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121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen 4226 Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist. Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.
122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) 124.1. Ausschluss der Differenzbesteuerung 4236 Die Differenzbesteuerung ist auch bei Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen findet keine Anwendung. Es darf keine Rechnung mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit gelegt werden. 4237 Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung - auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäuferinnergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das innergemeinschaftliche Verbringen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist und - auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und9 UStG 1994. Siehe Rz 3667 bis Rz 3685.
Beispiel 1: Der Kraftfahrzeughändler G in Graz veräußert ein KFZ an einen belgischen Privaten, der das Fahrzeug nach Belgien verbringt, um 32.000 Euro. G hat das KFZ mit einem Kilometerstand von 5.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben. Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges vorliegt (Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994). Die Lieferung des G kann gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 steuerfrei sein.
Beispiel 2: Angabe wie Beispiel 1.G hat aber ein 11 Monate altes KFZ mit einem Kilometerstand von 9.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben. Die Differenzbesteuerung (5.000 Euro zuzüglich 20% USt) kommt zur Anwendung, da es sich nicht um eine neues KFZ handelt. Randzahlen 4238 bis 4245: derzeit frei. 124.2. Keine Erwerbsteuer bei Differenzbesteuerung 4246 Wird bei einer Lieferung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die Differenzbesteuerung angewendet, so entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland (Art. 24 Abs. 2 UStG 1994). Randzahlen 4247 bis 4250: derzeit frei. 124.3. Ausschluss der Versandhandelsregelung und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen 4251 Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Werden Gegenstände von einem Wiederverkäufer aus einem Mitgliedstaat zB an Nichtunternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und erfolgt die Lieferung durch den Wiederverkäufer differenzbesteuert, so verlagert sich auch dann nicht der Ort der Leistung in den anderen Mitgliedstaat, wenn die Lieferschwelle überschritten wird. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind Lieferungen, die unter Anwendung der Differenzbesteuerung getätigt werden, nicht zu beachten. Werden bei Anwendung der Differenzbesteuerung Waren in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anwendbar. In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und ist auf die Differenzbesteuerung hinzuweisen. Unter der Voraussetzung, dass keine Besteuerung nach der Gesamtdifferenz vorgenommen wird, kann der Unternehmer bei jedem einzelnen Umsatz auf die Differenzbesteuerung verzichten und zur Anwendung der normalen Besteuerungsvorschriften optieren. In diesem Fall kann für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Steuerbefreiung zur Anwendung gelangen. Ein solcher Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung wird durch eine Rechnungslegung im Sinne des Art. 11 UStG 1994 nach außen dokumentiert. Randzahlen 4252 bis 4260: derzeit frei. 124a. Sonderregelung für Anlagegold (Art. 24a UStG 1994) Randzahlen 4261 bis 4275: derzeit frei. 124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994) 4276 Randzahlen 4277 bis 4290: derzeit frei. 125. Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994)4291 Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. 4292 Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird. 4293 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994. 4294 Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist (inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist nicht schädlich. 4295 Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 liegen nur vor, wenn der Lieferer oder der Erwerber den Gegenstand zum Empfänger befördert oder versendet.
Beispiel: Der Unternehmer W aus Wien bestellt Waren bei M in München und dieser seinerseits bei P in Paris. W, M und P treten unter der UID ihres Sitzstaates auf. a) P versendet die Waren direkt an W. b) Die Ware wird von M bei P abgeholt und an W versendet. c) Die Ware wird von W bei P abgeholt. Zu a) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen. 126. (Art. 26 UStG 1994 nicht vergeben)127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994) 127.1. Bescheinigungsverfahren 4301 Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a KFG 1967 sowie § 37 Abs. 2 lit. e KFG 1967, § 102 Schifffahrtsgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a KFG 1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung und finden die Rz 4302 bis Rz 4304 und Rz 4306 keine Anwendung. 4302 Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen Angaben macht. 4303 Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in Verwendung. 4304 Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 70 Z 3 BAO zuständigen Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt. 4305 Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank oder die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden. 4306 Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung abhängig machen. Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei. 127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei. 127.3. Vorlage von Urkunden Siehe Rz 3526 bis Rz 3540. Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei. 127.4. FiskalvertreterRandzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei. 128. UID (Art. 28 UStG 1994) 128.1. Allgemeines 128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag 4336 Rechtslage ab 1. Jänner 2003 Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig. 4337 Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342). 128.1.2. Anspruchsberechtigung 4338 Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339). 4339 Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten - Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungdes § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und - Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen, - juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn siediese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Weiters erhalten - Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie - Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführenauch dann eine UID, wenn sie - diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie alsLeistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder - diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführtesonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab 1.1.2010), benötigen. In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird. 128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe 128.1.3.1. Ausländische Unternehmer Randzahl 4340: derzeit frei. 128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts 4341 Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich. 128.1.3.3. Organgesellschaften 4342 Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID. 128.1.3.4. SonderUID für SpediteureSiehe Rz 3951 bis Rz 3965. 128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EGMitgliedstaaten (Stand 1. Jänner 2007) 4343
Anmerkungen: 1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein. 2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B". 3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern. 4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft) 5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments) 6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities) 128.1.5. Begrenzung der UID 4344 Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen), - wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung derunternehmerischen Tätigkeit) oder - sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nichtgegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug). Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden. Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei. 128.2. Bestätigungsverfahren128.2.1. Allgemeines 4351 Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Leistungserbringer lässt sich somit in Österreich die Gültigkeit einer UID des Leistungsempfängers bestätigen. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische UID-Büro erfolgen, sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates oder im Rahmen von Finanz-Online (siehe dazu Rz 4353). 128.2.2. Zuständigkeit 4352 Ab 1.7.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Nur soweit ihm dies mangels technischer Voraussetzungen (zB mangels Internetzugangs) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen - für ganz Österreich – weiterhin gerichtet werden an das UID-Büro des BMF Suben 25 A-4975 Suben Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Bürozeiten (Stand Juni 2007): Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr 4352a Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage (samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage. 4353 Im Rahmen von Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteien (von Unternehmern selbst bzw. von Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten) sowohl die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" als auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage der "Stufe 2" (siehe jedoch Rz 4356 und Rz 4358) Online durchgeführt werden. 128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage 4354 Bestätigungsanfragen an das UID-Büro können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden, Bestätigungsanfragen im Rahmen von Finanz-Online nur elektronisch. 4355 Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) an das UID-Büro hat folgende Angaben zu enthalten: - die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,- die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID des Empfängers derinnergemeinschaftlichen Lieferung oder der sonstigen Leistung, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG die Steuer schuldet. Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen. 4356 Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID vom UID-Büro überprüfen lassen bzw. über Finanz-Online selbst überprüfen (qualifizierte Bestätigungsanfrage - Stufe 2). Die qualifizierte Bestätigungsanfrage über Finanz-Online ist jedoch nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden. 128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung 4357 Das UID-Büro teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren. 4358 Die Antwort des UID-Büro kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten: - "Die UID ist gültig!" -"Die UID ist nicht gültig!" - "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig!"Im Rahmen von Finanz-Online werden die Daten des Inhabers der UID angezeigt (qualifizierte Abfrage - Stufe 2). Der Anfragende selbst hat diese angezeigten Daten mit den ihm vorliegenden Daten des Inhabers der UID nachvollziehbar zu vergleichen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. 128.2.5. Vertrauensschutzregelung 4359 Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist. 4360 Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. 4361 Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen. Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei. 128.3. Stempelgebührenbefreiung Randzahlen 4371 bis 4380: derzeit frei. Erläuterungen zur Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer 1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren und/oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 15 Nr. 10 Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23 Absatz 1 Richtlinie 92/12/EWG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Unternehmer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Unternehmer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Sofern ein Mitgliedstaat keine direkte Steuerbefreiung für Dienstleistungen gewährt und somit die Freistellung von der Besteuerung durch Rückerstattung an den unter 1. genannten Begünstigten erfolgt, ist diese Bescheinigung dem Rückerstattungsantrag beizufügen. 2. a) Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164 vom 1. Juli 1989, S 3, niedergelegt. Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 x 297 mm betragen; die zulässige Abweichung beträgt 5 mm weniger bzw. 8 mm mehr als angegeben. Die Befreiungsbescheinigung ist bei der Befreiung von Verbrauchsteuern in zwei Exemplaren auszufertigen: - ein Exemplar, das beim Versender bleibt,- und ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.b) Unbenutzte Felder in Feld 5 Buchstabe B sind durchzustreichen, so daß kein Zusatz angebracht werden kann. c) Das Dokument ist leserlich auszufüllen, und die Eintragungen müssen untilgbar sein. Ausradierte und überschriebene Stellen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache auszufüllen. d) Wird bei der Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache abgefaßt ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen. e) Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Unternehmers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfaßt, so hat der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Güter und Dienstleistungen beizufügen. f) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder irgendeine andere Amtssprache der Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat als zu disem Zwecke verwendbar erklärt. 3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen Angaben. 4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, daß der Antragsteller - wenn es sich um eine Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist. 5. a) Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelltag und Nummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muß die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Gaststaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln. b) Die Angabe der in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 92/12/EWG genannten Registriernummer des zugelassenen Lagerinhabers ist freiwillig; die Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer ist anzugeben. c) Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde 1.6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Gaststaates zu beglaubigen. Die Behörden können die Beglaubigung davon abhängig machen, daß eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen. 7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichtserklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben. 1 Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: BEF (Belgischer Franken), DEM (DeutscheMark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund Sterling), GRD (Griechische Drachme), IEP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF (Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escudo), ATS (Österreichischer Schilling), FIM (Finnmark), SEK (Schwedische Krone), USD (US-Dollar).
Anhang 4 Unternehmer die üblicherweise Bauleistungen erbringen 1 Allgemeines Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der Abschnitt F "Bauwesen" der SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - (ÖNACE 1995), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace). Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - (ÖNACE 1995) angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, wobei für die Beurteilung drei Abweichungen von der Liste zu beachten sind: - Die nach den Erläuterungen zu Punkt 45.21-01 ausgenommene "Errichtung vollständigerFertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton", gehört zu den Tätigkeiten, die zur Annahme führen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt. - Punkt 45.43-04 "Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt" und- Punkt 45.45-01 "Fassadenreinigung" gehören nicht zu den Tätigkeiten, die zur Annahmeführen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt. 2 Abschnitt F Bauwesen gemäß Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995) F Bauwesen FA Bauwesen 45 Bauwesen Diese Abteilung umfasst: - Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten 45.11-00 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten Diese Unterklasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken- Enttrümmerung von Baustellen- Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung undPlanierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: Auffahren von Grubenbauen,Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten - MeliorationsarbeitenDiese Unterklasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung- Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Fläche45.12 Test- und Suchbohrung 45.12-00 Test- und Suchbohrung Diese Unterklasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische,geologische oder ähnliche Zwecke Diese Unterklasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis(siehe 11.20-00) - Brunnen- und Schachtbau (siehe 45.25-00)- Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische,geologische und seismische Messungen (siehe 74.20-02) 45.2 Hoch- und Tiefbau 45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.Ä. 45.21-01 Wohnungs- und Siedlungsbau Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Wohngebäuden, inklusive solcher aus FertigteilenDiese Unterklasse umfasst nicht: - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen,soweit nicht aus Beton (siehe 20, 26 und 28)*) - Bauinstallation (siehe 45.3)- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)- Projektleitung (siehe 74.20-02)45.21-02 Industrie- und Ingenieurbau Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Industrie- und Ingenieurhochbauten- Errichtung von Kraftwerken, Bergwerken und industriellenProduktionsanlagen Diese Unterklasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung(siehe 11.20-00) - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau (siehe 45.25-00)- Bauinstallation (siehe 45.3) - sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4) - Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01) - Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02) - Projektleitung (siehe 74.20-02) 45.21-03 Sonstiger Hochbau Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Geschäftsbauten- Errichtung von Gebäuden für Sport- und Freizeitanlagen- Errichtung von Gebäuden (anderweitig nicht genannt) Diese Unterklasse umfasst nicht: - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen undanderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (siehe 45.23-00) - Bauinstallation (siehe 45.3)- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)- Projektleitung (siehe 74.20-02)45.21-04 Adaptierungsarbeiten im Hochbau Diese Unterklasse umfasst: - Bauarbeiten im Zusammenhang mit Renovierung und Adaptierungenim Hochbau Diese Unterklasse umfasst nicht: - Bauinstallation (siehe 45.3)- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02) - Projektleitung (siehe 74.20-02) 45.21-05 Brücken- und Hochstraßenbau Diese Unterklasse umfasst nicht: - Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01) - Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)- Projektleitung (siehe 74.20-02)45.21-06 Tunnelbau Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Tunneln, Viadukten und UnterführungenDiese Unterklasse umfasst nicht: - Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)- Projektleitung (siehe 74.20-02)45.21-07 Rohrleitungs- und Kabelnetzleitungstiefbau Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Rohrfernleitungen, Fernmelde- undHochspannungsleitungen - Errichtung von städtischen Rohrleitungs- und Kabelnetzeneinschließlich zugehöriger Arbeiten Diese Unterklasse umfasst nicht: - Installation von Kabeln (siehe 45.34-00)- Installation von Freileitungskabeln (siehe 45.34-00)- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02) - Projektleitung (siehe 74.20-02)45.22 Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei und Isolierer 45.22-01 Zimmerei Diese Unterklasse umfasst: - Errichtung von Dachstühlen45.22-02 Dachdeckerei Diese Unterklasse umfasst: - Dachdeckungs- und Dachanstricharbeiten45.22-03 Bauspenglerei 45.22-04 Isolierer Diese Unterklasse umfasst: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau 45.23-00 Straßenbau und Eisenbahnoberbau Diese Unterklasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen- Bau von Bahnverkehrsstrecken- Bau von Rollbahnen- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- undGolfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und ParkplätzenDiese Unterklasse umfasst nicht: - vorbereitende Erdbewegungen (siehe 45.11-00)-Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen (siehe 45.34-00) 45.24 Wasserbau 45.24-00 Wasserbau Diese Unterklasse umfasst: - Bau von:- Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Yachthäfen),Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deiche- Nassbaggerei- Unterwasserarbeiten45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau 45.25-00 Spezialbau und sonstiger Tiefbau Diese Unterklasse umfasst: - spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung Brunnen- und Schachtbau Montage von fremdbezogenen Stahlkonstruktionen Eisenbiegerei und -flechterei Mauer- und Pflasterarbeiten Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Gebäudetrocknung - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühneneinschließlich deren Vermietung Diese Unterklasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (siehe 71.32-00)45.3 Bauinstallation 45.31 Elektroinstallation 45.31-01 Installation von Aufzügen und Rolltreppen Diese Unterklasse umfasst: - Installation von Aufzügen und Rolltreppen in Gebäuden und anderenBauwerken Diese Unterklasse umfasst nicht: - Wartung von Aufzügen und Rolltreppen (siehe 29.22-00)45.31-02 Elektroinstallationen (anderweitig nicht genannt) Diese Unterklasse umfasst: - Installation von:elektrischen Leitungen und Armaturen Kommunikationssystemen Elektroheizungen Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) Feuermeldeanlagen Einbruchsicherungen Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken 45.32 Wärme-, Kälte, Schall- und Branddämmung 45.32-00 Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung Diese Unterklasse umfasst: - Dämmung gegen Wärme, Kälte, Schall, Brand und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Unterklasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (siehe 45.22-04)45.33 Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation 45.33-00 Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation Diese Unterklasse umfasst: - Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation- Installation von Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen- Einbau von Lüftungskanälen- Installation von Heizungsanlagen- Installation von SprinkleranlagenDiese Unterklasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (siehe 45.31-02)45.34 Sonstige Bauinstallation 45.34-00 Sonstige Bauinstallation Diese Unterklasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen,Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen(anderweitig nicht genannt) in Gebäuden und anderen Bauwerken - Installation von Kabeln (auch verbunden mit Verlegen)- Montage von Frei- und Fahrleitungen- Installation von Jalousien und Markisen- Errichtung von Zäunen und Geländern45.4 Ausbau- und Bauhilfsgewerbe 45.41 Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei 45.41-00 Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei Diese Unterklasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlichdamit verbundener Lattenschalung in Gebäuden und anderen Bauwerken 45.42 Bautischlerei und Bauschlosserei 45.42-01 Bautischlerei Diese Unterklasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rollläden,Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.Ä. - Einbau von nichtmetallischen Decken, Wandvertäfelungen,beweglichen Trennwänden u.Ä. Innenausbauarbeiten Diese Unterklasse umfasst nicht: - Installation von Jalousien und Markisen (siehe 45.34-00)- Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (siehe 45.43-01)45.42-02 Bauschlosserei Diese Unterklasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rollläden,Rahmen und Zargen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.Ä. aus Metall Diese Unterklasse umfasst nicht: - Errichtung von Zäunen und Geländern (siehe 45.34-00)- Installation von Jalousien und Markisen (siehe 45.34-00)45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung 45.43-01 Fußbodenleger Diese Unterklasse umfasst: - Estrichlegerei- Verlegen von:Parkett-, Schiefer- und anderen Holzböden Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material Terrazzo-, Marmor- oder Granitböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien 45.43-02 Fliesenleger Diese Unterklasse umfasst: - Verlegen von:Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton, Kunststein oder Stein 45.43-03 Tapezierer Diese Unterklasse umfasst: - TapetenklebereiDiese Unterklasse umfasst nicht: - Bespannung und Polsterung von Stühlen und Möbeln (siehe 36.1)45.43-04 Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt Diese Unterklasse umfasst: -Textile Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (Anbringen von Vorhängen, Gardinen u.Ä.) -Nichttextile Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt*) 45.43-05 Ofensetzerei Diese Unterklasse umfasst: - Ofen- und Herdsetzerei, Kaminofenbau, Hafnerei45.44 Malerei und Anstreicherei, Glaserei 45.44-01 Malerei und Anstreicherei Diese Unterklasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden- Anstrich von Hoch- und Tiefbauten- Entrostungsarbeiten 45.44-02 Glaserei Diese Unterklasse umfasst: - Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau vonGlasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Unterklasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (siehe 45.42)45.45 Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe 45.45-01 Fassadenreinigung Diese Unterklasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (siehe 74.70-01)*)45.45-02 Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe (anderweitig nicht genannt) Diese Unterklasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools- sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten (anderweitig nichtgenannt) 45.5 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal 45.50 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal 45.50-00 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal Diese Unterklasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal(siehe 71.32-00)
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