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4. Kommunalsteuer

4.1 Steuerpflicht


 553 

Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer im Sinne des KommStG beschäftigt.

4.2 Dienstnehmer im Sinne des KommStG

Dienstnehmer sind:

 554 
  • Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.
 555 
  • Personen, die von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser dem Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden.
 556 
  • Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Verein zur Dienstleistung zugewiesen werden.

4.2.1 Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988


 557 

Darunter fallen vor allem Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Verein stehen, weiters beim Verein tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Nicht in einem Dienstverhältnis stehen Personen, die auf Grund eines echten Werkvertrages für den Verein tätig werden.

4.2.2 Arbeitskräfteüberlassung

4.2.2.1 Einsatz im Unternehmen


 558 


Arbeitskräfte, die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, gelten ab 2002 für Zwecke der Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner ist generell derinländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer als Dienstnehmer des Vereins (Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte werden für Zwecke der Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der Betriebsstättenzuordnung. Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

Beispiel:
Ein Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte in der Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde B abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen Überlassers an den Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.

4.2.2.2 Einsatz außerhalb eines Unternehmens


 559 

Hat der Verein kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen Überlassers nicht im unternehmerischen Bereich des Vereins eingesetzt, kann der Verein nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Im Falle der Überlassung der Arbeitskraft eines ausländischen Überlassers an einen Verein mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich gilt Folgendes:

 560 
  • Arbeitskraft wird nur im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt: Der Verein kann nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
 561 
  • Arbeitskraft wird nur im unternehmerischen Bereich eingesetzt: Steuerschuldner ist zur Gänze der Verein.
 562 
  • Arbeitskraft wird im unternehmerischen und nichtunternehmerischem Bereich eingesetzt. Es ist eine Aufteilung vorzunehmen:
 563 
  • Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist Steuerschuldner der Verein (Bemessungsgrundlage: Anteiliges Gestellungsentgelt).
 564 
  • Soweit die Arbeitskraft im nichtunternehmerischen Bereich tätig wird, fällt beim Verein keine Kommunalsteuer an.
 565 

Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich wird auf die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) wird hingewiesen.

4.2.2.3 Abgrenzung des Gestellungsvertrages vom Werkvertrag


 566 

Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) seine Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung.

4.2.3 Dienstzugeteilte Personen


 567 

Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach diversen Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Diese zur Dienstleistung zugewiesenen Bedienstete gelten für die Kommunalsteuer als Dienstnehmer des zB von einem Verein geführten ausgegliederten Unternehmens.
Ist die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit, fällt keine Kommunalsteuer an.

4.3 Unternehmen

4.3.1 Begriff


 568 

Das KommStG 1993 (§ 3) knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1972 (1994) an. Danach umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben Liebhabereivermutungen (zB Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993; Durchführungserlass AÖF Nr. 178/1993, 187/1990). Daher zählen auch so genannte Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich.

 569 

Ob die umsatzsteuerbaren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für die Kommunalsteuer keine Bedeutung,

4.3.2 Befreiung


 570 

Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG fallen (zB gemeinnütziger Sportverein gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994), zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.

4.3.3 Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre


 571 

Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre siehe Abschn. 3.2.

 572 

Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber. Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge (siehe RZ 432 bis RZ 438).

 573 

Auch Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören; siehe dazu RZ 439 bis RZ 443. Im Gegensatz dazu ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).

4.4 Betriebsstätte

4.4.1 Begriff


 574 

Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993 mit Verweis auf § 29 Abs. 2 BAO). Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, beispielsweise Arbeiterwohnstätten, vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen u. dgl., Mietobjekte.

4.4.2 Sonderfälle


 575 

In einer Arbeiterwohnstätte wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen u. dgl. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein begründet sohin keine Kommunalsteuer-Pflicht der Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers.

4.5 Bemessungsgrundlage

4.5.1 Arbeitslöhne an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG1988


 576 

Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 FLAG 1967. Heranzuziehen ist grundsätzlich die Summe der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte Vorteile).

4.5.1.1 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören


 577 
  • Ruhe- und Versorgungsbezüge;
 578 
  • die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge (Abfertigungen und Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses; nicht aber Urlaubsabfindungen und -entschädigungen);
 579 
  • die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge (ua. begünstigte Auslandstätigkeit, Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Zukunftssicherungszuwendungen, Mitarbeiterbeteiligungen, freie Mahlzeiten und Getränke);
 580 
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Diese Befreiung auch dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen ohne Einstellungspflicht begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BeinStG beschäftigt.

4.5.1.2 Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage


 581 

Wird anlässlich einer Prüfung durch das FA der von einem Verein gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt und dem Verein rückerstattet, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die Kommunalsteuer (zB überhöhtes Gehalt, verdeckte Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen über die Arbeitslöhne berechtigen bzw verpflichten die Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlage.

4.5.2 Überlassene (gestellte) Arbeitskräfte


 582 

Bemessungsgrundlage ist 70% des des an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).

 583 

Auf gestellte behinderte Personen ist die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG sinngemäß anwendbar (keine Kommunalsteuer auf das Gestellungsentgelt für gestellte behinderte Personen).

4.5.3 Zugeteilte Dienstnehmer


 584 

Bemessungsgrundlage sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzten Aktivbezüge. Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten.

4.5.4 Zuordnung der Dienstnehmer


 585 


Für die Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herangezogen werden.

Beispiel:
Ein Verein vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) des Vereins aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut. Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.

4.5.5 Gemischte Tätigkeiten

4.5.5.1 Aufteilung der Bemessungsgrundlage


 586 

Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, in der Regel nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).

4.5.5.2 Sonderformen der Aufteilung


 587 

Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis, können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden.
Beispiele:
Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen Vereinszeitung mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (siehe RZ 370 bis RZ 371) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den übrigen Seiten).
Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden Sportler, fällt nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den unternehmerischen Bereich. Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der Arbeitslöhne der Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das Verhältnis

zur Finanzierung der Ausbildung verwendete echte Mitgliedsbeiträge,
echte Subventionen und Spenden

Entgelte der auszubildenden Sportler herangezogen werden.

4.5.5.3 Vereinbarung der Bemessungsgrundlage


 588 

Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG


 589 

Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden.

 590 

Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt; liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG genannten Zwecke.
Mildtätige "und/oder" gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.

4.6.1 Mildtätige Zwecke


 591 

Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach § 37 BAO.
Zum Begriff der Mildtätigkeit siehe RZ 28 und RZ 29.

4.6.2 Gemeinnützige Fürsorgezwecke


 592 

Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO.
Für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden.

4.6.2.1 Gesundheitspflege


 593 

Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Das sind zum Beispiel:

 594 
  • Jugendlichenuntersuchungen.
 595 
  • Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen.
 596 
  • Impfungen.
 597 
  • Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und erste Hilfe.
 598 
  • Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern.
 599 
  • Blutspende-Abnahme.

4.6.2.2 Kinderfürsorge


 600 

Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Das sind zum Beispiel:

 601 
  • Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung, Kindertelefon, Kinderschutzzentren.
 602 
  • Unterbringung von Kindern in Familien, Kindertagesheimen (zB Säuglingskrippen, Kleinkindergruppen, Kindergärten, Horte), Kinder- und Schülerheimen, Internaten, Kinderdörfern, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften und bei Tagesmüttern/-vätern.
 603 
  • Erholungsaktionen, Ferienlager.
 604 
  • Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime).

4.6.2.3 Jugendfürsorge


 605 

Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit dienen. Das sind zum Beispiel:

 606 
  • Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung.
 607 
  • Unterbringung von Jugendlichen in Familien, Heimen (zB Lehrlings-, Schüler-, Jugendheimen), Internaten, Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.
 608 
  • Erholungsaktionen, Ferienlager.
 609 
  • Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime).
 610 

Der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht durch einen Verein kann nicht einem Hoheitsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichgestellt werden. Im Hinblick auf die Anlehnung des KommStG an das Gemeinnützigkeitsrecht der BAO kann das Betreiben einer Privatschule durch einen Verein nicht unter den Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge subsumiert werden (VwGH 20. 9. 1995, 95/13/0127).

 611 

Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich. Die gleiche Beurteilung gilt im Übrigen für Schulen, die ohne Öffentlichkeitsrecht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben werden.

4.6.2.4 Familienfürsorge


 612 

Unter Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen. Das sind zum Beispiel:

 613 
  • Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern.
 614 
  • Muttersprachliche Beratungsdienste.
 615 
  • Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser).
 616 
  • Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter.
 617 
  • Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher.
 618 
  • Elternberatungsstellen.
 619 
  • Eltern-Kind-Zentren.
 620 
  • Elternschulen.

4.6.2.5 Krankenfürsorge


 621 

Unter Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Krankenhilfe dienen. Das sind zum Beispiel:

 622 
  • Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung.
 623 
  • Unfallheilbehandlung.
 624 
  • Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten.
 625 
  • Krankentransport.
 626 
  • Erste-Hilfe-Leistung.
 627 
  • Unterbringung in Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch Kranke.
 628 
  • Hauskrankenpflege.
 629 
  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
4.6.2.6 Behindertenfürsorge

 630 

Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind. Begünstigt ist auch die Förderung der Kommunikation und Selbstentfaltung sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe, Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, Nichtsesshaftigkeit und anderen psychosozialen Problemen ist grundsätzlich nicht begünstigt.

 631 

Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als "Rechtsfürsorge" unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
Beispiele:

 632 
  • Wohnheime.
 633 
  • Pflegeheime.
 634 
  • Tagesheimstätten.
 635 
  • Behinderteninternate.
 636 
  • geschützte Werkstätte.
 637 
  • berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation.
 638 
  • Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln.
 639 
  • Hilfe zur Schulbildung und Erziehung.
 640 
  • Hilfe zur beruflichen Eingliederung.
 641 
  • Einrichtungen für Beschäftigungstherapie.
4.6.2.7 Blindenfürsorge

 642 

Unter Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde und schwerst sehbehinderte Personen. Das sind zum Beispiel:

 643 
  • Blindenheime.
 644 
  • Geschützte Werkstätten.
 645 
  • Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln.
 646 
  • Hilfe zur Schulbildung und Erziehung.
 647 
  • Hilfe zur beruflichen Eingliederung.
4.6.2.8 Altenfürsorge

 648 

Unter Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen in der Regel die Vollendung des 55. und bei Männern in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahres), insbesondere dienen:

 649 
  • der Sicherung des Lebensunterhaltes (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege);
 650 
  • der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts;
 651 
  • der Unterbringung, Verpflegung und sozialen Betreuung in Wohn- und Altenheimen; das sind Heime für alte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nur mit großer Mühe auf sich nehmen könnten;
 652 
  • der Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen; das ist die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

4.6.3 Bundesabgabenordnung

4.6.3.1 Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen


 653 

Auf die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit (§ 39 BAO, siehe RZ 113), Unmittelbarkeit (§ 40 BAO, siehe RZ 119 bis RZ 122), entsprechenden Satzung (§ 41 BAO, siehe RZ 105 bis RZ 112) und tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO, siehe RZ 126 bis RZ 135) wird hingewiesen. Sollte der Verein einen Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind die §§ 44 bis 46 BAO zu beachten.

 654 

Bei Vereinen sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht betriebsbezogen, sondern müssen körperschaftsbezogen vorliegen.

4.6.3.2 Mehrheit von Betrieben


 655 

Unterhält ein nach § 8 Z 2 KommStG begünstigter Verein einen entbehrlichen (§ 45 Abs. 1 BAO, siehe RZ 173 bis RZ 179) und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO, siehe RZ 151 bis RZ 156), erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.

 656 

Ist ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätig, indem er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche" Betriebe, siehe RZ 180 bis RZ 183), ist zu unterscheiden:
  1. Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG) der begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 40.000 €, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen erhalten (§ 45a BAO, siehe RZ 198).
  2. Wird die Umsatzgrenze von 40.000 € überschritten, kommt dem Verein eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die Kommunalsteuerpflicht erfasst dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht und damit auch die Kommunalsteuerpflicht wird gemäß § 44 Abs. 2 BAO mit Bescheid der FLD eingeschränkt (siehe RZ 184 bis RZ 187). Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine bestimmte Steuer abgestellte - Ausnahmebescheide der FLD bzw. des Finanzministeriums (für bis 30. 6. 1993 gestellte Anträge) haben auch für die Kommunalsteuer Gültigkeit.

 657 

Ist ein § 8 Z 2 KommStG-Verein zur Gänze oder zum Teil abgabenbegünstigt, weil
  • nur ein entbehrlicher und/oder unentbehrlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird oder
  • der Umsatz der begünstigungsschädlichen Betriebe nicht über 40.000 € hinausgeht oder
  • ein Ausnahmebescheid der FLD ergangen ist,
fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das KommStG, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.

 658 

Da die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung (zB Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich.
Zur Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe siehe RZ 151 bis RZ 156, RZ 165 und RZ 173 bis RZ 178.

4.6.3.3 Krankenanstalten


 659 

Krankenanstalten, die von Vereinen betrieben werden, sind von der Kommunalsteuer befreit,
  • wenn es sich um eine im Sinne des jeweils geltenden KrankenanstaltenG gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt (öffentliche Krankenanstalt, § 46 zweiter Satz BAO; Bindungswirkung an den Bescheid der Landesbehörde bzw. an deren Ansicht) oder
  • wenn es sich um eine nichtöffentliche Krankenanstalt handelt, die aber die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt.
 660 

Weiters ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO (= entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.

 661 

Unterhält eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes Altenheim und eine auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne dass es eines Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb "Krankenanstalt" kommunalsteuerpflichtig.

4.6.4 Befreiungswirkung


 662 

Ist der Verein (Beschäftiger) gemäß § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die von einem ausländischen Überlasser zur Verfügung gestellten bzw. auf die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilten Arbeitskräfte.

4.6.5 Mischverwendung


 663 

Werden Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines unternehmerisch tätigen Vereines eingesetzt, hat die Zuordnung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erfolgen im Sinne der RZ 586 bis RZ 590 oder nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter Satz KommStG 1993.

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

4.7.1 Steuersatz


 664 

Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.

4.7.2 Freibetrag und Freigrenze


 665 

Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslohne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 €, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 €, aber nicht mehr 1.460 €, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 € übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 €, ist der Freibetrag von 1.095 € im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

 666 

Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 €, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.7.3 Beispiele


 667 


Beispiele für die Zeit ab 2002 in €
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Beispiel 1:

Bemessungsgrundlage
990 €
Freibetrag
990 €
KommSt
0 €
Beispiel 2:
Bemessungsgrundlage
1.420 €
Freibetrag
1.095 €
3% von 325
9,75 € KommSt
Beispiel 3:
Bemessungsgrundlage
1.750 €
3 % von 1.750
52,50 € KommSt

 668 


Beispiele für die Zeit bis 2001 in S
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO in der Regel auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel 1:

Bemessungsgrundlage
13.607
Freibetrag
13.607
KommSt
0

Beispiel 2:

Bemessungsgrundlage
19.546
Freibetrag
15.000
3% von 4.546
136,38
abgerundet 136 KommSt

Beispiel 3:


Bemessungsgrundlage
24.095
3% von 24.095
722,85
aufgerundet 723

4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte


 669 

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 €, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG).

4.8. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

4.8.1 Steuerschuld


 670 

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.

 671 

Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.

 672 

Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.

 673 

Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.

4.8.2 Selbstbemessung


 674 

Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.

4.8.3 Steuererklärung


 675 

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.