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121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen

Lieferungen

4226

Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner

innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim

Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die

gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem

Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche

Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die

Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim

Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den

Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.

 

122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)

124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt

(Art. 24 UStG 1994)

124.1. Ausschluss der Differenzbesteuerung

4236

Die Differenzbesteuerung ist auch bei Lieferungen vom Inland in das übrige

Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche

Lieferungen findet keine Anwendung. Es darf keine Rechnung mit einem Hinweis auf die

Steuerfreiheit gelegt werden.

4237

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung

- auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer

innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf

die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das innergemeinschaftliche

Verbringen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen

Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist und

- auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und

9 UStG 1994. Siehe Rz 3667 bis Rz 3685.

 

Beispiel 1:

Der Kraftfahrzeughändler G in Graz veräußert ein KFZ an einen belgischen Privaten,

der das Fahrzeug nach Belgien verbringt, um 32.000 Euro.

G hat das KFZ mit einem Kilometerstand von 5.000 km von einem Privaten um

26.000 Euro erworben.

Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da eine innergemeinschaftliche

Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges vorliegt (Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994). Die

Lieferung des G kann gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 steuerfrei sein.

 

Beispiel 2:

Angabe wie Beispiel 1.G hat aber ein 11 Monate altes KFZ mit einem Kilometerstand

von 9.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben.

Die Differenzbesteuerung (5.000 Euro zuzüglich 20% USt) kommt zur Anwendung, da

es sich nicht um eine neues KFZ handelt.

Randzahlen 4238 bis 4245: derzeit frei.

124.2. Keine Erwerbsteuer bei Differenzbesteuerung

4246

Wird bei einer Lieferung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die

Differenzbesteuerung angewendet, so entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland

(Art. 24 Abs. 2 UStG 1994).

Randzahlen 4247 bis 4250: derzeit frei.

124.3. Ausschluss der Versandhandelsregelung und der

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

4251

Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994).

Werden Gegenstände von einem Wiederverkäufer aus einem Mitgliedstaat zB an

Nichtunternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und erfolgt die

Lieferung durch den Wiederverkäufer differenzbesteuert, so verlagert sich auch dann nicht

der Ort der Leistung in den anderen Mitgliedstaat, wenn die Lieferschwelle überschritten

wird. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind Lieferungen, die unter Anwendung der

Differenzbesteuerung getätigt werden, nicht zu beachten.

Werden bei Anwendung der Differenzbesteuerung Waren in einen anderen Mitgliedstaat

geliefert, so ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anwendbar.

In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und ist auf die

Differenzbesteuerung hinzuweisen.

Unter der Voraussetzung, dass keine Besteuerung nach der Gesamtdifferenz vorgenommen

wird, kann der Unternehmer bei jedem einzelnen Umsatz auf die Differenzbesteuerung

verzichten und zur Anwendung der normalen Besteuerungsvorschriften optieren. In diesem

Fall kann für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Steuerbefreiung zur Anwendung

gelangen.

Ein solcher Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung wird durch eine

Rechnungslegung im Sinne des Art. 11 UStG 1994 nach außen dokumentiert.

Randzahlen 4252 bis 4260: derzeit frei.

124a. Sonderregelung für Anlagegold (Art. 24a UStG 1994)

Randzahlen 4261 bis 4275: derzeit frei.

124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994)

4276

Randzahlen 4277 bis 4290: derzeit frei.

125. Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994)

4291

Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des

Art. 25 UStG 1994 sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten

über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand

unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt

(Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte

Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann

auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für

ihr Unternehmen erwirbt.

4292

Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im

Empfangsstaat vermieden wird.

4293

Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes

aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994.

4294

Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass

der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist

auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist

(inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist

nicht schädlich.

4295

Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 liegen nur

vor, wenn der Lieferer oder der Erwerber den Gegenstand zum Empfänger befördert oder

versendet.

 

Beispiel:

Der Unternehmer W aus Wien bestellt Waren bei M in München und dieser seinerseits

bei P in Paris. W, M und P treten unter der UID ihres Sitzstaates auf.

a) P versendet die Waren direkt an W.

b) Die Ware wird von M bei P abgeholt und an W versendet.

c) Die Ware wird von W bei P abgeholt.

Zu a) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen.

126. (Art. 26 UStG 1994 nicht vergeben)

127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

(Art. 27 UStG 1994)

127.1. Bescheinigungsverfahren

4301

Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in

das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen

Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a KFG 1967

sowie § 37 Abs. 2 lit. e KFG 1967, § 102 Schifffahrtsgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010)

von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die

Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine

bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a KFG 1967)

aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung und finden die Rz 4302

bis Rz 4304 und Rz 4306 keine Anwendung.

4302

Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die

Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die

Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung

und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu

erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen

Angaben macht.

4303

Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in

Verwendung.

4304

Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 70 Z 3 BAO zuständigen

Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt.

4305

Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank oder die Erteilung der Bescheinigung ist

bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer

gebunden.

4306

Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von

Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten

gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und

haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden

daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet

stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung

abhängig machen.

Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.

127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge

Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.

127.3. Vorlage von Urkunden

Siehe Rz 3526 bis Rz 3540.

Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.

127.4. Fiskalvertreter

Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.

128. UID (Art. 28 UStG 1994)

128.1. Allgemeines

128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag

4336

Rechtslage ab 1. Jänner 2003

Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das

Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich

(auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und

Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten.

Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt

zuständig.

4337

Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten

ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).

128.1.2. Anspruchsberechtigung

4338

Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen,

die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).

4339

Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten

- Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung

des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und

- Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,

eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw.

innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen,

- juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie

diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Weiters erhalten

- Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung

des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie

- Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen

auch dann eine UID, wenn sie

- diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als

Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der

Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder

- diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte

sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL

2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab

1.1.2010),

benötigen.

In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es,

glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu

vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.

128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe

128.1.3.1. Ausländische Unternehmer

Randzahl 4340: derzeit frei.

128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts

4341

Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur

Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere

Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die

Vergabe einer UID möglich.

128.1.3.3. Organgesellschaften

4342

Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine

gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im

eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche

Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene

UID.

128.1.3.4. SonderUID für Spediteure

Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.

128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EGMitgliedstaaten

(Stand 1. Jänner 2007)

4343

Anmerkungen:

1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.

2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B".

3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend

8 Ziffern.

4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)

5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)

6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)

128.1.5. Begrenzung der UID

4344

Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen),

- wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der

unternehmerischen Tätigkeit) oder

- sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht

gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige

Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug).

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe

der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden.

Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.

128.2. Bestätigungsverfahren

128.2.1. Allgemeines

4351

Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner

bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese

Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen

Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Leistungserbringer lässt sich somit in

Österreich die Gültigkeit einer UID des Leistungsempfängers bestätigen. Die Bestätigung der

Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische UID-Büro erfolgen,

sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates oder im Rahmen

von Finanz-Online (siehe dazu Rz 4353).

128.2.2. Zuständigkeit

4352

Ab 1.7.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline

durchzuführen. Nur soweit ihm dies mangels technischer Voraussetzungen (zB mangels

Internetzugangs) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen - für ganz Österreich –

weiterhin gerichtet werden an das

UID-Büro des BMF

Suben 25

A-4975 Suben

Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)

Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)

Bürozeiten (Stand Juni 2007):

Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr

Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr

4352a

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der

EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage

(samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage.

4353

Im Rahmen von Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteien (von Unternehmern

selbst bzw. von Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten)

sowohl die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" als auch die qualifizierte

Bestätigungsanfrage der "Stufe 2" (siehe jedoch Rz 4356 und Rz 4358) Online durchgeführt

werden.

128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage

4354

Bestätigungsanfragen an das UID-Büro können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax

eingereicht werden, Bestätigungsanfragen im Rahmen von Finanz-Online nur elektronisch.

4355

Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) an das UID-Büro hat folgende Angaben

zu enthalten:

- die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,

- die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID des Empfängers der

innergemeinschaftlichen Lieferung oder der sonstigen Leistung, für die der

Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG die Steuer schuldet.

Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie

bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die

Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren

können davon abweichen.

4356

Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen

und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID vom UID-Büro überprüfen lassen bzw.

über Finanz-Online selbst überprüfen (qualifizierte Bestätigungsanfrage - Stufe 2). Die

qualifizierte Bestätigungsanfrage über Finanz-Online ist jedoch nur dann wirksam, wenn

Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden.

128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung

4357

Das UID-Büro teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei

telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt.

Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online wird die Antwort elektronisch

mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung

gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

4358

Die Antwort des UID-Büro kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten:

- "Die UID ist gültig!"

-"Die UID ist nicht gültig!"

- "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig!"

Im Rahmen von Finanz-Online werden die Daten des Inhabers der UID angezeigt

(qualifizierte Abfrage - Stufe 2). Der Anfragende selbst hat diese angezeigten Daten mit den

ihm vorliegenden Daten des Inhabers der UID nachvollziehbar zu vergleichen, auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

128.2.5. Vertrauensschutzregelung

4359

Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030)

bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung,

ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist.

4360

Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der

UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4361

Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der

Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals

Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.

Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.

128.3. Stempelgebührenbefreiung

Randzahlen 4371 bis 4380: derzeit frei.

 http://www.bmf.gv.at

Erläuterungen zur Bescheinigung über die Befreiung von

der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer

1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als

Beleg für die Steuerbefreiung von Waren und/oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen

bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 15 Nr. 10 Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23

Absatz 1 Richtlinie 92/12/EWG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist

für jeden Unternehmer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der

Unternehmer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat

geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Sofern ein Mitgliedstaat

keine direkte Steuerbefreiung für Dienstleistungen gewährt und somit die Freistellung von

der Besteuerung durch Rückerstattung an den unter 1. genannten Begünstigten erfolgt, ist

diese Bescheinigung dem Rückerstattungsantrag beizufügen.

2.

a) Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164 vom

1. Juli 1989, S 3, niedergelegt.

Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 x 297 mm

betragen; die zulässige Abweichung beträgt 5 mm weniger bzw. 8 mm mehr als angegeben.

Die Befreiungsbescheinigung ist bei der Befreiung von Verbrauchsteuern in zwei Exemplaren

auszufertigen:

- ein Exemplar, das beim Versender bleibt,

- und ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.

b) Unbenutzte Felder in Feld 5 Buchstabe B sind durchzustreichen, so daß kein Zusatz

angebracht werden kann.

c) Das Dokument ist leserlich auszufüllen, und die Eintragungen müssen untilgbar sein.

Ausradierte und überschriebene Stellen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer

vom Gaststaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d) Wird bei der Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der

Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Gaststaat

anerkannten Sprache abgefaßt ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen.

e) Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Unternehmers/Lagerinhabers nicht

anerkannten Sprache verfaßt, so hat der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über

die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Güter und Dienstleistungen beizufügen.

f) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem

betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder irgendeine andere Amtssprache der

Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat als zu disem Zwecke verwendbar erklärt.

3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die Entscheidung über den

Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen Angaben.

4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3

Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, daß der Antragsteller - wenn es sich um eine

Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

a) Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind

mindestens Bestelltag und Nummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu

enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muß die Bescheinigung von der

zuständigen Behörde des Gaststaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein

abzustempeln.

b) Die Angabe der in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 92/12/EWG genannten

Registriernummer des zugelassenen Lagerinhabers ist freiwillig; die Mehrwertsteuer-

Identifikationsnummer ist anzugeben.

c) Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen

ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation

festgelegt wurde1.

6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch

die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Gaststaates zu beglaubigen. Die

Behörden können die Beglaubigung davon abhängig machen, daß eine andere Behörde des

Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige

Zustimmung zu erlangen.

7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von

einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des 

Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichtserklärung in

Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.


1 Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: BEF (Belgischer Franken), DEM (Deutsche

Mark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund

Sterling), GRD (Griechische Drachme), IEP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF

(Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escudo), ATS

(Österreichischer Schilling), FIM (Finnmark), SEK (Schwedische Krone), USD (US-Dollar).


 

Anhang 4 Unternehmer die üblicherweise Bauleistungen

erbringen

1 Allgemeines

Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der

Abschnitt F "Bauwesen" der SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - (ÖNACE 1995),

basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend

die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft,

herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse:

http://www.statistik.at/oenace).

Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der

SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - (ÖNACE 1995) angeführten Tätigkeiten

ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, wobei für

die Beurteilung drei Abweichungen von der Liste zu beachten sind:

- Die nach den Erläuterungen zu Punkt 45.21-01 ausgenommene "Errichtung vollständiger

Fertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton", gehört zu den

Tätigkeiten, die zur Annahme führen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen

erbringt.

- Punkt 45.43-04 "Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt" und

- Punkt 45.45-01 "Fassadenreinigung" gehören nicht zu den Tätigkeiten, die zur Annahme

führen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt.

2 Abschnitt F Bauwesen gemäß Systematik der

Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995)

F Bauwesen

FA Bauwesen

45 Bauwesen

Diese Abteilung umfasst:

- Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten

45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten

45.11-00 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten

Diese Unterklasse umfasst:

- Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

- Enttrümmerung von Baustellen

- Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und

Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

- Erschließung von Lagerstätten: Auffahren von Grubenbauen,

Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und

Vorrichtungsarbeiten

- Meliorationsarbeiten

Diese Unterklasse umfasst ferner:

- Baustellenentwässerung

- Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Fläche

45.12 Test- und Suchbohrung

45.12-00 Test- und Suchbohrung

Diese Unterklasse umfasst:

- Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische,

geologische oder ähnliche Zwecke

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis

(siehe 11.20-00)

- Brunnen- und Schachtbau (siehe 45.25-00)

- Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische,

geologische und seismische Messungen (siehe 74.20-02)

45.2 Hoch- und Tiefbau

45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.Ä.

45.21-01 Wohnungs- und Siedlungsbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Wohngebäuden, inklusive solcher aus Fertigteilen

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen,

soweit nicht aus Beton (siehe 20, 26 und 28)*)

- Bauinstallation (siehe 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-02 Industrie- und Ingenieurbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Industrie- und Ingenieurhochbauten

- Errichtung von Kraftwerken, Bergwerken und industriellen

Produktionsanlagen

Diese Unterklasse umfasst nicht:

 -Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung

(siehe 11.20-00)

- Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau (siehe 45.25-00)

- Bauinstallation (siehe 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-03 Sonstiger Hochbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Geschäftsbauten

- Errichtung von Gebäuden für Sport- und Freizeitanlagen

- Errichtung von Gebäuden (anderweitig nicht genannt)

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und

anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (siehe 45.23-00)

- Bauinstallation (siehe 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-04 Adaptierungsarbeiten im Hochbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Bauarbeiten im Zusammenhang mit Renovierung und Adaptierungen

im Hochbau

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Bauinstallation (siehe 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (siehe 45.4)

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-05 Brücken- und Hochstraßenbau

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-06 Tunnelbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Tunneln, Viadukten und Unterführungen

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.21-07 Rohrleitungs- und Kabelnetzleitungstiefbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Rohrfernleitungen, Fernmelde- und

Hochspannungsleitungen

- Errichtung von städtischen Rohrleitungs- und Kabelnetzen

einschließlich zugehöriger Arbeiten

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Installation von Kabeln (siehe 45.34-00)

- Installation von Freileitungskabeln (siehe 45.34-00)

- Tätigkeiten von Architekturbüros (siehe 74.20-01)

- Tätigkeiten von Ingenieurbüros (siehe 74.20-02)

- Projektleitung (siehe 74.20-02)

45.22 Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei und Isolierer

45.22-01 Zimmerei

Diese Unterklasse umfasst:

- Errichtung von Dachstühlen

45.22-02 Dachdeckerei

Diese Unterklasse umfasst:

- Dachdeckungs- und Dachanstricharbeiten

45.22-03 Bauspenglerei

45.22-04 Isolierer

Diese Unterklasse umfasst:

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau

45.23-00 Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

- Bau von Bahnverkehrsstrecken

- Bau von Rollbahnen

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und

Golfplätzen (ohne Gebäude)

- Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- vorbereitende Erdbewegungen (siehe 45.11-00)

-Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen,

Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen (siehe 45.34-00)

45.24 Wasserbau

45.24-00 Wasserbau

Diese Unterklasse umfasst:

- Bau von:

- Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Yachthäfen),

Flussbauten, Schleusen usw.

- Talsperren und Deiche

- Nassbaggerei

- Unterwasserarbeiten

45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau

45.25-00 Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Unterklasse umfasst:

- spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere

Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:

Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

Brunnen- und Schachtbau

Montage von fremdbezogenen Stahlkonstruktionen

Eisenbiegerei und -flechterei

Mauer- und Pflasterarbeiten

Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau

Gebäudetrocknung

- Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen

einschließlich deren Vermietung

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (siehe 71.32-00)

45.3 Bauinstallation

45.31 Elektroinstallation

45.31-01 Installation von Aufzügen und Rolltreppen

Diese Unterklasse umfasst:

- Installation von Aufzügen und Rolltreppen in Gebäuden und anderen

Bauwerken

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Wartung von Aufzügen und Rolltreppen (siehe 29.22-00)

45.31-02 Elektroinstallationen (anderweitig nicht genannt)

Diese Unterklasse umfasst:

- Installation von:

elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45.32 Wärme-, Kälte, Schall- und Branddämmung

45.32-00 Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung

Diese Unterklasse umfasst:

- Dämmung gegen Wärme, Kälte, Schall, Brand und Erschütterung in

Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (siehe 45.22-04)

45.33 Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

45.33-00 Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Unterklasse umfasst:

- Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation

- Installation von Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

- Einbau von Lüftungskanälen

- Installation von Heizungsanlagen

- Installation von Sprinkleranlagen

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Installation von Elektroheizungen (siehe 45.31-02)

45.34 Sonstige Bauinstallation

45.34-00 Sonstige Bauinstallation

Diese Unterklasse umfasst:

- Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen,

Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

- Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen

(anderweitig nicht genannt) in Gebäuden und anderen Bauwerken

- Installation von Kabeln (auch verbunden mit Verlegen)

- Montage von Frei- und Fahrleitungen

- Installation von Jalousien und Markisen

- Errichtung von Zäunen und Geländern

45.4 Ausbau- und Bauhilfsgewerbe

45.41 Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei

45.41-00 Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei

Diese Unterklasse umfasst:

- Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich

damit verbundener Lattenschalung in Gebäuden und anderen

Bauwerken

45.42 Bautischlerei und Bauschlosserei

45.42-01 Bautischlerei

Diese Unterklasse umfasst:

- Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rollläden,

Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.Ä.

- Einbau von nichtmetallischen Decken, Wandvertäfelungen,

beweglichen Trennwänden u.Ä. Innenausbauarbeiten

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Installation von Jalousien und Markisen (siehe 45.34-00)

- Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (siehe 45.43-01)

45.42-02 Bauschlosserei

Diese Unterklasse umfasst:

- Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rollläden,

Rahmen und Zargen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.Ä. aus Metall

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Errichtung von Zäunen und Geländern (siehe 45.34-00)

- Installation von Jalousien und Markisen (siehe 45.34-00)

45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

45.43-01 Fußbodenleger

Diese Unterklasse umfasst:

- Estrichlegerei

- Verlegen von:

Parkett-, Schiefer- und anderen Holzböden

Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi

oder synthetischem Material

Terrazzo-, Marmor- oder Granitböden sowie Wandverkleidungen

aus diesen Materialien

45.43-02 Fliesenleger

Diese Unterklasse umfasst:

- Verlegen von:

Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton,

Kunststein oder Stein

45.43-03 Tapezierer

Diese Unterklasse umfasst:

- Tapetenkleberei

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Bespannung und Polsterung von Stühlen und Möbeln (siehe 36.1)

45.43-04 Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt

Diese Unterklasse umfasst:

-Textile Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (Anbringen

von Vorhängen, Gardinen u.Ä.)

-Nichttextile Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt*)

45.43-05 Ofensetzerei

Diese Unterklasse umfasst:

- Ofen- und Herdsetzerei, Kaminofenbau, Hafnerei

45.44 Malerei und Anstreicherei, Glaserei

45.44-01 Malerei und Anstreicherei

Diese Unterklasse umfasst:

- Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

- Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

- Entrostungsarbeiten

45.44-02 Glaserei

Diese Unterklasse umfasst:

- Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von

Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Fenstereinbau (siehe 45.42)

45.45 Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe

45.45-01 Fassadenreinigung

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (siehe 74.70-01)*)

45.45-02 Sonstiges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe (anderweitig nicht genannt)

Diese Unterklasse umfasst:

- Einbau von Swimmingpools

- sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten (anderweitig nicht

genannt)

45.5 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45.50 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45.50-00 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal

(siehe 71.32-00)

 

 

 


   

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