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3. Umsatzsteuer

3.1 Steuerbare und nicht steuerbare Umsätze


 429 

Der Umsatzsteuer unterliegen
  • gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
  • gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 der Eigenverbrauch (siehe RZ 452 bis RZ 459),
  • gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen und
  • gemäß Art. 1 UStG 1994 der innergemeinschaftliche Erwerb (siehe RZ 545 bis RZ 551).

 430 

Ein Leistungsaustausch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim echten Schadenersatz (siehe RZ 9 ff UStR 2000), beim echten Mitgliedsbeitrag (siehe RZ 432 f) oder beim echten Zuschuss (siehe RZ 444 bis RZ 446).

 431 

Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen (siehe RZ 460 bis RZ 470). Nicht steuerbar sind mit dem nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängende Einnahmen, das sind zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen Förderung des Rechtsträgers.

3.1.1 Mitgliedsbeiträge

3.1.1.1 Echter Mitgliedsbeitrag

 432 

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt dar.

 433 


Beispiele für echte Mitgliedsbeiträge:
Die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen unabhängig vom Ausmaß der Nutzung.
Mitgliedsbeiträge bei einer Tierzuchtvereinigung, auch wenn die Mitgliedsbeiträge sich nach der Zahl der gehaltenen Tiere richten (VwGH 3. 11. 1961, 855/61).
Freiwillige Kostenersätze der Mitglieder für die durch den Verein erfolgte Anmietung bzw. Errichtung und Erhaltung von Veranstaltungssälen (VwGH 3. 11. 1986, 86/15/0003).
Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten sind in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren (1302 der Beilagen in den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP betr KommStG).
Pflichtbeiträge an eine Einrichtung (des öffentlichen Rechts), der die Förderung der Obsterzeugung obliegt und die Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und Qualitätsverbesserung der Obsterzeugnisse ausübt, sind keine Leistungsentgelte (EuGH 8. 3. 1988, Rs 102/86).

3.1.1.2 Unechter Mitgliedsbeitrag

 434 

Davon zu unterscheiden sind "unechte" Mitgliedsbeiträge. Dabei handelt es sich - unabhängig von ihrer Bezeichnung - um Beiträge eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung des Vereines gegenübersteht. Die Leistungen des Vereines, die für "unechte" Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind steuerbar.
Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern, so sind diese "Beiträge" des Mitglieds "unechte Mitgliedsbeiträge".

 435 


Beispiele für unechte Mitgliedsbeiträge:
Monatlicher Mitgliedsbeitrag für die Versorgung von Reitpferden der Reitvereinsmitglieder.
"Mitgliedsbeiträge" für Eintrittskarten von Kulturvereinen, für Versorgung der Mitglieder mit Sportartikeln, für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung.
"Mitgliedsbeiträge" von Mitgliedern für die vom Verein veranstalteten Kurse und Seminare.
Mitgliedsbeiträge an einen Flugambulanzverein (VwGH 11. 9. 1997, 95/15/0022).
Mitgliedsbeiträge an einen Schadenshilfeverein bei Anwerbung von Mitgliedern aus Anlass von Schadensfällen, Übernahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem zur Mitgliedschaft Anlass gebenden Schadensfall und fünfjähriger Bindung der Mitglieder an den Verein (VwGH 28. 4. 1993, 90/13/0245).

 436 

Bei Mitgliedsbeiträgen für einen Verein, der die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert, gilt die - widerlegbare - Vermutung von Leistungsentgelten.

 437 


Beispiele:
Mitgliedsbeiträge an einen "Markenartikelverband" (VwGH 17. 3. 1999, 97/13/0089).
Mitgliedsbeiträge an eine "Studiengesellschaft für Sparkassen-Automation" (VwGH 17. 3. 1999, 97/13/0162).
Mitgliedsbeiträge an einen Rübenernteverein für die Zurverfügungstellung einer Maschine (VwGH 24. 11. 1998, 98/14/0033, 0034).

3.1.1.3 Gemischter Mitgliedsbeitrag

 438 

Gemischte Mitgliedsbeiträge sind in echte und unechte Mitgliedskomponenten - allenfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen. Die Schätzung kann beispielsweise in der Weise erfolgen, dass der Teil des Mitgliedsbeitrages, der bei vergleichbaren Vereinen ohne konkrete Gegenleistungen als allgemeiner Mitgliedsbeitrag verlangt wird, als echter Mitgliedsbeitrag angesetzt wird.

3.1.2 Subventionen

3.1.2.1 Allgemeines

 439 

Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie
  • Entgelt für eine Leistung,
  • zusätzliches Entgelt eines Dritten zu einem Leistungsaustausch oder
  • Zahlungen, die nicht aufgrund eines Leistungsaustausches erfolgen,
darstellen. Von einem echten nicht steuerbaren Zuschuss kann gesprochen werden, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. In allen anderen Fällen spricht man von "unechten Zuschüssen", die umsatzsteuerbares Entgelt darstellen.
3.1.2.2 Zuschuss als Entgelt für eine Leistung

 440 

Gewährt der Zahlende den Zuschuss deshalb, weil er vom Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung erhält, stellt die Zahlung steuerbares Entgelt dar. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt.

 441 


Beispiele:
Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes einen Zuschuss dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Standards sowie zur Betriebsführung auf einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH 16. 12. 1997, 97/14/0100).
Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss dafür, dass er sich verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen (VwGH 23. 1. 1996, 95/14/0084).

3.1.2.3 Zuschuss als Entgelt von dritter Seite

 442 

Zahlungen von dritter Seite sind Entgelt, wenn sie der Unternehmer dafür erhält, dass er eine Leistung an eine vom Zuschussgeber verschiedene Person erbringt. Erforderlich ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch. Der Zuschussgeber muss die Zahlung deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt. Ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung ist allerdings nicht erforderlich (VwGH 20. 1. 1992, 91/15/0055). Zuschüsse Dritter werden meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt. Der Leistungsempfänger ist oft selbst nicht in der Lage, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Der Zuschussgeber hat ein Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches.

 443 


Beispiele:
Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen Verein, der Ausstellungsflächen vermietet (VwGH 20. 1. 1992, 91/15/0055).
Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26. 4. 1994, 93/14/0043).
Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine jährlich wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation herausgeben muss (VwGH 30. 9. 1992, 92/13/0128).
Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der von der Anzahl der Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist (VwGH 4. 10. 1995, 93/15/0117).

3.1.2.4 Echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss

 444 

Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen. Dies ist der Fall, wenn
  • ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt wird (zB Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park-and-Ride-Anlage),
  • ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (zB Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation),
  • sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (zB Zuschuss zur Sanierung eines Unternehmens, zu einem Verkehrsverbund).
  • Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn dadurch der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden soll, das jedoch gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen kann.

 445 

Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht für sich allein nicht aus, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung herzustellen (zB Zuschuss nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Forschungsorganisationsgesetz). Der Zuschussgeber verlangt vom Empfänger üblicherweise einen Nachweis über die Mittelverwendung oder einen Förderungsbericht. Die Vorlage dieser Nachweise begründet für sich allein keinen Leistungsaustausch.

 446 

In Zweifelsfällen muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Gegenleistung des Empfängers gegeben worden wäre (vgl. VwGH 17. 9. 1990, 89/14/0071). Ob eine solche Verknüpfung vorliegt oder nicht, kann an Hand des Förderungsansuchens, des Bewilligungsbescheides, aus den "Vergaberichtlinien" und einschlägigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar, wenn keine Verknüpfung vorliegt.
Ohne Bedeutung ist, ob der Zuschuss an den Berechtigten selbst oder zwecks Abkürzung des Zahlungsweges an einen Dritten ausbezahlt wird (zB ein Zuschuss zur Errichtung eines Gebäudes wird an eine Arbeitsgemeinschaft ausbezahlt).
3.1.2.5 Finanzierung von Forschungsvorhaben

 447 

Bei Zahlungen in Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten ist im Einzelfall anhand der Vereinbarung, der Vergaberichtlinien usw. zu prüfen, ob ein direkter Leistungsaustausch, Entgelt von dritter Seite oder eine echte Subvention vorliegt.
Ein direktes Leistungsentgelt liegt vor, wenn
  • die Zahlung an bestimmte Forschungstätigkeiten des Empfängers gebunden ist,
  • die Höhe des Zuschusses am Umfang der Tätigkeit oder an den dafür vorausberechneten Kosten bemessen wird,
  • der Zuschussgeber ein eigenes konkretes Interesse an den Forschungsergebnissen hat,
  • der Empfänger durch die Tätigkeit bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllen und dem Zuschussgeber ständig berichten muss,
  • die Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte an den Zuschussgeber übertragen werden.

 448 

Entscheidend ist somit, ob die Förderung gewährt wird, damit der Zahlende die Verfügungsmöglichkeit über ein bestimmtes Forschungsergebnis erlangt und die Durchführung der Forschung in seinem Interesse liegt. Demnach unterliegen zB Forschungsaufträge und sonstige wissenschaftliche Forschungen im Sinne des § 12 Forschungsorganisationsgesetz der USt (VwGH 20. 9. 1995, 92/13/0214).

 449 

Erfolgt die Finanzierung des Vorhabens nicht im eigenen Interesse des Zahlenden, sondern besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Forschungsprojektes, so liegt ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss vor (zB Zuschuss durch den Forschungsförderungsfonds, Förderung nach § 10 Forschungsorganisationsgesetz). Diesfalls ist es nicht schädlich, wenn sich der Finanzierende ein Veröffentlichungs- oder sonstiges Verwertungsrecht vorbehält.

 450 

Die EU erteilt österreichischen Forschungseinrichtungen im vermehrten Ausmaß Forschungsaufträge bzw. gewährt Förderungen zu Forschungsvorhaben. Diese Zahlungen können echte Subventionen darstellen und sind als solche nicht steuerbar.
Handelt es sich bei den Zahlungen um ein Leistungsentgelt, so unterliegt dieses nicht der USt, wenn der Forschungseinrichtung keine Unternehmereigenschaft zukommt.
Sind die Förderungsgelder steuerbar, weil der Leistende als Unternehmer und die Erfüllung des Forschungsauftrages als Leistungsaustausch zu beurteilen ist, so kann die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 zur Anwendung gelangen (siehe RZ 736 bis 746 UStR 2000).

 451 

Im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft - Leonardo da Vinci werden zwischen der EU und einzelnen Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung neuer Ausbildungslehrgänge, Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen. Die Projektträger sollen damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger sind daher nicht steuerbar.

3.1.3 Eigenverbrauch

3.1.3.1 Allgemeines

 452 

Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Verein als Unternehmer, soweit er Selbstversorger ist, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt werden. Dies wird durch die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b UStG 1994 erreicht. Darüber hinaus sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 auch für die USt gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994), sowie der Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sich auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994).
3.1.3.2 Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994)

 453 


Vereine können neben dem nichtunternehmerischen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände vom Verein entnommen oder für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet bzw. die Verwendung dieser Gegenstände Dritten gestattet, so liegt insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 vor. Werden mit für einen Betrieb eingekauften Waren auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden. Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden.

Beispiel:
Steuerpflichtiges Vereinsfest eines begünstigten Vereines. Bei der Nachkalkulation durch die Betriebsprüfung wird festgestellt, dass
a) Getränke im Einkaufswert von 1.500 € brutto von den mithelfenden Vereinsmitgliedern während eines steuerpflichtigen Vereinsfestes konsumiert wurden, bzw.
b) Getränke im Einkaufswert von 2.400 € brutto nach dem Fest übrig geblieben sind und in den Folgemonaten unentgeltlich an die Funktionäre und Mitarbeiter abgegeben wurden.
Die während des Festes konsumierten Getränke a) bleiben beim Eigenverbrauch außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze wird um den Eigenverbrauch b) im Betrag von 2.000 € erhöht.

 454 

Die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendeten Gegenstände müssen dem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig oder zeitlich begrenzt sein sollte. Bei gemischt genutzten Gegenständen ist überdies die Zuordnung zum Unternehmen von Bedeutung.

 455 


Leistungen an den Unternehmer (zB Anschaffung eines Wirtschaftsgutes) gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann ab 1. Jänner 2000 auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10% wird nicht erreicht).

Beispiel:
Ein Verein schafft einen PC im Jänner des Jahres 01 um 4.800 € (inklusive USt) an und verwendet diesen zu 60% unternehmerisch für ein Buffet und zu 40% nichtunternehmerisch. Er hat die Möglichkeit, den PC zur Gänze (100% Vorsteuerabzug, 40% Eigenverbrauch) oder zu 60% (60% Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch) dem Unternehmensbereich zuzuordnen.
1) Wird der PC zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet, steht im ersten Jahr der Vorsteuerabzug mit 800 € zur Gänze zu. In den Jahren 01 bis 04 (bei Annahme einer 4-jährigen Nutzungsdauer) ist der Eigenverbrauch (bei gleicher Nutzungsaufteilung) jährlich in Höhe von 400 € Bemessungsgrundlage anzusetzen und jährlich 80 € USt abzuführen.
2) Wird der PC zu 60% dem Unternehmen zugeordnet, steht im ersten Jahr der Vorsteuerabzug nur mit 480 € zu. Es kommt jedoch zu keiner jährlichen Eigenverbrauchsbesteuerung.
3) Würde der PC nur zB zu 5% unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmensbereich und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

 456 

Bei Gebäuden kommt es grundsätzlich zu keiner laufenden Eigenverbrauchsbesteuerung (auch wenn das Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet ist), da dieser Eigenverbrauch unecht steuerbefreit ist. Die 10%-Untergrenze für die Zuordnung zum Unternehmensbereich gilt gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 nicht für Gebäude. Es sind daher grundsätzlich auch solche Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet, die weniger als zu 10% unternehmerisch genutzt werden. Bei unterschiedlicher unternehmerischer Nutzung in einzelnen Veranlagungsjahren wird der Vorsteuerabzug durch Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 korrigiert.
Die dauernde Entnahme von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen führt zum Eigenverbrauch, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerbefreit ist, sodass es zu einer gänzlichen Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 letzter Satz UStG 1994 kommen kann. Der Eigenverbrauch der dauernden Entnahme kann aber auch steuerpflichtig behandelt werden.

 457 


Beispiel: Änderung der Verhältnisse und Eigenverbrauch bei Gebäuden:
Im Jahr 01 wird ein Vereinshaus um 240.000 € (40.000 € USt) errichtet, wobei der unternehmerisch genutzte Anteil (Vereinskantine) 20% beträgt. Der Vorsteuerabzug beträgt somit im Jahr 01 8.000 € (20% von 40.000 €). Im Jahr 02 wird der Kantinenteil um eine Räumlichkeit erweitert und die unternehmerische Nutzung erhöht sich auf 30%. Der Vorsteuerabzug würde sich daher insgesamt auf 12.000 € erhöhen. Bisher wurden 8.000 € geltend gemacht, was eine Differenz von 4.000 € ergibt. Gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 kann daher 1/10 davon jährlich (bei gleichbleibenden Verhältnissen) bis zum Ablauf des 9jährigen Berichtigungszeitraumes berichtigt werden, was im Jahr 02 eine Berichtigung zugunsten des Vereines (Guthaben) in Höhe von 400 € ergibt. Im Jahr 03 wird aufgrund des schlechten Geschäftsganges ein Teil des Lokales nicht mehr unternehmerisch genutzt, und die unternehmerische Nutzung reduziert sich auf 10%. Der Vorsteuerabzug würde sich daher insgesamt auf 4.000 € reduzieren. Ursprünglich wurden 8.000 € geltend gemacht, was eine Differenz von 4.000 € ergibt. Gemäß § 12 Abs. 10 muss daher nun 1/10 davon jährlich (bei gleichbleibenden Verhältnissen) bis zum Ablauf des 9jährigen Berichtigungszeitraumes berichtigt werden, was im Jahr 03 eine Berichtigung zu Lasten des Vereines (Nachforderung) in Höhe von 400 € ergibt. Im Mai des Jahres 04 wird aufgrund des schlechten Geschäftsganges das Lokal endgültig geschlossen und in Zukunft nicht mehr unternehmerisch, sondern ausschließlich im Vereinsbereich genutzt. Es liegt ein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 vor, der aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerfrei ist. Bisheriger Vorsteuerabzug 8.000 €. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 8.000 € steht daher nicht mehr zu. Es werden daher für die restlichen sieben Jahre die Vorsteuern nachgefordert. Die Nachforderung beträgt daher 5.600 € (das sind 7/10 von 8.000 €).

3.1.3.3 Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994)

 458 

Eigenverbrauch liegt auch vor, wenn der Verein im Unternehmensbereich sonstige Leistungen ausführt, die außerunternehmerischen Zwecken dienen. Ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand, ist dabei unerheblich.

 459 


Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Vereines zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen auf Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich. Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung kommt es damit zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Diese Beurteilung setzt eine von vornherein feststehende, klare und nachvollziehbare Trennung der Arbeitsleistung in einen unternehmerischen und in einen nichtunternehmerischen Teil (zB durch genaue Abreden über einen bestimmten Teil der Arbeitskraft und die Aufzeichnung der entsprechenden Lohnanteile) voraus.

Beispiel:
Eine Reinigungskraft reinigt das Buffet und die Verwaltungsräume eines Vereines. Die aufgewendeten Stunden für die Reinigung des Buffets und der Verwaltungsräume werden getrennt aufgeschrieben. Die Lohnkosten können genau zugeordnet werden. Es liegt kein Eigenverbrauch vor.

3.2 Unternehmereigenschaft von Vereinen

3.2.1 Unternehmer allgemein


 460 

Nicht unternehmerisch tätig sind Vereine, wenn sie nur in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben tätig werden, ohne Einzelleistungen an die Mitglieder (oder Dritte) zu erbringen (VwGH 3. 11. 1986, 86/15/0003).

 461 

Der betriebliche (= unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche
(= nichtunternehmerische) Bereich alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt. Hilfsgeschäfte, wie zB der Verkauf von Vermögensgegenständen, sind dann dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen, wenn die Gegenstände zuletzt im unternehmerischen Bereich Verwendung gefunden hatten.

 462 

Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen. Mit dem nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängende Einnahmen sind zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen Förderung des Vereines.

3.2.2 Liebhaberei

3.2.2.1 Liebhabereivermutung bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO


 463 

Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 BAO), kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 fallen.

3.2.2.2 Widerlegung der Liebhabereivermutung


 464 

Die Vermutung im Sinne der RZ 463 ist widerlegbar. Weist daher ein gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätiger Rechtsträger nach, dass der Betrieb im Wesentlichen kostendeckend geführt wird oder dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Verluste, die bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO entstehen, im Wesentlichen (mindestens zu 90%) durch Subventionen abdeckt, sind die betreffenden Geschäftsbetriebe als unternehmerisch zu werten. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Subventionen den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. Aus der Subventionszusage muss daher ersichtlich sein, dass die Subventionen nicht nur zur allgemeinen Förderung des Zweckes der Körperschaft gewährt, sondern für den konkreten Betrieb eingeräumt werden. Die Abdeckung der Verluste durch Subventionen bewirkt nicht, dass die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, verloren gehen.

 465 

Voraussetzung für die Widerlegung der Liebhabereivermutung ist, dass die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig 2.900 € übersteigen.

3.2.2.3 Liebhaberei bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO bzw. Gewerbebetrieben; Beurteilung einer Vermögensverwaltung


 466 

Werden alle unter § 45 Abs. 1 und 2 BAO fallenden Betriebe als nichtunternehmerische Tätigkeit gewertet, sind auch Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 3 BAO (wie zB eine Kantine) ebenfalls als nichtunternehmerisch zu werten, wenn die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) aus den Gewerbebetrieben bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 € betragen. Auch diese Vermutung ist widerlegbar.

 467 

Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die gegenständliche Liebhabereivermutung.

3.2.2.4 Kleinunternehmerregelung


 468 

Einnahmen aus einer unter die Liebhabereivermutung fallenden Tätigkeit bleiben bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz (siehe RZ 515 bis RZ 520).

3.2.2.5 Übergang von einer unternehmerischen Tätigkeit zu einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und umgekehrt


 469 

Bei Übergang von einer unternehmerischen Tätigkeit zu einer nichtunternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 kommt seit dem UStG 1994 die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zum Tragen. Bei einem derartigen Übergang sowie bei Übergang von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 zu einer unternehmerischen Tätigkeit liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 vor.

 470 

Nur in jenen Fällen, bei denen beim Übergang von der unternehmerischen Tätigkeit zur nichtunternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ein unecht steuerfreier Eigenverbrauch vorliegt (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994), ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen (siehe RZ 453 Beispiel ).

3.3. Umsatzsteuerbefreiungen

3.3.1 Allgemein


 471 

Umsatzsteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen (siehe RZ 429) können gemäß § 6 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sein. Dabei unterscheidet man zwischen echten Steuerbefreiungen (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges) und unechten Steuerbefreiungen, die den Verlust des Vorsteuerabzuges bewirken. Die speziell Vereine betreffenden Umsatzsteuerbefreiungen sind unechte Steuerbefreiungen.

 472 

Speziell Vereine betreffende Steuerbefreiungen werden geregelt in
  • § 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 betreffend Volksbildungsvereine (siehe RZ 475 und RZ 476),
  • § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 betreffend gemeinnützige Sportvereine (siehe RZ 477 bis RZ 481),
  • § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten betreiben (siehe RZ 483 bis RZ 485),
  • § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 betreffend begünstigte Vereine, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime betreiben (siehe RZ 486 bis RZ 489) und
  • § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994 betreffend Vereine, die Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen durchführen bzw. Museen usw. betreiben (siehe RZ 490 bis RZ 492).

3.3.2 Grundstücksumsätze


 473 

Steuerbefreit sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Es kann jedoch zur Versteuerung optiert werden. Bei Option kommt eine Steuersatzermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 nicht in Betracht. Werden Grundstücksumsätze von persönlich steuerbefreiten Vereinen getätigt (zB von gemeinnützigen Sportvereinen), kommt jedoch eine Option nicht in Betracht (Grundsatz des Vorranges der persönlichen Umsatzsteuerbefreiung vor der sachlichen Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994). Die Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erstrecken sich nicht auf die Umsätze von Grundstücken, da es sich um keine persönlichen Steuerbefreiungen handelt, sondern ua. begünstigte Vereine nur mit den in den Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 18, 23 und 24 UStG 1994 angeführten Umsätzen - und nicht mit sämtlichen Umsätzen - befreit sind.

3.3.3 Umsätze im Rahmen des Glückspielwesens (siehe Abschnitt 5.1)


 474 


Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 sind die dort angeführten Glückspiele von der Umsatzsteuer befreit. Befreit sind auch jene Glückspiele, die unter § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 fallen. Nicht hierunter fallen Kleinausspielungen (Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele), sofern das Spielkapital im Kalenderjahr 4.000 € (bis 2001 50.000 S) nicht übersteigt (siehe RZ 689). Diese Kleinausspielungen unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Beispiel:
Zur Belustigung der Gäste fand bei einem großen Vereinsfest (siehe RZ 307) im Jahr 2002 auch eine Verlosung verschiedener mehr oder weniger wertvoller Sachpreise, welche von verschiedenen Firmen gespendet wurden, statt. Der Lospreis hat 5 € je Los betragen. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Losverkäufen (aufgelegte Lose 1.000 Stück).
1.000 Lose à 5 € ergeben insgesamt ein Spielkapital von 5.000 €. Es besteht Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG 1957. Wird das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet, beträgt die Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 5 GebG 5% des Spieleinsatzes, das sind 250 €. Kommt das Reinerträgnis auch nicht begünstigten Zwecken zu (es wird zB damit die Kantine des Fußballvereines renoviert), beträgt der Steuersatz 12% und die Gebühr somit 600 €.
Es besteht in beiden Fällen keine Umsatzsteuerpflicht, da gebührenpflichtige Glücksspiele von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsätze sind aber für die Berechnung von Umsatzgrenzen (zB Kleinunternehmergrenze) mit zu berücksichtigen.
Wären nur 1.000 Lose à 4 € aufgelegt worden, unterläge dieses Glücksspiel nicht mehr dem Glücksspielgesetz, da das Spielkapital nicht mehr als 4.000 € beträgt. Es würde daher keine Gebühr anfallen, es könnte aber auch die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommen, sodass bei einem steuerpflichtigen Vereinsfest 20% USt vom Entgelt für die tatsächlich verkauften Lose abzuführen wäre.

3.3.4 Volksbildungsvereine


 475 

Steuerbefreit sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 die Umsätze aus den von Körperschaften öffentlichen Rechts oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Als Volksbildungsverein gilt ein Verein, der für eine breite Masse der Bevölkerung zu einem annehmbaren Preis Kurse anbietet, welche allgemein bildendes Wissen, technische und handwerkliche Fähigkeiten zur Ausübung praktischer Berufe vermitteln.
Es kommt nicht darauf an, was unterrichtet wird. Es werden ua. Kurse für Maschineschreiben, EDV, Fremdsprachen, Esoterik, Kochen und Gymnastikkurse angeboten.
Nicht begünstigt sind Veranstaltungen künstlerischer oder unterhaltender Art.
Die Einnahmen müssen so niedrig sein, dass sie zur Bestreitung der Regien gerade noch ausreichen und wesentliche Gewinne nicht zulassen.

 476 

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die unterrichtenden Personen.

3.3.5 Gemeinnützige Sportvereinigungen

3.3.5.1 Begriff Körpersport


 477 

Satzungsmäßiger Zweck muss die Ausübung des Körpersportes sein, wobei dies der Hauptzweck der Vereinigung sein muss. Ist die Ausübung des Körpersportes bloß Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung.
Ebenso kann die Befreiung nicht zur Anwendung kommen, wenn die Mitglieder einer Vereinigung zwar tatsächlich überwiegend Körpersport betreiben, dies aber nicht der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung ist.

 478 

Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie zB Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Golf, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die "Denksportarten", wie zB Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.

 479 

Mildtätige oder kirchliche (im übrigen begünstigte) Vereinigungen fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

3.3.5.2 Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung


 480 

Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Befreiungsbestimmung für gemeinnützige Sportvereinigungen nur einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 BAO (entbehrliche Hilfsbetriebe) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 2 BAO (unentbehrliche Hilfsbetriebe) gilt die Liebhabereivermutung (siehe RZ 463).

3.3.5.3 Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Steuerbefreiungen


 481 


Die persönliche Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 geht den allgemeinen Steuerbefreiungen des § 6 Abs. 1 UStG 1994 vor. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Vermietungen, die ansonsten von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und steuerpflichtig sind (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke) sind ebenfalls steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeit.

Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein errichtet sowohl eine Sportanlage als auch eine Wohnung für den Platzwart und vermietet beide Bestandsobjekte.
Es besteht keine Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren und einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

3.3.6 Vermietung und Verpachtung


 482 

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden und Räumlichkeiten) ist unecht befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Dies gilt nicht für die Vermietung für Wohnzwecke, für die Beherbergung, für die Vermietung von Maschinen und Betriebvorrichtungen, für die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie von Campingplätzen. Auf die Befreiung kann aber verzichtet werden (§ 6 Abs. 2 UStG 1994). Die Entgelte unterliegen in diesem Fall dem Normalsteuersatz. Insofern die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zB bei Vermietung für Wohnzwecke) und auch keine persönliche Steuerbefreiung vorliegt (dies ist bei gemeinnützigen Sportvereinen der Fall), ist Umsatzsteuerpflicht gegeben, da im Rahmen der Vermögensverwaltung Liebhaberei nicht vermutet wird (siehe RZ 467). Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erstreckt sich nicht auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, da es sich um keine persönliche Steuerbefreiung handelt, sondern begünstigte Vereine nur mit den in den Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 18, 23 und 24 UStG 1994 angeführten Umsätzen - und nicht mit sämtlichen Umsätzen - befreit sind.

3.3.7 Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten

3.3.7.1 Allgemeines


 483 

Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie der Kuranstalten (näheres siehe RZ 924 bis 933 UStR 2000), soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß §§ 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach §§ 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994.

3.3.7.2 Option zur Steuerpflicht


 484 

Gemäß Art. XIV Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, kann der Unternehmer, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 steuerfreie Umsätze ausführt, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime beziehen (nicht für Krankenanstalten und Kuranstalten), zur Steuerpflicht optieren.
Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der USt zuständigen FA eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie ihre Betätigung
  • in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
  • die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, dass Umstände im Sinne des vorstehenden Punktes vorliegen.

 485 

Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des BM für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben.

3.3.8 Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994)

3.3.8.1 Begriff Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime


 486 

Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist nicht entscheidend, dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt. Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere sind auch Einrichtungen davon erfasst, die nur der Tagesbetreuung dienen (Kindergärten usw.).

3.3.8.2 Anwendungsbereich


 487 

Befreit sind die Leistungen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß §§ 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach §§ 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994.
Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen, die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportplätzen bzw. -einrichtungen in Betracht.

 488 

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese aus der Steuerbefreiung aus.

 489 

Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen sind, kann die gegenständliche Steuerbefreiung keine Anwendung finden. Für diese Umsätze kommt daher auch nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 in Betracht.
Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung siehe RZ 510 bis RZ 514 in Verbindung mit RZ 484 und RZ 485.

3.3.9 Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen usw. (§ 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994)

3.3.9.1 Allgemeines


 490 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 24 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 sind
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
  • Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre sowie
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind,
soweit sie von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß §§ 34 bis 47 BAO erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.

 491 

Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 handelt es sich um keine persönliche Befreiung, sodass begünstigte Rechtsträger mit Umsätzen, die nicht aus den oben angeführten Tätigkeiten stammen (zB Umsätze aus Vermietung und Verpachtung) nicht nach dieser Bestimmung befreit sind.
Ebenfalls nicht unter diese Befreiung fallen Umsätze von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern, die im Rahmen von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Gewerbebetrieben usw. erbracht werden. Werden die in § 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994 angeführten Leistungen im Rahmen von derartigen Betrieben erbracht, kann jedoch der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 zur Anwendung kommen.

 492 


Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Rechtsträger (Verein) insgesamt begünstigte Zwecke verfolgt (siehe RZ 40 bis RZ 104, insbesondere unter Kunst und Kultur, Freizeitgestaltung und Erholung, Geselligkeit und Unterhaltung).

Beispiel:
Die Unterhaltungsmusik fällt grundsätzlich auch unter den Begriff Musikaufführung. Rechtsträgern, die die Unterhaltungsmusik fördern (siehe RZ 55 Geselligkeit und Unterhaltung) kommt jedoch keine Förderung gemeinnütziger Zwecke zu, sodass die gegenständliche Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen kann. Veranstalten derartige Rechtsträger Musikaufführungen, kann aber der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 zur Anwendung kommen.

3.3.9.1.2 Theateraufführungen
3.3.9.1.2.1 Begriff Theater

 493 

Ein Theater liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein. Bei Auslegung des Begriffes Theater wird ein nicht allzu strenger Maßstab anzuwenden sein, wobei aber ein gewisser Mindeststandard der Darbietung gegeben sein muss.
3.3.9.1.2.2 Beispiele

 494 

Befreit sind demnach zB Schauspiel-, Opern-, Operettenaufführungen, ferner Kabarett, Tanzkunst, Kleinkunst und Varieté, Pantomime und Ballett, Puppen- und Marionettenspiele, Eisrevuen, sowohl durch Berufsdarbietende, als auch durch Laien. Unter Theater sind nicht nur Schauspiel- und Opernhäuser, Keller- und Kaffeehaustheater, sondern auch Freilichttheater, Wanderbühnen, Tourneetheater usw. anzusehen. Begünstigt sind auch Theateraufführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder lediglich aufgezeichnet wird.

 495 

Nicht befreit sind hingegen die Zusammenstellung von Balleröffnungen und Schautänzen durch Debütanten (VwGH 4. 3. 1987, 85/13/0195), eine "Peep Show" (VwGH 14. 10. 1991, 91/15/0069, 0070), Diavorträge oder Diashows (VwGH 23. 11. 1992, 91/15/0133) und Filmvorführungen.
3.3.9.1.2.3 Umfang der Befreiung

 496 

Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen. Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem gastgebenden Theater ausgeführt werden, zB Zurverfügungstellung eines Ensembles.
3.3.9.1.2.4 Nebenleistungen

 497 

Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbundenen - und somit befreiten - Nebenleistungen gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Theatergläsern. Nicht unter die Befreiung fällt zB die Führung eines Buffets oder die Aufnahme von Inseraten in die Programmhefte.
3.3.9.1.3 Musik- und Gesangsaufführungen usw.

 498 

Unter Musik wird sowohl die Instrumentalmusik (Orchester-, Kammer- und Salonmusik), als auch Vokalmusik, wie reine A-cappella-Musik, bzw. die von Instrumenten begleitete Gesangsmusik, in Chor und Sologesang verstanden.
Orchester ist eine größere Gruppe von Instrumentalisten, die ein in sich differenziertes, musikalisch sinnvolles Klangensemble bilden, das in der Regel unter der Leitung eines Dirigenten steht. Es umfasst alle Musiksparten, bzw. alle instrumentalen Klangkörper der unterschiedlichen Musizierformen, auch außereuropäische Instrumentengruppen. Ebenfalls hierunter fallen Kammermusikensembles (Trio, Quartett, Quintett).
Gesang ist ein Singen, das in der Regel an Worte oder Texte mit deutlich geprägtem Sinnzusammenhang gebunden ist. Es ist aber auch möglich, sinnleere Laute oder Silben zu singen (zB Jodeln, Vocalise oder Scat).
Chor ist eine Vereinigung von Sängern, die ein Gesangsstück gemeinsam vortragen, wobei jede Stimme mehrfach besetzt ist.

 499 

Musik- und Gesangsaufführungen aus der Konserve (Tonband, Schallplatte oder elektronische Tonträger) sind nicht befreit.
3.3.9.1.4 Museen usw.
3.3.9.1.4.1 Begriff Museum allgemein

 500 

Museen sind Einrichtungen, die der Sammlung und systematischen Aufbewahrung von Gegenständen von kultureller Bedeutung dienen. Die Befreiung erstreckt sich somit vor allem auf wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, aber auch auf Ausstellungen zu besonderen Anlässen (Landesausstellungen). Des Weiteren werden auch Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Museen gewertet.
3.3.9.1.4.2 Begriff wissenschaftliche Sammlung und Kunstsammlung

 501 

Wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind vor allem Gemäldegalerien, Volkskunde- und Heimatmuseen, kunst- und naturhistorische Museen. Als Kunstausstellungen können auch Kunstsammlungen in Betracht kommen. Hiebei muss es sich um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, sind keine Museen (zB Verkaufsausstellungen wie Antiquitätenmessen oder Galerien).
3.3.9.1.4.3 Begriff Denkmäler der Baukunst

 502 

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hiezu gehören zB Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an.
3.3.9.1.4.4 Begriff Denkmäler der Gartenbaukunst

 503 

Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören zB Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
3.3.9.1.4.5 Umfang der Befreiung

 504 

Befreit sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelt Eintrittsgelder erhoben werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt. Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums verbundenen Nebenleistungen gehören der Verkauf von Museumsführern und Katalogen sowie von Ansichtskarten, Fotografien, Diapositiven usw., wenn es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt, das Museum diese Abbildungen selbst herstellt oder herstellen lässt und diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum - nicht auch im gewerblichen Handel - vertrieben werden. Zu den üblichen Nebenleistungen gehört auch das Dulden der Anfertigung von Reproduktionen, Abgüssen und Nachbildungen sowie die Erlaubnis zu fotografieren. Nicht begünstigt ist der Betrieb von Restaurants oder Buffets sowie der Verkauf von Ansichtskarten, Fotos und Broschüren, die zum Museum selbst in keinerlei Beziehung stehen.
3.3.9.1.4.6 Begriff botanische Gärten

 505 

Unter botanischer Garten ist eine Anlage für Forschung und Unterricht in Pflanzenkunde zu verstehen. Eine große Anzahl von ausländischen Bäumen und Gewächsen (in Parkanlagen) ist noch kein botanischer Garten, kann aber als Denkmal der Gartenkunst unter den Museumsbegriff fallen.
3.3.9.1.4.7 Begriff zoologische Gärten

 506 

Zu den zoologischen Gärten zählen neben den Tiergärten (Menagerien) und Tierparks auch Aquarien und Terrarien. Bezüglich der üblichen Nebenleistungen gelten die Ausführungen zu den Museen sinngemäß. Der Verkauf von Tieren kann begünstigt sein, wenn er den Aufgaben des zoologischen Gartens dient oder mit dem Betrieb zwangsläufig im Zusammenhang steht. Dies ist insbesondere beim Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten, oder beim Verkauf zum Zwecke der Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes gegeben.
3.3.9.1.4.8 Begriff Naturpark

 507 

Naturparks sind Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder Teile von solchen, die für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind, allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen. Bei der Beurteilung, ob ein Naturpark vorliegt, wird in erster Linie auf die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften abzustellen sein. Naturdenkmäler (zB Wasserfälle, Seen, Klammen) oder Naturhöhlen (Schauhöhlenbetriebe, Karsterscheinungen) sind - auch wenn diese unter Denkmalschutz gestellt sind - keine Naturparks und fallen nicht unter diese Befreiung.

3.3.9.2 Nichtanwendung der Befreiung


 508 

Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung für Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen usw. siehe RZ 509 in Verbindung mit RZ 484.

3.3.10 Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen usw. betreiben (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994)

3.3.10.1 Allgemeines


 509 

Die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (zB Kindergärten, Studentenheime, siehe RZ 486 bis RZ 489), sowie die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theaters, von Musik- und Gesangsaufführungen, eines Museums, botanischen oder zoologischen Gartens oder Naturparks stehen (siehe RZ 490 bis RZ 508
), sind unecht steuerfrei, wenn sie ua. von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

3.3.10.2 Option zur Steuerpflicht

3.3.10.2.1 Option allgemein

 510 

Gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996 sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime usw (siehe RZ 486 bis RZ 489), Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. (siehe RZ 490 bis RZ 508) sowie die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe RZ 484 und RZ 485).
3.3.10.2.2 Voraussetzungen für die Option

 511 

Wird die Liebhabereivermutung widerlegt (siehe RZ 464), können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nur dann zur Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten, Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 2.900 € (bis 2001 40.000 S) übersteigen.
3.3.10.2.3 Erklärung

 512 

Die Erklärung (Erklärungsmuster siehe RZ 871) ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.

 513 

Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw. Theater, Museen usw., kann die Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw. Theater, Museen usw. beschränkt werden.
Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 bzw Z 8 oder Z 14 UStG 1994.

 514 


Beispiel:
Ein begünstigter Kulturverein baut im Jahr 01 ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten. Die Einnahmen des Museumsbetriebes betragen a) jährlich zirka 2.000 €, b) jährlich zirka 5.000 €, c) in den ersten Jahren der Bautätigkeit 2.500 €, danach jährlich zirka 6.000 €.
Im Fall a) besteht keine Unternehmereigenschaft, da die Einnahmen unter 2.900 € liegen (siehe RZ 465).
Im Fall b) liegt eine Unternehmereigenschaft vor, da die Umsätze 2.900 € übersteigen. Auf die Befreiung kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden; in diesem Fall kann somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auf die Umsätze kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 angewendet werden.
Das Gleiche gilt auch im Fall c), obwohl in der Anfangsphase (für die Zeit der Bautätigkeit) die Umsätze 2.900 € noch nicht übersteigen, da die Umsätze erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten für die 2.900 €-Grenze herangezogen werden.

3.3.11 Kleinunternehmer

3.3.11.1 Begriff


 515 

Kleinunternehmer, das sind inländische Unternehmer, deren Umsätze - das sind Leistungsumsätze und der Eigenverbrauch - im Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht überstiegen haben, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer unecht befreit. Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im ganzen bleiben aber außer Ansatz. Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht keine Umsatzsteuer an das FA abführen. Er ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der Berechnung der 22.000 €-Umsatzgrenze ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen.

 516 

Es besteht die Möglichkeit, dem FA schriftlich den Verzicht auf diese Steuerbefreiung zu erklären (Antrag mit dem Formular U 12 oder mit selbsterstelltem Schreiben).

3.3.11.2 Toleranzgrenze


 517 

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% (= maximal 25.300 €) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

3.3.11.3 Maßgebliche Umsätze für die Berechnung


 518 

Da die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich als nichtunternehmerisch (Liebhaberei) zu beurteilen sind (siehe RZ 463), sind sie für die Ermittlung der 22.000 €-Grenze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Gewerbebetriebe bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAO, sofern die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) aus diesen Betrieben im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 € betragen. Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die Vermutung, dass es sich hiebei um eine nichtunternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt und ist daher für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen.

 519 


Beispiel:
Einnahmen eines a) gemeinnützigen Fußballvereines, b) Kulturvereines im Jahr 01: Mitgliedsbeiträge 1.500 €, Einnahmen aus a) dem Spielbetrieb, b) dem "Kulturbetrieb" als Zweckverwirklichungsbetrieb 20.000 €, Einnahmen vom Faschingsball des Vereins 10.000 €, Einnahmen aus einer Kantine 21.000 €, Einnahmen aus der Vermietung eines Geschäftsraumes 3.000 €.
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus dem Spielbetrieb bzw. "Kulturbetrieb" (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) und dem Faschingsball (entbehrlicher Hilfsbetrieb) sind wegen der Liebhabereivermutung auch nicht umsatzsteuerbar und werden daher in die Kleinunternehmergrenze nicht miteingerechnet. Bei Vermietung eines Gebäudes greift im Fall a) die Befreiungsbestimmung für Körpersportvereine gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und im Fall b) die Befreiungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994. Das heißt, dass in beiden Fällen keine Umsatzsteuer anfällt, die steuerbefreiten Umsätze müssen aber in die Berechnung für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze miteinbezogen werden. Die Kantine ist grundsätzlich steuerpflichtig (siehe RZ 281). Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind die Umsätze aus der Vermietung (3.000 €) und aus der Kantine (17.500 € netto bei Annahme von nur 20%igen Umsätzen) heranzuziehen. Der für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatz beträgt daher 20.500 €. Die Kleinunternehmergrenze wurde somit nicht überschritten; die Umsätze aus der Kantine sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.

3.3.11.4 Option


 520 

Der Verein kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim FA einzureichende Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optieren. Diese Erklärung bindet ihn aber mindestens fünf Jahre. Eine Option bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO ist nur dann möglich, wenn die Liebhabereivermutung widerlegt werden kann.

3.4 Ermäßigter Umsatzsteuersatz

3.4.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes


 521 

Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 gilt für Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 UStG 1994 (Steuerbefreiungen) fallen. Eine Steuerbefreiung (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 für gemeinnützige Jugendheime, Theater usw., siehe RZ 509) geht somit vor. Optiert jedoch die gemeinnützige Vereinigung, deren Umsätze grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 fallen, zur Steuerpflicht (siehe RZ 510), kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zur Anwendung kommen.

3.4.2 Nicht von der Begünstigung umfasste Umsätze

3.4.2.1 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe


 522 

§ 10 Abs. 2 Z 7 zweiter Satz UStG 1994 nimmt Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden, ausdrücklich von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für begünstigte Rechtsträger aus.

 523 

Die Erteilung einer bescheidmäßigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO bzw. die automatische Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO soll nur jene Rechtstellung wiederherstellen, die vor Führung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes oder des Gewerbebetriebes bestanden hat (siehe RZ 192).
Daher bewirkt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 BAO nicht etwa, dass der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb oder der Gewerbebetrieb, für welchen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zu unterziehen wäre, sondern verhindert lediglich den Wegfall dieser Begünstigung für Leistungen, die der Verein im Rahmen von vermögensverwaltenden Tätigkeiten sowie von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben erbringt.

3.4.2.2 Vermietungsumsätze, Lieferung von Brennstoffen und Wärme


 524 

Nicht begünstigt sind auch die steuerpflichtigen Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie die Lieferung von Brennstoffen aller Art und Wärme.

3.4.2.3 Option nach § 6 Abs. 2 UStG


 525 

Bei Optionen gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 (zB Vermietung eines Büros) kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung, sondern der Normalsteuersatz.

3.5 Rechnungsausstellung


 526 

Für Leistungen des nichtunternehmerischen Bereiches dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Wird dennoch ein Steuerbetrag ausgewiesen, so wird diese Steuer auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, ohne dass für den Leistungsempfänger eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben ist. Vielfach ist es aber zunächst noch ungewiss, ob eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei) gilt. Werden in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, so können diese Rechnungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG 1994 berichtigt werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass Liebhaberei vorliegt. Diese Berichtigung wirkt nicht zurück. Dasselbe gilt, wenn seitens des FA nachträglich Liebhaberei festgestellt wird.

3.6 Vorsteuerabzug

3.6.1 Vorsteuerabzug allgemein


 527 

Unter den im § 12 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steht einem Verein für den unternehmerischen Bereich der Vorsteuerabzug zu.

3.6.2 Aufteilung der Vorsteuern

3.6.2.1 Allgemeines


 528 

Da die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind und die bei Anlagegegenständen erforderlich werdende Versteuerung des Anteils der vorübergehenden unternehmensfremden Verwendung (Nutzung) als Eigenverbrauch bei Vereinen zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen könnten, kann wie folgt vorgegangen werden.

3.6.2.2 Ermittlung des Aufteilungsschlüssels


 529 

Die Aufteilung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, erfolgt nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich (netto ohne USt) zu den Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich. Aus Vereinfachungsgründen können auch alle Vorsteuerbeträge, die sich auf die so genannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen (zB die Vorsteuer für die Beschaffung des Büromaterials) einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen wären.

 530 

Zu den Einnahmen gehören alle Zuwendungen, die dem Verein zufließen, insbesondere Einnahmen aus Leistungen, Mitgliedsbeiträgen, Subventionen, Zuschüssen, Spenden usw.

3.6.2.3 Vorgangsweise für Voranmeldungszeiträume


 531 

Für die Voranmeldungszeiträume können die Vorsteuerbeträge auch nach den Verhältnissen eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufgeteilt werden. Bei der Veranlagung sind jedoch in jedem Falle die Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungszeitraumes zugrunde zu legen.

3.6.2.4 Ausschluss der vereinfachten Vorgangsweise


 532 

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dieser Methode ist aber dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 UStG 1994 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.

3.6.2.5 Organschaft


 533 

Ist einem Verein (der Unternehmer ist) eine Organgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994) untergeordnet, so ist diese hinsichtlich der Berechnung der USt und des Vorsteuerabzuges in analoger Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 7 UStG 1994 wie ein selbständiges Unternehmen zu behandeln.

3.6.3 Eigenverbrauch im Zusammenhang mit vorübergehend nichtunternehmerischer Nutzung


 534 

Sofern in das Verfahren der Vorsteuerermittlung Vorsteuerbeträge einzubeziehen sind, die durch den Erwerb, die Herstellung oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände angefallen sind (zB durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Kraftwagens), führt die vorübergehende Verwendung (Nutzung) dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich nicht zu einem Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994. Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge in das Aufteilungsverhältnis einzubeziehen. Die Steuerpflicht der Überführung eines solchen Gegenstandes in den nichtunternehmerischen Bereich (Entnahme zur dauernden Verwendung außerhalb des Unternehmens) als Eigenverbrauch bleibt unberührt.

3.7 Umsatzsteuervoranmeldung - Veranlagung

3.7.1 Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuervorauszahlung

3.7.1.1 Allgemeines


 535 

Vereine, die unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, haben im Sinne des § 21 UStG 1994 monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen zu legen und die sich allenfalls ergebende Umsatzsteuer an das FA zu entrichten.
Der Verein als Unternehmer oder innergemeinschaftlicher Erwerber hat die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum, das ist grundsätzlich der Kalendermonat, selbst zu berechnen. Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Von der errechneten Umsatzsteuerschuld kann der Verein die Vorsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Abzug bringen. Der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (somit für Jänner bis 15. März, bei Vierteljahreszahlern für das 1. Quartal bis zum 15. Mai usw.) an das FA zu überweisen. Auf dem Erlagschein muss unbedingt der Zeitraum und die Vorauszahlung auf dem dafür vorgesehenen Raster angegeben werden. Im Falle einer Zahllast muss die Umsatzsteuervoranmeldung nur erstellt, aber grundsätzlich nicht an das FA übermittelt werden. Im Falle eines Vorsteuerüberschusses muss die Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U 30) beim FA eingereicht werden.

 536 


Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 22.000 € überstiegen haben, veranstaltet ein steuerpflichtiges Zeltfest im August des Jahres 02. Die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Einnahmen beträgt im August 02 10.000 €, die abziehbare Vorsteuer 3.000 €. Die Zahllast beträgt somit 7.000 €; dieser Betrag ist bis spätestens 15. Oktober (das ist der 15. des auf den Kalendermonat August zweitfolgenden Kalendermonates) an das FA abzuführen. Das Formular U 30 ist auszufüllen und aufzubewahren.

3.7.1.2 Sondervorauszahlungen


 537 

Neben der laufenden Vorauszahlung ist noch eine Sondervorauszahlung zu entrichten. Bezüglich der Berechnung, Fälligkeit und Anrechnung dieser Sondervorauszahlung ist zwischen Unternehmern mit monatlichem und vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum zu unterscheiden:

 538 

Monatszahler müssen bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres mit der Oktober-Vorauszahlung eine Sondervorauszahlung in der ihnen vom FA vorher mitgeteilten Höhe entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der vom FA gebuchten Vorauszahlungen (abzüglich der Überschüsse) des Zeitraumes September des Vorjahres bis einschließlich August des laufenden Jahres. Ergibt sich dabei insgesamt ein Überschuss, so bleibt dieser außer Ansatz. Dieser Betrag wird sodann frühestens mit 15. Jänner des Folgejahres (Fälligkeitstag der November-Vorauszahlung) angerechnet.

 539 

Vierteljahreszahler müssen bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres mit der Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr eine Sondervorauszahlung in der ihnen vom FA vorher mitgeteilten Höhe entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der vom FA gebuchten Vorauszahlungen (abzüglich der Überschüsse) des 3. und 4. Viertels des Vorjahres und des 1. und 2. Viertels des laufenden Jahres. Dieser Betrag wird sodann frühestens mit 15. Februar des Folgejahres (Fälligkeitstag der Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr) angerechnet.

 540 

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 750 € nicht übersteigt.

 541 

Wird die Sondervorauszahlung nicht zeitgerecht in der dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Höhe entrichtet, so ist der Termin für die Vorauszahlung im nächsten Jahr um einen Monat früher (somit am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum nächstfolgenden Monats).

3.7.2 Veranlagung


 542 

Vereine werden, insoweit diese unternehmerisch tätig werden oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern haben, zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis 31. März des Folgejahres beim FA einzureichen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.

3.7.3 Pauschalierungen


 543 

Vereine können die Vorsteuern auch pauschal gemäß § 14 UStG 1994 bzw. nach den auf Grund des § 14 UStG ergangenen Verordnungen ermitteln.

 544 

Bei Altmaterialensammlungen und Altmaterialenverwertung (siehe Abschnitt 1.2.8) ist die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 anwendbar. Es bestehen keine Bedenken, wenn als Einkaufspreis im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG 1994 der gemeine Wert der gespendeten Textilien pauschal mit 70% des Verkaufspreises angesetzt wird.

3.8 Innergemeinschaftliche Erwerbe

3.8.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe - Voraussetzungen


 545 

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn
  • ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und
  • der Erwerber Unternehmer oder eine juristische Person (zB ein Verein) ist und
  • der Lieferer des Gegenstandes Unternehmer ist und dieser die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Lieferer darf nach dem Recht des Mitgliedstaates nicht Kleinunternehmer sein.

 546 

Werden somit von Unternehmern an einen Verein Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich geliefert, so ist der Verein grundsätzlich (Einschränkungen siehe Abschnitt 3.8.2) zur Abfuhr der Erwerbsteuer in Österreich verpflichtet. Der Lieferer kann unter den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung steuerfrei belassen. Der Verein kann in diesen Fällen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragen. Als Erwerber ist er aber verpflichtet - anstelle der früheren Einfuhrumsatzsteuer, die anlässlich der Einfuhr der Ware an das Zollamt zu entrichten war - Erwerbsteuer an das Umsatzsteuer-FA zu entrichten. Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer steht jedoch nur zu, wenn der Gegenstand für den steuerpflichtigen Unternehmensbereich angeschafft wurde.

3.8.2 Erwerbsschwelle

3.8.2.1 Unterbleiben der Erwerbsbesteuerung


 547 

Eine Erwerbsbesteuerung im Sinne der RZ 546 unterbleibt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Erwerbe den Betrag von 11.000 €
  • im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und
  • im laufenden Jahr noch nicht überstiegen hat.

 548 

Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann jedoch verzichtet werden und es kann für eine uneingeschränkte Erwerbsbesteuerung optiert werden.

 549 


Beispiel:
Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger gemeinnütziger Sportverein bezieht erstmalig eine Lieferung von Sportgeräten (zur Versorgung der Mitglieder zum Selbstkostenpreis) aus Dänemark (Steuersatz 25%) in Höhe von a) 10.000 €, b) 25.000 € netto. Bisher wurden noch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt.
Im Fall a) ist die Umsatzsteuer vom Verkäufer in Dänemark in Höhe von 2.500 € abzuführen, da die Erwerbsschwelle von 11.000 € (noch) nicht überschritten wurde. Der Verein hat aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Erwerbsschwelle zu verzichten und den Umsatz in Österreich zu versteuern. Der Umsatz wäre dann für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). In Österreich wäre dann 2.000 € an Erwerbsteuer abzuführen. Die Ersparnis für den Sportverein beträgt 500 €. Ein Vorsteuerabzug steht allerdings nicht zu.
Im Fall b) wurde die Erwerbsschwelle von 11.000 € überschritten. Die Besteuerung ist jedenfalls in Österreich vorzunehmen. Der Umsatz ist für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). Der Verein muss 5.000 € Erwerbsteuer an das österreichische FA abführen.

3.8.2.2 Besonderheiten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren


 550 

Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren (und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge) keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Erwerber im Sinne des Abschnitts 3.8.1 zweiter Punkt (zB Verein), dessen Erwerbe unter der Erwerbsschwelle liegen, zu versteuern.

 551 


Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle) erreicht.

Beispiel :
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
a) an einen Privaten in Klagenfurt,
b) an einen Verein in Villach.
ad a) Auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.

3.9 Verweis auf UStR


 552 

Für begünstigte Rechtsträger gehen die vorstehend in den VereinsR 2001 getroffenen Regelungen den UStR 2000 vor. Im Übrigen wird hinsichtlich Umsatzsteuer auf die UStR 2000 verwiesen.