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2. Körperschaftsteuer

2.1. Persönliche Steuerpflicht

2.1.1 Umfang der persönlichen Steuerpflicht


 319 

Im Bereich der Körperschaftsteuer ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden.

2.1.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht


 320 

Körperschaften des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen, sind gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Sie sind daher nur insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie Betriebe unterhalten, die nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO steuerpflichtig sind (siehe RZ 327 bis RZ 391). Zur beschränkten Steuerpflicht dieser Körperschaften, soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, siehe RZ 321 und RZ 322.
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, die Voraussetzungen der BAO hinsichtlich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aber nicht erfüllen und unter keinen anderen Befreiungstatbestand fallen, sind zur Gänze unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Zur Verfolgung begünstigter Zwecke durch Kapitalgesellschaften siehe KStR 2001, RZ 1390 bis RZ 1391.

2.1.1.2 Beschränkte Steuerpflicht

2.1.1.2.1 Inländische Körperschaften

 321 

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen, sind mit ihren Kapitalerträgen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, sowie mit ihren vergleichbaren ausländischen Kapitalerträgen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (siehe RZ 417 bis RZ 428).
2.1.1.2.2 Ausländische Körperschaften

 322 

Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen (siehe RZ 123 bis RZ 130), unterliegen der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften im Sinne des § 98 EStG 1988 insoweit, als sie nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO steuerpflichtige (inländische) Betriebe unterhalten. Es sind daher unentbehrliche Hilfsbetriebe ebenso wie bei inländischen begünstigten Rechtsträgern befreit, ebenso Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung, soweit nicht kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

2.2. Steuerbefreiungen

2.2.1 Vereinsbereich - Vermögensverwaltung


 323 

Soweit sich Körperschaften zur Verwirklichung ihrer begünstigten Zwecke nicht wirtschaftlich betätigen und beispielsweise nur Mitgliedsbeiträge und Spenden vereinnahmen, Unterstützungsleistungen erbringen, Informationen oder Dienstleistungen kostenlos abgeben usw., besteht keine Steuerpflicht. Sie sind darüber hinaus insoweit steuerfrei, als sie Einkünfte aus der Vermögensverwaltung beziehen. Darunter fallen (unter Bedachtnahme auf die einkommensteuerrechtlichen Abgrenzungsmerkmale) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 mit Ausnahme der Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) sowie die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 (Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, aus Spekulationsgeschäften, aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen sowie Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988). Verluste, die in diesem Bereich entstehen, können mit positiven Einkünften aus den steuerpflichtigen Betrieben nicht ausgeglichen werden. Siehe RZ 215 bis RZ 233.

2.2.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckverwirklichungsbetriebe § 45 Abs. 2 BAO)


 324 

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind weiters die Einkünfte aus unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO (siehe RZ 151 bis RZ 172).

2.2.3 Sachliche Steuerbefreiungen


 325 

An sachlichen Steuerbefreiungen kommen bei begünstigten Körperschaften vor allem jene für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe LStR 1999 RZ 28 bis 38) sowie für Zuwendungen (Subventionen) aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (siehe EStR 2000 RZ. 301 bis 305) in Betracht.

 326 

Ausschüttungen an begünstigte Körperschaften auf Grund der Beteiligung in den in § 10 Abs. 1 KStG 1988 genannten Formen unterliegen im Rahmen der unbeschränkten wie auch der beschränkten Steuerpflicht der Beteiligungsertragsbefreiung (siehe KStR 2001, RZ 502 bis RZ 505).

2.3 Sachliche Steuerpflicht

2.3.1 Umfang der Steuerpflicht


 327 

Begünstigte Körperschaften sind in sachlicher Hinsicht insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, als sie entbehrliche Hilfsbetriebe (siehe RZ 173 bis RZ 179) oder begünstigungsschädliche Betriebe (siehe RZ 180 bis RZ 183) unterhalten, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO (siehe RZ 184 bis RZ 217) von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

2.3.2 Gewinnermittlung

2.3.2.1 Einkunftsarten


 328 

Bei Körperschaften, bei denen nicht schon wie bei Kapitalgesellschaften auf Grund ihrer Rechtsform alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 7 Abs. 3 KStG 1988), erstreckt sich die Steuerpflicht aus den von ihnen unterhaltenen steuerpflichtigen Betrieben auf die Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, somit im Wesentlichen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG), in Einzelfällen auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG). Auf Grund der Zuordnungsbestimmung des § 45 Abs. 1 BAO gehören zu den genannten Einkünften, je nach der Art der ausgeübten Betätigung, auch die Einkünfte aus den entsprechenden steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben.

2.3.2.2 Form der Gewinnermittlung


 329 

Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte sind gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 die allgemeinen Vorschriften des EStG 1988 über die Gewinnermittlung sowie die Vorschriften des KStG 1988 maßgebend.

 330 


Folgende Gewinnermittlungsarten sind nach dem KStG 1988 möglich (siehe EStR 2000, RZ 414):

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988
  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
  • Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988.

 331 

Einnahmen- Ausgaben- Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe führen, wenn diese mit ihrer Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen sind und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten, bzw. eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben.

 332 

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988
Werden die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschritten und der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus Gewerbebetrieb auch nicht freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988) möglich.

 333 

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe führen, wenn diese mit ihrer Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen sind, aber die Buchführungsgrenzen überschreiten, oder sie freiwillig Bücher führen.

 334 

Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988
Ist ein Verein mit einem oder mit mehreren Betrieben nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig (zB weil von einem Verein ein Ladengeschäft unterhalten wird, das über den Rahmen eines minderkaufmännischen Gewerbes hinausgeht oder im Firmenbuch eingetragen ist), sind die Einkünfte aus diesen Betrieben nach der Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 EStG 1988 zu ermitteln.

2.3.2.3 Zusammenfassung von steuerpflichtigen Betrieben


 335 

Die Gewinnermittlung hat nach allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. Es bestehen aber keine Bedenken, die einzelnen entbehrlichen Hilfsbetriebe und die begünstigungsschädlichen Betriebe (vorausgesetzt, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor), unabhängig von der Tatsache, dass es sich um eine Summe sachlich selbstständiger Betriebe handelt, für Zwecke der Führung von Aufzeichnungen und der Gewinnermittlung zusammenzufassen.
Die Eigenschaft des einzelnen Betriebes als begünstigungsschädlich oder -unschädlich muss jedenfalls feststellbar sein. Die Tatsache, dass unentbehrliche Hilfsbetriebe steuerbefreit sind und daher bei der Zusammenfassung keine Rollen spielen, ändert nichts daran, dass die Aufzeichnungen eine Überprüfung dahingehend ermöglichen müssen, dass im unentbehrlichen Hilfsbetrieb keine Gewinne oder höchstens Zufallsgewinne angefallen sind.

2.3.2.4 Abgrenzung Betriebsvermögen - Vereinsvermögen


 336 

In die Gewinnermittlung der Körperschaft können nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nur Wirtschaftsgüter einbezogen werden, die zum Betriebsvermögen eines steuerpflichtigen Betriebes gehören. Dient ein Wirtschaftsgut gleichzeitig mehreren Betrieben, gehört es zum Betriebsvermögen jenes Betriebes, dem es überwiegend dient. Die Absetzung für Abnutzung des Wirtschaftsgutes (§ 7 EStG) sowie die laufenden Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut sind dann - entsprechend der Nutzung dieses Wirtschaftsgutes - auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen. Dabei sind aber jene Teile der Absetzung für Abnutzung bzw. der laufenden Aufwendungen aus der Gewinnermittlung auszuscheiden, die auf eine Verwendung des Wirtschaftsgutes außerhalb solcher Betriebe (zB im Vereinsbereich) entfallen.

 337 


Es bestehen keine Bedenken, die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern (ausgenommen Grundstücken) zum betrieblichen Anlagevermögen aus Vereinfachungsgründen davon abhängig zu machen, ob sie überwiegend der Summe aller genannten steuerpflichtigen Betriebe bzw. bei Gebäuden in nicht nur untergeordnetem Ausmaß (siehe EStR 2000 RZ 566 bis 572) der Summe aller steuerpflichtigen Betriebe dienen.

Beispiel:
Der PC eines Vereines dient zu 20% der Erledigung allgemeiner Vereinsaufgaben, zu 20% einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, zu 20% einem entbehrlichen Hilfsbetrieb und zu 40% einem Gewerbebetrieb. Da die Nutzung innerhalb der steuerpflichtigen Betriebe insgesamt mehr als 50% beträgt, ist der PC als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zu behandeln. Stille Reserven, die bei der Veräußerung bzw. Entnahme des Wirtschaftsgutes aufgedeckt werden, sind in vollem Umfang zu erfassen. Eine Absetzung für Abnutzung, die zu einer Betriebsausgabe führt, kann in Summe aber nur in einem Ausmaß von 60% geltend gemacht werden.

2.3.2.5 Betriebseinnahmen

2.3.2.5.1 Abgrenzung von den Vereinseinnahmen

 338 


Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch einen Betrieb veranlasst sind (siehe EStR 2000 RZ 1001). Dazu gehören in erster Linie die Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines solchen Betriebs ausgeführt werden, aber auch die Erlöse aus Hilfsgeschäften, zB aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Einnahmen, die in keinem Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen stehen, bleiben bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen Betriebes außer Ansatz. Steuerfrei sind daher insbesondere echte Mitgliedsbeiträge (siehe RZ 339), echte Spenden, öffentliche Zuschüsse, Schenkungen, letztwillige Zuwendungen (in Geld- oder Sachwerten) sowie die Einnahmen der Körperschaft im Rahmen von Bausteinaktionen oder Sammelaktionen. Besteht aber im Einzelfall ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Betrieb, sind auch diese Einnahmen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sie teilen das Schicksal des entsprechenden Betriebes und sind daher, je nach der Eigenschaft des Betriebes, steuerpflichtig oder steuerfrei.

Beispiele:
Anlässlich einer Festveranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, wohl aber Spenden erwartet. Die Zuwendungen stellen Betriebseinnahmen der Veranstaltung dar.

2.3.2.5.2 Mitgliedsbeiträge

 339 

Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft, nicht jedoch auf Grund einer von dieser konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden. Sie unterliegen unabhängig davon, ob der Verein begünstigt ist oder nicht, nicht der Besteuerung. Beweisanzeichen ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft. So genannte unechte Mitgliedsbeiträge sind hingegen steuerpflichtig, wenn sie in einem Betrieb anfallen, für den Steuerpflicht besteht, oder wenn sie einen solchen Betrieb begründen. Zur Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen siehe RZ 432 bis RZ 438.
2.3.2.5.3 Subventionen

 340 

Bei der Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht von Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Zuschüssen usw. ist zwischen betriebsbezogenen und allgemein fördernden Subventionen zu unterscheiden. Eine betriebsbezogene Subvention ist dann gegeben, wenn die Subvention dem Rechtsträger ohne Unterhalten des Betriebes nicht zukäme (zB besondere Bundes-Sportförderungsmittel). Sie ist als Betriebseinnahme zu erfassen und je nach dem Betrieb, in dem sie anfällt, steuerpflichtig oder unter Umständen steuerfrei (siehe RZ 325 und RZ 326). Subventionen, die mit keinem Betrieb der Körperschaft in Zusammenhang stehen, lösen keine Steuerpflicht aus. Siehe auch RZ 439.
2.3.2.5.4 Einlagen und Entnahmen

 341 


Bei Vereinen und anderen Rechtsträgern, die neben dem betrieblichen Bereich auch über einen außerbetrieblichen Bereich verfügen, sind Einlagen in den Betrieb bzw. Entnahmen aus dem Betrieb möglich und nach den Vorschriften des § 6 Z 4 EStG 1988 bzw. § 6 Z 5 EStG 1988 zu bewerten. Dies gilt auch für Sachzuwendungen (Spenden), die im Hinblick auf die Verfolgung begünstigter Zwecke im steuerfreien Bereich entgegen genommen, aber anschließend in einem steuerpflichtigen Betrieb der Körperschaft verwertet werden. Die Verwendung der Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke führt zu einer Einlage und damit - gegebenenfalls nach Maßgabe der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Absetzung für Abnutzung - zu einer Betriebsausgabe (siehe RZ 350) .

Beispiel:
Bei einem Vereinsfest werden gespendete Speisen und Getränke veräußert. Der Wiederbeschaffungswert der gespendeten Waren (Teilwert im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988) führt bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer sofortigen Betriebsausgabe. Siehe auch RZ 363, Wareneinkauf.

 342 

Stille Reserven, die bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen Betriebsvermögens aufgedeckt werden, unterliegen der Steuerpflicht (siehe EStR 2000 RZ. 680 bis 682).

 343 

Werden der Körperschaft unentgeltlich Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, führt dies bei dieser zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen. Dasselbe gilt für unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Werkleistungen (zur Berücksichtigung von Mitgliederleistungen als Betriebsausgaben siehe aber RZ 346 bis RZ 348).

2.3.2.6 Betriebsausgaben

2.3.2.6.1 Abzugsverbot

 344 


Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 alle Aufwendungen (Ausgaben), die durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft veranlasst sind. Sie sind nur insoweit abzugsfähig, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 12 KStG 1988). Soweit daher Ausgaben (auch) mit unentbehrlichen Hilfsbetrieben bzw. mit Tätigkeiten des Vereinsbereichs in Zusammenhang stehen, sind sie bei der Gewinnermittlung auszuscheiden.

Beispiele:
Ausgaben für Software zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und zur Abwicklung der Mitgliederverwaltung.
Ausgaben in Zusammenhang mit Bezügen, Beihilfen oder Zuwendungen, die nach § 3 EStG 1988 steuerfrei sind (siehe RZ 325 und RZ 326).

 345 

Es obliegt in erster Linie dem begünstigten Rechtsträger, die abzugsfähigen Aufwendungen des einzelnen Betriebes zu ermitteln und durch Unterlagen (gesonderte Aufzeichnungen, gesonderte Buchführung) darzustellen. Ist eine genaue Zuordnung nach den Umständen des Einzelfalls nicht oder nicht zur Gänze möglich, können die entsprechenden Teile der Besteuerungsgrundlagen unter Heranziehung dazu geeigneter Kriterien (zB von Nutzungs- oder Zeitanteilen) im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt werden. Die in § 12 KStG 1988 enthaltenen Abzugsverbote sind dabei zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, der zufolge Aufwendungen für die Erfüllung von satzungsmäßigen Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch die Rechtsgrundlage vorgeschrieben sind, nicht abgezogen werden können. Der Gewinn des steuerpflichtigen Betriebes einer Körperschaft darf daher auch nicht deshalb gemindert werden, weil in diesem Betrieb erzielte Einnahmen unmittelbar für die Verfolgung begünstigter Zwecke verwendet wurden.
2.3.2.6.2 Pauschale Betriebsausgaben

 346 

Mitglieder von Vereinen erbringen im Zuge von wirtschaftlichen Betätigungen der begünstigten Körperschaft häufig unentgeltliche Arbeitsleistungen, denen trinkgeldähnliche bzw. nicht näher konkretisierbare oder gar keine Leistungen der Körperschaft gegenüber stehen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung dieser Leistungen bestehen keine Bedenken, Aufwendungen einer begünstigten Körperschaft für solche Leistungen im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben (bzw unentbehrlichen Hilfsbetrieben zur Beurteilung, ob Gewinne angefallen sind) insoweit als glaubhaft gemacht anzusehen, als die geltend gemachten Beträge 20% der aus diesen Betätigungen erzielten Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um tatsächlich erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten handelt, bei denen Mitglieder der Körperschaft auch üblicherweise herangezogen werden (zB bei geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Körperschaft, bei der Herstellung vereinseigener Druckwerke usw.). Auf den sich danach ergebenden Betrag sind belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen der jeweiligen Betätigung anzurechnen.
Bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben und Gewerbebetrieben (wie Kantinen) können nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt werden.

 347 

Bei den Vereinsmitgliedern stellen die tatsächlich ausbezahlten Entgelte, wenn kein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt, in der Regel sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG dar. Dabei ist davon auszugehen, dass die Freigrenze von 220 € (§ 29 Abs. 3 EStG) jährlich beim einzelnen Empfänger nicht erreicht wird. Siehe auch RZ 764.

 348 

Zur Berücksichtigung von Kostenersätzen bei Rechtsträgern, die ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind, siehe RZ 168 bis RZ 171.

2.3.2.6.3 ABC der Betriebsausgaben


 349 

Abgaben
sind grundsätzlich abzugsfähig (Ausnahme: Personensteuern, zB Körperschaftsteuer).

 350 

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die der längerfristigen Erzielung von Einkünften dienen, sind - von so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (siehe dort) abgesehen - nicht sofort, sondern nur im Wege der Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abzugsfähig. Zum Anlageverzeichnis siehe RZ 3134 ff EStR 2000.

Beispiel:
Eine Kaffeemaschine, die in der Kantine eines Sportvereins verwendet wird, hat eine voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Die Anschaffungskosten betragen 1.000 €. Es ist eine jährliche Absetzung für Abnutzung von 200 € vorzunehmen.

Wird das Wirtschaftsgut erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft (hergestellt), steht für dieses Jahr nur die halbe AfA zu. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes in der ersten Jahreshälfte sowie bei der Einlage des Wirtschaftsgutes (siehe RZ 341 bis RZ 343).

 351 

Aufführungsentgelte
zB der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger GmbH (AKM) sind, soweit sie in einem steuerpflichtigen Betrieb anfallen, abzugsfähig.

 352 

Aufwandsentschädigungen
Siehe RZ 356 Löhne und Gehälter.

 353 

Druckkosten
Die Gestehungskosten von Druckwerken (Vereinszeitungen, Zeitschriften usw.) sind abzugsfähig, vorausgesetzt es liegt ein steuerpflichtiger Betrieb vor (siehe RZ 370 und RZ 371).

 354 

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können, sofern sie nicht mehr als 5.000 S (400 €) betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 13 EStG 1988).

 355 

Klubgaben
Ausgaben für die Anschaffung von Klubgaben, die gegen die bloße Leistung des Mitgliedsbeitrages abgegeben werden, sind nicht abzugsfähig, wohl aber Ausgaben für Klubartikel, die veräußert werden sollen (siehe RZ 277).

 356 

Löhne und Gehälter
sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie mit einem steuerpflichtigen Betrieb in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Erforderlichenfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen. Dasselbe gilt für Aufwandsentschädigungen, Kostenersätze usw. Werden dem Fremdvergleich nicht standhaltende überhöhte Vergütungen an dem Verein nahestehende Personen (zB Mitglieder) bezahlt, kann der überhöhte Teil nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Es handelt sich dabei um eine Einkommensverwendung (ähnlich der verdeckten Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften) die auch gegenüber Vereinsmitgliedern denkbar sind (zB VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0212 wo überhöhte Funktionärsgebühren ausdrücklich als den verdeckter Ausschüttung gleichstehend bezeichnet wurden). Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Begünstigungsvoraussetzungen siehe RZ 116 bis RZ 118. Hinsichtlich überhöhter Vergütungen an nicht dem Verein nahestehende Personen siehe auch RZ 362 "Unangemessene Ausgaben".

 357 

Mitgliederleistungen
Siehe RZ 346 bis RZ 348.

 358 

Preise
Preise, die von einem Sportverein für die Teilnahme an Wettkämpfen vergeben werden, gehören zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Sie sind daher nicht als Ausgabe eines steuerpflichtigen Betriebes anzusehen, selbst wenn sie zB im Rahmen von gesellschaftlichen Veranstaltungen verliehen werden.

 359 

Sacheinlagen
Siehe RZ 341 bis 343.

 360 

Spenden
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen bilden - mit Ausnahme von Spenden, die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988; siehe RZ 234 bis RZ 246) - keine Betriebsausgaben.

 361 

Sportbetrieb
Zu den im Rahmen eines solchen Betriebs anfallenden Ausgaben siehe RZ 366 bis RZ 368.

 362 

Unangemessene Ausgaben
Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (beispielsweise Pkw) sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind (§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988). Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten durch satzungsfremde bzw. unangemessen hohe Ausgaben (Gehälter, Vergütungen usw.) stellt eine Verletzung der Vorschrift des § 39 Z 4 BAO dar und gefährdet die Eigenschaft einer begünstigte Zwecke verfolgenden Körperschaft.

 363 

Wareneinkauf

Ausgaben für Waren, die im Zuge eines steuerpflichtigen Betriebes (beispielsweise in einer Kantine oder in einem Warenhandel) veräußert werden, bilden bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich Betriebsausgaben nach Maßgabe des Wareneinsatzes). Werden Waren in den steuerneutralen Vereinsbereich überführt, liegt insoweit eine Entnahme vor, die mit dem Einkaufspreis zu bewerten ist.

Beispiel:
Die Kantine eines Sportvereins erzielt - bei Ausgaben für den Ankauf von Getränken in Höhe von 1.500 € - Betriebseinnahmen von 2.200 €. Da Teilnehmern eines Jugendturniers nach Wettkämpfen kostenlos Getränke mit einem Einkaufspreis von 150 € verabreicht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben von 700 € um den Entnahmewert von 150 € zu erhöhen.

 364 

Werbeausgaben
Ausgaben zur Gewinnung neuer Mitglieder werden im Vereinsbereich getätigt. Sie sind daher nicht steuerlich absetzbar.

 365 

Zahlungsvorgänge
Reine Geldbewegungen, wie zB die Speisung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Sparbuches aus den laufenden Betriebseinnahmen oder die Rückzahlung von Bankschulden, führen zu keinen Betriebsausgaben.

2.3.3 Steuerpflicht der Betriebe

2.3.3.1 Steuerfreie Betriebe

2.3.3.1.1 Sportbetrieb

 366 

Der mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Sportbetrieb von Sportvereinen stellt in der Regel einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Dabei erzielte Überschüsse (Zufallsgewinne) bleiben steuerfrei.

 367 

Zum Sportbetrieb gehören alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen, Werbeeinnahmen, Einnahmen aus der Abtretung von Spielern usw.) und Ausgaben (Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Sportanlagen bzw. der Anschaffung von Sportgeräten, Ausgaben für Instandhaltung und Reparaturen, für die Betreuung der Spieler und Mannschaften, Aufwendungen anlässlich der Sportveranstaltungen, Vergütungen für Sportler und Trainer, Miet- und Pachtzahlungen, Energiekosten usw.).

 368 

Ein einheitlicher Betrieb ist dabei auch dann anzunehmen, wenn der Verein mehrere Sportarten fördert bzw. verschiedene Sektionen unterhält.
2.3.3.1.2 Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen

 369 

Entgeltliche Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen von Volksmusik-, Blasmusik- und Gesangsvereinen sind unentbehrliche Hilfsbetriebe, wenn sie der satzungsmäßigen Kultur- und Brauchtumspflege dienen.
Zur Abgrenzung gegenüber Auftritten, die nicht diesen Zwecken dienen, siehe RZ 303.
2.3.3.1.3 Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken

 370 


Die Herausgabe von entgeltlich abgegebenen Druck- und Zeitschriften (einschließlich entgeltlich abgegebener Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen und Ähnlichem kann je nach Art und Umfang einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen.

Beispiel:
Ein Museumsverein veranstaltet eine Ausstellung, bei der ein Ausstellungskatalog, der die gezeigten Exponate zum Inhalt hat, entgeltlich angeboten wird. Wird der Katalog zum Selbstkostenpreis verkauft, sind die Verkaufserlöse dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.

 371 

Wird ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (zB eine Vereinszeitung) durch Anzeigen mitfinanziert, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn der Anzeigenteil höchstens 25% der Gesamtseitenanzahl des Druckwerks im Wirtschaftsjahr beträgt. Andernfalls liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
2.3.3.1.4 Heime

 372 


Die Führung eines Heimes kann als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden, wenn der begünstigte Zweck ohne den Heimbetrieb nicht erfüllt werden kann, Unterkunft und Verpflegung gegen Pauschalpreis nur den förderungswürdigen Personen und deren Angehörigen geboten werden und der Betrieb zu steuerpflichtigen gleichartigen Betrieben nur in dem zur Erreichung des begünstigten Zwecks erforderlichen Umfang in Wettbewerb tritt.

Beispiele:
Ein Rehabilitations- oder Kurheim im Rahmen des Gesundheitswesens, ein Kindergarten, ein Hort, ein Jugend-, Lehrlings-, Mittelschüler- oder Studentenheim im Rahmen der Jugendfürsorge oder Jugenderziehung oder ein Pensionistenheim im Rahmen der Altenfürsorge.

 373 


Reine Erholungsheime stehen dagegen regelmäßig in vermeidbarer Konkurrenz zu steuerpflichtigen Pensions- und Hotelbetrieben und sind begünstigungsschädliche Betriebe, es sei denn, der Erholungszweck ist wesentlicher Bestandteil des begünstigten Zwecks.

Beispiele:
Sommerlager für Jugendliche, Erholungsheime für Blinde und andere Behinderte (zB chronisch Kranke), Erholungsheime, die ausschließlich für Bedürftige oder für kinderreiche Familien unterhalten werden, Heime, in denen der kirchliche oder seelsorgerische Zweck des Aufenthaltes eindeutig im Vordergrund steht.

2.3.3.1.5 Schutzhütten

 374 

Schutzhütten von Wander- und Touristenvereinen können je nach Lage, Ausstattung und Konkurrenzwirkung des einzelnen Objektes unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe darstellen.

 375 

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn es sich um so genannte Selbstversorgerhütten sowie um nicht mit Gewinnabsicht geführte Schutzhütten mit vorwiegend alpinem oder touristischem Charakter handelt. Darunter fallen Schutzhütten, die der Nächtigung und der Verbringung von Ruhepausen einschließlich der Abgabe der dabei erforderlichen Verpflegung dienen und nach Art und Ausstattung nicht für längere Aufenthalte bestimmt sind.

 376 

Ist die Hütte dagegen durch öffentliche Verkehrseinrichtungen, zB Straßen, Lifte, erschlossen, ist regelmäßig ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen. Hüttenbetriebe können ihren Charakter daher auch auf Grund geänderter Verhältnisse (zB den Bau einer Seilbahn) ändern. Steht die Hütte in Konkurrenz zu steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben oder ist nach der Einrichtung und dem Angebot der Charakter einer sportlichen Hilfseinrichtung nicht mehr gegeben (bzw. nur mehr von untergeordneter Bedeutung) oder wird die Hütte mit Gewinnabsicht betrieben, liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Bei Vorliegen eines einheitlichen Hüttenbetriebes sind die Abschnitte RZ 165 bis RZ 167 und RZ 178 zu beachten.

 377 


Treffen im Rahmen eines Schutzhüttenbetriebes Elemente einer betrieblichen Tätigkeit mit Elementen einer Vermögensverwaltung zusammen, geht die Vermögensverwaltung unter, wenn die Einnahmen, die der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen sind, mehr als 25% der Gesamteinnahmen betragen.

Beispiel:
Ein Touristenverein verpachtet eine Schutzhütte. Der gastronomische Teil wird gegen einen festen Pachtzins überlassen, die Einnahmen aus den Nächtigungen fließen dem Verein zur Gänze zu. Der feste Pachtzins beträgt 1.500 € jährlich, aus Nächtigungen erhält der Verein Einnahmen in Höhe von 750 €. Der Anteil der auf die Nächtigung entfallenden Einnahmen beträgt ein Drittel der Einnahmen aus der gesamten wirtschaftlichen Einheit. Es liegt insgesamt eine einheitliche betriebliche Tätigkeit vor.

Hinsichtlich verpachteter wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe siehe auch RZ 145 bis RZ 150.

2.3.3.1.6 Beschäftigungsbetriebe

 378 

Einrichtungen für arbeitstherapeutische Zwecke, zB zur Beschäftigung von geistig oder körperlich behinderten Personen, können als unentbehrliche Hilfsbetriebe angesehen werden. Dazu gehören auch Beschäftigungsbetriebe, die sich auf den Vertrieb selbst gefertigter handwerklicher Erzeugnisse beschränken, sofern sie aus Fürsorgezwecken unterhalten werden und die Zweckverfolgung nach den Gesamtumständen (zB nach der Art der hergestellten Produkte, der Aufmachung usw.) auch nach außen hin in Erscheinung tritt. Zur Abgrenzung wirtschaftlicher Betätigungen, die mit steuerpflichtigen Betrieben gleicher oder ähnlicher Art in Wettbewerb treten, siehe RZ 261.
2.3.3.1.7 Krankenanstalten

 379 

Hinsichtlich der Behandlung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO.

2.3.3.2 Steuerpflichtige Betriebe

2.3.3.2.1 Gastronomiebetriebe

 380 

Kantinen, Buffets oder andere gastronomische Einrichtungen eines Rechtsträgers stellen begünstigungsschädliche Betriebe dar, sofern sie nicht Teil eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind. Siehe auch RZ 372 und RZ 374 bis RZ 377.
2.3.3.2.2 Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen

 381 

Entgeltliche gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen des Rechtsträgers (wie Feste aller Art, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Vergnügungssportveranstaltungen) sind je nach ihrem Umfang als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO (siehe RZ 173 bis RZ 177), als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO (siehe RZ 180) oder als Gewinnbetrieb (siehe RZ 181 bis RZ 183) anzusehen. Zur Abgrenzung siehe RZ 306 bis RZ 308.

 382 

Entgeltliche Belustigungen wie Preisschießen, Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung ebenso wie die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken eine Einheit.

 383 

Bei Abhaltung mehrerer solcher Veranstaltungen während eines Jahres ist in der Regel vom Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auszugehen (siehe RZ 138 und RZ 139). Zur Beurteilung von Wirtschaftsgütern, die dem Rechtsträger unentgeltlich zugewendet wurden, siehe RZ 341 bis RZ 343.

 384 
Derzeit frei.
2.3.3.2.3 Handel mit Waren

 385 

Der Handel mit Waren stellt grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Im Einzelnen siehe RZ 277.
2.3.3.2.4 Verkaufsaktionen

 386 

Verkaufsaktionen, bei denen gesammelte oder gespendete Gegenstände durch Vereinsmitglieder marktmäßig verkauft werden (zB Flohmärkte, Basare, Punschbuden) und bei denen der Spendensammelzweck der Aktion eindeutig erkennbar ist, dienen infolge des gemeinschaftlichen Wirkens der Vereinsmitglieder auch dem begünstigten Zweck. Solche Aktionen sind daher als entbehrliche Hilfsbetriebe anzusehen. Die dem Rechtsträger unentgeltlich zugewendeten Gegenstände stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in der Folge in den Betrieb eingelegt werden (siehe RZ 341 bis RZ 343). Da die Einnahmen teilweise nicht als echte Gegenleistungen für die veräußerten Gegenstände anzusehen sind, können die im Rahmen dieser Veranstaltungen entstandenen Überschüsse als Zufallsgewinne angesehen werden.

 387 

Sollten keine für eine Gewinnermittlung ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus diesen Aktionen (Flohmärkte, Basare) mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer angesetzt werden (in diesem Fall ist ein weiterer Abzug von Betriebsausgaben, vor allem das Betriebsausgaben-Pauschale für unentgeltlich mitwirkende Mitglieder im Sinne der RZ 346 bis RZ 348 ausgeschlossen).

 388 

Zu nachhaltig durchgeführten Verkaufsaktionen, bei denen gesammelte oder gespendete Gegenstände in einem Zug an andere Unternehmungen (Altpapier-, Glas-, Textilaktionen) veräußert werden, siehe auch RZ 254.
2.3.3.2.5 Benefizveranstaltungen, Lotterien

 389 

Nachhaltig durchgeführte Wohltätigkeitsveranstaltungen (Benefizveranstaltungen), bei denen Künstler, Sportler oder andere Personen unentgeltlich auftreten, sowie Lotterien stellen als nur mittelbar begünstigten Zwecken dienende Veranstaltungen begünstigungsschädliche Betriebe dar. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die aus solchen Veranstaltungen erzielten Gewinne in einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Steuerpflicht ausgenommen werden, sofern die Verfolgung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecken einwandfrei erkennbar und die Zuführung der erzielten Gewinne zu den begünstigten Zwecken gesichert ist.

 390 

Werden von Vereinen, die im Bereich der Sozialdienste tätig sind (siehe RZ 168), Benefizveranstaltungen durchgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO handelt, wenn solche Veranstaltungen nur einmal jährlich durchgeführt werden und dabei werbemäßig auf den Zweck des Vereines und der Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Hinsichtlich des dabei erzielten Überschusses ist davon auszugehen, dass er die Summe von Spenden der Teilnehmer darstellt, sodass kein steuerlicher Gewinn anfällt.

2.3.4 Einkommensermittlung


 391 

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsträgers ist das Einkommen nach der Grundregel des § 8 Abs. 1 KStG zu ermitteln. Bei der Einkommensermittlung sind daher die positiven und negativen Einkünfte aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Gewerbebetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammenzufassen. An Sonderausgaben kommen neben dem Verlustabzug auch Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten sowie Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Betracht. Hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht siehe RZ 417 bis RZ 428.

2.4 Tarif


 392 

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht eines begünstigten Rechtsträgers ist das Einkommen grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 KStG zu versteuern. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des begünstigten Rechtsträgers (siehe RZ 417 bis RZ 428) ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug (25%) abgegolten, wenn die Einkünfte nicht in einem steuerpflichtigen Betrieb angefallen sind und eine Befreiungserklärung abgegeben wurde.

2.4.1 Allgemeiner Steuersatz


 393 

Der allgemeine Steuersatz des § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt 34%. Er ist auf das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 bzw den Gesamtbetrag der Einkünfte von ausländischen beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 KStG 1988 anzuwenden.

2.4.2 Tarifbegünstigung


 393 


In § 23 KStG 1988 ist eine eigene Tarifbegünstigung für begünstigte Rechtsträger hinsichtlich des steuerpflichtigen Bereiches unabhängig davon vorgesehen, ob es sich um entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe handelt. Danach wird vor Anwendung der Körperschaftsteuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 7300 € abgezogen. Diese Tarifbegünstigung wirkt nur im Falle der Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht aber im Falle der Steuerabgeltung.

Beispiele:

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
4.000 €
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO
14.000 €
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO
-3.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen
15.000 €
Freibetrag gemäß § 23 KStG
-7.300
zu versteuerndes Einkommen
22.700
b) Einkünfte Gewerbebetrieb
5.000 €
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO
-3.000 €
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO
4.000
Gesamtbetrag der Einkünfte
6.000 €
Verlustvortrag aus Gewerbebetrieb
-2.000
Einkommen
4.000 €
Freibetrag gemäß § 23 KStG
-4.000
zu versteuerndes Einkommen
0

2.4.3 Steuersatz für bestimmte Einkünfte


 394 

§ 22 Abs. 2 KStG 1988 sieht für bestimmte Einkünfte einen Steuersatz von 25% vor. Begünstigte Rechtsträger können hinsichtlich der Z 3 davon betroffen sein. Erzielen sie ausländische Einkünfte, die den inländischen Kapitaleinkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, entsprechen (siehe RZ 417 bis RZ 428.), sind diese nach § 21 Abs. 3 KStG 1988 im Veranlagungswege zu erfassen.

2.5 Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer


 395 

Gemäß § 24 KStG 1988 gelten auch für begünstigte Rechtsträger die Bestimmungen der §§ 42 bis 46 EStG 1988 betreffend die Steuererklärung, die Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung.

2.5.1 Veranlagung

2.5.1.1 Allgemeines


 396 

Die Körperschaftsteuer wird grundsätzlich im Wege der Veranlagung erhoben (siehe EStR 2000 RZ 7501).

 397 

Eine weitere Erhebungsform der Körperschaftsteuer ist der Steuerabzug (§ 24 Abs. 2 KStG 1988). Für diesen Steuerabzug gibt es zwei Anwendungsfälle:
  • Kapitalertragsteuer für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 93 EStG 1988 (gilt für alle Steuerpflichtigen),
  • Abzugssteuer für die im § 99 EStG 1988 genannten Einkünfte (gilt nur für ausländische beschränkt Steuerpflichtige).
Soweit derartige Einkünfte nicht im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen sind, hat der Steuerabzug Endbesteuerungswirkung (§ 24 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 97 EStG 1988 bzw. § 102 Abs. 4 EStG 1988).

 398 

Gegenstand der Veranlagung ist das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 RZ 282 bis 360) bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 KStG 1988 (vgl. KStR 2001 RZ 1452 ff).

2.5.1.2 Beginn bzw. Ende der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraumes


 399 

Beginnt oder endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres (Gründung oder Auflösung während des Kalenderjahres), weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab. In diesen Fällen wird der Veranlagung ein entsprechend verkürzter Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt.

 400 

Werden während eines Jahres die Voraussetzungen für den Eintritt oder Austritt aus der Steuerpflicht durch Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen (zB Gemeinnützigkeit) oder deren Herstellung veranlasst, ist im Falle des unterjährigen Wegfalls die Steuerpflicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben, werden die Voraussetzungen unterjährig geschaffen, tritt die Steuerbefreiung mit dem folgenden Veranlagungszeitraum ein.

2.5.1.3 Steuererklärung (§§ 42 bis § 44 EStG 1988)


 401 

Die Steuererklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach § 42 EStG 1988 (EStR 2000 RZ 7534 bis 7556). Steuererklärungspflicht besteht mangels einer Besteuerungsuntergrenze für Körperschaften in allen Fällen einer Einkünfteerzielung, wenn die Einkünfte zur Festsetzung einer Körperschaftsteuer führen. Werden keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, besteht die Erklärungspflicht nur bei Aufforderung durch die Abgabenbehörde.

2.5.2 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988)


 402 

Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 45 EStG 1988 (siehe dazu EStR 2000 RZ 7557ff).
Die Bestimmung des § 45 EStG 1988 ist nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 als Regelung zur Entrichtung der Steuer auch für den Bereich der Körperschaftsteuer anzuwenden.

 403 

Der Vorauszahlungsverpflichtung unterliegen sowohl unbeschränkt als auch ausländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Keine Vorauszahlungen haben dabei allerdings Körperschaften zu leisten, bei denen sich die Steuerpflicht auf die im Wege des Steuerabzuges erhobene Beträge beschränkt (insbesondere bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 KStG 1988).

 404 

Die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer berechnet sich im Sinne der Methodik des § 45 Abs. 1 EStG 1988 aus der Gesamtsteuer des letzten vorangegangenen veranlagten Jahres.

 405 

Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

 406 

Die Vorauszahlungen werden entweder mit einem eigenen Vorauszahlungsbescheid oder dem Bescheid über die Jahresveranlagung festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind in der zuletzt festgesetzten Höhe so lange zu entrichten, bis eine Neufestsetzung erfolgt.

 407 

Eine unterjährige Änderung kann von Amtswegen (durch einen eigenen Vorauzahlungsbescheid, durch einen Veranlagungsbescheid und eine Berufungsentscheidung) oder über einen Antrag des Abgabepflichtigen unterjährig geändert werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist bis zu 30. September jeden Jahres möglich.

2.5.3 Abschlusszahlungen/Guthaben


 408 

Ist die Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Waren die Vorauszahlungen höher als die Jahressteuer, ergibt sich ein Guthaben.

2.5.4 Kapitalertragsteuer


 409 

Soweit die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer auf veranlagte Einkünfte entfällt, ist sie auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen (siehe EStR 2000 RZ 7580). Sind die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte nicht im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, hat der Kapitalertragsteuerabzug Endbesteuerungswirkung (§ 97 EStG 1988).

2.5.5 Erhebung der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 93, 99 und 102 EStG 1988)


 410 

Bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht sind grundsätzlich zwei Erhebungsformen der Körperschaftsteuer vorgesehen:

2.5.5.1 Steuerabzug (§§ 93 und 99 EStG 1988)


 411 

Der Steuerabzug erfolgt einerseits gemäß § 93 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug), andererseits gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug in besonderen Fällen).
Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (siehe EStR 2000 RZ 8005).

 412 

Wenn für die entsprechenden Einkünfte jedoch eine Veranlagung zu erfolgen hat (siehe KStR 2001, RZ 1530), wirkt die Abzugsteuer wie eine Körperschaftsteuervorauszahlung.

2.5.5.2 Veranlagung (§ 102 EStG 1988)


 413 

Alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 eines ausländischen begünstigten Rechtsträgers, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder allenfalls nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen.

 414 

Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu erfassen:
  • Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen entbehrlichen Hilfsbetriebes oder begünstigungsschädlichen Betriebes (Betriebsstätte) gehören,
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist.

 415 

Neben diesen Pflichtveranlagungstatbeständen kann ein Antrag auf Veranlagung (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) für Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erheben ist, auch von juristischen Personen gestellt werden.

 416 

Für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften gelten auch die Sonderveranlagungsregeln des § 102 Abs. 2 EStG 1988. Der wichtigste Bereich betrifft den im dritten und vierten Satz des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geregelten Verlustabzug (siehe EStR 2000 RZ 8059). Für die Berücksichtigung des Verlustabzuges sind auch die Auswirkungen der in österreichischen DBA enthaltenen Diskriminierungsverbote zu beachten (AÖF Nr. 291/1990). Im Verhältnis zu Deutschland ist für ab 1998 entstandene Verluste unbeschadet der Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die Verordnung des BM für Finanzen betreffend die Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl. II Nr. 97/2001 anzuwenden.

2.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988)

2.6.1 Umfang der Steuerpflicht


 417 

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstigte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 auf steuerabzugspflichtige Einkünfte, das sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte.

 418 

Der Kapitalertragsteuer unterliegen
  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt,
  • Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter,
  • Forderungswertpapiere mit inländischem Schuldner oder kuponauszahlender Stelle im Inland,
  • Erträge aus Anteilsrechten an inländischen Investmentfonds, soweit die ausgeschütteten Erträge aus Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus Forderungswertpapieren stammen,
  • Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds bei inländischer kuponauszahlender Stelle, soweit tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt und diese nicht aus Dividenden besteht.

 419 

Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei
  • Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988,
  • genossenschaftlichen Rückvergütungen,
  • Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds.

 420 

Eine bei derartigen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer, kann durch einen Antrag auf Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO rückgefordert werden.

2.6.2 Befreiungserklärung


 421 

Gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung abgegeben wird, zu den Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören.

 422 

Als Betrieb gelten alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines, gleichgültig, ob sie unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe (§ 45 Abs. 3 BAO) sind, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.

 423 

Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Zinsen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig.

 424 

Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung dienen. Daneben kann in der Regel nur ein Betrag in Höhe eines einfachen Jahresbedarfes der notwendigen liquiden Mittel dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Daneben können dem Betriebsvermögen Guthaben zugerechnet werden, wenn sie Rücklagen für ein konkretes betriebliches Projekt in der erforderlichen Höhe darstellen. Das Kreditinstitut leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung an das zuständige FA weiter. Mit dem Einlangen der Gleichschrift beim FA tritt die Wirkung der Befreiungserklärung ein.

 425 

Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die entrichtete Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet.

 426 

Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, führt die Nichtabgabe einer Befreiungserklärung zur endgültigen Belastung mit Kapitalertragsteuer.

2.6.3 Abzugsbesteuerung


 427 

Die Steuerpflicht gilt gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.

2.6.4 Veranlagung von ausländischen Kapitaleinkünften


 428 

Gemäß § 21 Abs. 3 KStG 1988 sind ausländische Kapitalerträge, die inländischen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen vergleichbar sind, körperschaftsteuerpflichtig. Bei Vorliegen solcher Erträge ist eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben und es wird eine Veranlagung vorgenommen. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 ist auf die Bruttoerträge ein Körperschaftsteuersatz von 25%
anzuwenden.