Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer
Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese
Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren und/oder
Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von
Artikel 15 Nr. 10 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23
Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG versendet und/oder geliefert
werden. Dementsprechend ist für jeden Unternehmer/Lagerinhaber eine
Bescheinigung auszufertigen. Der Unternehmer/Lagerinhaber hat die
Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Sofern ein
Mitgliedstaat keine direkte Steuerbefreiung für Dienstleistungen gewährt
und somit die Freistellung von der Besteuerung durch Rückerstattung an den
unter 1. genannten Begünstigten erfolgt, ist diese Bescheinigung dem Rückerstattungsantrag
beizufügen.
Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164
vom 1. Juli 1989, S. 3, niedergelegt.
Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte
210 x 297 mm betragen; die zulässige Abweichung beträgt 5 mm
weniger bzw. 8 mm mehr als angegeben.
Die Befreiungsbescheinigung ist bei der Befreiung von Verbrauchsteuern
in zwei Exemplaren auszufertigen:
- ein Exemplar, das beim Versender bleibt,
- und ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.
Unbenutzte Felder in Feld 5 Buchstabe B sind
durchzustreichen, so daß kein Zusatz angebracht werden kann.
Das Dokument ist leserlich auszufüllen, und die Eintragungen müssen
untilgbar sein. Ausradierte und überschriebene Stellen sind nicht zulässig.
Die Bescheinigung ist in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache auszufüllen.
Wird bei der Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen (Feld 5
Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug
genommen, der nicht in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache abgefaßt
ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen.
Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des
Unternehmers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfaßt, so hat
der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5
Buchstabe B aufgeführten Güter und Dienstleistungen beizufügen.
Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen,
die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder
irgendeine andere Amtssprache der Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat
als zu disem Zwecke verwendbar erklärt.
In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die
Entscheidung über den Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen
Angaben.
In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in
den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, daß
der Antragsteller – wenn es sich um eine Privatperson handelt –
Bediensteter der Einrichtung ist.
Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen
Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelltag und Nummer
anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5
der Bescheinigung genannt werden. Muß die Bescheinigung von der zuständigen
Behörde des Gaststaates abgestempelt werden, so ist auch der
Bestellschein abzustempeln.
Die Angabe der in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 92/12/EWG genannten Registriernummer des zugelassenen
Lagerinhabers ist freiwillig; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
ist anzugeben.
Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der
internationalen ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der
Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde ¹).
Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson
ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des
Gaststaates zu beglaubigen. Die Behörden können die Beglaubigung davon abhängig
machen, daß eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt
der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf
verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke
beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende
Einrichtung hat diese Verzichtserklärung in Feld 7 der Bescheinigung
anzugeben.