 Euro) erzwungen

werden.

Randzahlen 4212 bis 4215: derzeit frei.

121.10. Elektronische Übermittlung der Daten

4216

Die Daten sind ab dem 1. Quartal 2004 elektronisch über FinanzOnline

(https://finanzonline.bmf.gv.at) zu übermitteln (Ausnahmen siehe Rz 4153). Die

Datenübermittlung kann weiters auch durch den Steuerberater oder Fiskalvertreter erfolgen.

Inhalt und Meldung der Verfahren sind in Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, in der VO des BM für

Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV) über die elektronische Übermittlung von

Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der

Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung) und in der VO des BM für Finanzen,

BGBl. II Nr. 97/2006, über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die

Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung

2006) geregelt.

4217

Unternehmen, die an der elektronischen Datenübermittlung nicht teilnehmen können,

müssen daher für die Abgabe beim Finanzamt das amtliche Formular verwenden.

Randzahlen 4218 bis 4225: derzeit frei.

 

 

 


   

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