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Information ...
 

121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen

Lieferungen

4226

Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner

innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim

Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die

gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem

Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche

Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die

Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim

Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den

Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.

 

122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)

 

124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt

(Art. 24 UStG 1994)

124.1. Ausschluss der Differenzbesteuerung

4236

Die Differenzbesteuerung ist auch bei Lieferungen vom Inland in das übrige

Gemeinschaftsgebiet anzuwenden. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche

Lieferungen findet keine Anwendung. Es darf keine Rechnung mit einem Hinweis auf die

Steuerfreiheit gelegt werden.

4237

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung

- auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer

innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf

die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das innergemeinschaftliche

Verbringen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen

Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist und

- auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und

9 UStG 1994. Siehe Rz 3667 bis Rz 3685.

Beispiel 1:

Der Kraftfahrzeughändler G in Graz veräußert ein KFZ an einen belgischen Privaten,

der das Fahrzeug nach Belgien verbringt, um 32.000 Euro.

G hat das KFZ mit einem Kilometerstand von 5.000 km von einem Privaten um

26.000 Euro erworben.

Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da eine innergemeinschaftliche

Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges vorliegt (Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994). Die

Lieferung des G kann gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 steuerfrei sein.

Beispiel 2:

Angabe wie Beispiel 1.G hat aber ein 11 Monate altes KFZ mit einem Kilometerstand

von 9.000 km von einem Privaten um 26.000 Euro erworben.

Die Differenzbesteuerung (5.000 Euro zuzüglich 20% USt) kommt zur Anwendung, da

es sich nicht um eine neues KFZ handelt.

Randzahlen 4238 bis 4245: derzeit frei.

 

124.2. Keine Erwerbsteuer bei Differenzbesteuerung

4246

Wird bei einer Lieferung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die

Differenzbesteuerung angewendet, so entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland

(Art. 24 Abs. 2 UStG 1994).

Randzahlen 4247 bis 4250: derzeit frei.

 

124.3. Ausschluss der Versandhandelsregelung und der

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

4251

Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994).

Werden Gegenstände von einem Wiederverkäufer aus einem Mitgliedstaat zB an

Nichtunternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und erfolgt die

Lieferung durch den Wiederverkäufer differenzbesteuert, so verlagert sich auch dann nicht

der Ort der Leistung in den anderen Mitgliedstaat, wenn die Lieferschwelle überschritten

wird. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind Lieferungen, die unter Anwendung der

Differenzbesteuerung getätigt werden, nicht zu beachten.

Randzahlen 4252 bis 4260: derzeit frei.

 

124a. Sonderregelung für Anlagegold (Art. 24a UStG 1994)

Randzahlen 4261 bis 4275: derzeit frei.

 

124b. Zoll- und Steuerlager (Art. 24b UStG 1994)

4276

Randzahlen 4277 bis 4290: derzeit frei.

 

125. Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994)

4291

Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des

Art. 25 UStG 1994 sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten

über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand

unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt

(Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte

Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann

auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für

ihr Unternehmen erwirbt.

4292

Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im

Empfangsstaat vermieden wird.

4293

Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes

aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994.

4294

Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass

der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist

auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist

(inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist

nicht schädlich.

4295

Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 liegen nur

vor, wenn der Lieferer oder der Erwerber den Gegenstand zum Empfänger befördert oder

versendet.

Beispiel:

Der Unternehmer W aus Wien bestellt Waren bei M in München und dieser seinerseits

bei P in Paris. W, M und P treten unter der UID ihres Sitzstaates auf.

a) P versendet die Waren direkt an W.

b) Die Ware wird von M bei P abgeholt und an W versendet.

c) Die Ware wird von W bei P abgeholt.

Zu a) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen.

Die Lieferung des P an M erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich (und ist

unter den Voraussetzungen des französischen Rechts eine steuerfreie

innergemeinschaftliche Lieferung). Die Lieferung des M an W wird in Österreich

ausgeführt (§ 3 Abs. 7 UStG 1994).

Zu b) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen.

Auch beim Versenden durch den Erwerber erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die

Lieferung des P an M in Frankreich und die Lieferung des M an W

gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Österreich.

Zu c) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft liegen nicht vor.

Sowohl P als auch M liefern gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich

(der Erwerb erfolgt somit nicht für Zwecke einer anschließenden Lieferung des

Erwerbers im Inland; Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994).

Die Lieferung des P an M unterliegt der französischen USt. Die Lieferung des M an W

kann als innergemeinschaftliche Lieferung nach französischem Recht steuerfrei sein.

W tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

4296

Die vom Erwerber gemäß Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 auszustellende Rechnung hat neben den

zusätzlichen Erfordernissen auch den Vorschriften des § 11 UStG 1994 zu entsprechen. Die

Umsatzsteuer darf jedoch nicht in Rechnung gestellt werden.

Randzahlen 4297 bis 4300: derzeit frei.

 

126. (Art. 26 UStG 1994 nicht vergeben)

 

127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

(Art. 27 UStG 1994)

127.1. Bescheinigungsverfahren

4301

Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in

das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen

Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 lit. d und e

KFG, § 102 Schifffahrtgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-VO -

ZLLV 1999, BGBl. II Nr. 363/1999) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde

abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine

Bedenken bestehen.

4302

Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die

Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die

Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung

und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu

erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen

Angaben macht.

4303

Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in

Verwendung.

4304

Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 70 Z 3 BAO zuständigen

Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt.

4305

Die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich

an die Entrichtung der Steuer gebunden.

4306

Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von

Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten

gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und

haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden

daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet

stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung

abhängig machen.

Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.

 

127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge

Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.

 

127.3. Vorlage von Urkunden

Siehe Rz 3526 bis Rz 3540.

Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.

 

127.4. Fiskalvertreter

Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.

 

128. UID (Art. 28 UStG 1994)

128.1. Allgemeines

128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag

4336

Rechtslage ab 1. Jänner 2003

Unternehmern, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das

Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich

(auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und

Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten.

Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt

zuständig.

4337

Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten

ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).

 

128.1.2. Anspruchsberechtigung

4338

Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen,

die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).

4339

Die so genannten "Schwellenerwerber", das sind

- Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung

des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen,

- Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen, sowie

- juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich,

erhalten eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw.

innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. In diesem Fall muss der Antrag eine

entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche

Umsätze in Zukunft getätigt werden.

 

128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe

128.1.3.1. Ausländische Unternehmer

Randzahl 4340: derzeit frei.

 

128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts

4341

Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur

Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere

Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die

Vergabe einer UID möglich.

 

128.1.3.3. Organgesellschaften

4342

Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine

gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im

eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche

Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene

UID.

 

128.1.3.4. SonderUID für Spediteure

Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.

 

128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EGMitgliedstaaten

(Stand 1. Mai 2004)

4343

Mitgliedstaat Aufbau Ländercode Format

Belgien BE123456789 BE 1 Block mit 9 Ziffern

Dänemark DK12345678 DK 1 Block mit 8 Ziffern

Deutschland DE123456789 DE 1 Block mit 9 Ziffern

Estland EE123456789 EE 1 Block mit 9 Ziffern

Finnland FI12345678 FI 1 Block mit 8 Ziffern

Frankreich FRXX345678901 FR 1 Block mit 2 Zeichen,

1 Block mit 9 Ziffern

Griechenland EL123456789 EL 1 Block mit 9 Ziffern

Irland IE12345678 IE 1 Block mit 8 Zeichen (vgl. Anm. 1)

Italien IT12345678901 IT 1 Block mit 11 Ziffern

Lettland LV12345678901 LV 1 Block mit 11 Ziffern

Litauen LT123456789 oder

LT123456789012

LT 1 Block mit 9 Ziffern oder

1 Block mit 12 Ziffern

Luxemburg LU12345678 LU 1 Block mit 8 Ziffern

Malta MT12345678 MT 1 Block mit 8 Ziffern

Niederlande NL123456789B12 NL 1 Block mit 12 Zeichen(vgl. Anm. 2)

Österreich ATU12345678 AT 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3)

Polen PL1234567890 PL 1 Block mit 10 Ziffern

Portugal PT123456789 PT 1 Block mit 9 Ziffern

Schweden SE123456789012 SE 1 Block mit 12 Ziffern

Slowakei SK123456789 oder

SK1234567890

SK 1 Block mit 9 Ziffern oder

1 Block mit 10 Ziffern

Slowenien SI12345678 SI 1 Block mit 8 Ziffern

Spanien ES123456789 ES 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)

Tschechien CZ12345678

CZ123456789

CZ 1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern

CZ1234567890

Ungarn HU12345678 HU 1 Block mit 8 Ziffern

Vereinigtes

Königreich

GB123 1234 12 oder

GB123 1234 12 123

(vgl. Anm. 4) oder

GBGD123

(vgl. Anm. 5) oder

GBHA123 (vgl. Anm. 6)

GB 1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4

Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;

oder wie oben gefolgt von

einem Block mit 3 Ziffern;

oder

1 Block mit 5 Zeichen

Zypern CY123456789 CY 1 Block mit 9 Zeichen

Anmerkungen:

1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.

2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B".

3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend

8 Ziffern.

4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)

5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)

6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)

Randzahlen 4344 bis 4350: derzeit frei.

 

128.2. Bestätigungsverfahren

128.2.1. Allgemeines

4351

Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner

bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese

Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen

Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Lieferer lässt sich somit in Österreich die

Gültigkeit einer UID eines Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen. Die

Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch das österreichische

Zentral Liaison Office (C.L.O) – auch bezeichnet als "UID-Büro" - erfolgen, sondern nur durch

eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates.

 

128.2.2. Zuständigkeit

4352

Bestätigungsanfragen sind - für ganz Österreich - zu richten an das

Central Liaison Office (C.L.O)

Erdbergstraße 192-196

A-1030 Wien

Telefon: 0810 00 5310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)

Telefax: 0810 00 5012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)

Bürozeiten (Stand Oktober 2006):

Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr

Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr

4352a

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der

EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm). Die MIAS-Selbstabfrage

(samt Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage.

4353

Im Rahmen der Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteienvertretern für durch sie

vertretene österreichische Lieferanten die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" Online

durchgeführt werden.

 

128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage

4354

Bestätigungsanfragen können schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden.

4355

Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage - Stufe 1) hat folgende Angaben zu enthalten:

- die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,

- die UID des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen

Mitgliedstaat erteilt wurde.

Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie

bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die

Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren

können davon abweichen.

4356

Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen

und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID überprüfen lassen (qualifizierte

Bestätigungsanfrage - Stufe 2).

 

128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung

4357

Das Central Liaison Office (C.L.O) – auch bezeichnet als "UID-Büro" - teilt das Ergebnis der

Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg

eine telefonische Bestätigung erteilt.

4358

Die Antwort kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten:

- "Die UID ist gültig !"

- "Die UID ist nicht gültig !"

- "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig !"

 

128.2.5. Vertrauensschutzregelung

4359

Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030)

bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung,

ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist.

4360

Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der

UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4361

Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der

Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals

Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.

Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.

 

128.3. Stempelgebührenbefreiung

Randzahlen 4371 bis 4380: derzeit frei.

 

         

 

 


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