Umsatzsteuerprotokoll 2001
- Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungszahlungen (§ 1 Abs.1 Z 1 UStG
1994)
- Leasingraten nach Untergang des Leasinggegenstandes-Schadenersatz oder
Leistungsaustausch (§ 1 Abs.1 Z 1 UStG 1994)
- Werbung-Zuschuss oder Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994)
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer-Dienstwohnung (§ 1 Abs.1 Z 1 UStG 1994)
- Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern-Eigenverbrauch (§ 1 Abs.1
Z 2, § 4 Abs.8 UStG 1994)
- Privatstiftung mit Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten
und nachfolgenden Investitionen der Stiftung (§ 2 Abs.1, § 12 Abs.1 Z 1
UStG 1994)
- Überlassung von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (§ 2 Abs.3 UStG
1994)
- Bereitstellung von Tierkörperentsorgungseinrichtungen durch Gemeinden;
Vorsteuerabzug für von privaten Unternehmen an Gemeinden verrechnete
- Entsorgungsentgelte (§ 2 Abs.3, § 10 Abs.2 Z 13 UStG 1994)
- Überlassung des Schulgebäudes einer Gemeinde an einen
Schulerhalterverband (§ 2 Abs.3 UstG 1994)
- Telefon-Sex-Hotline (§ 3a Abs.12 UstG 1994)
- Umsatzsteuerliche Behandlung von üblicherweise im Vieh- und Fleischhandel
anfallenden Kosten (§ 4 Abs.1 UStG 1994)
- Unecht steuerfreie Grundstückslieferungen (§ 6 Abs.1 Z 9 lit.a, § 12
Abs.14 UStG 1994-Rechtslage vor 19.6.1998)
- Steuerliche Behandlung von ärztlichen Untersuchungen, die von den
Gesellschaftern einer KEG für diese erbracht werden (§ 6 Abs.1 Z 19, § 10
Abs.2 Z 15 UStG 1994)
- Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme
(§ 10 Abs.2 Z 4 lit.a UStG 1994)
- Errichtung von Eigentumswohnungen-Kaufvertrag als Rechnung, Versteuerung
von Anzahlungen (§ 11, § 19 UStG 1994)
- Definition Vorführkraftfahrzeug (§ 12 Abs.2 Z 2 lit.b UStG 1994)
- Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (§ 12
Abs.2 Z 2 lit.b UStG, § 3 NoVAG)
- Entnahme von Gegenständen , die teilweise für unecht befreite Umsätze
verwendet wurden (§ 12 Abs.3 und Abs.10 UStG 1994)
- Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft-Aufstellung von Handymasten (§ 22
Abs.1 UStG 1994)
- Pauschalierter Land- und Forstwirt-Antrag auf Regelbesteuerung (§22 Abs.6
UStG 1994)
- Reiseleistungen-Betriebsausflug (§ 23 Abs.1 UStG 1994)
- Innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen pauschalierten Land- und
Forstwirt (Art.1 Abs.2 UStG 1994)
- Warenverkäufe durch italienische Unternehmer auf inländischen Messen
(Art.1, Art.3 UStG 1994, VO BGBl Nr. 800/1974)
- Reparaturleistungen an Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen (Art.3a
Abs.6 UStG 1994)
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001
17. und 18. Mai 2001 in Salzburg
§ 1 UStG 1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungszahlungen (Rz 8 UStR 2000)
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Verordnung vom 17. Dezember 1999,
LGBl. 5505/3, Grundflächen mit Wirkung 1. Jänner 2000 zum
Nationalpark erklärt. Für die Einbeziehung der Grundflächen in diese
Verordnung und die daraus resultierenden Einschränkungen des Eigentümerrechtes
der Grundeigentümer zahlt das Land Niederösterreich eine einmalige Entschädigung
laut Gutachten in der Größenordnung von netto xxx S zuzüglich
Umsatzsteuer (Entschädigung für Ertragsminderung, Entschädigung für
Wirtschaftserschwernisse, Entschädigung für Bodenwertminderung). Für die
Kosten der fachlichen Beratung und rechtsfreundlichen Vertretung zahlt das Land
Niederösterreich einen Betrag von xxx S. Sohin zahlt das Land Niederösterreich
einen Gesamtbetrag von xxx S zuzüglich Umsatzsteuer an die Grundeigentümer.
Liegt echter Schadenersatz oder Leistungsaustausch vor?
Die Entschädigungen sind als Entgelte für die Einschränkung von Rechten
der Grundstückseigentümer anzusehen. Sie sind kein echter Schadenersatz und
daher umsatzsteuerbar (in diesem Sinne VwGH v 8.2.1963, 0126/62: Die Entschädigung,
die ein Grundstückseigentümer von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
dafür erhält, weil er die Aufstellung von Masten und die Führung von
Stromleitungen auf seiner Liegenschaft dulden muss, ist kein echter
Schadenersatz; weiters Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, Tz 1072 zu § 1
Abs. 1: Leistungsaustausch bei Entzug - bzw Eigentumsbeschränkung - von
landwirtschaftlichen Grundstücken gegen Entgelt für Zwecke des
"Allgemeinwohls").
Die Entschädigungszahlung ist infolge der Einheitlichkeit der Leistung zur Gänze
als umsatzsteuerbar zu behandeln; hinsichtlich des Steuersatzes wäre ua
§ 22 UStG 1994 zu beachten. Im Rahmen des § 22 UStG 1994 kommt bei
Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer (zB Land Niederösterreich im
Hoheitsbereich) grundsätzlich (insbesondere sofern keine Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 UStG 1994 zur Anwendung gelangt) der Steuersatz von 10%
zur Anwendung.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Leasingraten nach Untergang des Leasinggegenstandes – Schadenersatz oder
Leistungsaustausch (Rz 8, 9 UStR 2000)
Ein Leasingvertrag enthält folgende Bestimmung:
"Der Kunde trägt die Gefahr für (auch unverschuldeten) Untergang,
Verlust(Diebstahl) und Beschädigung des Fahrzeuges, sodass er auch in diesen Fällen
von seinen vertraglichen Pflichten nicht entbunden ist."
Es sind somit alle restlichen Leasingraten und der vereinbarte Restwert zu
entrichten.
Liegt in so einem Fall (Restzahlungen nach Untergang des Fahrzeuges) ein
Leistungsaustausch oder Schadenersatz vor?
Der VwGH (Erk. vom 12. 11. 1990, Zl. 88/15/0081) sieht einen nicht
steuerbaren Schadenersatz dann gegeben, wenn ein Leasingvertrag durch
Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst wird und der Leasingnehmer
eine Entschädigung an den Leasinggeber für den verbleibenden Zeitraum der
ursprünglichen Vertragsdauer zu leisten hat.
Der gegenständliche Sachverhalt ist mit dem des VwGH-Erkenntnisses nicht
vergleichbar.
Im gegenständlichen Fall ist von einem Leistungsaustausch auszugehen (in
diesem Sinne Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft, S 552).
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Werbung – Zuschuss oder Leistungsaustausch (Rz 24 UStR 2000)
Die Fachgruppe einer Landeskammer vergibt an einen Verein einen Zuschuss zur
Durchführung einer Werbekampagne. Der (nicht gemeinnützige) Verein, der ein
Handelsgewerbe ausübt, und in der gleichen Branche wie das beworbene Gewerbe tätig
ist, führt aufgrund dieses Zuschusses eine Imagewerbung für dieses Gewerbe
durch. Der Zuschuss deckt genau die Kosten der Werbekampagne.
Handelt es sich bei diesem Zuschuss um ein Entgelt von dritter Seite?
Gemäß § 43 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1998 haben die Fachgruppen im
eigenen Wirkungskreis die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
Als fachliche Angelegenheit gilt unter anderem die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Erfolgt die Zahlung an den Verein in Höhe des Aufwandes der Werbekampagne,
so stellt der Zuschuss Entgelt für die Durchführung
der Werbung dar.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer - Dienstwohnung (Rz 66 UStR 2000)
Eine AG möchte ihren Vorständen A und B je eine Dienstwohnung im neu
errichteten Bürogebäude zur Verfügung stellen. Auf die Errichtung der
Wohnungen entfallen je 200.000 S Vorsteuern. A ist seit 15 Jahren bei der
AG beschäftigt und soll die Wohnung unentgeltlich benutzen können, B wurde neu
angestellt und in seinem Dienstvertrag wurde eine Dienstwohnung ausdrücklich
ausbedungen.
Hängt die steuerliche Beurteilung der Überlassung einer Dienstwohnung als
tauschähnlicher Umsatz ausschließlich von der arbeitsvertraglichen
Vereinbarung ab?
Kommt einem Arbeitnehmer durch eine Sachzuwendung ein erheblicher Vermögensvorteil
zugute, so wird jedenfalls von einem Leistungsaustausch (tauschähnlicher
Umsatz) auszugehen sein.
Wird daher einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so
liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, unabhängig davon, ob die Überlassung
der Dienstwohnung ausdrücklich im Dienstvertrag ihren Niederschlag gefunden hat
oder ob dies nicht der Fall ist.
Dem Unternehmer steht somit der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Dienstwohnung
in beiden Fällen zu und als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen
Umsatz sind die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen. Bezüglich der
lohnsteuerlichen Sachbezugswerte bei der Überlassung einer eigenen bzw einer
angemieteten Wohnung siehe Rz 149 ff LStR.
§ 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 8 UStG 1994
Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern – Eigenverbrauch (Rz 66,
70, 71, 672 UStR 2000)
Die Abgabepflichtige betreibt Schilifte (Schlepp- und Sessellifte,
Kabinenbahnen).
Die Abgabepflichtige verköstigt ihre Dienstnehmer unentgeltlich. Die
Verabreichung der Verpflegung ist nicht Lohnbestandteil der Dienstnehmer. Die
Verpflegung der Dienstnehmer wird im Auftrag des Arbeitgebers von Dritten
vorgenommen. Die Bereitstellung der Verpflegung wird im Einzelnen wie folgt
durchgeführt:
a) Lift(aufsichts)personal: Die Verpflegung wird in Warmhaltebehältnissen zu
den Berg- bzw. Talstationen der Schilifte angeliefert. Der Verzehr der
Verpflegung durch die Dienstnehmer erfolgt in den dort befindlichen Stationsgebäuden.
b) Raupenfahrer, Kassiere, Mitarbeiter in der Verwaltung: Die Verabreichung
der Verpflegung erfolgt in unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen
Gastronomiebetrieben (Anmerkung: weitläufiges Gelände).
Stellt die unentgeltliche Verköstigung der Dienstnehmer Eigenverbrauch dar
oder liegt - entsprechend der EuGH-Judikatur (Filibeck) - zumindest im Fall 1
kein Eigenverbrauch vor?
In beiden Fällen liegt steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. Als
Bemessungsgrundlage sind die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen
(vgl. Rz 672 UStR 2000). Die für das Gast-, Schank- und
Beherbergungsgewerbe geltende Erleichterung (kein Eigenverbrauch, siehe Rz 71
UStR 2000) kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Auch
die Zwei-Drittel-Regelung (vgl Rz 672 UStR 2000) ist nicht anwendbar, da die
Essensabgaben nicht in einer vom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantine
erfolgen.
Die Bemessungsgrundlage pro Mittagessen ermittelt sich somit wie folgt:
Der Wert der vollen freien Station beträgt 2.700 S monatlich (siehe
Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 und Rz 143 LStR). Dieser Betrag ist für die
tageweise Berechnung durch 30 zu dividieren, ergibt 90 S Wert der vollen freien
Station pro Tag, davon entfallen 3/10 auf das Mittagessen (Rz 143 LStR), ergibt
27 S. Aus diesem Betrag ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von 10%
herauszurechnen, sodass die USt-Bemessungsgrundlage pro Mittagessen 24,55 S und
die darauf entfallende Umsatzsteuer 2,45 S beträgt.
§ 2 UStG 1994
§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Privatstiftung mit Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten und
nachfolgenden Investitionen der Stiftung (Rz 206, 1803 UStR 2000)
Der Stifter A widmet einer Privatstiftung, deren einziger Begünstigter er
selber ist, Barmittel sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Einräumung
folgender Dienstbarkeit im Stiftungsvertrag: "Die Stiftung räumt A sowie
dessen Gattin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes an sämtlichen Liegenschaften ein." Eine Verbücherung
erfolgt nicht.
In weiterer Folge investiert die Stiftung ihre Barmittel ua in folgende
Bereiche, die dem Fruchtnießer (= Stifter = Begünstigter) unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden:
Sie errichtet Bauten, die Wohnzwecken des Stifters sowie dessen Familie
dienen und trägt sämtliche Kosten für Einrichtung, Hausrat, Lebenshaltung etc
für die Familie des Stifters.
Faktisch werden alle Einnahmen, Ausgaben und Investitionen in den Büchern
der Privatstiftung erfasst. Es erfolgt keine Dokumentation, was und in welcher
Größenordnung dem Begünstigten (Stifter) tatsächlich zugewendet wurde.
1) Steht der Stiftung der Vorsteuerabzug für Investitionen und Aufwendungen,
die ausschließlich dem Begünstigten der Stiftung und seiner Familie zu Gute
kommen, zu?
2) Wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung bejaht wird, ergibt sich die Frage,
in welcher Höhe der Vorteil der Nutzung des Gebäudes durch den Begünstigten
und seine Familie umsatzsteuerlich zu erfassen ist.
Bezüglich der Behandlung der Frage aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird
auf das Einkommensteuerprotokoll zu § 2, § 27 EStG 1988 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass die Stiftung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht
unternehmerisch tätig wird. Die Investitionen und Aufwendungen für den
Privatbereich des Stifters und seiner Angehörigen werden unentgeltlich zur Verfügung
gestellt, so dass auch aus dieser Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft der
Stiftung nicht resultiert.
Umsatzsteuerrechtlich kommt es somit hinsichtlich der gegenständlichen
Investitionen und Aufwendungen zu keinem Leistungsaustausch zwischen der
Stiftung und dem Begünstigten. Ein Vorsteuerabzug steht der Stiftung daher
nicht zu.
§ 2 Abs. 3 UStG 1994
Überlassung von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (Rz 265 UStR 2000)
Eine Gemeinde errichtet ein Kulturhaus. Dieses wird teilweise für
hoheitliche Zwecke verwendet aber auch an Vereine und Unternehmer gegen ein die
laufenden Betriebskosten deckendes Entgelt überlassen.
Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor? In welcher Höhe ist der
Vorsteuerabzug zulässig?
Die Überlassung des Kulturhauses durch die Gemeinde an Vereine und
Unternehmer kann im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung oder eines Betriebes
gewerblicher Art erfolgen. Bei der Vermietung und Verpachtung erstreckt sich die
Tätigkeit der Gemeinde auf die bloße Überlassung des Bestandsobjektes. Nach
Rz 265 UStR 2000 ist bei der Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften öffentlichen
Rechts eine weitere Voraussetzung, dass das Entgelt für die Überlassung des
Kulturhauses die Betriebskosten für den Zeitraum der Gebrauchsüberlassung
deckt.
Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn von der Gemeinde zB zusätzlich
Einrichtungsgegenstände und Anlagen mitvermietet und Nebenleistungen wie
Reinigung, Wartung etc. erbracht werden. Damit ein Betrieb gewerblicher Art
vorliegt, müssen ua die Umsätze im Durchschnitt der Jahre 40.000 S übersteigen.
Eine Betriebskostendeckung ist nicht erforderlich.
Vorsteuern sind nur abzugsfähig insoweit diese mit steuerpflichtigen Umsätze
im Zusammenhang stehen. Die Aufteilung kann im Verhältnis der zeitlichen unecht
steuerbefreiten Nutzung (Eigenverbrauch durch die Gemeindenutzung bzw unecht
steuerbefreite Überlassung) zur steuerpflichtigen Überlassung an Vereine und
Unternehmer erfolgen.
§ 2 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994
Bereitstellung von Tierkörperentsorgungseinrichtungen durch Gemeinden;
Vorsteuerabzug für von privaten Unternehmen an Gemeinden verrechnete
Entsorgungsentgelte (Rz 261 ff und 1321 ff UStR 2000)
In vielen Gemeinden werden eigene Gebäude bzw sonstige Einrichtungen
geschaffen, in denen Tierkadaver bis zur turnusmäßigen Abholung durch das
private Entsorgungsunternehmen zwischengelagert werden können. Die mit der
Errichtung derartiger Einrichtungen verbundenen Kosten sowie die vom
Abholunternehmen verrechneten Entsorgungsentgelte werden vielfach von den
Gemeinden getragen, ohne dass eine konkrete Weiterverrechnung an die Landwirte
bzw Gemeindebürger erfolgt.
Seitens der Gemeinden wird für die oa. Vorleistungen der Vorsteuerabzug
begehrt, wobei argumentiert wird, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit dem
Betrieb gewerblicher Art "Entsorgung" stünden und eine indirekte
Weiterverrechnung an die Gemeindebürger im Rahmen der allgemeinen Müllentsorgungsbeiträge
erfolge.
Ist die Bereitstellung von Einrichtungen zur Zwischenlagerung bzw Abholung
von Tierkadavern auch ohne gesonderte Kostenverrechnung an die Gemeindebürger
als Teilleistungsbereich des Betriebes gewerblicher Art
"Abfallentsorgung" anzusehen und steht den Gemeinden für die damit
zusammenhängenden Vorleistungen der Vorsteuerabzug zu?
Wäre bei einer gesonderten Entgeltverrechnung durch die Gemeinde der ermäßigte
Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 anzuwenden?
Wenn die Gemeinde hinsichtlich der Müllbeseitigung bereits unternehmerisch tätig
ist (Betrieb gewerblicher Art), können auch die beschriebenen Leistungen
(Errichtung von Gebäuden für Tierkadaver, Abholung der Tierkadaver u. dgl.)
dieser unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet und somit der Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen werden. Ob die diesbezüglichen Kosten den Gemeindebürgern
direkt weiterverrechnet werden oder ob die Kosten durch die allgemeinen Müllgebühren
abgedeckt werden, ist hiebei ohne Bedeutung.
Im Falle der direkten Weiterverrechnung können die Entgelte – da auch
Tierkadaver als Müll im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 angesehen werden
können – dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen werden.
§ 2 Abs. 3 UStG 1994
Überlassung des Schulgebäudes einer Gemeinde an einen Schulerhalterverband (Rz
265 UStR 2000)
Gemeinden in Vorarlberg vermieten an neugegründete schulerhaltende
Gemeindeverbände bereits bestehende Schulen.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Der gesetzliche Schulerhalter hat die
Kosten zu tragen. Gesetzlicher Schulerhalter ist eine Gemeinde. Erstreckt sich
der Schulsprengel über mehrere Gemeinden so sind Schulerhalter diese Gemeinden.
Sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit
der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der
Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist, kann als gesetzlicher
Schulerhalter ein Gemeindeverband gegründet werden. Die Bildung eines
Gemeindeverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In der
Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Verhältnis die beteiligten
Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten
Aufwand zu tragen haben. Die Überlassung der Schulen durch Vermietung und
Verpachtung ist nicht vorgesehen.
Liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vermietung und Verpachtung vor?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Kosten der Schule auf die
einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Kostenaufteilung ist nicht als Vermietung
und Verpachtung zu beurteilen (siehe VwGH vom 11. 12. 1996, Zl. 94/13/0025). In
diesem Fall liegt keine unternehmerische Tätigkeit der die Schule überlassenden
Gemeinde vor.
§ 3a UStG 1994
§ 3a Abs. 12 UStG 1994
Telefon-Sex-Hotline (Rz 630 UStR 2000)
Eine AG mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen im Wege einer
Telefon-Sex-Hotline. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Telecom
vereinbarungsgemäß durch Gutschriften (mit USt). Die
"Telefonsexleistungen" werden über einen gemieteten Server (Voice
Computer), der sich in Österreich befindet, erbracht.
Fällt die Erbringung von "Telefonsexleistungen" unter § 3a Abs. 12 UStG 1994?
Stellt der Server eine Betriebsstätte dar?
Es liegt keine Telekomleistung, sondern eine sonstige Leistung vor, welche
unter die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Rz 629 UStR 2000)
fällt. § 29 BAO ist bei der Frage, ob der Server eine Betriebsstätte in Österreich
darstellt, anzuwenden. Dies ist (nach überwiegender Meinung der deutschen
Literatur) selbst bei einem gemieteten Server der Fall. Die Leistung ist daher
in Österreich steuerbar.
§ 4 UStG 1994
§ 4 Abs. 1 UStG 1994
Umsatzsteuerliche Behandlung von üblicherweise im Vieh- und Fleischhandel
anfallenden Kosten (Rz 657 UStR 2000)
Bei Ankauf von Vieh durch Wursterzeugungsbetriebe werden in den Gutschriften
über den Viehverkauf dem Landwirt Kosten wie AMA-Beiträge,
Klassifizierungskosten, Provisionen an Zuchtverbände angelastet. Die Gutschrift
hat folgenden Inhalt:
Beispiel:
|
Nettopreis für Vieh
|
S
|
27.600,00
|
|
Klassifizierungskosten
|
S
|
- 90,00
|
|
AMA-Gebühr
|
S
|
- 150,00
|
|
Provision
|
S
|
- 500,00
|
|
Netto:
|
S
|
26.860,00
|
|
12 % USt
|
S
|
3.223,20
|
|
Rechnungsbetrag
|
S
|
30.083,20
|
Liegen im Zusammenhang mit den weiterverrechneten Kosten durchlaufende Posten
vor?
Klassifizierungskosten, AMA-Gebühr und Provisionen sind keine durchlaufenden
Posten. Sie mindern das Entgelt des Landwirts. Die Rechnung ist richtig.
§ 6 UStG 1994
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 12 Abs. 14 UStG 1994
– Rechtslage vor 19. 6. 1998
Unecht steuerfreie Grundstückslieferungen (Rz 801 UStR 2000)
Es liegen Fälle vor, in denen jeweils Anteile am reinen Grund und Boden von
Immobilien- firmen verkauft wurden. In diesen Fällen war bei Verkauf des
Grundstückes die vertragliche Auflage fixiert, dass für bereits fertig
geplante Reihenhäuser der Errichtungsauftrag an einen bestimmten Baumeister zu
einem bereits fixierten Errichtungspreis vergeben wird. Die Aufträge wurden vom
jeweiligen Käufer des Grundstücksanteiles an die Baufirma vergeben und auch
unmittelbar mit dieser abgerechnet.
Der Kaufpreis für Grund und Boden wurde an die Immobilienfirma bezahlt; die
Errichtungskosten des Gebäudes wurden von der Baufirma an den Erwerber
verrechnet.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ging davon aus, dass in
diesen Fällen kein Bauherrnmodell vorlag, sondern die einzelnen Eigentümer ein
bereits fertig geplantes und genehmigtes Objekt erworben haben, und unterwarf
nicht nur den Erwerb des Grundstückes, sondern auch den Erwerb des Gebäudes
der Grunderwerbsteuer.
Liegt auch hinsichtlich des Gebäudes eine unecht steuerfreie Grundstückslieferung
in Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 vor?
Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Begriff des "Bauherrn" für
die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen. Das bedeutet
jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht, dass Leistungen des Grundstücksveräußerers
und Leistungen Dritter zu einem einheitlichen Grundstückserwerb zusammengefasst
werden können. Nur die Grundstückslieferung ist daher gem § 6 Abs. 1 Z 9 lit.
a UStG 1994 von der USt befreit (Rz 801 UStR 2000; vgl dazu auch Kolacny/Mayer,
UStG 942, Anm 23 h zu § 6).
Zur Bestätigung dieser Auffassung ist unter der Zl. 00/14/0050 eine Präsidentenbeschwerde
beim VwGH anhängig.
§ 6 Abs. 1 Z 19, § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994
Steuerliche Behandlung von ärztlichen Untersuchungen, die von den
Gesellschaftern einer KEG für diese erbracht werden (Rz 949, 950 und 958 und
964 UStR 2000)
Durch eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) wird ein Ambulatorium für
elektrophysikalische Medizin und Hydrotherapie betrieben. Gesellschafter der KEG
sind zwei ausgebildete Ärzte sowie eine Nichtärztin.
Durch die beiden Ärzte werden vor und nach der Therapie selbständig
Untersuchungen durchgeführt, welche jedoch nicht in eigenem Namen sondern für
die KEG abgerechnet werden und bisher umsatzsteuerfrei belassen wurden.
Wurden die ärztlichen Untersuchungen bisher zu Recht steuerfrei belassen
oder sind diese unter Berücksichtigung des § 22 EStG 1988 dem
ermäßigten Steuersatz von 10 % zu unterwerfen?
Nach dem Ärztegesetz in der bis 10. August 2001 geltenden Fassung kann eine
ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten nicht von einer Gesellschaft
erbracht werden (vgl. Rz 958 UStR 2000). Sind daher die Untersuchungsleistungen
umsatzsteuerrechtlich der KEG zuzurechnen, kommt für diese Leistungen die
unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht zur
Anwendung.
Der ermäßigte Steuersatz von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG
1994 kann angewendet werden, wenn die KEG eine Bewilligung zum Betrieb einer
Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes besitzt; ansonsten kommt
der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung.
Nach der mit 11. August 2001 in Kraft getretenen 2. Ärztegesetz-Novelle,
BGBl. I Nr. 110/2001, ist die selbständige Ausübung des ärztlichen
Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen
Erwerbsgesellschaft (OEG) zulässig. Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z
19 UStG 1994 findet daher nunmehr auch auf eine derartige Gesellschaft
Anwendung. Eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist jedoch von dieser Neuregelung
nicht betroffen, sodass in der Beurteilung des gegenständlichen Falles keine Änderung
eintritt.
§ 10 UStG 1994
§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte
Lieferung von Wärme (Rz 1192 ff UStR 2000)
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ist eine als Nebenleistung
erbrachte Lieferung von Wärme von dem für die Vermietung von Grundstücken für
Wohnzwecke vorgesehenen ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt daher
dem Normalsteuersatz.
Nach Rz 1196 erster Satz UStR 2000 gehören zum Entgelt für die Wärmelieferung
grundsätzlich auch die anteiligen Kosten der Anlagen, die mit der Gewinnung und
Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen.
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage bezüglich der anteiligen Kosten für
die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang
stehen? Welche Nutzungsdauer der Anlagen ist anzunehmen?
Diese Frage ist derzeit beim VwGH (Zl. 1999/15/0128) anhängig. Bis zu einer
Entscheidung kann entweder die ertragsteuerliche Abschreibungsdauer (diese beträgt
bei Wohngebäuden 66,67 Jahre; siehe § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) oder
eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (vgl. Rz 1196 UStR 2000) oder ein dazwischen
liegender Zeitraum angenommen werden.
11 UStG 1994
§ 11 und § 19 UStG 1994
Errichtung von Eigentumswohnungen – Kaufvertrag als Rechnung, Versteuerung von
Anzahlungen (Rz 793 ff, 1557, 2606 UStR 2000)
Ein Bauträger weist in den Kaufverträgen die Umsatzsteuer offen aus. Die Käufer
der Wohneinheiten machen aufgrund der Kaufverträge bereits während der
Bauphase die Vorsteuer geltend. Der Bauträger anderseits entrichtet während
der Bauphase keine USt, obwohl auch laufend Anzahlungen vereinnahmt werden.
Im vorliegenden Fall wird die Umsatzsteuer vom "Pauschalfixpreis"
in den Verträgen offen ausgewiesen. Die Verträge enthalten den Hinweis, dass
die Erwerber Unternehmer im Sinne des UStG und als solche berechtigt seien, die
im Pauschalfixpreis enthaltene Umsatzsteuer vom zuständigen FA zurückzufordern.
Zugleich ermächtigen und beauftragen die Erwerber die Vertragsverfasser
unwiderruflich zur Geltendmachung der Rückerstattung der 20%-igen
Mehrwertsteuer und zur Empfangnahme der vergüteten Beträge. Die Verträge
enthalten keinen Hinweis auf eine noch auszustellende Rechnung. Die Käufer
haben auf Grund der Verträge den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Hat der Bauträger auf Grund des Steuerausweises in den Kaufverträgen oder
auf Grund der erhaltenen Anzahlungen eine Umsatzsteuer zu entrichten? Sind die Käufer
zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Auch ein Kaufvertrag kann eine Rechnung sein, wenn ihm nach dem Willen der
Parteien bereits die Funktion einer Abrechnung beigemessen wird (vgl
Kolacny-Mayer, UStG 19942, § 11 Anm. 2). Wird bereits in der Bauphase der
Kaufvertrag erstellt, kann es sich nur um eine Vorausrechnung handeln, in der
keine Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung enthalten sind (bzw sein können).
Diese Rechnung berechtigt somit beim Leistungsempfänger nicht zum
Vorsteuerabzug.
Zur Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 hat der VwGH im Erkenntnis
vom 22. 2. 2000, Zl. 99/14/0062 judiziert, dass bei Fehlen des Zeitpunktes
der Lieferung es der Urkunde an den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994
für eine Rechnung mangelt und die Erstellung einer solchen Rechnung daher auch
nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt.
Zur Anzahlungsrechnung wird in Rz 1524 der UStR 2000 ausgeführt:
"... Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung hintanzuhalten,
muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde
zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung
abgerechnet wird. ...". Ein solcher Hinweis findet sich offensichtlich
nicht. Es ist aber auch schon deshalb eine Anzahlungsrechnung auszuschließen,
da gemäß § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 eine Steuerschuld bzw ein
Vorsteuerabzug vor der Option nicht möglich ist. Dieselben Überlegungen gelten
für einen Vorsteuerabzug seitens des Rechnungsempfängers.
Es ist daher auch aus dem Gesichtspunkt einer Anzahlungsrechnung weder eine
Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung noch ein Vorsteuerabzug des
Leistungsempfänger gegeben.
§ 12 UStG 1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
Definition Vorführkraftfahrzeug (Rz 1940 ff UStR 2000)
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug für PKW, die im Anlagevermögen zu
bilanzieren sind, ausgeschlossen. Autohändler haben sogenannte Vorführkraftfahrzeuge,
die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind und daher zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge
bzw ab welchem Zeitpunkt ein sogenannter Vorführ-PKW ins Anlagevermögen überführt
werden muss und damit ua Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird.
Ab welchem Zeitpunkt ist ein Vorführkraftfahrzeug, insbesondere eines der
Luxusklasse, dem Anlagevermögen zuzurechnen?
Im Steuerrecht ist kein diesbezüglicher Zeitraum vorgesehen. In der
Verwaltungspraxis geht man bei gängigen Modellen (zB VW Golf) von einer Dauer
von ca 6 Monaten aus. Bei Vorführkraftfahrzeugen der Luxusklasse (zB Bentley),
da hier meist kein so gravierender Unterschied zum Vorgängermodell gegeben ist,
wird auch ein längerer Zeitraum (zB 1 bis 2 Jahre) akzeptiert werden können.
Hiebei handelt es sich jedoch nur um Indizien für das Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges;
maßgebend ist immer - unabhängig von der Bezeichnung des Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug
und unabhängig von den Vorgaben des Herstellers (Importeurs) – der tatsächliche
Verwendungszweck des Fahrzeuges (überwiegende Verwendung für Vorführzwecke,
siehe Rz 1940 UStR 2000).
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, § 3 NoVAG
Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Hotelwagen) (Rz 1946 UStR 2000)
Der Abgabepflichtige betreibt ein Hotel.
Im Jahr 1996 wurde vom Abgabepflichtigen ein VW Sharan geleast. Dieses
Fahrzeug ist in der Liste der Kleinautobusse (im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996)
nicht enthalten. Der Abgabepflichtige begehrt dennoch den Abzug der im
Zusammenhang mit der Miete (Leasingraten) und dem Betrieb (Treibstoff) des
genannten Kraftfahrzeuges angelaufenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern. Begründet
wird dies damit, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der gewerblichen
Personenbeförderung (Beförderung von Hotelgästen) dient.
Der Abgabepflichtige ist Inhaber einer Konzession für das Hotelwagengewerbe
gemäß § 3 Z 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl. Nr. 85/1952,
die ihn zur "gewerbsmäßigen Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und
der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von
Heilanstalten, von Erholungsheimen und dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser
Unternehmer vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs
und umgekehrt, beschränkt auf die Verwendung von einem PKW" (Gästewagen
– Gewerbe) befugt. Der Abgabepflichtige preist dieses Fahrzeug in
Werbeprospekten als "Haustaxi für Ausflugsfahrten" an.
Das Kraftfahrzeug wird vom Abgabepflichtigen tatsächlich für die Beförderung
von Hotelgästen verwendet. Der Abgabepflichtige führt jedoch auch von der ihm
erteilten, oben genannten Konzession nicht umfasste Fahrten (beispielsweise
"Ausflugsfahrten" mit Hotelgästen, Transport von Hotelgästen zu
Schiliften, Bädern) durch.
Das Kraftfahrzeug wird zwar zu weniger als 80 % für Beförderungsfahrten,
die vom Inhalt der oben genannten Konzession gedeckt sind, eingesetzt. Insgesamt
(unter Einbeziehung der durchgeführten, von der Konzession nicht umfassten
Fahrten) dient das Fahrzeug zu mehr als 80 % dem Zwecke der Beförderung
von Hotelgästen.
Dient das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b des UStG 1994 und
ist demzufolge der Abzug der im Zusammenhang mit der Miete und dem Betrieb des
Fahrzeuges anlaufenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern zulässig? Sind Vorgänge
in Bezug auf dieses Fahrzeug gemäß § 3 Z 3 NoVAG von der Normverbrauchsabgabe
befreit?
Zur gewerblichen Personenbeförderung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zählen
bei einem sog. Hotelwagen (Gästewagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 4 des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes) auch die Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die Beförderung
der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern etc. Der Vorsteuerabzug ist somit im
gegenständlichen Fall zulässig.
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG ist auf Vorgänge in Bezug auf das
gegenständliche Fahrzeug anwendbar.
§ 12 Abs. 3 und Abs. 10 UStG 1994
Entnahme von Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze
verwendet wurden (Rz 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)
Ein Versicherungsvertreter vermittelt Versicherungen und hält Vorträge. 70%
der Umsätze erzielt er aus Vermittlungsprovisionen und 30% aus Honoraren für
die Vortragstätigkeit. Ein PC wird für das Unternehmen angeschafft und in der
Rechnung werden 3.000 S an Umsatzsteuer ausgewiesen.
Im Jahr nach der Anschaffung ergibt sich folgendes Umsatzverhältnis:
Versicherungsprovisionen 60%, Honorare aus Vortragstätigkeit 40%.
Der PC wird zwei Jahre im Unternehmen verwendet und im dritten Jahr (gleiches
Umsatzverhältnis wie im 2. Jahr) entnommen (Bemessungsgrundlage für den
gesamten PC 5.000 S).
Ist der Eigenverbrauch nur im Ausmaß des vorangegangenen Vorsteuerabzuges
umsatzsteuerbar? Wie ist vorzugehen, wenn sich die Umsatzverhältnisse im Laufe
der Jahre ändern?
1. Jahr (Jahr der Anschaffung):
Der PC wird ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die Vermittlung von
Versicherungen ist nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit.
Anlässlich der Anschaffung sind trotz der ausschließlichen unternehmerischen
Nutzung nur 30% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig.
Vorsteuerabzug 900 S (3.000 S x 30%).
2. Jahr:
Im Jahr nach der Anschaffung ändert sich das Umsatzverhältnis (40%
Vortragstätigkeit) und der Vorsteuerabzug ist nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu
berichtigen. Der Beobachtungszeitraum beträgt fünf Jahre und zu berichtigen
ist jeweils ein Fünftel des Vorsteuerabzuges.
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Anteiliger Vorsteuerabzug 2. Jahr
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3.000 : 5 = 600 x 40% = 240 S
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bisher
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3.000 : 5 = 600 x 30% = 180 S
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Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 (zusätzlicher
Vorsteuerabzug)
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60 S
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3. Jahr:
Im dritten Jahr wird der PC entnommen. Es liegt hinsichtlich des gesamten
Gegenstandes Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) vor.
Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch: 5.000 S, ergibt 1.000 S USt.
Weiters ergibt sich folgende Vorsteuerberichtigung:
Der PC wird durch die Entnahme zur Gänze zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
verwendet. Es ist daher nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 der Vorsteuerabzug zu
berichtigen. Im Falle der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen
Berichtigungszeitraum im Jahr der Entnahme, spätestens in der letzten
Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes der Entnahme, und zwar in Höhe von drei
Fünfteln (drittes bis fünftes Jahr) vorzunehmen.
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Anteiliger Vorsteuerabzug 3. bis 5. Jahr
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3.000 : 5 = 600 x 3 = 1.800 S
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bisher
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3.000 : 5 = 600 x 30% = 180 x 3 = 540 S
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Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994
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(zusätzlicher Vorsteuerabzug) 1.260 S
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Es liegt Eigenverbrauch hinsichtlich des gesamten Gegenstandes (kein Fall des
partiellen Eigenverbrauchs) vor, denn die Anschaffung des PC hat zu einem
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt (§ 1 Abs. 1 Z 2 letzter Absatz UStG 1994).
§ 22 UStG 1994
§ 22 Abs. 1 UStG 1994
Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft – Aufstellung von Handymasten (Rz 2881
UStR 2000)
Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und Forstwirte auf land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden, auf dem
Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten Grundstücken aufgestellt.
1. Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und
Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnenden Wohngebäuden:
Zu unterscheiden ist, ob das Aufstellen der Handymasten im Rahmen einer
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder im Rahmen einer Dienstbarkeit
erfolgt.
Erfolgt die Aufstellung im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, so ist der Umsatz steuerfrei und es besteht keine Optionsmöglichkeit
zur Steuerpflicht (§ 22 Abs. 1 zweiter Absatz UStG 1994).
Liegt eine Dienstbarkeit vor, kommt der Durchschnittssteuersatz von 12% gemäß
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung. In einer Rechnung an den
Handybetreiber kann daher eine 12%ige Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
2. Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden und auf
gewerblich genutzten Grundstücken; weiters auf grundsätzlich land- und
forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch land- und forstwirtschaftlich nicht
mehr nutzbar sind:
Das Aufstellen von Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden
oder gewerblich genutzten Grundstücken ist, wenn Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerfrei oder
bei Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit 20% zu versteuern. Die Einräumung
einer Dienstbarkeit ist in diesen Fällen mit dem Normalsteuersatz von 20% zu
versteuern.
Dasselbe gilt für das Aufstellen von Handymasten auf grundsätzlich land-
und forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch durch das Aufstellen der
Handymasten land- und forstwirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind. In diesem
Fall liegen nach Rz 5072 EStR 2000 einkommensteuerrechtlich nicht mehr Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft vor, sodass § 22 UStG 1994 nicht anwendbar ist.
§ 22 Abs. 6 UStG UStG 1994
Pauschalierter Land- und Forstwirt – Antrag auf Regelbesteuerung (Rz 2916 UStR
2000)
Gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann bis Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres schriftlich der Antrag gestellt werden, dass die Umsätze
nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuert werden. Im Zuge der
Erstveranlagung wird festgestellt, dass kein Antrag auf Option vorliegt. Im Jahr
des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurden Voranmeldungen mit
Gutschriften abgegeben und diese Beträge wurden über Antrag (bei Beträgen
unter 20.000 S) auch ausbezahlt.
Gilt die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung
als Antrag auf Regelbesteuerung?
Die Abgabe einer Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung gilt grundsätzlich
nicht als Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG 1994. Ohne Erklärung nach
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 sind aufgrund von Voranmeldungen oder Jahreserklärungen
keine Umsatzsteuerzahllasten oder Umsatzsteuergutschriften zu verbuchen.
§ 23 UStG 1994
§ 23 Abs. 1 UStG 1994
Reiseleistungen – Betriebsausflug (Rz 2967 UStR 2000)
Ein Unternehmer veranstaltet alljährlich einen Betriebsausflug, an dem alle
Mitarbeiter unentgeltlich teilnehmen können. Die Kosten in Höhe von 4.000 S
pro Mitarbeiter sind angemessen und ertragsteuerlich voll abzugsfähig (vgl Rz 1500 EStR 2000)
und bei den Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
steuerfrei (vgl Rz 78 LStR).
Ist aus den Kosten ein Vorsteuerabzug möglich?
Es wird eine Reiseleistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer
erbracht. Die Regelung des § 23 UStG 1994 kommt somit grundsätzlich und auch
im gegenständlichen Fall zur Anwendung. Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt
0 S und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht abzugsfähig.
Liegt eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG
1994 nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden,
wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr
und pro Arbeitnehmer 1.350 S (ab 2002 100 €) nicht übersteigen.
Art. 1 UStG 1994
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt
(Rz 3581 ff UStR 2000)
Ein österreichischer Landwirt erwirbt von einem deutschen Landwirt eine
gebrauchte landwirtschaftliche Maschine zum Preis von 27.250 DM (Entgelt 25.000
DM zuzüglich 9% Umsatzsteuer 2.250 DM).
Ist der Erwerb in Österreich steuerbar und steuerpflichtig?
Der Erwerb der gebrauchten landwirtschaftlichen Maschine unterliegt der
Erwerbsbesteuerung (Art. 1 Abs. 2 UStG 1994). Die Erwerbsschwelle nach Art. 1
Abs. 4 UStG 1994 wird überschritten. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt
(Art. 4 Abs. 1 UStG 1994; 25.000 DM). Das Entgelt ist mit
dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Die in Deutschland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nach den
Vorschriften der 6. EG-Richtlinie erstattet werden (Art. 25 Abs. 6
Buchstabe a zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich, Art. 28a Abs. 1
Buchstabe a Unterabsatz 2 und Abs. 1a Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie).
Art. 1, Art. 3 UStG 1994 , VO BGBl Nr. 800/1974
Warenverkäufe durch italienische Unternehmer auf inländischen Messen (Rz 3601 ff UStR 2000)
Ein italienischer Unternehmer nimmt an einer internationalen Messe in
Klagenfurt teil und stellt hier seine Waren zum Verkauf aus. Im Verlauf der
Messe werden Waren zum Teil an Unternehmer, zum Teil an private Abnehmer
verkauft.
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für den italienischen
Messeteilnehmer?
Die Verbringung von Waren von Italien nach Österreich zum Zwecke des
Verkaufs auf einer Messe ist als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 1
UStG 1994) bzw fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 3 Z 1
UStG 1994) des italienischen Unternehmers zu behandeln (eine vorübergehende
Verwendung ist hier nicht gegeben, da der beabsichtigte Verkauf eine endgültige
Verfügung ist – vgl Kolacny-Mayer, UStG 19942, 745). Der Verkauf auf der
Messe stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Lieferung in Österreich dar.
Ist der Käufer Unternehmer, der die Waren für sein Unternehmen erwirbt, so
kann der Lieferer den Umsatz nach Maßgabe der VO BGBl. 800/74 steuerfrei
belassen, verliert dann jedoch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer.
Im Zuge einer diesbezüglichen Anfrage wurde jedoch von einem italienischen
Steuerberater eine Anfragebeantwortung der italienischen Finanzbehörde
vorgelegt, wonach diese die Auffassung vertritt, dass Lieferungen durch einen
italienischen Unternehmer an Private auf Messen in einem anderen Mitgliedstaat
der italienischen Umsatzsteuer unterliegen würden, während Lieferungen an
Unternehmer als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen angesehen
werden.
Diese Auffassung hält das BMfF für nicht vertretbar.
Art. 3a UStG 1994
Art. 3a Abs. 6 UStG 1994
Reparaturleistungen an Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen (Rz 3911 UStR 2000)
In österreichischen Werkstätten werden Fahrzeuge deutscher Leasingfirmen
repariert. Bei den Leasingnehmern handelt es sich um Inländer, die Fahrzeuge
haben ein inländisches Kennzeichen. Der deutsche Auftraggeber
(Leasingunternehmer) tritt mit deutscher UID-Nummer auf.
Kann in diesem Fall der Leistungsort gemäß Art. 3a Abs. 6 UStG 1994
verlagert werden?
Der im Inland gelegene Leistungsort kann nicht verlagert werden, da davon
auszugehen ist, dass das Fahrzeug nach Erbringung der Leistung (im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung - Vermietung - in Österreich) im Inland verbleibt.
In diesem Sinn auch die Protokollerklärung zu Artikel 1 Nummer 7 der RL
95/7/EG: "Der Rat und die Kommission erklären: Wenn die Dienstleistung mit
einem Beförderungsmittel im Zusammenhang steht, das in dem Mitgliedstaat
zugelassen ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, können
die Mitgliedstaaten annehmen, dass die Gegenstände nicht aus diesem Staat
versandt oder befördert werden."
Bundesministerium für Finanzen, 19. November 2001