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1. Allgemeiner Teil
Vereine
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften
in der Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind
aber vor allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die Begünstigungsvorschriften
der Bundesabgabenordnung grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar.
Dies hat in der Praxis besonders für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art
von Körperschaften öffentlichen Rechtes und Kapitalgesellschaften Bedeutung.
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber
unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu
sehen.
Es ist zwischen Vereinen nach dem als Vereinsgesetz 1951 wiederverlautbarten Vereinsgesetz
1867, BGBl. Nr. 233/1951 idF BGBl. Nr. 648/1987 (so genannte ideelle, auch ideale
Vereine) und Vereinen, die gemäss §§ 2 und 3 Vereinsgesetz
1951 von der Gültigkeit dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen wurden,
zu unterscheiden.
Vom Vereinsgesetz ausgenommen sind:
- auf Gewinn gerichtete Vereine nach dem Vereinspatent 1852, RGBl 253 idF
BGBl. Nr. 64/1979, die auf Grund der Aufhebung des Vereinspatents 1852, RGBl
253 idF BGBl. Nr. 64/1979, durch das Erste Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl
I Nr. 191/1999, ab 1. 1. 2000 nicht mehr gegründet werden können.
Diese fallen auf Grund ihre Gewinnorientierung als abgabenrechtlich begünstigungsfähige
Körperschaften aus.
- Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten. Diese sind auf Grund ihrer
ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich
begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen.
- Orden und Kongregationen sowie Religionsgesellschaften überhaupt, die
auf Grund ihrer Verankerung als kirchliche Organisationen abgabenrechtlich
zu den Körperschaften öffentlichen Rechtes zählen.
- Die gemäss der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen
der Gewerbetreibenden. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen
Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften
zuzurechnen.
- Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrücklich normierte Organisation
und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter erlaubter Ziele nicht auf Dauer
oder nur fallweise zusammenfinden. Sie sind mangels körperschaftlicher
Organisation nicht begünstigungsfähig.
Zweck des ideellen Vereines ist es, seinen ideellen Zweck ohne Gewinnabsicht zu
erfüllen. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll primär aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Subventionen finanziert werden. In der Regel wird damit nicht das
Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit
entfalten. Dadurch wird oft eine vereins- und abgabenrechtliche Abgrenzung zum
Typus "wirtschaftlicher Verein" erforderlich.
Ideelle Vereine können auch als Hauptvereine und Zweigvereine auftreten.
Weiters bestehen Dachverbände. Alle drei Vereinsformen besitzen grundsätzlich
eigenständige Rechtspersönlichkeit, sind aber bei der abgabenrechtlichen
Beurteilung gemeinsam zu betrachten (siehe RZ
121).
Die Organisation des Vereines wird in den Statuten geregelt. Der Mindestinhalt
der Statuten ist in § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz geregelt.
Die Vereinstätigkeit muss auf längere Dauer ausgerichtet sein. Als Mitglieder
können sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten. Die
Organe des Vereins sind in der Regel die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Die Bildung des Vereines muss der Vereinsbehörde (Sicherheitsdirektion) angezeigt
werden, welche den Verein binnen sechs Wochen untersagen kann. Wenn keine Untersagung
erfolgt oder wenn der Landeshauptmann vor Ablauf der sechswöchigen Frist
mit Bescheid erklärt, nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit
aufnehmen.
Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter bestimmten
Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der Verein
rechtsfähig.
1.1 Voraussetzungen für das Vorliegen begünstigter
Zwecke
1.1.1 Allgemeines (§ 34 BAO)
1.1.1.1 Begünstigungsvoraussetzungen
Die in verschiedenen Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen abgabenrechtlichen
Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke (im Folgenden als begünstigte Zwecke bezeichnet) stehen
der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
(im folgenden Rechtsträger genannt) dann zu, wenn sie die in den §§ 34
bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt.
Nach § 34 Abs. 1 BAO ist Voraussetzung für das Einräumen von
Steuerbegünstigungen, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief
oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage (siehe RZ
105 ff) und nach der tatsächlichen Geschäftsführung (siehe
RZ 126 ff) ausschließlich (siehe RZ
113 ff) und unmittelbar (siehe RZ 119 ff)
der Förderung begünstigter Zwecke (siehe RZ
13 bis RZ 39) dient.
Rechtsträger, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung
haben, können vom FA aufgefordert werden, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen
für die abgabenrechtlichen Begünstigungen erfüllen. Dieser Nachweis
kann unter anderem durch eine Bestätigung des Sitzfinanzamtes erbracht werden.
Jedenfalls hat die Beurteilung durch die Abgabenbehörde nach dem österreichischen
Recht zu erfolgen.
Die Begünstigungen stehen dem Rechtsträger auch dann zu, wenn er gleichzeitig
mehrere begünstigte Zwecke, zB einen gemeinnützigen und einen mildtätigen
Zweck verfolgt (VwGH 24. 4. 1978, 1054/77).
1.1.1.2 Kreis der Begünstigten
Als begünstigte Rechtsträger kommen grundsätzlich alle juristischen
Personen des privaten Rechts in Betracht, insbesondere Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes
1951, aber auch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Stiftungen und Anstalten, ferner Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts (körperschaftsteuerrechtlich) bzw gegebenenfalls
die Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst.
1.1.1.3 Verfahren
Über Begünstigungen ergeht kein gesonderter Feststellungsbescheid, sondern
es wird im jeweiligen Besteuerungsverfahren vom Finanzamt entschieden, ob Begünstigungswürdigkeit
vorliegt (VwGH 24. 4. 1953, 337/52, VwGH 2. 7. 1953, 2019/51). Das Finanzamt
hat dabei die Voraussetzungen für die Begünstigungen von Amts wegen
zu prüfen, ein Antrag des Rechtsträgers ist nicht erforderlich.
Die Abgabenbehörde hat auf Anfragen betreffend das Vorliegen der Begünstigungen
in unverbindlicher Form dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist kein
Bescheid. Allerdings ist bei einem der Behörde richtig offengelegten Sachverhalt
hinsichtlich der in der Stellungnahme abgegebenen Beurteilung der Vertrauensschutz
gegeben. Die Abgabenbehörden haben die Verpflichtung, die Voraussetzungen
für die Abgabenbegünstigungen zu prüfen und zu diesem Zwecke Vorhaltsverfahren
durchzuführen, die Rechtsgrundlagen und Jahresabrechnungen anzufordern, zum
Einreichen von Abgabenerklärungen aufzufordern, eine Nachschau zu halten
oder eine Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Es ist dabei allerdings
zu trachten, das Gebot einer sachgerechten Besteuerung mit dem Erfordernis einer
verwaltungsökonomischen Arbeitsweise in Einklang zu bringen.
Der Rechtsträger hat gemäß § 120 BAO von sich aus zu
prüfen, ob Tatbestände verwirklicht sind, die eine Abgabepflicht auslösen
und dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Solange dies nicht
der Fall ist, besteht gemäß § 133 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung
zum Einreichen von Abgabenerklärungen nur über Aufforderung durch die
Abgabenbehörde.
Jedenfalls ist der Rechtsträger verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen,
die es der Abgabenbehörde ermöglichen festzustellen, ob die Begünstigungsvoraussetzungen
vorliegen (VwGH 28. 4. 1993, 90/13/0245).
1.1.2 Gemeinnützige Zwecke (§§ 35, 36 BAO)
1.1.2.1 Tätigkeit des begünstigten Rechtsträgers
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit
gefördert wird. Die Tätigkeit des Rechtsträgers muss dem Gemeinwohl
auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und
von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger
stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein. Die in § 35
Abs. 2 BAO genannten begünstigten Zwecke stellen eine beispielhafte Aufzählung
dar.
Auf das ABC der begünstigten Zwecke RZ 40
bis RZ 104 wird verwiesen.
1.1.2.2 Allgemeinheit
Eine der notwendigen Begünstigungsvoraussetzungen ist die Förderung
der Allgemeinheit.
Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen,
eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich
zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen
Abgrenzung des § 36 Abs. 1 BAO nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis
nach den Rechtsgrundlagen des Rechtsträgers (Statuten usw.) oder durch die
tatsächliche Geschäftsführung (wie zB die Höhe des Mitgliedsbeitrages)
eng begrenzt oder dauernd nur klein ist, auch wenn der Rechtsträger grundsätzlich
Zwecke verfolgt, die als begünstigt anzusehen wären. Eine statutarisch
vorgesehene Möglichkeit des Vorstandes, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne
Begründung abzulehnen, stellt für sich keine Verletzung der Begünstigungsvoraussetzungen
dar. Ob der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, ist nach den Umständen
des Einzelfalles zu beurteilen.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Höhe des Mitgliedsbeitrages prohibitiv
ist und daher zu einer engen Begrenzung der Mitgliederzahl führt, ist auch
der Gesichtspunkt der Kosten der Ausübung des Vereinszweckes zu berücksichtigen.
Als Obergrenze wird aber in der Regel ein Betrag von jährlich 1.800 €
(monatlich 150 €) anzusehen sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken erscheinen
daneben Beitrittsgebühren bis zum Fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag
unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit
bei vorzeitigem Austritt, scheint auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.
Eine Einschränkung der Zahl bzw. des Kreises der Förderer ist nicht
begünstigungsschädlich.
Wird ein grundsätzlich begünstigter Zweck im Sinne des § 35
BAO verfolgt und ist der geförderte Personenkreis nicht durch Statuten,
Satzungen usw., sondern lediglich durch den Förderungsgegenstand klein,
liegt kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 BAO vor.
Beispiel:
- Die kulturelle Förderung der Arbeitnehmer eines Unternehmens
durch einen vom Unternehmer und dem Betriebsrat getragenen Verein ist nicht
als Förderung der Allgemeinheit anzusehen.
- Bezweckt ein Verein die therapeutische Förderung von Lungenkranken,
liegt darin ein begünstigter Zweck, auch wenn die Zahl der Lungenkranken
in Österreich relativ klein ist.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der satzungsmäßige
Zweck des Rechtsträgers auf die Unterhaltung und die Geselligkeit gerichtet
ist, außer es sind diese Zwecke nur völlig untergeordnet.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters nicht vor, wenn Förderer
und Geförderte ident sind, es sei denn, die Mitgliedschaft steht der Allgemeinheit
offen.
Beispiel:
Ein Sportverein mit geschlossener Mitgliederzahl, der nur die sportlichen
Aktivitäten seiner Mitglieder fördert, ist nicht gemeinnützig.
Fördert der Sportverein zwar nur die sportlichen Aktivitäten seiner
Mitglieder, steht die Mitgliedschaft aber jedem offen, ist er gemeinnützig.
Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv
sein. Bestehen in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken
gegenüber dem Förderziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht
als gemeinnützig anerkannt werden. Einem Meinungswandel in der Bevölkerung
ist bei der steuerlichen Beurteilung Rechnung zu tragen.
1.1.2.3 Wirtschaftliche und eigennützige Zwecke
Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft fällt nicht unter die
gemeinnützigen Zwecke (VwGH 26. 5. 1970, 111/69). Der Umstand, dass
durch die Förderung bestimmter Gewerbetreibender auch die Volkswirtschaft
gefördert wird, stellt eine bloß mittelbare Förderung der Allgemeinheit
dar (VwGH 25. 11. 1970, 1073/69). Eine Förderung der Allgemeinheit
liegt weiters nicht vor, wenn die beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen
von bestimmten Personengruppen gefördert werden (Berufs- und Wirtschaftsverbände,
Interessenvertretungen).
Beispiel:
Ein nicht geschlossener Verein zum Bezug von verbilligten Waren gilt nicht
als gemeinnützig, da er die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
fördert.
Eine Förderung auf materiellem Gebiet im Sinne des § 35 Abs.
2 BAO liegt nur dann vor, wenn zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke im
Sinne der BAO neben ideellen Mitteln auch materielle Mittel eingesetzt werden
und materielle Hilfeleistungen erbracht werden, wie zB bei der Kinder-, Jugend-
und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke und gebrechliche
Personen oder der Bekämpfung von Elementarschäden.
1.1.2.4 Politische Zwecke
Die Verfolgung politischer Zwecke ist keine Förderung gemeinnütziger
Zwecke. Politische Parteien, denen nach § 1 des Parteiengesetzes Rechtspersönlichkeit
zukommt, sind abgabenrechtlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1.1.2.5 Religiöse Zwecke
Die Verfolgung religiöser Zwecke für sich ist so wie jede andere ausschließlich
weltanschauliche Ausrichtung nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Liegen
die Voraussetzungen des § 38 BAO vor, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen
auf Grund der Verfolgung kirchlicher Zwecke zu gewähren (siehe RZ
30 ff und RZ 95 bis RZ
104).
Eine Vereinigung von Anhängern einer Religion, welche gesetzlich nicht anerkannt
ist, kann aber bei Zutreffen der in den RZ 13
bis RZ 29 genannten Voraussetzungen grundsätzlich
gemäß § 35 bzw. § 37 BAO wegen Betätigung für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke begünstigt sein (VwGH 26. 5. 1982, 13/0039/79,
82/13/0100-0102).
Aus dem Gebot des § 35 Abs. 2 erster Satz BAO, wonach eine Förderung
der Allgemeinheit nur bei einem Nutzen der Tätigkeit für das Gemeinwohl
anzunehmen ist, ergibt sich jedoch als Voraussetzung für die Beurteilung
als gemeinnützig, dass die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber der
Tätigkeit der betreffenden Vereinigung eine positive sein muss. Das Erfordernis
der Förderung der Allgemeinheit ist somit nicht erfüllt, wenn gegen
die betreffende Vereinigung in maßgeblichen Bevölkerungskreisen Vorbehalte
bestehen.
Das Erfordernis einer ausschließlichen und unmittelbaren Förderung
der Allgemeinheit ist auch dann nicht gegeben, wenn die Vereinigung überwiegend
Leistungen (Kurse, Seminare uä.) gegen Entgelt anbietet und in erster Linie
diejenigen Personen gefördert werden, welche die entgeltlichen Dienste der
Vereinigung in Anspruch nehmen (VwGH 20. 5. 1987, 84/13/0267).
Ein Verein, dessen Aufgabe darin besteht, die - sei es auch religiösen
- Zwecke einer Vereinigung, die nicht gesetzlich als Kirche oder Religionsgesellschaft
anerkannt ist (siehe RZ 31 und RZ
37), zu fördern, erfüllt nicht das Erfordernis der Unmittelbarkeit
der Förderung begünstigter Zwecke gemäß § 40 Abs. 1
BAO (vgl. VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0317).
1.1.3 Mildtätige Zwecke (§ 37 BAO)
Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen,
die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Eine Förderung
der Allgemeinheit ist nicht erforderlich (VwGH 24. 4. 1978, 1054/77), wohl
aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (VwGH 3. 12. 1969, 823/69).
Ob Hilfsbedürftigkeit in materieller Hinsicht gegeben ist, ist nach den Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Mildtätige
Zwecke sind daher solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen,
die
- entweder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage sich in materieller Not befinden
und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil
sie den notwendigen Lebensbedarf für sich und gegebenenfalls auch für
die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und
ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, zu denen sowohl das Einkommen als auch
das Vermögen zu zählen sind (vgl. VwGH 18. 6. 1979, 95/78),
beschaffen können. Dies ist in Anlehnung an § 2 Abs. 1
Bundesbetreuungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1992, jedenfalls anzunehmen, wenn
der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht
mindestens ein Betrag von 399,70 €, für einen mit ihr in
Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen
Angehörigen ein Betrag von 159,88 € und für jeden weiteren
solchen Angehörigen ein Betrag von 72,67 €, aus welchem Grund auch
immer, zur Verfügung steht;
- oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
auf die Hilfe anderer angewiesen sind (vgl. VwGH vom 29. 4. 1991, 90/15/0168),
wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.
Darauf, ob die Hilfsbedürftigkeit vorübergehend, auf längere Zeit
oder dauernd besteht, kommt es ebenfalls nicht an.
1.1.4 Kirchliche Zwecke
Kirchlich sind gemäß § 38 BAO ausschließlich solche Zwecke,
durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften
gefördert werden.
1.1.4.1 Begriff der "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften"
Eine religiöse Vereinigung kann unmittelbar durch Gesetz oder durch Verordnung
des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß
Gesetz vom 20. 5. 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften,
RGBl. Nr. 68/1874 die gesetzliche Anerkennung als Kirche (christliche Religionsgemeinschaft)
oder als Religionsgesellschaft (nichtchristliche Religionsgemeinschaft; Oberbegriff)
erwirken.
Durch diese gesetzliche Anerkennung erlangt die betreffende Religionsgemeinschaft
den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften sind (Stand April 2001):
- die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus),
- die Evangelische Kirche A. und H.B.,
- die Griechisch-orientalische (=orthodoxe) Kirche in Österreich,
- die Israelitische Religionsgesellschaft,
- die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich,
- die Altkatholische Kirche Österreichs,
- die Methodistenkirche in Österreich,
- die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich,
- die Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich,
- die Neuapostolische Kirche in Österreich,
- die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft,
- die Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich.
Die Katholische Kirche wurde durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle
und der Republik Österreich vom 1.5.1934, BGBl. II Nr. 2/1934 gesetzlich
anerkannt. Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche
Einrichtungen der Katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den
staatlichen Bereich kanonisch errichtet wurden, als Körperschaft öffentlichen
Rechts behandelt. Dazu zählen die Österreichische Bischofskonferenz,
die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften, die Vereinigung
der Frauenorden, die Kirchenprovinz, die Diözese, der Bischöfliche Stuhl,
das Kapitel, die Pfarrkirche (Kirchenfabrik), das Pfründen- oder Benefizialvermögen,
die Orden und Kongregationen, die Religiöse Gesellschaft, das Weltliche Institut,
die Kirchliche Vereinigung, die Selbständige Stiftung, die Caritas der einzelnen
Diözesen und die sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Institute. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einrichtungen
der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
1.1.4.2 Abgabenrechtliche Rechtstellung der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen
sind als Körperschaften öffentlichen Rechts als solche abgabenrechtlich
begünstigt (ua. beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988 mit abzugspflichtigen Erträgen im Sinne des
§ 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988; ermäßigter Steuersatz von 2,5% gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a ErbStG für Zuwendungen an inländische Institutionen
einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. Befreiungstatbestände
des § 15 Abs. 1 Z 14 lit b und Z 15 ErbStG; Gebührenbefreiung gemäß
§ 2 Z 3 GebG).
Hoheitsbetriebe von anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften fallen infolge
der Bestimmung des § 2 Abs. 3 UStG 1994 grundsätzlich nicht unter den
Unternehmensbegriff des UStG 1994. Betriebe gewerblicher Art, die von anerkannten
Kirchen oder Religionsgesellschaften unterhalten werden, trifft als abgabenrechtlich
eigenständige Rechtssubjekte die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 2 KStG 1988 (siehe
KStR 2001, RZ 43 und RZ 44). Gemäß § 2 UStG 1994 ist jedoch die
anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft selbst im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher
Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich
tätig.
1.1.4.3 Kirchliche Zwecke
Durch § 38 BAO wird nicht die anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
selbst wegen Förderung kirchlicher Zwecke begünstigt, sondern ein Verein
(eine Körperschaft im Sinne des KStG 1988), welcher der anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft dient. In § 38 Abs. 2 BAO werden bestimmte Betätigungen
beispielsweise als kirchliche Zwecke angeführt.
Generell stellen nur solche Betätigungen eine Förderung kirchlicher
Zwecke dar, welche in Zusammenhang mit der kirchlichen Lehre und der Religionsausübung
der betreffenden Religionsgesellschaft stehen. Eine Förderung kirchlicher
Zwecke liegt somit vor, falls die Betätigung, wenn sie von der anerkannten
Kirche selbst durchgeführt würde, deren Hoheitsbereich zuzuordnen wäre.
Eine Betätigung, deren Durchführung durch die anerkannte Kirche selbst
einen Betrieb gewerblicher Art begründen würde, wäre hingegen nicht
begünstigt.
So sind beispielsweise die von katholischen Orden und Kongregationen geführten
Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Hoheitsbetriebe anzusehen. Dies gilt
auch für die mit solchen Schulen verbundenen Internate und Schülerheime
desselben Rechtsträgers, wenn sie wie die Bundeskonvikte nach dem Prinzip
der Selbsterhaltung betrieben werden und keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit
ausüben. Desgleichen ist die Herausgabe von Kirchenzeitungen, Broschüren
und ähnlichen Publikationen als Hoheitsbetrieb zu beurteilen, wenn die darin
enthaltenen Beiträge auf die Erweiterung des religiösen Gewissens, die
Stärkung des Charakters und die moralische und religiöse Standfestigkeit
des Lesers gerichtet sind, wenn diese Art der Belehrung auch deutlich als Hauptzweck
in Erscheinung tritt und wenn darüber hinaus der für den kommerziellen
Pressebetrieb typische Inhalt (zB Annoncen, Todesanzeigen usw.) von untergeordneter
Bedeutung (dh. nicht mehr als 10% der Druckseiten) ist. Entgeltlich durchgeführte
Führungen in Kirchen, Klöstern und Stiften erfüllen in der Regel
nicht die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art, da sich diese wirtschaftliche
Betätigung von den übrigen hoheitsrechtlichen Aufgaben des betreffenden
kirchlichen Rechtsträgers nicht genügend abgrenzen und abspalten lässt.
1.1.4.4 Förderung nicht anerkannter Religionsgesellschaften
Die Förderung nicht anerkannter Religionsgesellschaften stellt keine Förderung
kirchlicher Zwecke im Sinne des § 38 BAO dar. Die Prüfung, ob eine steuerpflichtige
Vereinigung eine Religionsgesellschaft ist, kann sinnvoll nicht im jeweiligen
Einzelfall den Abgabenbehörden überlassen werden, sondern ist eine Folge
der Anerkennung als Religionsgesellschaft, welche nach dem Anerkennungsgesetz
vorzunehmen ist. Die einfachgesetzliche Vorschrift des § 38 BAO, die an die
Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften
verschiedene Rechtsfolgen knüpft, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich
(VfGH 12. 12. 1988, B 13,150/88).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in RZ
22 bis RZ 29 verwiesen.
1.1.4.5 Religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes
über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften,
BGBl I Nr. 19/1998 sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich
nicht anerkannt sind.
Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit
nach dem genannten Bundesgesetz über Antrag beim Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Verlauf einer sechsmonatigen Nichtuntersagungsfrist.
Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid
zu erlassen, mit welchem der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur die Auflösung jener Vereine zu verbinden hat, deren Zweck in der Verbreitung
der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
Abgabenrechtlich ist von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem
Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen
(§ 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr. 19/1998).
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur führt gemäß
§ 10 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr. 19/1998 ein Register über die religiösen
Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit.
Derzeit (Stand April 2001) bestehen folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften
mit Rechtspersönlichkeit:
- Baha`i Religionsgemeinschaft in Österreich,
- Bund der Baptistengemeinden in Österreich,
- Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich,
- Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung
- in Österreich,
- Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde,
- Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich,
- Jehovas Zeugen,
- Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten,
- Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich.
Eine Vereinigung, welche Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft
erlangt hat, kann in weiterer Folge einen Antrag auf gesetzliche Anerkennung als
Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz stellen. §
11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr. 19/1998 normiert jedoch zusätzliche
zu den im Anerkennungsgesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit
von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (10. Jänner 1998) laufenden
Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge auf
Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft zu werten (§
11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr. 19/1998).
Aus den genannten Bestimmungen folgt abgabenrechtlich:
Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine Körperschaft öffentlichen
Rechts; sie unterliegt ertragsteuerlich grundsätzlich der unbeschränkten
Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988).
Es kann jedoch eine Förderung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecke
gegeben sein (vgl. RZ 23 bis RZ
27).
Die Förderung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen anderen
Rechtsträger stellt keine Förderung kirchlicher Zwecke einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 38 BAO dar
und erfüllt auch nicht das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verfolgung
begünstigter Zwecke.
1.1.5 ABC der begünstigten Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative
Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
1.1.5.1 Gemeinnützige Zwecke
Berufsausbildung
Die Vermittlung der Berufsausbildung und Berufsfortbildung, beispielsweise in
Berufs- und Abendschulen, ist gemeinnützig. Dies gilt für die Lehrlingsausbildung,
aber auch für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von zB in der Bauwirtschaft
Tätigen (VwGH 8. 9. 1992, 88/14/0014) bzw. von Journalisten (VwGH 19. 9.
1990, 89/13/0177). Dass die Aus- und Weiterbildung in erster Linie dem Personenkreis
dient, der damit lernt, seine Fähigkeiten besser zu nutzen und sich Fertigkeiten
anzueignen, ist Ziel der Ausbildung. Die unmittelbare Förderung eines Berufsstandes
(siehe RZ 21 bzw RZ 79 a
"Wirtschaftsförderung") kann daraus noch nicht abgeleitet werden.
Beschäftigung
Werden schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen,
insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw. körperlich
Behinderte arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch
betreut werden, um deren Eingliederung in den Arbeitsprozess selbstlos zu fördern,
kann darin eine gemeinnützige Tätigkeit erblickt werden. Siehe aber
auch RZ 261 und RZ
378.
Bürgerinitiativen
Die Tätigkeit von Bürgerinitiativen kann gemeinnützig sein. Gerade
bei solchen Betätigungen bedarf es aber der Prüfung, ob die jeweiligen
Bestrebungen selbstlos verfolgt werden oder ob im Grunde eigenwirtschaftliche
Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der
politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische
Betätigung.
Demokratisches Staatswesen
Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche
Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Voraussetzung
ist, dass nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw.
regionaler Art verfolgt werden.
Denkmalschutz
Die Pflege und Erhaltung von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1923, aber auch von Gruppen und Sammlungen von Gegenständen (zB einer Bibliothek) sowie Naturdenkmälern ist begünstigt.
Denksport
Die Pflege des Denksports (zB Schach) kann als gemeinnützig angesehen werden
(Stärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit).
Elementarschäden
Die Bekämpfung von Elementarschäden (Katastrophenschäden) ist als
zulässige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet anzusehen
(§ 35 Abs. 2 BAO).
Entwicklungshilfe
Begünstigt ist die Förderung von Entwicklungsländern auf wissenschaftlichem
oder kulturellem Gebiet, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege usw., nicht aber
beispielsweise eine Fördertätigkeit im Bereich bestimmter Handelsbeziehungen.
Erwachsenenbildung (Volksbildung)
Ethische Vereinigungen
sind gemeinnützig, sofern Persönlichkeitsbildung angestrebt und die
Allgemeinheit gefördert werden soll. Eine Förderung des Gemeinwohls
liegt aber insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die betreffende Körperschaft
zu erkennen gibt, dass sie sich von der Allgemeinheit absondern möchte, oder
in erster Linie weltanschauliche bzw. religiöse Zwecke verfolgt werden.
Freizeitgestaltung und Erholung
Aus den im § 35 Abs. 2 BAO aufgezählten Beispielsfällen gemeinnütziger
Zwecke ergibt sich, dass die Förderung der Freizeitgestaltung und der Erholung
von Menschen nur dann begünstigt ist, wenn sie einem besonders schutzbedürftigen
Personenkreis zugute kommt (Teil der Jugend-, Kranken- oder Altersfürsorge
ist) oder auf sportlicher Grundlage erfolgt (VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0059).
So genannte Hobbyvereine bzw. Freizeitvereine sind nicht begünstigt.
Fremdenverkehr (Tourismus)
Die Unterstützung des Fremdenverkehrs ist, weil es sich dabei um einen Zweig
des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt, nicht als gemeinnütziger Zweck
anzusehen (VwGH 30. 11. 1993, 90/14/0094). Siehe RZ
21.
Friedensbewegungen
sind gemeinnützig, sofern nicht in erster Linie politische Zwecke verfolgt
werden bzw. politische Vereine vorliegen. Dabei ist die Gemeinnützigkeit
der Zweckverfolgung auch dann noch anzunehmen, wenn die Meinungen darüber
auseinander gehen, wie die Ziele (Förderung der Erhaltung des Weltfriedens,
Völkerverständigung usw.) am besten verwirklicht werden können.
Fürsorge und Gesundheitspflege
Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge
für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge. Siehe RZ
592 bis RZ 652.
Gemüse-, Obst- und Gartenbau
Als Förderung primär eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht begünstigt,
auch wenn die Wahrung des Umweltschutzes, der Ortsbildpflege oder der Erhaltung
der Kulturlandschaft mit bezweckt sind.
Geselligkeit und Unterhaltung
Die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist nicht gemeinnützig,
aber auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie lediglich von völlig
untergeordneter Bedeutung ist. Siehe auch RZ 50
"Freizeitgestaltung und Erholung" sowie RZ
18.
Heimatkunde und Heimatpflege
Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege bedeutet eine Bereicherung
des kulturellen Lebens (VwGH 24. 4. 1978, 1054/77). Begünstigt ist die
Heimatforschung, aber auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege des bodenständigen
Brauchtums. Körperschaften, deren Zweck nicht auf die Erhaltung von traditionellen
Bräuchen (einschließlich Faschingsbräuchen), sondern in erster
Linie auf die Durchführung von Veranstaltungen unterhaltenden und belustigenden
Charakters gerichtet ist (zB Faschingssitzungen), sind nicht begünstigt.
Kameradschaft
Die Pflege der Kameradschaft ist - wie jene der Geselligkeit - kein
begünstigter Zweck.
Kleingartenpflege
Die Förderung der Kleingartenpflege, zB durch das Unterhalten von Schrebergärten,
ist nicht gemeinnützig (VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0059).
Kommunikationspflege
Die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation ist grundsätzlich
nicht begünstigt. Sie kann aber ausnahmsweise dann als ein gemeinnütziger
Zweck angesehen werden, wenn sie als geeignetes Mittel zur Förderung begünstigter
Zwecke (zB im Fürsorgebereich) angesehen werden kann (vgl. VwGH 27. 9.
2000, 98/14/0227).
Konsumentenschutz
Körperschaften, die im Sinne des Schutzes der Konsumenten wie zB durch Lebensmittelprüfung
oder Vergabe von Gütesiegeln tätig sind, sind als gemeinnützig
anzusehen.
Kunst und Kultur
Begünstigt ist nicht nur die Förderung der Kunst (§ 35 Abs. 2 BAO),
sondern auch der Kultur (zB durch Theatervereine, Literaturvereine, Museumsvereine
usw.). Die ideellen Mittel der Betätigung können in der Durchführung
von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen usw., aber auch in der Förderung
(Ermöglichung) eigener künstlerischer Betätigung bestehen.
Modellbau
Die Pflege des Modellbaus (Eisenbahn-, Schiff-, Flugmodellbau) ist grundsätzlich
nicht begünstigt. Dasselbe gilt für den Modellsport (zB Modellflug),
es sei denn die Betätigung wird sport- bzw. turniermäßig betrieben
und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.
Musik
Die Förderung der Musik und des Gesanges ist, wenn die Förderung von
Kunst und Kultur und nicht bloß der Unterhaltung im Vordergrund steht, gemeinnützig
(Beispiele: Musikvereine, Gesangsvereine, Konzertvereine usw.).
Natur- und Landschaftsschutz
Politische Zwecke
Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung,
Förderung politischer Parteien usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen
werden (VwGH 3. 10. 1996, 94/16/0246). Siehe auch RZ
22 bis RZ 27.
Religiöse Zwecke
Siehe RZ 23 bis RZ
27.
Resozialisierung
Die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen, ehemals Süchtigen
usw. in die Gesellschaft sowie in das Erwerbsleben (siehe "Beschäftigung"
RZ 41) ist als gemeinnützig anzusehen.
Sammeltätigkeit
Die Förderung von bloßen Sammeltätigkeiten (zB Autogrammen, Briefmarken,
Mineralien, Münzen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden,
es sei denn, es handelt sich um die Pflege von wissenschaftlichen Sammlungen.
Schulbildung und Erziehung
Die Errichtung und das Unterhalten von Einrichtungen, die eine den öffentlichen
Schulen vergleichbare unterrichtende Tätigkeit entfalten oder der Erziehung
dienen (Kinderhorte, Kindergärten usw.), sind gemeinnützig. Dasselbe
gilt für die Tätigkeit von Eltern- und Schulvereinen.
Selbsthilfe
Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von
Behinderungen und Erkrankungen zB durch Beratung, Hilfestellung usw. kann als
gemeinnützig angesehen werden.
Sparvereine
In der Förderung der Spargesinnung im Wege gemeinsamen Sparens kann noch
keine gemeinnützige Zielsetzung erblickt werden.
Sport
Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung,
also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern
auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Nicht begünstigt ist die Ausübung
des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von
Freizeiteinrichtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen
Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard,
Dart, Bahnengolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung
sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben wird und die Pflege
der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.
Studentenbetreuung
Die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen ist
gemeinnützig.
Suchtbekämpfung
Die Bekämpfung des Alkohol-, Nikotin-, Drogen- und Medikamentenmissbrauches,
zB in Beratungsstellen, ist gemeinnützig (Gesundheitspflege).
Tierschutz
Maßnahmen zum Schutz misshandelter, ausgesetzter und verwahrloster Tiere
sind begünstigt (VwGH 19. 5. 1949, 400/48). Dies gilt beispielsweise
auch für die Bekämpfung von Tierquälerei und die Verhinderung grausamer
Tierversuche.
Tier- und Pflanzenzucht
Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist grundsätzlich nicht gemeinnützig,
außer es handelt sich um eine Zucht, die das Aussterben von Tieren und Pflanzen
verhindert oder der Landschaftspflege dient.
Umweltschutz
Die Förderung des Umweltschutzes kann als gemeinnützig angesehen werden
(Förderung des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO), es sei denn,
es wird im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt.
Völkerverständigung
Die Förderung der Völkerverständigung kann, auch wenn sie in §
35 Abs. 2 BAO nicht genannt ist, als gemeinnützig angesehen werden. Siehe
RZ 52 "Friedensbewegungen".
Volkswohnungswesen
Die Förderung des Wohnungsbaus ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
geregelt. Der Gemeinnützigkeitsbegriff dieses Gesetzes deckt sich nicht mit
jenem der BAO.
Wirtschaftsförderung
Die Förderung der Volkswirtschaft im Wege der Verbesserung der Infrastruktur,
der Ausbildung von Betriebsinhabern und Beschäftigten, der Umschulung und
Rückführung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess usw. kann
als gemeinnützig angesehen werden, sofern sich die Förderung auf die
Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen richtet, auf eine größere
Region bzw. auf ein Bundesland erstreckt, in der im Wesentlichen dieselben wirtschaftlichen
Verhältnisse herrschen, und die Förderung nicht in erster Linie einzelnen,
wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkten Wirtschaftssubjekten (Betrieben)
zugute kommt.
Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften),
zB durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von
günstigen Darlehen (VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0196, 0197) bzw. von Zinszuschüssen
(VwGH 27. 1. 1998, 97/14/0022), ist nicht begünstigt. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs-
und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen
bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen
oder Wirtschaftszweigen vertreten werden (VwGH 20. 7. 1999, 99/13/0078) oder
eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern
(VwGH 11. 10. 1977, 97/77) gefördert werden sollen.
Einzelheiten siehe RZ 21.
Wissenschaft und Forschung
Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Erweiterung des menschlichen
Wissensstandes) ist begünstigt. Die Ergebnisse der Forschung müssen
der Allgemeinheit aber zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem
Nutzen sein (Ausschluss gemeinschädlicher Forschung). Sie darf nicht in erster
Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Auftragsforschung
kann aber dann als gemeinnützig angesehen werden, wenn die daraus gewonnenen
Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse
abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen.
Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung
von Erkenntnissen gerichtet ist, ist nicht begünstigt.
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung
und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das
Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (VwGH 22. 10. 1997, 95/13/0275).
Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbescheides (Begünstigungsbescheides
nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988) siehe RZ
234 bis RZ 252.
Zivilschutz
Vereine, die dem Schutz der Bevölkerung in Katastrophenfällen dienen,
sind gemeinnützig.
1.1.5.2 Mildtätige Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative
Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit als solche bedeuten noch keine Hilfsbedürftigkeit,
deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre. Siehe aber RZ
41, "Beschäftigung".
Beratungsstellen
Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige
(zB Drogensüchtige) ist begünstigt.
Besondere Notlagen
Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.)
ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens-
und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt
sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0272).
Betreuung
Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw.
durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung
usw. ist mildtätig.
Dienstleistungen
Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zB die Besorgung von Einkäufen
für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die
Betreuung von Kranken und Behinderten) ist begünstigt.
Erholung
Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten kann als mildtätig bzw. gemeinnützig
angesehen werden, wenn sie besonders Schutzbedürftigen zugute kommt. Siehe
auch RZ 50 "Freizeitgestaltung und Erholung".
Krankenpflege
Die Organisation und Erbringung von Dienstleistungen in Krankheitsfällen (zB im Wege der Hauskrankenpflege) ist eine Förderung mildtätiger Zwecke.
Zur steuerlichen Beurteilung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO.
Mahlzeitendienste
Essen auf Rädern und vergleichbare Verpflegungsdienste sind begünstigt.
Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste
Die Organisation und Durchführung solcher Dienste ist als Verfolgung mildtätiger
Zwecke anzusehen, nicht aber die Durchführung von (Kranken-)Transporten,
soweit sie mit der Wirtschaft in vermeidbaren Wettbewerb tritt.
Studenten
Studenten können nicht grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger
Personen zugerechnet werden (VwGH 14. 9. 1994, 93/13/0203). Siehe aber RZ
53, "Fürsorge und Gesundheitspflege" sowie RZ
73 "Studentenbetreuung".
Telefonseelsorge
Die Gewährung von Lebenshilfe zB im Rahmen der so genannten Telefonseelsorge
dient mildtätigen Zwecken.
Unterbringung
Die Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen, Misshandelten
usw. in Heimen ist begünstigt.
Unterstützungsleistungen
Die Unterstützung materiell (wirtschaftlich) Hilfsbedürftiger durch
die Gewährung von Geldzuwendungen, durch freies oder verbilligtes Essen,
durch andere Sachzuwendungen usw. ist mildtätig.
1.1.5.3 Kirchliche Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative
Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Ausbildung
Die Ausbildung von Jugendlichen in einem Knabenseminar zur Vorbereitung auf den
Priesterberuf, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen in Priesterseminaren
und dergleichen stellt in der Regel einen Hoheitsbetrieb der Körperschaft
öffentlichen Rechtes dar.
Beerdigung, Totengedenken
Die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht
gehört zu den kirchlichen Zwecken (§ 38 Abs. 2 BAO).
Besichtigungsbetriebe
Die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung
von Turmbesteigungen usw. sind nicht begünstigt. Mit dem Betrieb eines Museums
kann allerdings ein gemeinnütziger Zweck verwirklicht werden. Siehe auch
RZ 61, "Kunst und Kultur".
Besoldung, Versorgung
Die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und
Invalidenversorgung dieser Personen, die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich
der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen
Personenkreis zählen nach § 38 Abs. 2 BAO zu den kirchlichen Zwecken.
Gottesdienste, Seelsorge
Die Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen
oder seelsorglichen Veranstaltungen (Exerzitien und Einkehrtagen usw.) bildet
eine Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).
Gotteshäuser
Die Errichtung (Durchführung von Bauaufgaben), Erhaltung und Ausschmückung
von Gotteshäusern (Bethäusern) und kirchlichen Gemeindehäusern
bzw. Pfarrhäusern ist ein Mittel zur Förderung kirchlicher Zwecke (§
38 Abs. 2 BAO).
Jugendreligionen
Die Förderung so genannter Jugendreligionen ist kein kirchlicher Zweck im
Sinne des § 38 BAO und auch nicht als gemeinnützig im engeren Sinne
anzusehen (siehe RZ 23 bis RZ
27).
Religionsunterricht
Die Erteilung von Religionsunterricht ist ein Mittel zur Verfolgung kirchlicher
Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).
Verkauf
Der Verkauf von Messwein, Devotionalien, Andenken usw. ist nicht begünstigt
(begründet aber gegebenenfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes).
Vermögensverwaltung
Die Verwaltung des Kirchenvermögens bildet einen kirchlichen Zweck (§
38 Abs. 2 BAO). Für den Fall des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit
sind aber die Ausführungen unter RZ 173
bis RZ 183 zu beachten.
1.1.6 Rechtsgrundlage des Rechtsträgers (§ 41 BAO)
1.1.6.1 Formale Voraussetzungen
Eine Körperschaft ist nicht schon dann gemeinnützig, wenn sie tatsächlich
gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es kommt auch darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage
besitzt, in der der steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche
(siehe Abschnitt RZ 113 bis RZ
118) und unmittelbare (siehe RZ 119 bis
RZ 122) Zweckverfolgung verankert sind (VwGH
30. 4. 1999, 98/16/0317).
1.1.6.1.1 Begünstigter Zweck und Art seiner Verwirklichung
Die Rechtsgrundlage der Körperschaft muss eine ausschließliche und
unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke ausdrücklich
vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Dies bedeutet, dass die
Merkmale der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit in der Rechtsgrundlage
verankert sind (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0317). Des Weiteren müssen die
Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung, dh. die ideellen und die materiellen
Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme
in die Rechtsgrundlage der Körperschaft (Statuten, Satzung, Stiftungsbrief,
Gesellschaftsvertrag usw.) geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für
abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind. Dabei kommt es nicht auf die
Verwendung bestimmter Worte (VwGH 28. 9. 2000, 99/16/0033), sondern darauf
an, ob begünstigte Zwecke tatsächlich ausschließlich und unmittelbar
gefördert werden. Betätigungen, die in der Rechtsgrundlage nicht verankert
sind, vermögen selbst dann keine Gemeinnützigkeit herbeizuführen,
wenn sie einem an sich begünstigten Zweck entsprechen.
Werden in der Rechtsgrundlage neben begünstigten Zwecken auch nicht begünstigte
Zwecke aufgezählt, muss bereits in dieser zum Ausdruck kommen, dass es sich
bei letzteren um völlig untergeordnete Nebenzwecke (siehe RZ
114) und nicht um gleichrangige Hauptzwecke handelt (VwGH 11. 4. 1991,
90/13/0222).
Zum Ausschluss des Gewinnstrebens siehe RZ 115.
1.1.6.1.2 Satzungsmäßige Vermögensbindung
Der Zweck, für den das Vermögen der Körperschaft bei ihrer Auflösung
oder bei Wegfall eines begünstigten Zwecks zu verwenden ist, muss schon in
der Rechtsgrundlage so genau bestimmt sein, dass auf ihrer Grundlage geprüft
werden kann, ob der Verwendungszweck als begünstigt anzusehen ist. Dies gilt
auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereines. Lediglich
bei "alten" Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz bzw.
den entsprechenden Landesgesetzen
(siehe KStR 2001, RZ 23 bis 25), die im Übrigen die Begünstigungsvoraussetzung
erfüllen, kann vom Erfordernis der formalen Vermögensbindung abgesehen
werden, da diesfalls die Entscheidung über die Verwendung des verbleibenden
Vermögens von der Stiftungsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bundesminister
für Inneres) zu treffen ist und daher deren gesetzliche Bindung an die Zuführung
zu einem dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommenden
Zweck als ausreichend anzusehen ist.
Es ist nicht notwendig, dass das Vermögen in den genannten Fällen dem
gleichen Zweck zugeführt wird, den die Körperschaft schon bisher verfolgt
hat (Ausnahme: bei Vereinen, die eine Spendenbegünstigung anstreben, muss
das Restvermögen für begünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs.
4 Z 5 EStG 1988 erhalten bleiben). Eine ausreichende Vermögensbindung liegt
daher vor, wenn das gesamte Vermögen vom Empfänger für einen konkreten,
abgabenrechtlich begünstigten Zweck (zB für Zwecke der Jugendfürsorge)
oder aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO zu verwenden ist (also zumindest eine
abstrakte Vermögensbindung für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke
gegeben ist).
Soll das Restvermögen auf einen konkret bestimmten Rechtsträger übergehen,
muss es sich bei diesem um eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft
oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Dabei darf das
Vermögen von den übernehmenden Körperschaften nur für abgabenrechtlich
begünstigte Zwecke verwendet werden (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170). Siehe RZ
869 (Musterstatuten).
1.1.6.2 Mängel der Rechtsgrundlage
Liegen Satzungsmängel vor, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen
grundsätzlich zu versagen. Sie stehen hinsichtlich der Körperschaftsteuer
erst ab dem Folgejahr der Behebung der Mängel bzw. hinsichtlich der übrigen
Abgaben nur für Tatbestände zu, für die die Steuerschuld nach
der Mängelbehebung entstanden ist (§ 43 BAO).
Beispiel:
In der Vereinsversammlung am 10. Juni 01 wird ein schwerer Satzungsmangel
behoben. Ist der Verein als Unternehmer anzusehen, sind die Umsätze ab
Juni 01 mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern bzw. bei Sportvereinen
unecht befreit (§ 19 Abs. 2 UStG 1994). Nach dem 10. Juni 01 ausgeführte
unentgeltliche Geldzuwendungen an den Verein sind schenkungssteuerfrei. §
5 Z 6 KStG 1988 ist auf den Verein ab der Veranlagung für das Jahr 02
anzuwenden (Anwendungsfall des § 18 KStG 1988, siehe
KStR 2001, RZ 1395 bis 1399).
Es bestehen keine Bedenken dagegen die abgabenrechtlichen Begünstigungen
auf Antrag des Vereines in gemäß § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Sachbescheiden zu gewähren, sofern sich trotz
Mängel der Rechtsgrundlage, zumindest eine begünstigte Zielsetzung
erkennen lässt, die Rechtsgrundlage innerhalb einer von der Abgabenbehörde
gewährten Frist an die Erfordernisse der BAO angepasst wird und die Geschäftsführung
der Körperschaft in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen
gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze (zB den Grundsatz der Mittelverwendung
für begünstigte Zwecke oder der Vermögensbindung) geführt
hat.
Beispiel:
In den Auflösungsbestimmungen eines eine Kantine betreibenden Sportvereines
(mit im Übrigen einwandfreier Satzung) ist nur für den Fall der
Auflösung der Körperschaft, nicht aber für den Fall Vorsorge
getroffen, dass der bisherige Vereinszweck in einer Mitgliederversammlung
geändert wird und zB fortan Freizeitzwecke verfolgt werden. Die Klarstellung
der Satzung erfolgt innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Zweijahresfrist.
Der nur den Gewinn des Kantinenbetriebes erfassende vorläufige Körperschaftsteuerbescheid
kann endgültig erklärt werden. Erfolgt die Klarstellung nicht, ist
im endgültigen Körperschaftsteuerbescheid das gesamte Einkommen
des Vereins zu erfassen (Anwendungsfall des § 18 KStG 1988, siehe
KStR 2001, RZ 1400 f).
1.1.6.3 Änderung der Rechtsgrundlage
Jede Änderung der Rechtsgrundlage, die die Voraussetzungen für abgabenrechtliche
Begünstigungen betrifft, muss der Abgabenbehörde binnen einer Frist
von einem Monat von der Fassung des entsprechenden Beschlusses bekannt gegeben
werden (§ 41 Abs. 3 BAO).
1.1.7 Ausschließlichkeit der Förderung (§ 39 BAO)
1.1.7.1 Begriff
Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt nur bei
Erfüllung aller im § 39 BAO aufgezählten Voraussetzungen vor (Verfolgung
ausschließlich begünstigter Hauptzwecke, Verneinung jeglichen Gewinnstrebens,
Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder, sparsame
Verwaltung, Bindung des Restvermögens).
1.1.7.2 Gemischtnützige Zwecke
Verfolgt ein Rechtsträger neben begünstigten auch nichtbegünstigte
Zwecke (darunter sind auch eigennützige Zwecke zu verstehen), ist er von
abgabenrechtlichen Begünstigungen ausgeschlossen, es sei denn, die nicht
begünstigten Zwecke sind als völlig untergeordnet (§ 39 Z 1 BAO)
anzusehen.
Beispiele:
Ein Fremdenverkehrsverein des privaten Rechtes, der laut Statuten die Erhaltung
der städtischen oder ländlichen Kulturlandschaft und die Förderung
des Fremdenverkehrs im Wirkungsgebiet bezweckt, fördert nur hinsichtlich
des ersten Punktes die Allgemeinheit und ist daher nicht begünstigt.
Bezweckt ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des Körpersports
und die Führung einer Gastwirtschaft, ist er nicht begünstigt, auch
wenn die Überschüsse der Gastwirtschaft sportlichen Zwecken zugute
kommen. Der Verein müsste die Führung der Gastwirtschaft unter die
materiellen Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks aufnehmen.
Die Gastwirtschaft ist allerdings ein begünstigungsschädlicher Betrieb
(siehe RZ 180 bis RZ
183).
Vom Vorliegen völlig untergeordneter Nebenzwecke kann grundsätzlich
nur ausgegangen werden, wenn die auf diese Zwecke entfallende Tätigkeit
nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit beträgt. Dies ist im Einzelfall
nach einer entsprechenden Bezugsgrundlage (zB Ausgaben und Aufwandsstruktur,
Zeiteinsatz usw.) zu beurteilen, wobei bei relativ geringfügiger Überschreitung
ein mehrjähriger (etwa 5 Jahre) Beobachtungszeitraum herangezogen werden
kann.
1.1.7.3 Ausschluss des Gewinnstrebens
Die Körperschaft darf nach § 39 Z 2 BAO keinen Gewinn
erstreben. Der Ausschluss des Gewinnstrebens muss bereits in der Rechtsgrundlage
verankert sein. Andernfalls liegt ein wesentlicher Mangel der Rechtsgrundlage
vor, der im Regelfall auch nicht rückwirkend saniert werden kann (siehe RZ
105 bis RZ 112).
1.1.7.4 Vermögensbindung
Die Mitglieder der Körperschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
(nicht etwa als Vertragspartner oder Fördersubjekte) keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten. Darunter sind nicht nur verdeckte Zuwendungen
in Form von Geld oder Sachgütern zu verstehen, sondern auch die Erbringung
von Dienstleistungen der Körperschaft ohne angemessene Gegenleistung sowie
die unentgeltliche Überlassung von Kapital oder Gegenständen zur Nutzung
(VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0213). Diese sind vielmehr als Einkommensverwendung
im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988, die auch an Vereinsmitglieder denkbar
sind (zB VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0212, wo überhöhte Funktionärsgebühren
den verdeckten Ausschüttungen gleichgestellt wurden). Siehe auch Abschnitt
RZ 356 "Löhne und Gehälter". Der Begriff der "verdeckten
Ausschüttung" kann zwar bei Vereinen, denen eine "Gewinnausschüttung"
fremd ist, nicht zum Tragen kommen (VwGH 10. 7. 1996, 94/15/0005). Dessen
ungeachtet sind die entsprechenden Beträge als Einkommensverwendung anzusehen.
Die Steuerbemessungsgrundlage darf durch Zuwendungen, die ihre Ursache in der
vereinsrechtlichen Beziehung haben, nicht gemindert werden. Leistungsbeziehungen
mit dem Verein müssen unter Bedingungen erfolgen, die auch unter Fremden
üblich sind. Andernfalls liegen nicht betrieblich veranlasste, und im Hinblick
auf § 39 Z 2 BAO zudem grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädliche
Aufwendungen vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte
eingekleidet werden (VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0212).
Darüber hinaus dürfen keine Personen (Mitglieder der Körperschaft
oder Dritte) durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 39 Z 4 BAO). Die Frage, ob
bzw. inwieweit Bezüge als überhöht anzusehen sind, ist im Wege
des Fremdvergleichs zu lösen (VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0213).
Das Vermögen der Körperschaft muss auch für den Fall des Untergangs
der Körperschaft und den Wegfall des begünstigten Zwecks (durch Statutenänderung
oder tatsächliche Geschäftsführung) für begünstigte Zwecke
erhalten bleiben. Es ist daher vorzusorgen, dass die Vermögensbindung in
der Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegt und die Zuführung des
Vermögens zu begünstigten Zwecken gesichert ist (siehe RZ
110 und RZ 111).
1.1.8 Unmittelbarkeit der Förderung (§ 40 BAO)
1.1.8.1 Begriff
Eine unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke liegt nur vor, wenn
der begünstigte Zweck durch den Rechtsträger selbst verwirklicht wird.
Die Körperschaft darf sich - von völlig untergeordneten Nebenzwecken
abgesehen - nicht darauf beschränken, nur die Voraussetzungen für
eine gemeinnützige Betätigung anderer Körperschaften zu schaffen
(Ausnahme: Dachverbände, siehe RZ 121
und RZ 122). Bloße Anhängerklubs
von Sportvereinen sind daher ebenso wenig begünstigt wie Körperschaften,
deren Tätigkeit darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar
geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu
sammeln und weiterzuleiten, auch wenn die Mittel letztlich für begünstigte
Zwecke verwendet werden sollen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0317).
Zur Verfolgung wirtschaftlicher und eigennütziger Zwecke (mittelbaren Förderung
der Allgemeinheit) siehe RZ 21.
Bedient sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe
eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes
Wirken anzusehen sein (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0003) und sich im Übrigen
bereits aus der Rechtsgrundlage ergeben (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0317).
Dies ist immer dann gegeben, wenn die handelnden Personen in Form von mit dem
Rechtsträger abgeschlossenen Dienstverträgen oder ähnlichen Bindungen
tätig werden, oder durch klare vertragliche Regelung mit dem Verein zur
Erfüllung von Teilen des Vereinszweckes (wenn auch auf entgeltlicher Basis)
herangezogen werden.
Beispiel:
Vertragliche Vereinbarung eines Sportvereines mit einer Sportanlagen-Betreibergesellschaft
über die Nutzung der Anlage für Vereinszwecke.
1.1.8.2 Dachverbände
Ein Rechtsträger, dessen Zweck sich auf die Zusammenfassung, insbesondere
die Leitung seiner Unterverbände beschränkt (Dachverband), verfolgt
nur dann unmittelbar begünstigte Zwecke, wenn alle Unterverbände nach
deren Rechtsgrundlagen und der tatsächlichen Geschäftsführung begünstigte
Zwecken verfolgen. Diese Voraussetzung muss auch dann gegeben sein, wenn ein Dachverband
selbst begünstigte Zwecke verfolgt, es sei denn, es handelt sich bei der
Zusammenfassung der Unterverbände (Leitung usw.) lediglich um einen völlig
untergeordneten Nebenzweck.
Kommen einem Unterverband wegen Mängeln der Rechtsgrundlage oder auf Grund
der tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtliche Begünstigungen
nicht mehr zu, wird der begünstigte Zweck des Dachverbands nicht beeinträchtigt,
wenn er unverzüglich nach der Kenntnisnahme oder nach der rechtskräftigen
Ablehnung des Antrages des Unterverbands auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(siehe RZ 184 bis RZ
214) Maßnahmen ergreift und zB die Behebung der Satzungsmängel
veranlasst oder den Ausschluss des Unterverbands beschließt.
1.1.9 Ausländische Rechtsträger
Die abgabenrechtlichen Begünstigungen kommen grundsätzlich auch Körperschaften
zu, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung (§ 27 BAO) noch ihren
Sitz haben. Eine überwiegende Inlandsförderung ist dabei nur für
Körperschaften erforderlich, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich außerhalb
des übrigen Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union befindet (siehe
RZ 321 und RZ
322). Ein französischer Verein mit hauptsächlichem Förderungsziel
in Frankreich ist daher begünstigt, nicht hingegen ein amerikanischer Verein
mit hauptsächlichem Förderungsziel in den USA.
1.1.9.1 Vergleichbare Rechtsgrundlage
Voraussetzung für die Gewährung von abgabenrechtlichen Begünstigungen
ist, dass der ausländische Rechtsträger eine Rechtsgrundlage besitzt,
die den Anforderungen genügt, die an eine inländischen Körperschaft
zu stellen sind (siehe RZ 105 bis RZ
112). Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage
entsprechen (siehe RZ 126 bis RZ
130).
1.1.9.2 Nachweispflicht
Über Verlangen der Abgabenbehörde ist das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen von der ausländischen
Körperschaft nachzuweisen (§ 34 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
1.1.10 Tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO)
1.1.10.1 Deckung der Tätigkeit durch die Rechtsgrundlage
Die tatsächliche Geschäftsführung des Rechtsträgers muss in
der Rechtsgrundlage Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren
Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen.
Wird die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den
Anforderungen an eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht gerecht (die Erfüllung
der Zwecke stellt sich zB im Grunde als eine gewerbliche Tätigkeit dar) oder
werden von der Körperschaft Zwecke verwirklicht, die nicht in der Rechtsgrundlage
enthalten sind, können abgabenrechtliche Begünstigungen nicht gewährt
werden (VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0059). Dies gilt auch für den Fall,
dass an die Stelle eines begünstigten, in der Rechtsgrundlage verankerten
Zwecks im Bereich der tatsächlichen Geschäftsführung ein anderer
begünstigter Zweck tritt. Die Rechtsgrundlage der Körperschaft müsste
zeitgerecht geändert werden. Es bestehen aber keine Bedenken, in solchen
Fällen ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne der RZ
110 und RZ 111 durchzuführen.
Abgabenrechtliche Begünstigungen kommen weiters dann nicht in Betracht, wenn
zur Erreichung der festgelegten begünstigten Zwecke in der Rechtsgrundlage
nicht verankerte Mittel (insbesondere solche zur Finanzierung der Körperschaft)
eingesetzt werden oder die eingesetzten Mittel zur Erreichung der begünstigten
Zwecke objektiv nicht geeignet sind (VwGH 30. 1. 2001, 95/14/0135).
Dem Rechtsträger kommen auch dann keine abgabenrechtlichen Begünstigungen
zu, wenn die in der Rechtgrundlage verankerten begünstigten Zwecke überhaupt
nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines
unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel der Körperschaft
müssen möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten
Zwecke verwendet werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen
noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe
eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln)
kann in der Regel noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von
Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises,
dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche
konkreten Ziele die Mittel angespart werden und eines Zeitrahmens für die
Verwirklichung dieser Vorhaben. Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung
des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich
zu werten.
Sind in der Rechtsgrundlage mehrere begünstigte Zwecke angeführt und
verwirklicht der Rechtsträger nur einen Teil dieser Zwecke, können die
abgabenrechtlichen Begünstigungen aus diesem Grund allein nicht versagt werden.
1.1.10.2 Ausführende Organe
Die Verwirklichung begünstigter Zwecke unter Einsatz von Mitgliedern als
unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige (zB Trainern,
Musikern, Vertragsärzten usw.) beeinträchtigt die begünstigte
Zielsetzung grundsätzlich nicht. Es darf dadurch aber weder die Ausschließlichkeit
der Verfolgung begünstigter Zwecke (siehe RZ
113 bis RZ 118) noch das Erfordernis
der Selbstlosigkeit der Verfolgung begünstigter Zwecke (siehe RZ
21) beeinträchtigt werden. Weder bei der Gründung noch während
des Bestands der Körperschaft dürfen eigennützige Zielsetzungen
der Gründer bzw. eines nicht nur unwesentlichen Teiles der Mitglieder im
Vordergrund stehen.
Beispiel:
Eine Vereinigung zur Förderung ernster Musik unterhält ein Orchester,
dessen Musiker Angestellte des Vereines sind. Handelt es sich bei den Musikern
im Wesentlichen nur um die Vereinsmitglieder, liegt im Rahmen der Geschäftsführung
eine begünstigungsschädliche eigennützige Zielsetzung des Vereines
vor.
Dies gilt auch für Sportvereine. Da nur die Ausübung des Amateursports
förderungswürdig ist, darf die sportliche Betätigung zumindest
nicht hinsichtlich des überwiegenden Teils der Personen, die zum Einsatz
in den Mannschaften vorgesehen sind, um des Erwerbes willen erfolgen. Dies wäre
dann der Fall, wenn für die Ausübung des Sports Bezüge (Entgelte)
in einer Höhe bezahlt werden, die für sich genommen die Bestreitung
des Lebensunterhaltes ermöglichen würden.
1.1.10.3 Nachweispflicht
Die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit
der Rechtsgrundlage muss nachgewiesen werden können (VwGH 26. 5. 1982,
13/0039/79). Diesem Zweck dienen die Aufzeichnungen über die Einnahmen und
Ausgaben bzw. die Buchführung, weiters Rechnungsabschlüsse, Berichte
von Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Tätigkeits- oder Geschäftsberichte,
Versammlungsprotokolle usw.
Die Aufzeichnungen der Körperschaft müssen den Anforderungen des §
131 BAO zumindest soweit entsprechen, dass das Vorliegen der abgabenrechtlichen
Begünstigungen bzw. das Ausmaß einer allfälligen Steuerpflicht
leicht ersehen und überprüft werden kann. Da es sich bei der Gemeinnützigkeit
um keinen ein für allemal erwirkten Dauerzustand handelt, muss das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Führung dazu geeigneter Aufzeichnungen
jährlich neu nachgewiesen werden können (VwGH 27. 7. 1994, 91/13/0222,
92/13/0203). Zur Form der Aufzeichnungen siehe RZ
329 bis RZ 334.
Sind solche Aufzeichnungen nicht vorhanden, nicht vollständig oder nicht
aussagekräftig (zB weil sie die Herkunft der Einnahmen oder den Verwendungszweck
und den Empfänger von Ausgaben nicht erkennen lassen oder nicht fortlaufend
bzw. unübersichtlich geführt worden sind), ist die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage der
Körperschaft in Frage gestellt. Die Abgabenbemessungsgrundlagen sind dann
erforderlichenfalls zu schätzen (VwGH 27. 7. 1994, 91/13/0222, 92/13/0203).
Ergibt sich aus den vom Rechtsträger für Vereinszwecke geführten
Aufzeichnungen hingegen bereits ein ausreichendes Bild über die Besteuerungsgrundlagen,
kann die gesonderte Führung von Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke
entfallen.
1.2 Mittel zur Erreichung begünstigter Zwecke
1.2.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO)
1.2.1.1 Begriff
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 31 BAO ist eine
- selbständige,
- nachhaltige,
- ohne Gewinnabsicht unternommene Betätigung,
- sofern durch sie Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
werden und
- diese über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Unter Vermögensverwaltung fällt vor allem die verzinsliche Anlage von
Kapitalvermögen sowie die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
(näheres siehe RZ 215 bis RZ
233).
1.2.1.2 Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
1.2.1.2.1 Selbständigkeit
Darunter ist ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft
sowie eine sachliche Geschlossenheit der betreffenden Tätigkeit gegenüber
anderen sachlich geschlossenen Tätigkeiten zu verstehen.
Jede sachlich selbständige, dh. abgegrenzte nachhaltige wirtschaftliche Betätigung
begründet daher grundsätzlich einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Behandlung verschiedener Betätigungen als einheitlicher wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen
dann geboten, wenn sie in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einheit bilden. Indizien hiefür
sind:
- zentraler Wareneinkauf,
- (weitgehende) Identität hinsichtlich der handelnden Personen (zB Personal),
- einheitliche Preisgestaltung,
- in den Grundsätzen zentral geleitete Betriebsführung oder Aufsicht
bzw.
- einheitliche Buchführung.
Auch Neben-, Hilfs- oder Ergänzungsbetätigungen zu einer als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu behandelnden Hauptbetätigung sind der Hauptbetätigung
zuzurechnen.
Liegt auf Grund eines unmittelbaren untrennbaren wirtschaftlichen und organisatorischen
Zusammenhanges der Betätigungen ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor, kann dieser nicht in verschiedene jeweils getrennt zu erfassende Geschäftsbetriebe
zerlegt werden.
Beispiel:
In einem Studentenheim werden vom Verein in den Sommermonaten Zimmer an
andere Personen als Studenten vermietet. Ist eine sachliche und organisatorische
Trennung zwischen Heimbetrieb und Vermietung nicht gegeben, muss ein einheitlicher
Betrieb angenommen werden (siehe aber die Beispiele in RZ
167).
1.2.1.2.2 Nachhaltigkeit
Dieses Tatbestandsmerkmal liegt dann vor,
- wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung
derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt
werden (VwGH 14. 9. 1988, 87/13/0248) oder
- die tatsächlichen Umstände auf Beginn oder Fortsetzung der Tätigkeit
hinweisen (VwGH 10. 3. 1993, 91/13/0189).
Einmalige Betätigungen begründen somit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Eine derartige Betätigung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
- sie ohne Wiederholungsabsicht unternommen wird und
- die Dauer von 24 Stunden nicht übersteigt.
Der Tatbestand der Wiederholung setzt dabei begrifflich die Vergleichbarkeit
der Folgehandlung mit der Vorhandlung voraus. Wird eine zunächst ohne Wiederholungsabsicht
vorgenommene Handlung auf Grund eines nachweislich später gefassten Entschlusses
doch wiederholt, genügt dieser Umstand nicht, um rückwirkend auch
die erste Handlung zu einer einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehörigen
zu machen.
Beispiele für Tätigkeiten ohne Wiederholungsabsicht:
einmaliger sechsstündiger Flohmarkt,
einmalig durchgeführtes von 20 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages dauerndes
Fest.
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für eine einmalige Betätigung
sind in den 24-Stunden-Zeitraum nicht einzubeziehen.
Beispiele für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten:
Auf- und Abbau des Festzeltes bei einer Festveranstaltung,
Werbung für eine Glücksspielveranstaltung oder eine Festveranstaltung,
Proben für eine Konzert- oder Brauchtumsveranstaltung,
Herstellung von Programmen.
Nachhaltigkeit ist daher gegeben, wenn die Betätigung
1.2.1.2.3 Mangelnde Gewinnabsicht
Gewinnabsicht liegt dann nicht vor, wenn durch die Betätigung kein Überschuss,
sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von nicht
völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt wird. Tatsächlich
auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts
am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen
jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen
führenden - Gewinnbetriebes (siehe RZ
181 bis RZ 183 sowie RZ
184 bis RZ 214).
1.2.1.3 Einkunftsart
Die Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind je nach
dem Inhalt der Betätigung entweder als solche aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb, im Falle des Zusammentreffens beider Merkmale in einem
Geschäftsbetrieb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Bei einer Körperschaft, die wissenschaftliche Ziele, Forschungszwecke oder
künstlerische Ziele verfolgt, ist auch die Erzielung von Einkünften
aus selbständiger Arbeit denkbar.
1.2.1.4 Betriebsverpachtung
1.2.1.4.1 Allgemeines
Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel für sich allein keine
Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen
sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung
die betriebliche Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form -
weiter andauert.
Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebes ist dann
zu unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf
schließen lassen,
- dass die verpachtende Körperschaft nach einer allfälligen Beendigung
des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht
mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen,
- oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit
für die Absicht der verpachtenden Körperschaft spricht, den Betrieb
nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und
Gefahr weiterzuführen.
Die hohe Wahrscheinlichkeit ist an objektiven Kriterien zu messen. Den Bestimmungen
des Pachtvertrages kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Eine Absichtserklärung
der Körperschaft ist für sich allein unmaßgeblich. Es ist nicht
nötig, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen rechtlicher oder
sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 22. 5.
1996, 92/14/0142; VwGH 19. 2. 1997, 94/13/0206; VwGH 19. 12.
1997, 94/13/0004; VwGH 26. 1. 1999, 97/14/0089; VwGH 16. 12.
1999, 97/15/0134).
Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen
die Pachteinnahmen zur Vermögensverwaltung (VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065;
VwGH 14. 9. 1988, 87/13/0100; VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0096;
in diesen Fällen wurden die Einnahmen der Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" zugeordnet).
1.2.1.4.2 Indizien für und gegen eine Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung
Die Indizien für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sind in ihrer Gesamtheit
gegeneinander abzuwägen (Gesamtbildbetrachtung, VwGH 22. 5. 1996,
92/14/0142; VwGH 19. 2. 1997, 94/13/0206).
Indizien für eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
- der Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem
Ausschluss der Kündigung (VwGH 14. 9. 1988, 87/13/0100; VwGH 22. 5.
1996, 92/14/0142),
- das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma
im Firmenbuch (VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065; VwGH 22. 5.
1996, 92/14/0142),
- die Veräußerung statt der Verpachtung der Geschäftseinrichtung,
des Warenlagers bzw. der Kraftfahrzeuge an den Pächter (VwGH 18. 5.
1971, 1582/69; VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065; VwGH 22. 5.
1996, 92/14/0142),
- die vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des Pachtverhältnisses
zwecks Veräußerung des Bestandobjektes,
- das Einlagern abmontierter Maschinen (VwGH 12. 3. 1965, 205 bis
207/64),
- das Einstellen der Produktion,
- die Kündigung bzw der Abbau der Arbeitnehmer (VwGH 12. 3.
1965, 205 bis 207/64; 18. 5. 1971, 1582/69),
- die Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens (VwGH 18. 5.
1971, 1582/69),
- das Vermieten der Betriebsräume in leerem Zustand (VwGH 12. 3.
1965, 205 bis 207/64),
- das Einräumen des wirtschaftlichen Eigentums an den Pächter durch
den Verpächter,
- das Einräumen eines Vorkaufsrechtes an den Pächter und eines Vorpachtrechtes
an dessen Gattin im Falle seines Ablebens (VwGH 3. 10. 1984, 83/13/0004).
Indizien gegen eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind
- ein kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag
(VwGH 26. 11. 1975, 1307/75; VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065;
VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0096),
- eine Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes
(VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065),
- eine vertraglich vereinbarte Modernisierung des Betriebes durch den Verpächter
(VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065),
- die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des
Pachtverhältnisses durch den Pächter (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
- eine Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe (VwGH 4. 5.
1982, 82/14/0041),
- die Verkürzung der Pachtdauer bei Tod des Pächters (VwGH 4. 5.
1982, 82/14/00419),
- das Zurückbehalten von Lagerbeständen durch den Verpächter
(VwGH 22. 10. 1980, 2003/79),
- ein relativ hoher Pachtzins (12% Umsatzbeteiligung) und umfangreiche Kontrollrechte
bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme des Verpächters (VwGH 5. 6.
1974, 1964/73; VwGH 4. 5. 1982, 82/14/0041),
- die Beratertätigkeit des Verpächters gegenüber dem Pächter
(VwGH 2. 2. 1968, 732/67),
- die Tätigkeit des Verpächters als Geschäftsführer des
Pächters (VwGH 19. 2. 1997, 94/13/0206; VwGH 19. 2.
1998, 94/13/0206),
- das Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch (VwGH 22. 5.
1996, 92/14/0142),
- das Aufrechterhalten der Verbindung zu den bisherigen Auftraggebern durch
den Verpächter (VwGH 22. 10. 1980, 2003, 2639/79; VwGH 26. 4.
1989, 88/14/0096),
- die Betriebspflicht durch den Pächter (VwGH 23. 3. 1988,
87/13/0065; VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0096),
- das Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden
Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen Einrichtung
(VwGH 18. 1. 1963, 2233/61),
- das - wenn auch in eingeschränktem Maße - Weiterführen
des Betriebes mit zurückbehaltenen Maschinen durch den Verpächter
(VwGH 15. 4. 1970, 1526/68),
- die Vermietung eines Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer,
der die noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung laufend
veräußert (VwGH 22.12.1993, 92/13/0185),
- das Fortführen des Betriebs durch den Verpächter in vergleichbarem,
wenn auch eingeschränktem Umfang trotz Verpachtung des Betriebsgebäudes
(VwGH 15. 4. 1970, 1526/68),
- die Möglichkeit des Rückkaufes des Inventars bzw. der vorhandenen
Waren (VwGH 4. 5. 1982, 82/14/0041; VwGH 26. 4. 1989,
88/14/0096),
- die Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder
beschädigter Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer gleichwertigen
Geschäftseinrichtung bei Ablauf des Pachtvertrages (VwGH 4. 5.
1982, 82/14/0041; VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0096),
- ein an den Pächter gerichtetes Verbot, Einrichtungsgegenstände
zu entfernen (VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065),
- die Überschuldung des Betriebes, unmoderne Ausstattung sowie eine andere
unternehmerische Tätigkeit des Verpächters während der Pachtdauer
stehen einer Weiterführung des Betriebes nach Ablauf der Pachtdauer nicht
entgegen (VwGH 23. 3. 1988, 87/13/0065; VwGH 22. 5. 1996,
92/14/0142).
Nach Betriebsaufgabe (§ 24 EStG 1988) oder im Falle der entgeltlichen Überlassung
von Vermögensteilen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet
haben (zB im Falle der Bestandgabe einer vom Verein nie selbst geführten
Kantine), liegt Vermögensverwaltung vor. Ist ein begünstigter Rechtsträger
überwiegend am Umsatz eines von ihm verpachteten Betriebes (Teilbetriebes,
Betriebsteiles) beteiligt und stehen dem Verpächter erhebliche Möglichkeiten
zur Einflussnahme auf den Betrieb zu, geht dies über den Umfang der Vermögensverwaltung
hinaus, weil er dann den überwiegenden Teil des mit der Führung des
Betriebes verbundenen Risikos trägt.
1.2.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)
1.2.2.1 Begriff
1.2.2.1.1 Die Tatbestandsmerkmale im Überblick
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist jener von einer begünstigte Zwecke verfolgenden
Körperschaft geführte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (vgl. RZ
137 bis RZ 144), der in seiner Gesamtrichtung
auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist
(§ 45 Abs. 2 lit. a BAO), ohne den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar
sind (§ 45 Abs. 2 lit. b BAO) und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,
als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2 lit.
c BAO).
Der Rechtsträger unterliegt hinsichtlich der unentbehrlichen Hilfsbetriebe
nicht der Körperschaftsteuerpflicht, dh. allenfalls anfallende Zufallsgewinne
unterliegen nicht der Besteuerung und anfallende Verluste sind unbeachtlich
(siehe hiezu weiters RZ 319 bis RZ
428).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentbehrlicher Hilfsbetriebe siehe RZ
463.
Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (siehe auch RZ
253 bis RZ 318):
- Sportbetrieb von Sportvereinen,
- Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
- Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
- Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
- Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes.
1.2.2.1.2 Unmittelbare Ausrichtung auf Erfüllung begünstigter
Zwecke
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb muss sich in seiner Gesamtrichtung als ideelles
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes darstellen. Die Führung des Betriebes
muss als Mittel zur Erfüllung des Zweckes in der Rechtsgrundlage verankert
sein, der begünstigte Zweck muss sich mit der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes
decken und in ihm unmittelbare Erfüllung finden (VwGH 15. 9. 1982, 82/13/0064),
dh. dass der betriebliche mit dem ideellen Bereich zusammenfallen muss.
1.2.2.1.3 Unerreichbarkeit des begünstigten Zweckes ohne Führung
des Betriebes
Die Unentbehrlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird jedoch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Erreichen des angestrebten begünstigten
Zweckes auch durch unentgeltlich angebotene, nur durch Spenden und/oder echte
Mitgliedsbeiträge finanzierte Leistungen möglich wäre.
Beispielsweise kann die Förderung des Körpersportes oder der Kunst nicht
anders als durch Sportveranstaltungen oder Kulturveranstaltungen (Konzerte, usw.)
erreicht werden. Diese Veranstaltungen können unentgeltlich durchgeführt
werden, es kann aber auch zur deren Unkostendeckung ein Entgelt (zB Eintrittspreise)
verlangt werden, was jedoch nichts an der unmittelbaren Zweckverwirklichung ändert.
Dasselbe gilt beispielsweise für einen Sportverein, der Einnahmen aus der
Unterrichtserteilung sowie der Abnahme von Prüfungen, usw. (zB zur Erlangung
eines Sportabzeichens) erzielt, sofern die unmittelbare Einheit mit der Verwirklichung
seines gemeinnützigen Zweckes gewahrt bleibt.
1.2.2.1.4 Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs
Bei Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar
ist, hat keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbes zu allenfalls vorhandenen
abgabepflichtigen Betrieben zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen
Wettbewerbes. Dabei ist gegebenenfalls eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles
vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist beispielsweise von Relevanz
- lokale Bedarfsdeckung durch bereits vorhandene steuerpflichtige Betriebe;
- Vergleichbarkeit mit diesen Betrieben hinsichtlich
- Ausstattung,
- Lage,
- Warenangebot bzw. Leistungsangebot und Service,
- Preisgestaltung.
Die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb geht nur bei einer vermeidbaren
Konkurrenzierung steuerpflichtiger Betriebe verloren, nicht hingegen bei einem
Wettbewerb mit gleichartigen Betrieben anderer begünstigter Rechtsträger.
Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung
der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe
im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.
Beispiel:
Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines
nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch
die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder
tritt unter Umständen in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen
gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen
entbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO oder unter Umständen
(abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb
dar.
1.2.2.2 Sponsoreinnahmen
1.2.2.2.1 Steuerliche Behandlung bei der begünstigten Körperschaft
Sponsoreinnahmen eines Vereines, die als Gegenleistung für eine nachhaltige
und ins Gewicht fallende Werbewirkung beim Verein angesehen werden können
und mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb in einem untrennbaren Zusammenhang
stehen, zählen zu den Einnahmen dieses unentbehrlichen Hilfsbetriebes oder
begründen einen solchen.
Beispiel 1:
Ein Sportverein führt den Namens des Sponsors in der Vereinsbezeichnung
oder bringt dessen Firmenlogo auf Spielerdressen und Vereinskorrespondenz
an.
Beispiel 2:
Ein Theaterverein veranstaltet Aufführungen ohne Eintrittspreise,
die von einem Sponsor mit entsprechender Werbewirkung finanziert werden.
Zuwendungen unter dem Titel Sponsorzahlungen, die beim Verein keine oder keine
entsprechende Werbewirkung für den Werbenden auslösen oder außerhalb
jedes begründeten Verhältnisses zu einer ins Gewicht fallenden Werbewirkung
stehen, sind als steuerlich unbeachtliche Spenden an den Verein nicht dem unentbehrlichen
Hilfsbetrieb zuzurechnen.
1.2.2.2.2 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
1.2.2.2.2.1 Allgemeines
Ob und wieweit die Zuwendungen beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind, richtet sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 KStG 1988 bzw. § 16 Z 2 und
5 KStG 1988.
Freiwillige Zuwendungen an einen begünstigen Rechtsträger sind grundsätzlich
nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche
Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind aber
dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher
(betrieblicher) Grundlage beruhen und soweit sie als angemessene Gegenleistung
für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen
angesehen werden können und somit vom Vorliegen einer breiten öffentliche
Werbewirkung ausgegangen werden kann.
1.2.2.2.2.2. Einzelfälle von Sponsorzahlungen
Die begünstigten Körperschaften müssen Werbeleistungen zusagen,
die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können.
Sie müssen sich als Werbeträger eignen und Werbeaufwand und Eignung
müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame
muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung,
Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung oder der Bezeichnung
einer bestimmten Veranstaltung eines Vereines). Die Werbefunktion wird auch durch
eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich.
Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb jedes begründeten Verhältnisses
zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis
bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit (VwGH 25. 1. 1989, 88/13/0073,
betreffend Tennisanzüge für einen Tennisverein).
Bei Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen hat der gesponserte Veranstalter
nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger
aufzutreten.
So ist beispielsweise - anders als bei einem Sportverein - die Aufnahme
des Sponsornamens in die Bezeichnung der Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso
wenig möglich wie das Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, der
Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die Frage der Werbewirkung
einer Kulturveranstaltung in besonderem Maße auch auf die Bedeutung der
Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ankommen. Aus dieser
Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen
gemeinnütziger Körperschaften (insbesondere Konzert-, Opern- und Theateraufführungen)
mit entsprechender Breitenwirkung dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn
die Tatsache der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt
gemacht wird. Von einer solchen Bekanntmachung wird insbesondere in folgenden
Fällen ausgegangen werden können:
- Erwähnung des Sponsor anlässlich der Veranstaltung (zB auf Plakaten,
in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, im Programmheft, Lautsprecherdurchsagen
in den Pausen) und zusätzlich
- Hinweis auf die Sponsortätigkeit in der kommerziellen Firmenwerbung
(zB Inserat- oder Plakatwerbung) oder
- redaktionell Berichterstattung in den Massenmedien.
Seitens desjenigen, der die Absetzung des hingegebenen Betrages als Betriebsausgabe
begehrt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Werbewirksamkeit durch entsprechende
Beweismittel (zB Plakate, Fotos, Zeitungsausschnitte) jederzeit nachgewiesen
werden kann.
Beispiel 1:
Die Zurverfügungstellung von Spielerdressen eines Gewerbetreibenden
an einen Hobbyfußballverein, der keine Meisterschaftsspiele bestreitet,
löst dadurch, dass die Dressen bei gelegentlichen Fußballspielen,
denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen werden, keine entsprechende
Werbewirkung aus.
Die Zuwendung stellt somit einerseits beim Verein eine bloße Spende
dar; andererseits kann sie beim Zuwendenden auch nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Die Konzertaufführung eines gemeinnützigen Kulturvereins wird
von einem Unternehmer in der Weise "gesponsert", dass sich einerseits
auf den Plakaten, auf denen das Konzert beworben wird, ein Inserat mit dessen
Firmenbezeichnung befindet und andererseits in einer Tageszeitung auf die
Unterstützungstätigkeit hingewiesen wird. In einem derartigen Fall
ist - Beweiserbringung oder Glaubhaftmachung vorausgesetzt - in
der Regel vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes auszugehen; die
Aufwendungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
1.2.2.3 Mischbetriebe
Liegt ein einheitlicher (unteilbarer) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor,
der in einem Teilbereich ausschließlich ein ideelles und in einem anderen
Teilbereich ausschließlich ein materielles Mittel zur Erreichung der begünstigten
Zwecke darstellt, geht der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb solange
nicht verloren, als der materielle Teilbereich des konkreten Einzelbetriebes nicht
wesentlich ist.
Ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn eine
Trennung aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ähnlichen Gründen
nicht möglich ist oder die Führung des ein ideelles Mittel zur Erreichung
des begünstigten Zweckes darstellenden Betriebes ohne die Inkaufnahme des
materiellen Teilbereiches nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich
ist.
Bloße Schwierigkeiten, eine rechnerische Abgrenzung des ideellen vom materiellen
Teilbereich vorzunehmen, führen hingegen nicht zur Unteilbarkeit des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes.
Wesentlich ist der materielle Teilbereich eines unteilbaren wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes dann, wenn entweder die auf ihn entfallenden Umsätze
mehr als ein Viertel des Umsatzes des betreffenden konkreten Geschäftsbetriebes
betragen oder die Inanspruchnahme bzw. Auslastung dieses Betriebes zu mehr als
25% durch diesen Bereich erfolgt.
In diesem Fall kann je nach den Relationen ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder
ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen (hinsichtlich der Abgrenzung
siehe RZ 178).
Beispiel 1:
Der Küchenbetrieb eines Altersheims versorgt nicht nur die Heimbewohner
selbst, sondern bietet seine Dienste als kantinenähnlicher Betrieb auch
in der Umgebung befindlichen Unternehmen zur Verköstigung der Mitarbeiter
an. In einem derartigen Fall ist der reine Heimbetrieb vom Küchenbetrieb
zu trennen und es ist lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes auf
die Wesentlichkeit des materiellen Bereiches abzustellen. Werden beispielsweise
mehr als ein Viertel der Mittagsmenüs für die Verköstigung
von Mitarbeitern von außenstehenden Unternehmern hergestellt, liegt
kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb mehr vor.
Beispiel 2:
Ein Studentenheim wird im Sommer als Hotelbetrieb geführt. Selbst
wenn die Umsätze des Hotelbetriebes nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes
(Studentenheim und Hotel) betragen, stellt der Hotelbetrieb einen eigenständigen
begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
1.2.2.4 Sozialdienste
1.2.2.4.1 Allgemeines
Als Sozialdienste sind insbesondere Tätigkeiten von Körperschaften,
auf welche die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO zutreffen, in folgenden
Bereichen anzusehen:
|
Art des Sozialdienstes |
Beispiele für Personen |
|
Sanitäts-, Rettungs- und Krankentransport |
Ärzte,
Sanitäter, Bergretter, Flugretter, Fahrer, Flugbegleiter, usw. |
|
Kranken-, Alten- und Behindertenbetreuung |
Ärzte,
Schwestern, Pfleger, Hauskrankenpfleger, Psychologen, usw. |
|
Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge |
Kindergärtner, Erzieher, Psychologen, Sozialhelfer, "Streetworker",
Familienhelfer, usw. |
|
Resozialisierung und Suchtgiftbekämpfung |
Sozialarbeiter, Therapeuten, Bewährungshelfer usw. |
|
Armen- und Flüchtlingsbetreuung |
Personen, die Hilfe beispielsweise bei Behördengängen und Wohnungssuche
leisten |
|
Katastrophen- und Zivilschutz |
Einsatzkräfte der Feuerwehr, Führer von Suchhunden |
| ähnliche
Tätigkeiten, um Menschen in Not zu helfen |
|
|
Ausbildungstätigkeiten für die genannten Zwecke |
Vortragende in Sanitäts- oder Zivilschutzkursen |
Keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellen dabei Tätigkeiten dar, die
in der gleichen Art und Weise auch von steuerpflichtigen Betrieben im räumlichen
Nahebereich erbracht werden können.
Beispiel:
Eine Rettungsorganisation führt auch Krankentransporte ohne das Erfordernis
der Anwesenheit eines Sanitäters durch (zB Krankentaxi-Fahrten). Da derartige
Fahrten auch von steuerpflichtigen Mietwagengewerbetreibenden durchgeführt
werden, liegt diesbezüglich kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
1.2.2.4.2 Betriebsausgabenfiktion
Begünstigte Rechtsträger, die ausschließlich oder weitaus überwiegend
(90%) auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind, können bei der Prüfung
der Frage, ob hinsichtlich der erzielten Betriebsergebnisse ein unentbehrlicher
Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (dh. allenfalls erzielte
Überschüsse als Zufallsgewinne anzusehen sind), für die von ihren
direkt im Sozialdienst - in RZ 168
beispielhaft angeführten - tätigen freiwilligen Mitarbeitern tatsächlich
erbrachte Arbeitsleistung die in RZ 775 und RZ
776 angeführten pauschalen Kostenersätze auch dann als Betriebsausgabe
ansetzen, wenn diese Beträge nicht ausbezahlt werden.
Voraussetzung ist aber, dass die tatsächliche Einsatzleistung der einzelnen
freiwilligen Helfer durch exakte Aufzeichnungen dokumentiert ist. Dies gilt
auch für die in RZ 772 und RZ
773 genannten Beträge. Werden jedoch die dort vorgesehenen Jahreshöchstbeträge
für den einzelnen Mitarbeiter überschritten, ist für den Überschreitungsbetrag
ein Ansatz als fiktive Betriebsausgabe ausgeschlossen.
Beispiel:
Eine Rettungsorganisation erzielt ohne Ansatz der oben beschriebenen fiktiven
Betriebsausgaben laufend Überschüsse. Nach Ansatz der nicht ausbezahlten
pauschalen Kostenersätze werden lediglich in vereinzelten Jahren geringfügige
Überschüsse erzielt.
Die Tätigkeit der Rettungsorganisation ist daher als unentbehrlicher
Hilfsbetrieb anzusehen; die fallweise auftretenden Überschüsse stellen
Zufallsgewinne dar.
1.2.2.4.3 Krankenanstalten
Wird von einer Körperschaft, die im Sinne des Krankenanstaltengesetzes als
gemeinnützig anerkannt ist, eine Krankenanstalt betrieben, gilt diese gemäß
§ 46 BAO jedenfalls als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des §
45 Abs. 2 BAO. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit iSd Krankenanstaltengesetzes
obliegt der zuständigen Landesbehörde und hat Bindungswirkung für
das Abgabenverfahren, obwohl im Feststellungsverfahren keine Parteistellung von
Abgabenbehörden vorgesehen ist.
1.2.3 Entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO)
1.2.3.1 Begriff
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (siehe RZ
136 bis RZ 143) einer begünstigte
Zwecke verfolgenden Körperschaft ist dann entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn
er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecke darstellt, ohne unmittelbar (siehe RZ
153 und RZ 154) dem definierten begünstigten
Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eine Abweichung von dem im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in
der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht
eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten
Überschüsse der Körperschaft ausschließlich zur Förderung
ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.
Beispiele:
Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, die als kleine Vereinsfeste
im Sinne des RZ 307 gelten, Marktverkaufsaktionen,
zB Flohmarkt; Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder
zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.
Es reicht aus, wenn der Vereinszweck durch den entbehrlichen Hilfsbetrieb indirekt
gefördert wird. Trotzdem muss ein klar erkennbarer und einleuchtender Zusammenhang
mit dem begünstigten Vereinszweck bestehen. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle
für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann nicht als
entbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.
Dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar unmittelbar dem begünstigten
Vereinszweck, steht er aber mit anderen abgabepflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art in größerem Umfang oder vermeidbar in Konkurrenz
(siehe Abschnitt RZ 155 und RZ
156), ist diese Tätigkeit ebenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb zu
beurteilen.
Mit dem entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegt der begünstigte Rechtsträger
der Abgabepflicht (Körperschaftsteuer, siehe RZ
319 bis RZ 428, Umsatzsteuer siehe RZ
429 bis RZ 552). Die restlichen begünstigten
Tätigkeitsbereiche der Körperschaft werden dadurch nicht berührt.
Entsprechend § 45 Abs. 1 BAO ist das dem entbehrlichen Hilfsbetrieb
zugeordnete Vermögen je nach Art des Betriebes Betriebsvermögen oder
land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die erzielten Einkünfte sind
jenen aus Gewerbetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft
zuzuordnen.
1.2.3.2 Wesentlichkeitsprinzip
Liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Mischbetrieb)
im Sinne der RZ 165 vor, ist ein entbehrlicher
Hilfsbetrieb gegeben, wenn der materielle Teil der Betriebstätigkeit zwar
mehr als 25% aber weniger als 50% am Gesamtumfang beträgt.
1.2.3.3 Krankenanstalten
Als entbehrlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45
Abs. 1 BAO gilt aber nach § 46 BAO jedenfalls der Betrieb einer Krankenanstalt,
wenn die Begünstigungsvoraussetzungen der BAO grundsätzlich erfüllt
werden, die Krankenanstalt selbst aber mit Gewinnerzielungsabsicht geführt
wird.
1.2.4 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe
(§ 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 BAO)
1.2.4.1 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe
Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen
für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, kommen
dem Rechtsträger die in den einzelnen Abgabengesetzen vorgesehenen Begünstigungen
auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht zu, dh. er unterliegt uneingeschränkt
der Abgabepflicht.
Dies trifft zu, wenn
- dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (dh. er
dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel) oder
- ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
- Der Verein unterhält einen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen tritt auch dann ein, wenn
die Verfolgung begünstigter Zwecke in der Rechtsgrundlage verankert ist
und in der tatsächlichen Geschäftsführung erfolgt.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung siehe
RZ 184 bis RZ
202.
1.2.4.2 Gewinnbetrieb
1.2.4.2.1 Allgemeines
Der Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen tritt gemäß
§ 44 Abs. 1 BAO ein, wenn der Rechtsträger Betriebe in Gewinnabsicht
unterhält. Ob der Gewerbebetrieb oder der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb bzw. in analoger Anwendung auch eine Betätigung im Sinne des §
22 EStG 1988 (Erzielen von Einkünften aus selbständiger Arbeit) ein
Mittel zur Erreichung der in der Rechtsgrundlage verankerten ideellen Zwecke darstellt
oder nicht, ist bedeutungslos. Es kann daher auch ein dem Grunde nach unentbehrlicher
Hilfsbetrieb auf Grund erkennbaren Gewinnstrebens oder nachhaltiger Gewinne seine
Eigenschaft verlieren und zum Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen
führen.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung siehe
RZ 184 bis RZ
202.
1.2.4.2.2 Nichteintritt abgabenrechtlicher Begünstigungen
Die abgabenrechtlichen Begünstigungen gehen solange nicht verloren, als in
der Rechtsgrundlage einer Körperschaft neben der Verfolgung begünstigter
Zwecke die Führung von Gewinnbetrieben zur Erlangung von Mitteln zur Verfolgung
dieser Zwecke zwar vorgesehen ist, hievon jedoch noch nicht Gebrauch gemacht wird
(VwGH 2. 7. 1953, 2019/51; VwGH 1. 7. 1955, 469/52).
Die Gründung einer bzw. die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, in
die der Gewinnbetrieb eingebracht wird, führt nicht zum Verlust der abgabenrechtlichen
Begünstigungen der begünstigte Zwecke verfolgenden Körperschaft,
da insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG
1988 erzielt werden und diese daher dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen
sind.
1.2.5 Ausnahmegenehmigung (§ 44 Abs. 2 BAO, § 45a BAO)
1.2.5.1 Allgemeines
1.2.5.1.1 Eintritt des Verlustes abgabenrechtlicher Begünstigungen
Das Unterhalten eines
- Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl.
§ 44 Abs. 1 BAO),
- eines begünstigungsschädlichen Betriebes (vgl. § 45 Abs.
3, letzter Satz BAO; siehe hiezu RZ 180
bis RZ 184) bzw.
- in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen auch das Ausüben
einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1988
- sowie eine entsprechende mitunternehmerische Beteiligung an derartigen Betrieben
führt dazu, dass einer Körperschaft, die begünstigte Zwecke im
Sinne des §§ 34 ff BAO verfolgt, die entsprechenden Begünstigungen
auf abgabenrechtlichem Gebiet im Jahr der Eröffnung und in der Folge bis
zum Jahr, das der Einstellung dieses Betriebes folgt, nicht (mehr) zukommen.
1.2.5.1.2 Kein Eintritt des Verlustes abgabenrechtlicher Begünstigungen
Das Betätigen einer Körperschaft im Rahmen
- eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (vgl. § 45 Abs. 2 BAO; siehe hiezu
RZ 151),
- eines entbehrlichen Hilfsbetriebes (vgl. § 45 Abs. 1 BAO; siehe hiezu
RZ 173 bis RZ
179) sowie
- der Vermögensverwaltung (vgl. § 47 BAO; siehe hiezu RZ
215 bis RZ 221).
steht hingegen den abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht entgegen.
1.2.5.1.3 Instrumente zur Vermeidung des Verlustes abgabenrechtlicher
Begünstigungen
Um bei Ausübung der in RZ 184 angeführten
Betätigungen den Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Begünstigungen
für den begünstigten Bereich der Körperschaft zu vermeiden, bestimmt
§ 44 Abs. 2 BAO, dass bei ansonsten eintretender Vereitelung oder wesentlicher
Gefährdung des begünstigten Zweckes (siehe RZ
188) die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion (siehe
RZ 204) ermächtigt ist, von der Geltendmachung
der Abgabepflicht ganz oder teilweise abzusehen (siehe RZ
195 und RZ 196 sowie RZ
197).
Bei Umsätzen unter 40.000 € (bzw bis 2001 unter 500.000 S) netto pro
Jahr sieht § 45a BAO eine automatische Ausnahmegenehmigung vor (siehe RZ
198 und RZ 199).
1.2.5.2 Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Nichterteilung einer
Ausnahmegenehmigung
1.2.5.2.1 Gründe für eine Erteilung
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt nach § 44 Abs. 2, erster Satz
BAO voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger
verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre.
1.2.5.2.2 Gründe für die Nichterteilung
1.2.5.2.2.1 Nichtvorliegen der Verfolgung begünstigter Zwecke
Liegt in sämtlichen oder wesentlichen Bereichen der Tätigkeit der
Körperschaft eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht vor, dh. hat
sie nach der tatsächlichen Geschäftsführung das (nahezu) ausschließliche
Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes, ist ein allfällig eingebrachter
Antrag abzuweisen.
Beispiel:
Ein Verein beabsichtigt zwar nach seinen Statuten die Förderung der
Künste, veranstaltet aber nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung
nur entgeltlich Konzerte im Rahmen eines mit Gewinnabsicht unternommenen Betriebes
(VwGH 27. 7. 1994, 91/13/0222).
1.2.5.2.2.2 Nichtunterhalten eines begünstigungsschädlichen
Betriebes
Wird ein zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen führender
Betrieb gar nicht unterhalten; dh die Körperschaft weist ausschließlich
unentbehrliche bzw. entbehrliche Hilfsbetriebe auf oder sie verwaltet lediglich
Vermögen, hat ein auf Grund eines entsprechenden Antrages ergangener Bescheid
den Hinweis zu enthalten, dass trotz der formalen Abweisung des Antrages keine
Steuerpflicht der begünstigten Vereinstätigkeit eintritt.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Kulturverein veranstaltet Konzertveranstaltungen
und vermietet eine im Erbweg erworbene Wohnung. Da beide Tätigkeiten
weder einen Gewerbebetrieb bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch
einen begünstigungsschädlichen Betrieb im Sinne des § 45 Abs.
3 BAO darstellen, ist keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44
Abs. 2 BAO zu erteilen.
1.2.5.2.2.3 Keine Vereitelung oder wesentliche Gefährdung des begünstigten
Zweckes
Wird die Erreichung der begünstigten Zwecke trotz Eintrittes der vollen
Abgabepflicht nicht vereitelt oder wesentlich gefährdet, ist keine Ausnahmegenehmigung
zu erteilen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vereinstätigkeit
durch das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel gewährleistet ist.
Beispiel:
Eine begünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft unterhält
einen Gewerbebetrieb, der laufend hohe Gewinne abwirft; zudem ist durch letztwillige
Zuwendungen, Schenkungen, usw. ein hohes Vereinsvermögen vorhanden. Da
ausreichend liquide Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes vorhanden
sind, ist diesfalls eine Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen.
Dem Verein kommen in einem solchen Fall daher Begünstigungen trotz eines
grundsätzlichen Verfolgens begünstigter Zwecke nicht zu.
1.2.5.3 Umfang der Ausnahmegenehmigung
1.2.5.3.1 Wirkung der Ausnahmegenehmigung
Eine positive Bescheiderteilung bzw. eine automatisch eingetretene Ausnahmegenehmigung
gemäß § 45a BAO stellt nur jene Rechtsstellung wieder her, die
vor der Führung eines begünstigungsschädlichen Betriebes im Sinne
des RZ 184 bestanden hat.
1.2.5.3.2 Zeitlicher Geltungsbereich
Für welche Zeiträume bzw. Zeitpunkte der Begünstigungsbescheid
Wirkung entfaltet, hängt von seinem Spruch ab. Beispielsweise kann ein derartiger
Bescheid Wirkung entfalten
- ab einem bestimmten Zeitpunkt (zB ab Antragstellung oder Bescheidzustellung),
- für alle offenen Veranlagungen,
- für nach Bescheidzustellung entstandene Abgabenansprüche oder
auch,
- für Abgaben, die bereits bescheidmäßig festgesetzt sind;
diesfalls sind die jeweiligen Abgabenbescheide gemäß § 295
Abs. 3 BAO zu ändern oder aufzuheben.
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können auch mit dem
Einreichen der Abgabenerklärungen, in einem offenen Berufungsverfahren sowie
in einem wiederaufgenommenen Verfahren gestellt werden.
1.2.5.3.3 Teilweises Absehen von der Abgabepflicht
In der Regel wird von der Abgabepflicht nicht zur Gänze abgesehen. Zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen bleibt die Abgabepflicht vielmehr für den steuerschädlichen
Betrieb (ebenso wie die Abgabepflicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
nach § 45 Abs. 1 BAO) bestehen (VwGH 23. 2. 1971, 1617/70).
Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann hinsichtlich eines begünstigungsschädlichen
Betriebes auch insoweit teilweise von der Geltendmachung der vollen Abgabepflicht
abgesehen werden, als nur ein bestimmter Anteil des daraus erzielten Gewinnes
der Besteuerung unterzogen wird (VwGH 5. 12. 1984, 83/13/0197).
1.2.5.3.4 Vollständiges Absehen von der Abgabepflicht
Eine Ausnahmewirkung auch für den begünstigungsschädlichen Betrieb
und somit ein vollständiges Absehen von der Abgabepflicht kommt nur in Ausnahmefällen
zum Tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- der begünstigungsschädliche Betrieb nur von untergeordneter Bedeutung
ist,
- die Körperschaft ohne diesen Betrieb die begünstigten Ziele nicht
erreichen könnte und
- eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht gegeben ist (VwGH 23. 2.
1971, 1617/70).
1.2.5.4 Automatische Ausnahmegenehmigung (§ 45a BAO)
1.2.5.4.1 Allgemeines
Gemäß § 45a BAO ist eine schriftliche Ausnahmegenehmigung -
und damit auch eine entsprechende Antragstellung nach § 44 Abs. 2 BAO -
dann nicht erforderlich, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen
Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von 40.000 € nicht übersteigen.
Diese von Gesetzes wegen erteilte Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass alle
grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke
sowohl nach der Rechtsgrundlage (siehe RZ 105
bis RZ 107) als auch nach der tatsächlichen
Geschäftsführung (siehe RZ 126
bis RZ 130) gegeben sind und die Überschüsse
aus den begünstigungsschädlichen Betrieben für begünstigte
Zwecke des Rechtsträgers Verwendung finden.
Durch die Fiktion des § 45a BAO wird bewirkt, dass die abgabenrechtlichen
Begünstigungen wegen der Förderung begünstigter Zwecke erhalten
bleiben und die Steuerpflicht der begünstigungsschädlichen Betriebe
gegeben ist.
Wird die für die Anwendung des § 45a BAO maßgebliche Umsatzgrenze
in einem Jahr überschritten oder strebt der Rechtsträger eine weitergehende
Begünstigung (dh. eine auch einen begünstigungsschädlichen Betrieb
einschließende Befreiung; siehe hiezu RZ
197) an, ist weiterhin eine Antragstellung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO
erforderlich.
1.2.5.4.2 Gemeinsames Unterhalten von begünstigungsschädlichen
Betrieben durch mehrere Rechtsträger
Werden gemäß § 44 Abs.1 BAO zum Verlust der abgabenrechtlichen
Begünstigungen führende Betriebe von mehreren Rechtsträgern gemeinsam
in Form einer mitunternehmerischen Betätigung betrieben, führt dies
prinzipiell bei jedem begünstigten Rechtsträger zur Rechtsfolge des
§ 44 Abs. 1 BAO, sofern aus diesem Betrieb die Umsatzgrenze von 40.000
€ überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn zwar der Umsatzanteil
pro Körperschaft weniger als die Grenze des § 45a BAO beträgt,
der Gesamtbetrieb diese aber überschreitet, sodass insoweit die automatische
Ausnahmegenehmigung keine Anwendung findet. Um den Verlust der abgabenrechtlichen
Begünstigungen zu vermeiden, muss daher jede einzelne Körperschaft
einen entsprechenden Antrag nach § 44 Abs. 2 BAO einbringen.
Beispiel:
Drei gemeinnützige Sportvereine veranstalten in Form einer
Mitunternehmerschaft,
an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind, gemeinsam ein den Rahmen eines
entbehrlichen Hilfsbetriebes übersteigendes Zeltfest (siehe RZ
306 bis RZ308). Der Gesamtumsatz beträgt 50.000 €.
Obwohl bei jedem einzelnen Verein die Umsatzgrenze des § 45a BAO nicht
erreicht wird, muss jeder einzelne Verein einen Antrag nach § 44 Abs.
2 BAO stellen, um den Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen zu vermeiden.
Dieselben Grundsätze gelten auch dann wenn ein gemeinnütziger
Verein und ein Gastwirt oder eine Freiwillige Feuerwehr gemeinsam ein Fest
veranstalten, da auch hier eine mitunternehmerische Tätigkeit begründet
wird.
Dies ist vor allem damit zu begründen, dass das Vorliegen jener Voraussetzungen,
die beim Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu untersuchen sind,
(zumindest theoretisch) bei einem Rechtsträger zur Erteilung führen
können, beim anderen jedoch die Erlassung eines Ausnahmegenehmigungsbescheides
versagt werden kann. Somit muss für jeden der beteiligten Rechtsträger
eine eigenständige Beurteilung erfolgen.
Beispiel:
Von den im obigen Beispiel angeführten Körperschaften führen
zwei den Erlös aus der begünstigungsschädlichen mitunternehmerischen
Tätigkeit dem gemeinnützigen Vereinszweck zu; eine finanziert hingegen
damit eine Urlaubsreise für den Vereinsvorstand.
Wird von den drei Vereinen jeweils ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt,
wäre diesem hinsichtlich der zwei erstgenannten Körperschaften -
allenfalls unter Setzung von Bedingungen und Auflagen - stattzugeben;
der Antrag der dritten Körperschaft wäre jedoch abzuweisen, wobei
die Verwendung des Erlöses aus dem Vereinsfest es im Übrigen mit
sich brächte, dass der Verein insgesamt (zumindest für jenen Veranlagungszeitraum,
in dem das Fest stattgefunden hat) sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen
verlustig würde.
Kommt einem Rechtsträger durch Erbschaft oder Schenkung eine Mitunternehmerbeteiligung
zu, bleibt diese dann unschädlich, wenn sie ehestmöglich veräußert
wird.
1.2.5.5 Entziehung der Ausnahmegenehmigung
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung kann gemäß § 294 BAO unter bestimmten
Bedingungen wiederum entzogen werden. Gründe hiefür sind insbesondere
- die in den RZ 189 und RZ
190 angeführten Gründe,
- Nichteinhaltung der erteilten Auflagen und Bedingungen (vgl. RZ
213 und RZ 214),
- in Fällen, in denen die positive Bescheiderteilung auf Grund unrichtiger
oder irreführender Angaben erfolgte (vgl. § 294 Abs. 1 lit. b BAO)
entfaltet die erteilte Ausnahmegenehmigung keine Wirkung.
1.2.5.6 Zuständigkeit für Erteilung und Entziehung
Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung bzw. die Entziehung
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO ist jene Abgabenbehörde
zweiter Instanz (FLD), in deren Bereich jenes FA gelegen ist, das für die
Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Falle einer allfälligen
Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre.
Ändert sich auf Grund einer Verlegung des Sitzes der Körperschaft die
örtliche Zuständigkeit, geht auch die Zuständigkeit für eine
Entziehung einer bereits vorhandenen Ausnahmegenehmigung über.
1.2.5.7 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gemäß §
14, Tarifpost 6, Abs. 5, Z 4 GebG gebührenfrei.
Der Antrag ist grundsätzlich bei der örtlich zuständigen
FLD zu stellen, er kann allerdings auch im Wege des FA eingebracht
werden. In diesem Fall ist der Antrag vom FA - allenfalls nach Durchführung
der erforderlichen Ermittlungen - samt Vorlage des Veranlagungsaktes an
die FLD weiterzuleiten.
Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:
- Zeitpunkt oder Zeitraum, ab dem er Wirkung entfalten soll,
- Erklärung, für welchen Betrieb die Ausnahmegenehmigung beantragt
wird,
- Erklärung, ob eine teilweise oder volle (dh. auch für den begünstigungsschädlichen
Betrieb) Ausnahmegenehmigung beantragt wird; im letzteren Fall wäre dies
eingehend zu begründen,
- Erklärung, dass die Erträge aus dem begünstigungsschädlichen
Betrieb ausschließlich für begünstigte Zwecke Verwendung finden.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann auch schon dann gestellt werden, wenn
ein begünstigungsschädlicher Betrieb erst gegründet werden soll
oder entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen werden.
Ein Antrag ist jedenfalls erforderlich, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen
auch für einen begünstigungsschädlichen Betrieb eintreten sollen.
In einem derartigen Fall ist die Umsatzgrenze des § 45a BAO unbeachtlich.
Siehe RZ 870 (Musteranträge).
1.2.5.8 Form und Inhalt von Bescheiden gemäß § 44 Abs.
2 BAO
1.2.5.8.1 Rechtsnatur des Ausnahmebescheides
Der Ausnahmegenehmigungsbescheid ist ein Ermessensbescheid, sodass die Entscheidung,
ob einem entsprechender Antrag stattgegeben oder dieser abgewiesen wird, im Sinne
des § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände getroffen werden
muss (VwGH 5. 12. 1984, 83/13/0197).
Der Ausnahmebescheid ergeht erst- und letztinstanzlich, sodass er nur durch eine
Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden kann.
Bei Rechtswidrigkeit eines derartigen Bescheides kann eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 und Abs. 2 BAO durch das
BM für Finanzen erfolgen. Da durch eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 5 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich
vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat, treten dadurch die Rechtsfolgen
des § 44 Abs. 1 BAO ein, sodass gegebenenfalls neuerlich eine Ausnahmegenehmigung
im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO zu erteilen ist.
Eine Ausnahmegenehmigung ist insoweit kein Feststellungsbescheid, als nicht darüber
abgesprochen wird, dass der Bescheidadressat alle Voraussetzungen der §§
34 ff BAO tatsächlich erfüllt oder ob ein bestimmter Betrieb als begünstigungsschädlicher
Betrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO oder als Gewerbebetrieb zu beurteilen
ist.
1.2.5.8.2 Notwendige Spruchbestandteile
Eine Ausnahmegenehmigung hat als Spruchbestandteil jedenfalls zu enthalten:
- den Ausspruch, dass der begünstigte Rechtsträger, an den der Bescheid
adressiert ist, abgabenrechtliche Begünstigungen trotz Unterhaltens eines
begünstigungsschädlichen Betriebes nicht verliert sowie
- den Umfang, hinsichtlich dessen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht
abgesehen wird.
Darüber hinaus ist das Setzen von Bedingungen und Auflagen möglich.
1.2.5.8.3 Bedingungen und Auflagen
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz BAO bestimmt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden kann, die mit der Erfüllung
der begünstigten Zwecke zusammenhängen.
Der Bescheidspruch hat die Auflage zu enthalten, dass die Überschüsse
des begünstigungsschädlichen Betriebes nur für die begünstigten
Zwecke der Körperschaft Verwendung finden dürfen.
Weist die Rechtsgrundlage einer Körperschaft einen sanierbaren Mangel auf (zB mangelhafte Auflösungsbestimmung), bestehen keine Bedenken, in den Spruch
des Bescheides die auflösende Bedingung aufzunehmen, diese Mängel innerhalb
einer bestimmten angemessenen Frist zu beseitigen.
1.2.6 Vermögensverwaltung
1.2.6.1 Begriff
1.2.6.1.1 Allgemeines
Entsprechend § 47 BAO schaden jene wirtschaftlichen Betätigungen,
welche eine Körperschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäß
§ 32 BAO vornimmt, der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen
nicht.
Daraus ergibt sich, dass ein Verein nicht alle Einnahmen sofort den begünstigten
Zwecken zuführen muss, sondern dass auch die Möglichkeit der Bildung
von Rücklagen besteht. Dieses Vereinsvermögen kann, ohne dass dadurch
die abgabenrechtliche Begünstigung gefährdet wird, auch gewinnbringend
im Rahmen der im § 32 BAO vorgezeichneten Möglichkeiten angelegt
werden, um den daraus fließenden Erlös wieder den begünstigten
Zwecken zuzuleiten. Siehe aber RZ 129.
Wird die Vermögensverwaltung jedoch zum Selbstzweck im Sinne einer vom begünstigten
Zweck unabhängigen Vermögenshortung oder Vermehrung, geht dadurch die
abgabenrechtliche Begünstigung verloren.
Erhält der Rechtsträger im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das
nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (zB Einfamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht
wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren. Zur Frage
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen des Unterhaltens begünstigungsschädlicher
Betriebe in solchen Fällen siehe RZ 191.
1.2.6.1.2 Arten der möglichen Betätigung im Rahmen der Vermögensverwaltung
Nach § 32 BAO liegt Vermögensverwaltung insbesonders dann vor,
wenn Vermögen genutzt, also Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder
unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Daraus ergibt sich,
dass Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 27 EStG 1988), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28 EStG 1988) und sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29
EStG 1988 vorliegt. Dabei sind auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(§ 30 EStG 1988) und der Veräußerung von Beteiligungen
(§ 31 EStG 1988) mitumfasst.
1.2.6.1.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Dies sind vor allem Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften
(Aktien, GmbH-Anteile) und Genossenschaften, Einkünfte aus der Beteiligung
an Personengemeinschaften, welche selbst ausschließlich vermögensverwaltend
tätig werden (zB Grundstücksverwaltungsgesellschaften), Einkünfte
aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Einkünfte aus Wertpapieren
jeder Art (festverzinsliche Wertpapiere, Genussrechte, Investmentfondzertifikate
usw.) und auch Einkünfte aus Sparguthaben und Forderungen.
1.2.6.1.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hier kommen insbesonders Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichem
Wirtschaftsgütern (zB Grundstücke und Gebäude), von Sachinbegriffen
(zB einem aufgegebenen Betrieb siehe aber RZ
145 bis RZ 150) und Rechtseinräumung
gegen Entgelt (Lizenzvergabe, Urheberrechtsüberlassung) in Betracht.
1.2.6.1.5 Sonstige Einkünfte
Darunter fallen wiederkehrende Bezüge (Renten), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften,
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
(mindestens einprozentige Beteiligung in den letzten fünf Jahren) und Einkünfte
aus Leistungen (gelegentliche Vermittlungen, gelegentliche Vermietung beweglicher
Gegenstände).
1.2.6.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen
1.2.6.2.1 Allgemeines
Die Unterscheidung Vermögensverwaltung - betriebliche Einkünfte
erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Ertragssteuerrechtes.
Danach liegt Vermögensverwaltung nicht mehr vor, wenn das Tätigwerden
des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet,
welches üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden
ist (VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0060). Vermögensverwaltung im Sinne der
steuerlichen Vorschriften ist eine auf Fruchtziehung aus dem zu erhaltendem Substanzwert
gerichtete Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist eine im Vermögen begründete
betriebliche Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte
mittels Umschichtung oder durch zusätzliche über die Aufgaben einer
Verwaltung hinausgehende Tätigkeit und Leistungen (VwGH 22. 6. 1983,
81/13/0157) gekennzeichnet.
Siehe auch RZ 5418 ff EStR 2000.
1.2.6.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Größe des Vereinsvermögens bedingt für sich allein noch
nicht, dass dadurch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgelöst
wird. Wird jedoch das Vermögen regelmäßig geschäftsmäßig
spekulativ umgesetzt, liegt eine betriebliche Tätigkeit vor.
Darlehensgewährungen an Mitglieder oder Nichtmitglieder sind solange als
Vermögensverwaltung anzusehen, als dies nur gelegentlich vorkommt und fremdüblich
abgewickelt wird. Fehlt es an der Fremdüblichkeit, ist bei Darlehen an Mitglieder
oder ihnen nahe stehende Personen beziehungsweise bei Darlehen von Mitgliedern
an die Körperschaft, von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen, wenn
dadurch das Mitglied begünstigt wird.
Sind die oben unter RZ 219 beschriebenen
Vermögensgüter Teil eines Betriebsvermögens (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
oder Gewinnbetrieb), sind die damit erzielten Erträgnisse auch im Rahmen
dieses Betriebes zu erfassen. Als dem Betriebsvermögen zuzurechnende Kapitalien
werden in der Regel höchstens Mittel in Höhe eines einjährigen
Kapitalbedarfes des Betriebes angesehen werden (siehe auch RZ
129).
Aufgrund der Personeneinheit kann die Körperschaft ihrem Betrieb auch kein
Darlehen gewähren. Insofern handelt es sich um Einlagen oder Entnahmen.
Aufgrund des strengen Trennungsprinzips im Körperschaftsteuerrecht ist eine
wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder die Alleingesellschafterstellung
bei einer Kapitalgesellschaft, die einen (ausgelagerten) Gewerbebetrieb führt,
selbst bei entscheidender Einflussnahme auf die Gestion der Gesellschaft kein
Grund, darin eine gewerbliche Tätigkeit des Rechtsträgers zu erblicken,
es sind daher die daraus erzielten Einkünfte unverändert der Vermögensverwaltung
zuzuordnen.
1.2.6.2.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beschränkt sich die Tätigkeit auf das bloße Bestandgeben, handelt
es sich um Vermögensverwaltung. Betriebliche Einkünfte liegen vor, wenn
mit dieser Tätigkeit eine zusätzliche Dienstleistung oder besonderer
Verwaltungsaufwand verbunden ist, wie dies etwa bei der Organisation eines Camping-,
Golf- oder Tennisplatzes, weiters bei Zimmervermietungen, kurzfristigen Parkplatzvermietungen,
Vermietung von Ausstellungsräumen, Messehallen, Park- und Hochgaragen in
der Regel der Fall ist.
Ist jedoch auf Grund der Ausgestaltung des Pachtvertrages eine Mitunternehmerschaft
(Unternehmerrisiko) von begünstigter Körperschaft und Pächter anzunehmen,
übersteigt dies den Rahmen der Vermögensverwaltung.
Wurde der verpachtete Betrieb von der begünstigten Körperschaft ursprünglich
selbst geführt, kann in der Verpachtung nur dann Vermögensverwaltung
gesehen werden, wenn dadurch eine Betriebsaufgabe angenommen werden kann (siehe
RZ 145 bis RZ
150).
Werden unbewegliche Vermögensgüter oder Sachinbegriffe ohne Nebenleistungen
überlassen, ist dies der Vermögensverwaltung zuzuordnen, selbst wenn
es sich um die Verpachtung eines Betriebes (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb,
Gewerbetrieb) handelt, der zB im Erbwege erworben und nie selbst geführt
wurde.
1.2.6.2.4 Sonstige Einkünfte
Bei laufenden Spekulationsgeschäften (auch für Dritte) werden die Grenzen
der Vermögensverwaltung überschritten.
Wird Betriebsvermögen gegen Rente oder eine zum Betriebsvermögen gehörende
Beteiligung veräußert, liegen diesbezüglich betriebliche Einkünfte
vor.
1.2.7 Spendenbegünstigung (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988)
1.2.7.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden)
Unter Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 und § 18 Abs.
1 Z 7 EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen zu verstehen, die zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen. Aufwendungen bzw. Ausgaben,
die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie echte Mitgliedsbeiträge
(zB an einen Verein) sind nicht begünstigt. Die Zuwendungen müssen an
einen begünstigten Empfänger (siehe RZ
235 bis RZ 241) für begünstigte
Zwecke (siehe RZ 236 bis RZ
241) erfolgen. Begünstigt sind Geld- wie Sachzuwendungen. Voraussetzung
ist der Übergang des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047).
1.2.7.2 Begünstigte Empfänger
Die für eine Spendenbegünstigung in Betracht kommenden begünstigte
Zwecke verfolgenden Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG
1988 erschöpfend aufgezählt.
1.2.7.3 Begünstigte Zwecke
Die Zuwendungen an die im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Empfänger
müssen zur
- Durchführung von Forschungs- oder Lehraufgaben sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestimmt sein.
Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst,
- müssen sich diese an Erwachsene richten,
- Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer
Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des seinerzeitigen Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bzw. Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen (VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0110).
Da § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 die Förderung von Wissenschaft und Forschung
bezweckt, muss die Durchführung von Forschungs- bzw. Lehraufgaben die vorrangige
Aufgabe des Spendenempfängers sein. Ob die Durchführung von Forschungs-
oder Lehraufgaben als vorrangige Aufgabe der betreffenden Einrichtung anzusehen
ist, wird nicht ausschließlich nach den verursachten Aufwendungen, sondern
unter Bedachtnahme auf die Gesamttätigkeit dieser Einrichtung zu beurteilen
sein. Einrichtungen, deren vorrangige Aufgabe etwa die Durchführung von Ausstellungen
ist, sind nicht begünstigt.
Bei juristischen Personen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit e EStG 1988, an
denen keine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist
darüber hinaus erforderlich, dass sie im Sinne des § 39 BAO ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgen (VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0110). Der Umstand
der Gemeinnützigkeit darf sich nur aus dem Titel der Förderung wissenschaftlicher
Zwecke (§ 35 Abs. 2 BAO) ergeben. Dabei ist nicht nur die Satzung oder sonstige
Rechtsgrundlage, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung
zu prüfen (siehe RZ 126 bis RZ
130). Die Zuwendungen dürfen vom Spendenempfänger nicht in einem
Betrieb, ausgenommen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß §
45 Abs. 2 BAO (siehe hiezu RZ 151 bis RZ
154), verwendet werden.
Die Forschungs- und Lehraufgaben sowie die Publikationen und Dokumentationen
müssen vom Spendenempfänger unmittelbar selbst durchgeführt werden.
Die bloße Finanzierung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie von Publikationen
und Dokumentationen, die nicht vom Spendenempfänger selbst durchgeführt
werden, reicht daher für die Inanspruchnahme der Spendenbegünstigung
nicht aus. Der Spendenempfänger hat dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit
nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt. Allfällige Verwertungsrechte
an Forschungsergebnissen müssen bei ihm verbleiben und dürfen daher
nicht etwa seinen Mitgliedern zugute kommen.
Beispiel:
Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereines, der nach seinen
Statuten ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt, beschränkt
sich darauf, die Forschungstätigkeit eines im Vereinsvorstand tätigen
Arztes zu finanzieren. Die entsprechenden Publikationen erscheinen ausschließlich
vom Arzt herausgegeben, weiters kommen diesem sämtliche Verwertungsrechte
daraus zu. Einem derartigen Verein ist eine Begünstigung im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 nicht zu erteilen.
Die Publikation oder Dokumentation von Forschungs- oder Lehraufgaben, die von
anderen durchgeführt wurden bzw. werden, stellt daher keinen begünstigten
Verwendungszweck dar, es sei denn, dass der Ankauf wissenschaftlicher Publikationen
bzw. Dokumentationen oder die Dokumentation, die der Spendenempfänger selbst
vornimmt oder vornehmen lässt, Voraussetzung für eine konkrete Forschungs-
oder Lehraufgabe des Spendenempfängers bildet und damit einen integrierenden
Bestandteil jener Kosten darstellt, die vom Spendenempfänger für die
Eigendurchführung einer bestimmten Forschungs- oder Lehraufgabe aufzuwenden
sind.
Wissenschaftliche Durchführung von Publikationen und Dokumentationen bedeutet
eine Durchführung nach den Kriterien des heutigen Standes der Wissenschaften
(VwGH 22. 10. 1997, 95/13/0275).
Beispiel:
Die Präsentation von Kunstwerken im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen
kann nicht als gesetzlich begünstigter Verwendungszweck angesehen werden.
Unter wissenschaftlicher Dokumentation ist die wissenschaftliche Präsentation
von Ergebnissen von Forschungs- und Lehraufgaben zu verstehen.
1.2.7.4 Mittelverwendung durch die Spendenempfänger
Zu den für die Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben erforderlichen
Aufwendungen gehören:
- Anschaffungs- und Herstellungskosten für
- die benötigten Gebäude und deren Einrichtung,
- Maschinen und Laboreinrichtungen,
- Vorführ- und Testapparate usw. sowie
- die unmittelbar mit der Durchführung dieser Forschungs- und Lehraufgaben
im Zusammenhang stehenden Personalaufwendungen samt Kostenersätzen für
erforderliche Reisen. Darunter fallen auch Aufwendungen für Studierende
für deren Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsaufgaben,
nicht hingegen Zahlungen von Gratifikationen oder ähnliche freiwillige
Personalaufwendungen und Stipendien an Studierende, deren Zweck es ist, den
Lernenden zu unterstützen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Spendenempfänger zugewendete Mittel
zwischenveranlagt, soweit eine sofortige und unmittelbare Verwendung für
begünstigte Zwecke nicht möglich ist.
1.2.7.5 Zuwendung im Weg der Treuhandschaft
Lässt der Spender eine Zuwendung dem begünstigten Spendenempfänger
nicht unmittelbar, sondern im Wege eines Treuhänders zukommen, ist für
die Abzugsfähigkeit der Zuwendung (Spende) zu beachten:
- Besteht das Treuhandverhältnis zwischen dem Spender und dem Treuhänder,
ist die Zuwendung gemäß § 24 Abs. 1 lit b BAO dem Spender
als Treugeber so lange zuzurechnen, als nicht die Zuwendung an den Spendenempfänger
weitergegeben wird. Die Zuwendung ist für den Spender daher erst mit
der Weitergabe durch den Treuhänder als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe
abzugsfähig, und zwar nur in der Höhe, in der die Zuwendung weitergegeben
wurde. Wird die Zuwendung vom Treuhänder bis zur Übergabe an den
Spendenempfänger verzinslich angelegt, erhöht sich der abzugsfähige
Betrag nur insoweit, als die Zinsen an den Spendenempfänger weitergegeben
werden. Unkosten, die der Treuhänder dem Spender anlastet, sind nicht
abzugsfähig.
- Besteht das Treuhandverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und
dem Treuhänder und tritt sonach der Treuhänder als treuhändig
Empfangsberechtigter des Spendenempfängers auf, ist die Zuwendung ab
dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder gemäß §
24 Abs. 1 lit c BAO dem Spendenempfänger zuzurechnen und damit als Betriebsausgabe
bzw. Sonderausgabe abzugsfähig. Unkosten, die der Treuhänder dem
Spendenempfänger allenfalls anlastet, kürzen nicht die abzugsfähigen
Sonderausgaben.
- Sollte im Zeitpunkt der Übernahme der Zuwendung der Spendenempfänger
zwar schon rechtlich existent, jedoch das Treuhandverhältnis noch nicht
begründet worden sein, kann der Treuhänder als Geschäftsführer
ohne Auftrag (§ 1035 ABGB, § 1037 ABGB und § 1039 ABGB) angesehen
werden, wenn die treuhändige Übernahme der Zuwendung von dem Spendenempfänger
nachträglich genehmigt wird; diesfalls ist die Zuwendung ebenso bereits
im Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder gemäß § 24 Abs. 1 lit c BAO
dem Spendenempfänger zuzurechnen und damit als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe
abzugsfähig.
- Besteht ein Treuhandverhältnis sowohl zwischen dem Spender und dem
Treuhänder einerseits als auch zwischen dem Spendenempfänger und
demselben Treuhänder andererseits, hängt es von der konkreten Vertragsgestaltung
ab, wann die Spende als zugeflossen gilt.
1.2.7.6 Bestätigung des Spendenempfängers
Für die begünstigte Absetzung der Zuwendungen als Betriebsausgabe gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 bzw. als Sonderausgabe gemäß § 18
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 hat sich der Spender vom Spendenempfänger eine Bestätigung
ausstellen zu lassen, aus der die Höhe der Geldzuwendung oder die genaue
Bezeichnung der Sachzuwendung, der Zeitpunkt der Zuwendung und der Verwendungszweck
der Spende hervorgehen. Bei Vorliegen einer Treuhandschaft ist auch der Name und
die Anschrift des Treuhänders anzugeben. Bei unmittelbaren Geldzuwendungen
ist ein entsprechender Zahlungsbeleg ausreichend.
Solange eine Empfangsbestätigung des Spendenempfängers nicht vorliegt,
kann die Zuwendung vom Spender nicht abgesetzt werden. Ohne Vorlage der Empfangsbestätigung
des Spendenempfängers kommt nur eine vorläufige Veranlagung (§
200 Abs. 1 BAO) in Betracht.
1.2.7.7 Bescheid der Finanzlandesdirektion
Die Abzugsfähigkeit von Spenden an die im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten
Empfänger setzt darüber hinaus voraus, dass bereits vor Hingabe der
Spende ein Bescheid der jeweiligen Finanzlandesdirektion ausgestellt wurde, in
dem bestätigt wird, dass die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person
dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Dieser Bescheid wird
für die jeweils begünstigte Einrichtung bzw. juristische Person ausgestellt.
Es handelt sich dabei um einen Begünstigungsbescheid, dessen Spruch Bedingungen
und Auflagen, wie das jährliche Beibringen eines Tätigkeitsberichts,
beinhalten kann.
Mit dem im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 vorgesehenen Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs des Bescheides soll der Finanzlandesdirektion die Möglichkeit eingeräumt
werden, bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Bescheiderteilung maßgeblich
waren, eine Begünstigung für Spenden auszuschließen. Für
Widerruf bzw. Änderung gilt § 294 BAO. Bei einem solchen Widerruf können
- ungeachtet eines im Bescheid angegebenen früheren Widerrufstermines
- ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag keine steuerlich begünstigten
Spenden an die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person mehr getätigt
werden. Erlangt ein Spender auf Grund besonderer Umstände - zB auf
Grund der Ausübung einer Funktion beim Spendenempfänger - vom
Wegfall der für die Bescheiderteilung maßgeblichen Voraussetzungen
schon vor dem Bescheidwiderruf Kenntnis, ist die Spende bereits zu einem entsprechend
früheren Zeitpunkt nicht mehr abzugsfähig.
Sämtliche Einrichtungen bzw. juristische Personen, für die ein Bescheid
der Finanzlandesdirektion betreffend die Zugehörigkeit zum begünstigten
Spendenempfängerkreis ausgestellt worden ist, werden einmal jährlich
im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbart. Eine Abfrage
ist auch im Internet unter der Adresse http://www/bmf.gv.at möglich. Über
allfällige bis zur nächstfolgenden Veröffentlichung im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung sich ergebende Änderungen der
Liste der begünstigten Empfänger kann sich der Spender dadurch informieren,
dass er vor Entrichtung der Spende beim Spendenempfänger rückfragt,
ob ein aufrechter Bescheid der Finanzlandesdirektion hinsichtlich der Zugehörigkeit
zum begünstigten Empfängerkreis vorliegt. Die Finanzämter haben
sich, soweit Rückfragen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Spendenempfängers
zum begünstigten Empfängerkreis erforderlich erscheinen, an die jeweiligen
Finanzlandesdirektionen zu wenden.
1.2.7.8 Bewertung von Sachzuwendungen
Sachzuwendungen sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsgutes zu bewerten. Daneben ist der Restbuchwert nicht
zusätzlich als Betriebsausgabe abzusetzen. Andererseits ist der Teilwert
des Wirtschaftsgutes nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Zur Vermeidung einer
Besteuerungslücke ist insoweit eine Nachversteuerung vorgesehen, als auf
das zugewendete Wirtschaftsgut stille Reserven im Sinne des § 12 EStG 1988
übertragen worden sind.
Für die Bestimmung des gemeinen Wertes einer Sachspende (zB eines Kunstwerkes)
kommen verschiedene Anhaltspunkte in Betracht. Wurde das gespendete Kunstwerk
käuflich erworben, ist der Kaufpreis für die Festsetzung des gemeinen
Wertes der Sachspende heranzuziehen, sofern der Kauf nicht allzu weit zurückliegt.
Als Anhaltspunkte kommen auch der Versicherungswert des gespendeten Kunstwerkes
oder ein Schätzgutachten in Frage.
1.2.7.9 Begrenzung des Spendenabzugs
Aus dem Betriebsvermögen geleistete Zuwendungen an Forschungs- oder Lehreinrichtungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 sind insgesamt nur insoweit als Betriebsausgaben
abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht übersteigen. Dabei ist eine Zuwendung aus dem Betriebsvermögen
noch anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut aus betrieblichen Mitteln angeschafft
und unmittelbar danach übereignet wird (VwGH 22. 3. 1993, 91/13/0060).
Es ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, aus dessen Betriebsvermögen
die Zuwendung erfolgt. Bei einem Vorjahresverlust ist ein Spendenabzug als Betriebsausgabe
zur Gänze ausgeschlossen.
Bei einem Übersteigen des genannten Grenzbetrages kann der Überhang
ggf im Rahmen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 berücksichtigt werden. Danach
kommt ein Abzug von Zuwendungen als Sonderausgabe nur insoweit in Frage, als die
gesamten Ausgaben zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des
sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. War der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Vorjahrs negativ, kann kein Abzug erfolgen.
1.2.8 ABC der Vereinstätigkeiten
Ablösezahlung für Spielerabtretung
Siehe RZ 297 "Sportlerablöse".
Altmaterialiensammlung und Altmaterialienverwertung
Die Sammlung von Altmaterialien stellt ein weit verbreitetes Mittel dar, um
Einnahmen für die Verfolgung begünstigter Zwecke zu erzielen.
Beispiel:
Von einem gemeinnützigen Verein werden an stark frequentierten, öffentlich
zugänglichen Plätzen Container aufgestellt, in denen Altkleider
deponiert werden können. Die Altkleider werden von zumeist in Beschäftigungsprogrammen
(siehe hiezu auch "Beschäftigungsbetrieb") tätigen Dienstnehmern
des Vereins gesammelt und erforderlichenfalls gereinigt bzw. repariert.
Soweit die zB in einem Bekleidungsdepot gesammelten Altmaterialien an bedürftige
Personen abgegeben werden, liegt noch kein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb
vor. Ein solcher ist erst gegeben, wenn Entgelte vereinnahmt werden. Dabei kann
vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs ausgegangen werden, solange
die aussortierten und zB wegen Unbrauchbarkeit an einen Händler weiterveräußerten
Teile nicht von wesentlichem Umfang sind. Werden noch andere Teile der gesammelten
Waren an solche Abnehmer veräußert, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher
Betrieb vor.
Ein begünstigungsschädlicher Betrieb ist auf Grund des Wettbewerbs
mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben auch dann gegeben, wenn die ggf.
gereinigten und reparierten Kleidungsstücke in einem eigenen Verkaufslokal
(zB Secondhandshop) veräußert werden sollen. An Betriebsausgaben
eines derartigen Handelsbetriebes können neben den üblichen Aufwendungen
für Miete, Betriebskosten, Lohnaufwendungen für Dienstnehmer usw.
der Wert der gespendeten Textilien (Wareneinsatz) sowie der Lohnaufwand und
sonstige Aufwand für Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen berücksichtigt
werden. Es bestehen keine Bedenken den Wareneinsatz mit 70% des Bruttoverkaufspreises
anzusetzen. Siehe auch RZ 261 "Beschäftigungsbetrieb".
Ansichtskartenverkauf
Der Verkauf von Ansichtskarten durch Musik- und Gesangsvereine ist nur insoweit
Bestandteil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (siehe RZ
151 bis RZ 156), als er mit Kultur-
und Brauchtumsdarbietungen (siehe RZ 369) in Zusammenhang
steht und die Ansichtskarten ein Motiv aufweisen, das mit der Vereinstätigkeit
in Verbindung steht.
Die selben Rechtsfolgen treten beispielsweise auch beim Verkauf von Informationsbroschüren
ein, in denen der Verein näher vorgestellt wird. Enthalten derartige Broschüren
auch Inserate, gilt RZ 370 sinngemäß.
Beispiele:
a) Die verkauften Ansichtskarten bieten Bilder der vereinsmäßig
organisierten Musikkapelle oder Volkstanzgruppe. Die erzielten Erlöse
sind Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes.
b) Die Karten enthalten überwiegend Landschaftsaufnahmen. Liegt ein
Mischbetrieb vor (siehe RZ 165 bis RZ
167), sind die daraus erzielten Erlöse dem materiellen Teilbereich
zuzurechnen. Ansonsten liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb
vor.
Ballveranstaltung
Siehe RZ 306 bis RZ 308
"Vereinsfest".
Basare
Siehe RZ 285 "Marktverkaufsaktion".
Die von Vereinsmitgliedern selbst hergestellten Waren, zB Handarbeiten, Bäckereien
usw. stellen Einlagen dar.
Bausteinaktion
Einnahmen aus der Veräußerung von Bausteinen sind als Spenden anzusehen.
Stehen die erzielten Erlöse jedoch mit einem Betrieb der Körperschaft
in unmittelbarem Zusammenhang, sind sie wie die übrigen Einnahmen dieses
Betriebes zu behandeln (siehe RZ 338).
Beispiel:
a) In Postwurfsendungen eines Sportvereines wird dazu aufgerufen, "Bausteine"
zur Finanzierung einer neuen Sportstätte zu erwerben. Die dadurch erzielten
Erlöse sind (wie die Erlöse aus Sportveranstaltungen) steuerfrei.
b) Der Eintrittspreis für eine Ballveranstaltung umfasst neben dem
eigentlichen Eintrittsentgelt auch den Kaufpreis für den Erwerb eines
Bausteins. Der gesamte Eintrittspreis zählt zu den Betriebseinnahmen
der Veranstaltung. Siehe "Vereinsfeste".
Behindertenwohnheim
Ein Behindertenheim, das von einer Einrichtung geführt wird, die mildtätige
Zwecke bzw. Zwecke der Fürsorge verfolgt, ist als unentbehrlicher Hilfsbetrieb
anzusehen. Siehe auch "Heimbetrieb".
Benefizveranstaltung
Siehe RZ 389 und RZ 390.
Beschäftigungsbetriebe
Zum Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (zB Behindertenwerkstätten)
siehe RZ 378.
Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe nach
Art der beispielsweise in Gastronomiebetrieben veräußerten Waren
bzw. in Wäschereien erbrachten Dienstleistungen mit gleichartigen steuerpflichtigen
Betrieben in Wettbewerb (siehe § 45 Abs. 2 lit c BAO), ist in der Regel
vom Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes auszugehen,
wenn neben dem Beschäftigungsbetrieb keine andere begünstigte Tätigkeit
angeboten wird (zB Aus- und Fortbildung, psychologische Betreuung, usw.). Dies
selbst dann, wenn in solchen Betrieben versucht wird, Langzeitarbeitslose bzw.
schwer vermittelbare Arbeitskräfte unter Anleitung entsprechend vorgebildeter
Ausbildungskräfte (sogenannte "Schlüsselarbeitskräfte")
auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt vorzubereiten (sogenannte "Transitarbeitskräfte")
und ihnen dabei zB durch die Bereitstellung zeitlich befristeter Arbeitsplätze
Hilfestellung zu bieten.
Beispiele:
a) Schwer Vermittelbare werden in einem Gastgewerbelokal, das sich seinem
äußeren Erscheinungsbild nach in keiner Weise von dem eines Gewerbebetriebes
unterscheidet, als Küchen- und Servierpersonal auf die Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess vorbereitet.
b) In einem Secondhandshop werden Bekleidungsstücke angeboten, die
von Langzeitarbeitslosen sortiert und gereinigt bzw. ausgebessert wurden.
c) Ein Wäschereibetrieb eines Langzeitarbeitslosen-Projekts bietet
seine Dienste zu marktüblichen Preisen Hotel- und Gastronomiebetrieben
sowie Letztverbrauchern an.
Siehe auch RZ 274 "Gastgewerbebetrieb".
Handelt es sich beim Beschäftigungsbetrieb nur um einen Teilaspekt der
Vereinstätigkeit, wird in der Regel ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen
sein.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist dem Bereich der Vermögensverwaltung
zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft als beherrschender
Gesellschafter anzusehen ist. Die Veräußerung der Beteiligung ist gleichfalls
nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Die Beteiligung an einer gewinnorientierten Personengesellschaft (GesbR, OHG,
KG, stille Mitunternehmerschaft) stellt, sofern die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, einen schädlichen Geschäftsbetrieb dar. Dies gilt auch
dann, wenn an der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützige Rechtsträger
beteiligt sind. Dies gilt nicht für reine Vermögensverwaltungsgesellschaften
Betriebsgesellschaft
Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihres Vereinszwecks
eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), der in keinem Abhängigkeitsverhältnis
steht, ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO) nicht gegeben
(VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0003).
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn
die Körperschaft den Dritten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung beherrscht.
Es liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages
für die Körperschaft tätig wird. In Einzelfällen kann es
auch genügen, wenn zwischen der Körperschaft und dem Dritten kein
direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft
mit dem Dritten die Erbringung von Leistungen gegenüber den Geförderten
vertraglich regelt.
Beispiel:
Ein Schwimmverein vereinbart mit dem Betreiber eines Hallenbades eine ermäßigte
Eintrittsgebühr für seine Mitglieder, die dann zu bestimmten Zeiten
den Schwimmsport im Bad ausüben können.
Bildungsreise
Die Veranstaltung einer Bildungsreise (zB im Rahmen von Kulturvereinen) stellt
nur dann einen entbehrlichen (und nicht einen begünstigungsschädlichen)
Hilfsbetrieb dar, wenn
- die Durchführung zu Selbstkosten erfolgt,
- Bildung bzw. Kultur, insbesondere das Kennenlernen fremder Regionen, satzungsmäßiger
Vereinszweck ist und
- die Reise in Vorträgen und Diskussionen vor und nach der Fahrt Gegenstand
der Bildungsarbeit des Vereines ist und damit auch in der tatsächlichen
Geschäftsführung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient.
Bootsanlegeplatz
- Die Zurverfügungstellung durch einen Sportverein ohne weitere Zusatzleistungen
(zB entgeltliche Pflege und Wartung) stellt eine vermögensverwaltende
Tätigkeit dar (siehe hiezu RZ 215
bis RZ 221).
- Werden die oben dargestellten Zusatzleistungen angeboten, können diese
dann dem Sportbetrieb zugeordnet werden, wenn dadurch keine Wettbewerbssituation
zu steuerpflichtigen Betrieben eintritt.
Buffet
Siehe RZ 274 "Gastgewerbebetrieb".
Dritte-Welt-Läden
Betriebe, in deren Rahmen in der Dritten Welt hergestellte Produkte vertrieben
werden, stellen selbst bei einem Verein mit einem entsprechend begünstigten
Förderziel (zB Jugendfürsorge, Entwicklungshilfe) je nach Vorliegen
einer Gewinnerzielungsabsicht einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb
oder einen Gewerbebetrieb dar.
Eintrittsgeld, Einhebung von
Steht die Einhebung von Eintrittsgeldern in einem logischen und untrennbaren Zusammenhang
mit dem begünstigten Vereinszweck (zB bei einem Museumsverein für die
Gestattung der Besichtigung des Museums; bei einem Sportverein für den Besuch
einer Sportveranstaltung), handelt es sich dabei um Einnahmen des unentbehrlichen
Hilfsbetriebs.
Zu Eintrittsgeldern bei entgeltlichen Festveranstaltungen siehe RZ
306 bis RZ 308 "Vereinsfest"
Entgeltliche Festveranstaltungen
Siehe RZ 306 bis RZ
308 "Vereinsfest".
Erholungsheim
Siehe RZ 278 "Heimbetrieb".
Forschungsinstitut
Eine derartige Einrichtung stellt bei einem Wissenschaft und Forschung dienenden
Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Siehe RZ
80 "Wissenschaft und Forschung".
Flohmarkt
Siehe RZ 285 "Marktverkaufsaktion".
Gastgewerbebetrieb
Die Führung einer gastronomischen Einrichtung stellt selbst dann, wenn die
Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen
Betrieb dar. Siehe auch RZ 261 "Beschäftigungsbetrieb".
Gästestunden (bei Sportvereinen)
Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (zB von Tennisplätzen,
Squash-Boxen, Eis- und Asphaltstockbahnen) durch Sportvereine an Nichtmitglieder
("Gäste") zählt zum Sportbetrieb des Vereines und ist daher
als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (ggf. Mischbetriebs) anzusehen.
Siehe auch RZ 298 "Sportplatzvermietung".
Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltung
Handelsbetrieb
Der Handel mit Waren durch einen begünstigten Rechtsträger stellt grundsätzlich
einen begünstigungsschädlichen Handelsbetrieb dar. Dies gilt auch dann,
wenn an Mitglieder der Körperschaft lediglich Waren verkauft werden, die
mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträges in einem gewissen Zusammenhang
stehen und die begünstigten Zwecke damit nur materiell gefördert werden
sollen.
Vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes kann nur ausgegangen werden,
wenn zB Zugehörigkeitskennzeichen (Embleme, Abzeichen, usw.) veräußert
werden, die Veräußerung nur an Mitglieder des begünstigten Rechtsträgers
erfolgt und die diesbezügliche Tätigkeit des Vereins nicht als Teil
eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebs (zB Fanartikelverkaufs)
anzusehen ist. Davon abgesehen wird ein entbehrlicher Hilfsbetrieb nur angenommen
werden können, wenn
- die verkauften Gegenstände mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträgers
in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB Sportgeräte, Trainingsartikel,
Erste-Hilfe-Koffer),
- die Gegenstände nur zu den Selbstkosten abgegeben werden,
- der Umfang der Betätigung nicht über das zur Versorgung der Mitglieder
erforderliche Ausmaß hinausgeht,
- die Einnahmen aus dieser Betätigung im Verhältnis zu den übrigen
Vereinseinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen und
- die Betätigung nicht Teil eines begünstigungsschädlichen
Handelsbetriebes ist.
Beispiele:
Ein Sportverein veräußert durch den Platzwart an seine Mitglieder
Vereinsfahnen sowie Trainingsanzüge mit dem Vereinsemblem zu Selbstkosten.
Es liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Ein Verein veräußert an mehreren Verkaufsstellen Fahnen, Trainingsanzüge,
T-Shirts, Schirme usw. mit dem Vereinsemblem. Ungeachtet eines gewissen Zusammenhanges
mit dem Vereinszweck liegt ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
bzw. Gewerbebetrieb vor.
Heimbetrieb
Siehe RZ 372 sowie hinsichtlich der Frage,
ob verschiedene Heime des Rechtsträgers eine wirtschaftliche Einheit bilden,
RZ 137 bis RZ 139.
Wird in einem Heim ein eigenes Buffet unterhalten, das nicht Teil eines einheitlichen
Betriebes ist (zB zur Kommunikation der Heimbewohner nötig ist), liegt diesbezüglich
- gleichgültig, ob es nur den Heimbewohnern oder auch Gästen zur
Verfügung steht - ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebes siehe RZ
165 bis RZ 167 und RZ
178.
Jahrbuch, Herausgabe eines
Die entgeltliche Herausgabe eines Jahrbuches stellt einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb
dar, wenn sie mit dem begünstigten Vereinszweck im Zusammenhang steht (zB
Schulfestschrift eines Elternvereins, Festschrift zur Aufführung eines Konzertvereins)
und dabei kein Gewinn erstrebt wird.
Zu Werbeeinschaltungen siehe RZ 370 und RZ
371.
Jugendreise
Ist mit einer Jugendreise auch eine erzieherische Betreuung verbunden, liegt ein
unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn die Jugendfürsorge zum satzungsmäßigen
Vereinszweck gehört. Sind die erzieherischen Aspekte bei einer solchen Reise
dagegen völlig untergeordnet (zB freie Zeitgestaltung, die Betreuung beschränkt
sich auf die Zurverfügungstellung eines Quartiers), liegt ein begünstigungsschädlicher
Betrieb vor.
Kantine
Siehe RZ 274 "Gastgewerbelokal".
Kommunikationslokal
Siehe RZ 309 "Vereinslokal".
Konzertveranstaltung eines Musikvereins
Die Veranstaltung von Konzerten durch einen Musikverein ist im Regelfall -
mangelndes Gewinnstreben vorausgesetzt - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb
anzusehen.
Vom Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes ist hingegen
auszugehen, wenn sich die Tätigkeit eines Vereines zB nicht mehr von der
eines gewerblichen Konzertveranstalters unterscheidet (VwGH 27. 7. 1994,
91/13/0222, 92/13/0203)
Lotterie
Siehe RZ 389 und RZ 390
Marktverkaufsaktion
Siehe RZ 386 bis RZ 388
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet über Jahre im Sommer einen
Flohmarkt sowie in der Adventzeit einen Weihnachtsmarkt, bei dem gesammelte
aber auch von den Vereinsmitgliedern selbst hergestellte Gegenstände
angeboten werden. Der Erlös der Verkaufsaktionen fließt ausschließlich
dem begünstigten Zweck zu. Trotz des bei jeder Veranstaltung erzielten
Überschusses liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Mitgliedsbeiträge
Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen allein führt noch zu keinem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, ausgenommen es handelt sich um einen (beispielsweise nach
der konkret in Anspruch genommenen Leistung abgestuften) unechten Mitgliedsbeitrag.
Museums-Shop
Betreibt ein gemeinnütziger Museumsverein ein Museum, so stellt der Betrieb
dieses Museums einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zu dessen Einnahmen gehören
neben den Eintrittsgeldern auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen,
Plakaten, Postkarten, Fotografien, Dias, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen
und Bildbänden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass es sich dabei
um Darstellungen von Ausstellungsstücken des betreffenden Museums handelt,
das Museum diese Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt
und die Gegenstände ausschließlich in dem betreffenden Museum vertrieben
werden.
Verkäufe von sonstigen Artikeln, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang
zum Zweckbetrieb "Museum" nicht mehr gegeben ist, stellen einen begünstigungsschädlichen
Betrieb dar. Gleiches gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken.
Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen
Siehe RZ 303 "Unterhaltungsdarbietungen
von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen".
Pferdebetreuung, Pensionstierhaltung
Übernimmt ein (Reit-)Verein das bloße Einstellen von Pferden ohne Betreuung
der Pferde (Füttern, Ausmisten usw.), ist darin noch eine vermögensverwaltende
Tätigkeit des Vereines zu erblicken. Die von einem Reitverein übernommene
entgeltliche Pferdebetreuung (mit oder ohne Zurverfügungstellung von Einstellplätzen)
stellt dagegen - je nach Vorliegen von Gewinnabsicht - einen Gewerbebetrieb
bzw. einen anderen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Punschbude, Betreiben einer
Siehe RZ 386.
Schutzhütte, Betrieb einer
Siehe RZ 374 bis RZ 377.
Second-Hand-Shop
Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte eines begünstigten Rechtsträgers,
die innerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des § 30 EStG 1988 erfolgen,
sind nicht steuerpflichtig, es sei denn, sie wären einem Betrieb zuzurechnen,
der steuerpflichtig ist.
Spenden
Siehe RZ 158.
Spielerverkauf
Sponsoreinnahmen
Siehe RZ 157 bis RZ
164.
Sportbetrieb
Siehe RZ 366 bis RZ 368.
Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen (zB Wandertage, Laufveranstaltungen)
stellen einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie die von
ihm veranstalteten Vereinsfeste (siehe dazu die entsprechenden Stichwörter).
Sportlerablöse
Erlöse aus der Abtretung eines Sportlers stehen mit dem Sportbetrieb eines
Sportvereines in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher dem unentbehrlichen
Hilfsbetrieb zuzurechnen. Es sind daher auch die damit zusammenhängenden
Ausgaben keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Sportplatzvermietung
Die Vermietung von Sportplätzen (Tennisplätzen, Fußballplätzen,
Squash-Boxen usw.) zur unmittelbaren Sportausübung zählt zum Sportbetrieb
und damit zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Sportvereins.
Startgeld, Einhebung von
Die Einhebung von Startgeldern bei einem von einem Sportverein veranstalteten
Wettkampf, Turnier, usw. ist dem Sportbetrieb und damit dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb
zuzurechnen.
Studienreise
Siehe RZ 265 "Bildungsreise".
Tennisplatzvermietung
Siehe RZ 275 "Gästestunden"
Tonträger und Bildträger, Produktion und Verwertung
Erlöse aus der Veräußerung von CDs, Musikkassetten, Videos usw.,
auf denen ausschließlich eigene Produktionen enthalten sind, sind bei Musik-
und Gesangsvereinen, die der Kultur- und Brauchtumspflege dienen, in der Regel
noch zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu zählen.
Unterscheidet sich die Produktions- und Verwertungstätigkeit eines Vereines
in keiner erkennbaren Weise von einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen
gewerblichen Betätigung, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen
zu versagen (VwGH 28. 5. 1997, 94/13/0219).
Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen
Zu Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen siehe RZ
369. Zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb gehören auch Auftritte im Rahmen
von Hochzeiten und Begräbnissen, die der Kultur- und Brauchtumspflege zuzurechnen
sind (zB die musikalische Begleitung eines Hochzeitszuges, das Spielen von Trauermusik
bei einem Begräbnis, Auftritte bei Gemeindefeiern und kirchlichen Festen,
wie Fronleichnam usw.). Auftritte, die nicht diesen Zwecken, sondern Zwecken der
Unterhaltung dienen (zB im Rahmen von eigenen oder fremden geselligen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen), stellen für den regelmäßig vorliegenden Fall
des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes (siehe RZ
138 und RZ 139) ein materielles Mittel
im Sinne der RZ 165 bis RZ
167 bzw. RZ 178 dar, sodass der Betrieb
gegebenenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als begünstigungsschädlicher
Betrieb zu behandeln ist (zB abendliche Tanzmusik bei einer Hochzeit). Dies gilt
auch für Auftritte bei Fremdenverkehrsveranstaltungen (zB "Heimatabenden"
oder "Tirolerabenden"), Parteiveranstaltungen (zB Parteitagen oder Wahlkampfveranstaltungen)
sowie bei Fernseh- und Rundfunkübertragungen, bei denen die Unterhaltung
und nicht die Kultur- und Brauchtumspflege im Vordergrund steht.
Sollte kein einheitlicher Betrieb vorliegen, sind die nicht begünstigten
Auftritte als begünstigungsschädlicher Betrieb zu beurteilen.
Siehe auch RZ 255 "Ansichtskartenverkauf"
sowie RZ 302 "Tonträger und Bildträger".
Unterrichtserteilung
Steht die Erteilung von Unterricht mit der begünstigten Vereinstätigkeit
in Zusammenhang (zB Musikunterricht eines Musikvereins), ist sie - vorausgesetzt,
dass daraus kein Gewinn erzielt bzw. angestrebt wird - als unentbehrlicher
Hilfsbetrieb anzusehen.
Veräußerung ererbter Vermögensgegenstände
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die einem begünstigen
Verein von Todes wegen zugewendet wurden, ist nach einkommensteuerrechtlichen
Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verwertung von Privatvermögen
und gewerblicher Betätigung zu beurteilen, begründet somit dann eine
betriebliche Tätigkeit, wenn sie in gewerblicher Weise erfolgt.
Vereinsfeste
Nachhaltig durchgeführte entgeltliche gesellige Veranstaltungen stellen
grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung
eines begünstigten Rechtsträgers dar. Die Summe aller derartigen Veranstaltungen
ist daher als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO (siehe
RZ 173 bis RZ 177)
anzusehen. Der Hilfsbetrieb umfasst alle derartigen Veranstaltungen während
des Jahres, gleichgültig, aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung
sie unternommen werden.
Beispiele:
Ein Verein veranstaltet einen Faschingsball, ein Sommerfest, im Herbst
eine Hundertjahrfeier und ein Nikolokränzchen, alle Einnahmen und Ausgaben
sind dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
Im Rahmen solcher Veranstaltungen anfallende Gewinne sind in der Regel als
Zufallsgewinne zu behandeln, da die Einnahmen teilweise nicht als echte Gegenleistung
für die im Rahmen der Veranstaltungen gebotenen Leistungen anzusehen sind,
sondern den Charakter von Mitgliedsbeiträgen bzw. in verdeckter Form geleisteten
Spenden tragen.
Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen, die den Charakter einer den
Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger
Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines
Gewerbebetriebes erfordern, stellen stets einen eigenen begünstigungsschädlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO (RZ
180 bis RZ 189) dar.
Werden anlässlich einer Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt
abgegeben, so teilt dieses Entgelt nur dann das steuerliche Schicksal der Veranstaltung,
wenn die Umsätze nicht einer bestehenden Kantine oder einen anderen gastronomischen
Betrieb des Rechtsträgers räumlich oder organisatorisch zuzurechnen
sind. Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung, wie Preisschießen,
Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung eine Einheit.
Vereinslokal
Das Unterhalten eines Klublokales stellt keinen begünstigungsschädlichen
Betrieb dar. Werden allerdings dort Speisen und/oder Getränke angeboten,
liegt in der Regel ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor.
Ist der begünstigte Zweck einer Körperschaft aber auf die Förderung
der zwischenmenschlichen Kommunikation gerichtet und ausnahmsweise den Kriterien
des § 35 Abs. 2 BAO zuzuordnen (zB Altenfürsorge), hat jedenfalls auch
eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, ob das Vereinslokal, in dem
auch Speisen und Getränke entgeltlich abgegeben werden, einen entbehrlichen
Hilfsbetrieb darstellen kann (VwGH 27. 9. 2000, 98/14/0227, betreffend ein Kommunikationslokal
eines Kulturvereins).
Verlag
Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liegt vor, wenn in einem vereinseigenen
Verlag überwiegend Produkte hergestellt werden, die nicht dem ideellen Zweck
des Vereines dienen oder überwiegend Aufträge für andere Unternehmungen
ausgeführt werden.
Vermietung und Verpachtung
Siehe RZ 215 und RZ
220
Volkshochschule
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, soweit die Volkshochschule selbst
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und lehrender
Art sowie Kurse als Grundlage für die Berufsausbildung- und Berufsfortbildung
durchführt. Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter und Kurse, die überwiegend
der Freizeitgestaltung dienen, zählen nicht mehr zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb.
Ist die Kurstätigkeit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, ist je nach
den Relationen zwischen unentbehrlichen und entbehrlichen Veranstaltungen die
Zuordnung zum unentbehrlichen oder entbehrlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen
(siehe RZ 165 bis RZ
167).
Weihnachtskartenaktion
Werbeeinnahmen
Siehe RZ 157 bis RZ
164.
Wissenschaftsveranstaltung
Eine derartige Veranstaltung (Vortrag, Kongress, usw.) stellt bei einem die Wissenschaft
und Forschung fördernden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Wohltätigkeitsveranstaltung
Siehe RZ 260
Zeltfest
Siehe RZ 306 bis RZ
308 "Vereinsfest".
Zentraleinkauf und Verkauf durch einen Dachverband
Das Unterhalten einer zentralen Beschaffungsstelle für Unterorganisationen
stellt keinen unentbehrlichen Geschäftsbetrieb dar. Es kann ein entbehrlicher
Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen.
Zu Abgrenzung siehe Stichwort Handelsbetrieb.
Zur Verfolgung begünstigter Zwecke durch einen Dachverband siehe RZ
121 und RZ 122.
 
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