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121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen 4226 Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist. Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.
122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) 124.1. Ausschluss der Differenzbesteuerung 4236 Die Differenzbesteuerung ist auch bei Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen findet keine Anwendung. Es darf keine Rechnung mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit gelegt werden. 4237 Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung - auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäuferinnergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das innergemeinschaftliche Verbringen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist und - auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und9 UStG 1994. Siehe Rz 3667 bis Rz 3685. Beispiel 1: Der Kraftfahrzeughändler G in Graz veräußert ein KFZ an einen belgischen Privaten, der das Fahrzeug nach Belgien verbringt, um 32.000 Euro. G hat das KFZ mit einem Kilometerstand von 5.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben. Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges vorliegt (Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994). Die Lieferung des G kann gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 steuerfrei sein. Beispiel 2: Angabe wie Beispiel 1.G hat aber ein 11 Monate altes KFZ mit einem Kilometerstand von 9.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben. Die Differenzbesteuerung (5.000 Euro zuzüglich 20% USt) kommt zur Anwendung, da es sich nicht um eine neues KFZ handelt. Randzahlen 4238 bis 4245: derzeit frei.
124.2. Keine Erwerbsteuer bei Differenzbesteuerung 4246 Wird bei einer Lieferung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die Differenzbesteuerung angewendet, so entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland (Art. 24 Abs. 2 UStG 1994). Randzahlen 4247 bis 4250: derzeit frei.
124.3. Ausschluss der Versandhandelsregelung und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen 4251 Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Werden Gegenstände von einem Wiederverkäufer aus einem Mitgliedstaat zB an Nichtunternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und erfolgt die Lieferung durch den Wiederverkäufer differenzbesteuert, so verlagert sich auch dann nicht der Ort der Leistung in den anderen Mitgliedstaat, wenn die Lieferschwelle überschritten wird. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind Lieferungen, die unter Anwendung der Differenzbesteuerung getätigt werden, nicht zu beachten. Randzahlen 4252 bis 4260: derzeit frei.
124a. Sonderregelung für Anlagegold (Art. 24a UStG 1994) Randzahlen 4261 bis 4275: derzeit frei.
124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994) 4276 Randzahlen 4277 bis 4290: derzeit frei.
125. Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994) 4291 Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. 4292 Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird. 4293 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994. 4294 Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist (inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist nicht schädlich. 4295 Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 liegen nur vor, wenn der Lieferer oder der Erwerber den Gegenstand zum Empfänger befördert oder versendet. Beispiel: Der Unternehmer W aus Wien bestellt Waren bei M in München und dieser seinerseits bei P in Paris. W, M und P treten unter der UID ihres Sitzstaates auf. a) P versendet die Waren direkt an W. b) Die Ware wird von M bei P abgeholt und an W versendet. c) Die Ware wird von W bei P abgeholt. Zu a) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen. Die Lieferung des P an M erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich (und ist unter den Voraussetzungen des französischen Rechts eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Die Lieferung des M an W wird in Österreich ausgeführt (§ 3 Abs. 7 UStG 1994). Zu b) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen. Auch beim Versenden durch den Erwerber erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die Lieferung des P an M in Frankreich und die Lieferung des M an W gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Österreich. Zu c) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft liegen nicht vor. Sowohl P als auch M liefern gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich (der Erwerb erfolgt somit nicht für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland; Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994). Die Lieferung des P an M unterliegt der französischen USt. Die Lieferung des M an W kann als innergemeinschaftliche Lieferung nach französischem Recht steuerfrei sein. W tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb. 4296 Die vom Erwerber gemäß Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 auszustellende Rechnung hat neben den zusätzlichen Erfordernissen auch den Vorschriften des § 11 UStG 1994 zu entsprechen. Die Umsatzsteuer darf jedoch nicht in Rechnung gestellt werden. Randzahlen 4297 bis 4300: derzeit frei.
126. (Art. 26 UStG 1994 nicht vergeben)
127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994) 127.1. Bescheinigungsverfahren 4301 Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 lit. d und e KFG, § 102 Schifffahrtgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-VO - ZLLV 1999, BGBl. II Nr. 363/1999) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. 4302 Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen Angaben macht. 4303 Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in Verwendung. 4304 Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 70 Z 3 BAO zuständigen Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt. 4305 Die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden. 4306 Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung abhängig machen. Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.
127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.
127.3. Vorlage von Urkunden Siehe Rz 3526 bis Rz 3540. Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.
127.4. Fiskalvertreter Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.
128. UID (Art. 28 UStG 1994) 128.1. Allgemeines 128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag 4336 Rechtslage ab 1. Jänner 2003 Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID. Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig. 4337 Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).
128.1.2. Anspruchsberechtigung 4338 Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339). 4339 Die so genannten "Schwellenerwerber", das sind - Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungdes § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, - Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen, sowie- juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich,erhalten eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. In diesem Fall muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden.
128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe 128.1.3.1. Ausländische Unternehmer Randzahl 4340: derzeit frei.
128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts 4341 Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich.
128.1.3.3. Organgesellschaften 4342 Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID.
128.1.3.4. SonderUID für Spediteure Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.
128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EGMitgliedstaaten (Stand 1. Mai 2004) 4343 Mitgliedstaat Aufbau Ländercode Format Belgien BE123456789 BE 1 Block mit 9 Ziffern Dänemark DK12345678 DK 1 Block mit 8 Ziffern Deutschland DE123456789 DE 1 Block mit 9 Ziffern Estland EE123456789 EE 1 Block mit 9 Ziffern Finnland FI12345678 FI 1 Block mit 8 Ziffern Frankreich FRXX345678901 FR 1 Block mit 2 Zeichen, 1 Block mit 9 Ziffern Griechenland EL123456789 EL 1 Block mit 9 Ziffern Irland IE12345678 IE 1 Block mit 8 Zeichen (vgl. Anm. 1) Italien IT12345678901 IT 1 Block mit 11 Ziffern Lettland LV12345678901 LV 1 Block mit 11 Ziffern Litauen LT123456789 oder LT123456789012 LT 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern Luxemburg LU12345678 LU 1 Block mit 8 Ziffern Malta MT12345678 MT 1 Block mit 8 Ziffern Niederlande NL123456789B12 NL 1 Block mit 12 Zeichen(vgl. Anm. 2) Österreich ATU12345678 AT 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3) Polen PL1234567890 PL 1 Block mit 10 Ziffern Portugal PT123456789 PT 1 Block mit 9 Ziffern Schweden SE123456789012 SE 1 Block mit 12 Ziffern Slowakei SK123456789 oder SK1234567890 SK 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 10 Ziffern Slowenien SI12345678 SI 1 Block mit 8 Ziffern Spanien ES123456789 ES 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1) Tschechien CZ12345678 CZ123456789 CZ 1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern CZ1234567890 Ungarn HU12345678 HU 1 Block mit 8 Ziffern Vereinigtes Königreich GB123 1234 12 oder GB123 1234 12 123 (vgl. Anm. 4) oder GBGD123 (vgl. Anm. 5) oder GBHA123 (vgl. Anm. 6) GB 1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern; oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern; oder 1 Block mit 5 Zeichen Zypern CY123456789 CY 1 Block mit 9 Zeichen Anmerkungen: 1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein. 2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B". 3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern. 4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft) 5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments) 6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities) Randzahlen 4344 bis 4350: derzeit frei.
128.2. Bestätigungsverfahren 128.2.1. Allgemeines 4351 Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Lieferer lässt sich somit in Österreich die Gültigkeit einer UID eines Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische Zentral Liaison Office (C.L.O) – auch bezeichnet als "UID-Büro" - erfolgen, sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates.
128.2.2. Zuständigkeit 4352 Bestätigungsanfragen sind - für ganz Österreich - zu richten an das Central Liaison Office (C.L.O) Erdbergstraße 192-196 A-1030 Wien Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Bürozeiten (Stand Oktober 2006): Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr 4352a Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage (samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage. 4353 Im Rahmen der Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" Online durchgeführt werden.
128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage 4354 Bestätigungsanfragen können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden. 4355 Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) hat folgende Angaben zu enthalten: - die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,- die UID des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderenMitgliedstaat erteilt wurde. Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen. 4356 Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID überprüfen lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage - Stufe 2).
128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung 4357 Das Central Liaison Office (C.L.O) – auch bezeichnet als "UID-Büro" - teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt. 4358 Die Antwort kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten: - "Die UID ist gültig !"- "Die UID ist nicht gültig !"- "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig !"
128.2.5. Vertrauensschutzregelung 4359 Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist. 4360 Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. 4361 Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen. Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.
128.3. Stempelgebührenbefreiung Randzahlen 4371 bis 4380: derzeit frei.
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