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4. Kommunalsteuer
4.1 Steuerpflicht
Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist
und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer
im Sinne des KommStG beschäftigt.
4.2 Dienstnehmer im Sinne des KommStG
Dienstnehmer sind:
- Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis im Sinne des §
47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.
- Personen, die von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser
dem Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden.
- Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
dem Verein zur Dienstleistung zugewiesen werden.
4.2.1 Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
Darunter fallen vor allem Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
zum Verein stehen, weiters beim Verein tätige Grenzgänger. Grenzgänger
sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben
und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Nicht
in einem Dienstverhältnis stehen Personen, die auf Grund eines echten Werkvertrages
für den Verein tätig werden.
4.2.2 Arbeitskräfteüberlassung
4.2.2.1 Einsatz im Unternehmen
Arbeitskräfte, die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen
Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, gelten ab 2002 für Zwecke
der Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner
ist generell derinländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte,
die von einem ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein
zur Arbeitsleistung überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer
als Dienstnehmer des Vereins (Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte
werden für Zwecke der Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage
- wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der Betriebsstättenzuordnung.
Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen
Person.
Beispiel:
Ein Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte
in der Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen
Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die
Gemeinde B abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen
Überlassers an den Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.
4.2.2.2 Einsatz außerhalb eines Unternehmens
Hat der Verein kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen
Überlassers nicht im unternehmerischen Bereich des Vereins eingesetzt, kann
der Verein nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Im Falle der Überlassung der Arbeitskraft eines ausländischen Überlassers
an einen Verein mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich gilt
Folgendes:
- Arbeitskraft wird nur im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt: Der
Verein kann nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
- Arbeitskraft wird nur im unternehmerischen Bereich eingesetzt: Steuerschuldner
ist zur Gänze der Verein.
- Arbeitskraft wird im unternehmerischen und nichtunternehmerischem Bereich
eingesetzt. Es ist eine Aufteilung vorzunehmen:
- Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist
Steuerschuldner der Verein (Bemessungsgrundlage: Anteiliges Gestellungsentgelt).
- Soweit die Arbeitskraft im nichtunternehmerischen Bereich tätig wird,
fällt beim Verein keine Kommunalsteuer an.
Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich
wird auf die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden)
wird hingewiesen.
4.2.2.3 Abgrenzung des Gestellungsvertrages vom Werkvertrag
Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller,
Überlasser) seine Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer)
zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern
des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum
Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer.
Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von
ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung.
4.2.3 Dienstzugeteilte Personen
Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach
diversen Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung
zugewiesen werden. Diese zur Dienstleistung zugewiesenen Bedienstete gelten für
die Kommunalsteuer als Dienstnehmer des zB von einem Verein geführten ausgegliederten
Unternehmens.
Ist die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß §
8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit, fällt keine Kommunalsteuer
an.
4.3 Unternehmen
4.3.1 Begriff
Das KommStG 1993 (§ 3) knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff
im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1972 (1994) an. Danach umfasst
das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird. Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben Liebhabereivermutungen
(zB Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993; Durchführungserlass AÖF
Nr. 178/1993, 187/1990). Daher zählen auch so genannte Liebhabereitätigkeiten
zum Unternehmensbereich.
Ob die umsatzsteuerbaren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für
die Kommunalsteuer keine Bedeutung,
4.3.2 Befreiung
Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung
auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des
§ 8 Z 2 KommStG fallen (zB gemeinnütziger Sportverein gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994), zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe
im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten
(zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
4.3.3 Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen
Sphäre
Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre
siehe Abschn. 3.2.
Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße
Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder
so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein
insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches
erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge
erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines
an den Beitragszahler gegenüber. Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge
(siehe RZ 432 bis RZ 438).
Auch Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören; siehe
dazu RZ 439 bis RZ 443. Im Gegensatz dazu
ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich
erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach
dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
4.4 Betriebsstätte
4.4.1 Begriff
Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit
dient (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993 mit Verweis auf § 29 Abs. 2 BAO). Durch
das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO
nicht als Betriebsstätten angesehen werden, beispielsweise Arbeiterwohnstätten,
vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime
(Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen u. dgl., Mietobjekte.
4.4.2 Sonderfälle
In einer Arbeiterwohnstätte wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig
werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des
unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die
gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen u. dgl. Das bloße Wohnen
eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim
allein begründet sohin keine Kommunalsteuer-Pflicht der Arbeitslöhne
dieses Dienstnehmers.
4.5 Bemessungsgrundlage
4.5.1 Arbeitslöhne an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG1988
Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des Dienstgeberbeitrages gemäß
§ 41 FLAG 1967. Heranzuziehen ist grundsätzlich die Summe der in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte
Vorteile).
4.5.1.1 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge (Abfertigungen
und Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses;
nicht aber Urlaubsabfindungen und -entschädigungen);
- die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge
(ua. begünstigte Auslandstätigkeit, Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
Zukunftssicherungszuwendungen, Mitarbeiterbeteiligungen, freie Mahlzeiten
und Getränke);
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß
den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
Diese Befreiung auch dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen ohne Einstellungspflicht
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BeinStG beschäftigt.
4.5.1.2 Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage
Wird anlässlich einer Prüfung durch das FA der von einem Verein gewährte
Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt
und dem Verein rückerstattet, fällt der überhöhte Teil nicht
unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die Kommunalsteuer (zB überhöhtes
Gehalt, verdeckte Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen
über die Arbeitslöhne berechtigen bzw verpflichten die Behörde
zur Schätzung der Bemessungsgrundlage.
4.5.2 Überlassene (gestellte) Arbeitskräfte
Bemessungsgrundlage ist 70% des des an den ausländischen Überlasser
gezahlten Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger
Skonti).
Auf gestellte behinderte Personen ist die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. e
KommStG sinngemäß anwendbar (keine Kommunalsteuer auf das Gestellungsentgelt
für gestellte behinderte Personen).
4.5.3 Zugeteilte Dienstnehmer
Bemessungsgrundlage sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen
Rechts ersetzten Aktivbezüge. Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen
Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten.
4.5.4 Zuordnung der Dienstnehmer
Für die Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herangezogen werden.
Beispiel:
Ein Verein vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten)
in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle
(= Betriebsstätte) des Vereins aus verwaltet werden. Das Grundstück
in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt
ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut.
Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde
B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden
Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.
4.5.5 Gemischte Tätigkeiten
4.5.5.1 Aufteilung der Bemessungsgrundlage
Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen
Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur
mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der
Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, in der Regel nach dem zeitlichen
Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben
(zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).
4.5.5.2 Sonderformen der Aufteilung
Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen
Ergebnis, können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen
werden.
Beispiele:
Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen Vereinszeitung
mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (siehe RZ
370 bis RZ 371) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für
die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den
übrigen Seiten).
Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte Mitgliedsbeiträge,
echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden Sportler, fällt
nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den unternehmerischen Bereich.
Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der Arbeitslöhne der
Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das Verhältnis
|
zur
Finanzierung der Ausbildung verwendete echte Mitgliedsbeiträge,
echte Subventionen und Spenden
|
|
Entgelte
der auszubildenden Sportler herangezogen werden.
|
4.5.5.3 Vereinbarung der Bemessungsgrundlage
Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden
Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden,
können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung
über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG
Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen
Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-,
Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§
34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden.
Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein
ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke im Sinne der §§
34 ff BAO verfolgt; liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich
die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG genannten Zwecke.
Mildtätige "und/oder" gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung
entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen
Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.
4.6.1 Mildtätige Zwecke
Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach §
37 BAO.
Zum Begriff der Mildtätigkeit siehe RZ 28
und RZ 29.
4.6.2 Gemeinnützige Fürsorgezwecke
Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-,
Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu
verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO.
Für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke können
die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden.
4.6.2.1 Gesundheitspflege
Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung
oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Das sind zum Beispiel:
- Jugendlichenuntersuchungen.
- Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen.
- Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung,
Verhütung von Berufskrankheiten und erste Hilfe.
- Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten
und Heilbädern.
4.6.2.2 Kinderfürsorge
Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung
Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Das sind
zum Beispiel:
- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung, Kindertelefon,
Kinderschutzzentren.
- Unterbringung von Kindern in Familien, Kindertagesheimen (zB Säuglingskrippen,
Kleinkindergruppen, Kindergärten, Horte), Kinder- und Schülerheimen,
Internaten, Kinderdörfern, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften
und bei Tagesmüttern/-vätern.
- Erholungsaktionen, Ferienlager.
- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime).
4.6.2.3 Jugendfürsorge
Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung
Minderjähriger vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit
dienen. Das sind zum Beispiel:
- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung.
- Unterbringung von Jugendlichen in Familien, Heimen (zB Lehrlings-, Schüler-,
Jugendheimen), Internaten, Kinderdörfern und sozialpädagogischen
Wohngemeinschaften.
- Erholungsaktionen, Ferienlager.
- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime).
Der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht durch einen Verein kann
nicht einem Hoheitsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
gleichgestellt werden. Im Hinblick auf die Anlehnung des KommStG an das Gemeinnützigkeitsrecht
der BAO kann das Betreiben einer Privatschule durch einen Verein nicht unter den
Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge subsumiert werden (VwGH 20. 9. 1995,
95/13/0127).
Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht)
mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in
den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung
in den steuerbefreiten Bereich. Die gleiche Beurteilung gilt im Übrigen für
Schulen, die ohne Öffentlichkeitsrecht von einer Körperschaft öffentlichen
Rechts betrieben werden.
4.6.2.4 Familienfürsorge
Unter Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
der Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung
von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen.
Das sind zum Beispiel:
- Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte
mit Säuglingen und Kleinkindern.
- Muttersprachliche Beratungsdienste.
- Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen
und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB
Frauenhäuser).
- Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter.
- Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher.
4.6.2.5 Krankenfürsorge
Unter Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
der Krankenhilfe dienen. Das sind zum Beispiel:
- Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung.
- Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten.
- Unterbringung in Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch
Kranke.
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
4.6.2.6 Behindertenfürsorge
Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie,
Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind
Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine
angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen
oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt
sind. Begünstigt ist auch die Förderung der Kommunikation und Selbstentfaltung
sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten
Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe,
Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, Nichtsesshaftigkeit
und anderen psychosozialen Problemen ist grundsätzlich nicht begünstigt.
Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines
Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als "Rechtsfürsorge"
unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge (VwGH 24. 11. 1999,
95/13/0185).
Beispiele:
- berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation.
- Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln.
- Hilfe zur Schulbildung und Erziehung.
- Hilfe zur beruflichen Eingliederung.
- Einrichtungen für Beschäftigungstherapie.
4.6.2.7 Blindenfürsorge
Unter Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere
dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie,
Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde
und schwerst sehbehinderte Personen. Das sind zum Beispiel:
- Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln.
- Hilfe zur Schulbildung und Erziehung.
- Hilfe zur beruflichen Eingliederung.
4.6.2.8 Altenfürsorge
Unter Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug
auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen in der Regel
die Vollendung des 55. und bei Männern in der Regel die Vollendung des 60.
Lebensjahres), insbesondere dienen:
- der Sicherung des Lebensunterhaltes (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung,
Bekleidung und Körperpflege);
- der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts;
- der Unterbringung, Verpflegung und sozialen Betreuung in Wohn- und Altenheimen;
das sind Heime für alte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen
Lebens nur mit großer Mühe auf sich nehmen könnten;
- der Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen; das ist die
körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund
ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind,
die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe
zu besorgen.
4.6.3 Bundesabgabenordnung
4.6.3.1 Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen
Auf die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit
(§ 39 BAO, siehe RZ 113), Unmittelbarkeit
(§ 40 BAO, siehe RZ 119 bis RZ 122),
entsprechenden Satzung (§ 41 BAO, siehe RZ
105 bis RZ 112) und tatsächlichen Geschäftsführung (§
42 BAO, siehe RZ 126 bis RZ 135) wird hingewiesen.
Sollte der Verein einen Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind die §§
44 bis 46 BAO zu beachten.
Bei Vereinen sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht betriebsbezogen,
sondern müssen körperschaftsbezogen vorliegen.
4.6.3.2 Mehrheit von Betrieben
Unterhält ein nach § 8 Z 2 KommStG begünstigter Verein einen entbehrlichen
(§ 45 Abs. 1 BAO, siehe RZ 173 bis RZ 179)
und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO, siehe RZ
151 bis RZ 156), erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen
Hilfsbetrieb.
Ist ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätig, indem er
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen
wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen
Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche"
Betriebe, siehe RZ 180 bis RZ 183), ist zu
unterscheiden:
- Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG) der begünstigungsschädlichen
Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 40.000 €, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht
auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen
Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen
erhalten (§ 45a BAO, siehe RZ 198).
- Wird die Umsatzgrenze von 40.000 € überschritten, kommt dem Verein
eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die Kommunalsteuerpflicht
erfasst dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht
und damit auch die Kommunalsteuerpflicht wird gemäß § 44 Abs.
2 BAO mit Bescheid der FLD eingeschränkt (siehe RZ
184 bis RZ 187). Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine
bestimmte Steuer abgestellte - Ausnahmebescheide der FLD bzw. des Finanzministeriums
(für bis 30. 6. 1993 gestellte Anträge) haben auch für die
Kommunalsteuer Gültigkeit.
Ist ein § 8 Z 2 KommStG-Verein zur Gänze oder zum Teil abgabenbegünstigt,
weil
- nur ein entbehrlicher und/oder unentbehrlicher Geschäftsbetrieb unterhalten
wird oder
- der Umsatz der begünstigungsschädlichen Betriebe nicht über
40.000 € hinausgeht oder
- ein Ausnahmebescheid der FLD ergangen ist,
fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe
unter das KommStG, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.
Da die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung
(zB Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn,
es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich.
Zur Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlichen
Geschäftsbetriebe siehe RZ 151 bis RZ 156,
RZ 165 und RZ
173 bis RZ 178.
4.6.3.3 Krankenanstalten
Krankenanstalten, die von Vereinen betrieben werden, sind von der Kommunalsteuer
befreit,
- wenn es sich um eine im Sinne des jeweils geltenden KrankenanstaltenG gemeinnützig
betriebene Krankenanstalt handelt (öffentliche Krankenanstalt, §
46 zweiter Satz BAO; Bindungswirkung an den Bescheid der Landesbehörde
bzw. an deren Ansicht) oder
- wenn es sich um eine nichtöffentliche Krankenanstalt handelt, die aber
die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt.
Weiters ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft,
die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet
im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so
wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß
§ 45 Abs. 1 BAO (= entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft
von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.
Unterhält eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes
Altenheim und eine auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne dass es eines
Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb "Krankenanstalt"
kommunalsteuerpflichtig.
4.6.4 Befreiungswirkung
Ist der Verein (Beschäftiger) gemäß § 8 Z 2 KommStG von der
Kommunalsteuer befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die von einem
ausländischen Überlasser zur Verfügung gestellten bzw. auf die
von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilten Arbeitskräfte.
4.6.5 Mischverwendung
Werden Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines unternehmerisch
tätigen Vereines eingesetzt, hat die Zuordnung der Bemessungsgrundlage für
die Kommunalsteuer zu erfolgen im Sinne der RZ 586 bis RZ 590
oder nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter
Satz KommStG 1993.
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
4.7.1 Steuersatz
Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde
hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.
4.7.2 Freibetrag und Freigrenze
Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als
einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten
und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat
gezahlte Arbeitslohne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser
gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen
Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 €, fällt keine Kommunalsteuer
an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 €,
aber nicht mehr 1.460 €, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt
dann 3% des 1.095 € übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten,
in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt
die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460
€, ist der Freibetrag von 1.095 € im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer
den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten
in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte
zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte
zu berücksichtigen.
Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 €, ist
der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.
4.7.3 Beispiele
Beispiele für die Zeit ab 2002 in €
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Beispiel 1:
| Bemessungsgrundlage |
990 €
|
| Freibetrag |
990 €
|
| KommSt |
0 €
|
Beispiel 2:
| Bemessungsgrundlage |
1.420 €
|
| Freibetrag |
1.095 €
|
| 3% von 325 |
9,75 € KommSt
|
Beispiel 3:
| Bemessungsgrundlage |
1.750 €
|
| 3 % von 1.750 |
52,50 € KommSt
|
Beispiele für die Zeit bis 2001 in S
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO in der Regel auf einen
vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich
50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel 1:
| Bemessungsgrundlage |
13.607
|
| Freibetrag |
13.607
|
KommSt
|
0
|
Beispiel 2:
| Bemessungsgrundlage |
19.546
|
| Freibetrag |
15.000
|
| 3%
von 4.546 |
136,38
abgerundet 136 KommSt
|
Beispiel 3:
Bemessungsgrundlage
|
24.095
|
| 3%
von 24.095 |
722,85
aufgerundet 723
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4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche
Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage
nicht 1.460 €, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die
Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG).
4.8. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung,
Fälligkeit und Steuererklärung
4.8.1 Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne
gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und
mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig
wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen
Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.
Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser
gezahlt worden sind.
Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen
Rechts ersetzt worden sind.
Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder
des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer
ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich,
weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes
des Aktivbezuges ankommt.
4.8.2 Selbstbemessung
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer
für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe
der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser
Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
4.8.3 Steuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung
abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung
der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge
vorzuschreiben.
 
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