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5. Gebühren und Verkehrsteuern
Sachlich für die Erhebung von Gebühren und Verkehrsteuern zuständig
sind folgende FA:
- für die Bundesländer Wien,
Niederösterreich und Burgenland:
FA
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, Vordere Zollamtsstraße 5,
1030 Wien, Tel. 01/71125
- für das Bundesland
Oberösterreich:
FA Linz-Urfahr, Kaarstr. 21, 4041 Linz, Tel. 0732/70920
- für das Bundesland Salzburg:
FA Salzburg-Land, Aignerstr. 10, 5010
Salzburg, Tel. 0662/6380
- für das Bundesland
Steiermark:
FA Graz-Umgebung, Conrad von
Hötzendorfstr. 14, 8018 Graz, Tel. 0316/8810
- für das Bundesland
Kärnten:
FA Klagenfurt, Kempfstr.
27, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463/5390
- für das Bundesland
Tirol:
FA Innsbruck, Innrain 32, 6021
Innsbruck, Tel. 0512/5050
- für das Bundesland
Vorarlberg:
FA Feldkirch, Reichsstr.
154, 6800 Feldkirch, Tel. 05522/3010
5.1 Der Verein im Gebührenrecht
Das
Gebührengesetz 1957 (GebG) sieht zwei Gruppen von Gebühren vor.
Einerseits feste Gebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen
(§ 14 GebG), andererseits Rechtsgebühren für bestimmte
Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG).
5.1.1 Feste
Gebühren
Das
Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen,
die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder
Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres
Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor.
Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr
(§ 14 TP 6 GebG) und Beilagengebühr
(§ 14 TP 5 GebG) befreit. Keine Befreiung besteht jedoch
für die übrigen Schriften, wie beispielsweise amtliche Abschriften und
Ausfertigungen (§ 14 TP 1 und TP 2 GebG),
Vollmachten (§ 14 TP 13 GebG), Zeugnisse
(§ 14 TP 14 GebG) oder Zulassungsscheine
(§ 14 TP 15 GebG).
5.1.2 Rechtsgebühren
5.1.2.1 Allgemeines
Die in
§ 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind
grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde
errichtet wird (§ 16 Abs. 1 GebG). Ausschlaggebend
für die Gebührenpflicht ist der Inhalt der Urkunde. Die
Gebührenpflicht knüpft meist auf den Abschluss des Vertrages an und
ist es unerheblich, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes
kommt (§ 17 GebG).
Sofern nicht eine Selbstberechnung der
Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, siehe
unten), sind gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte bis zum 15. Tag des
auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld (= grundsätzlich der
Tag der Vertragsunterzeichnung) entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim FA
anzuzeigen. Die Gebührenanzeige kann bei jedem sachlich für die
Erhebung von Gebühren zuständigen FA erfolgen. Darüber hinaus
können Gebührenanzeigen auch bei allen FA mit allgemeinen
Aufgabenkreis eingebracht werden, wenn diese in einer Gemeinde ihren Sitz haben,
in der sich kein für die Erhebung von Gebühren zuständiges FA
befindet. Die Gebührenanzeige hat mit einer beglaubigten Abschrift oder
einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck des Vertrages samt
Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten
Urkunde zu erfolgen (§ 31 GebG).
Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, unterliegt
grundsätzlich jede dieser Urkunden gesondert der Gebühr. Nur wenn
die Gebührenanzeige rechtzeitig und unter Vorlage aller Gleichschriften
der Urkunde erfolgt, ist die Rechtsgebühr bloß für eine Urkunde
zu entrichten (§ 25 GebG).
Beispiel:
Der Verein A kommt mit dem Vereinsmitglied B überein, dass der Verein
von B einen Kredit über 10.000 € eingeräumt bekommt. Es wird ein
Kreditvertrag in drei Ausfertigungen errichtet, wovon eine für den Verein
A, eine für B und eine für das FA bestimmt ist. Die Unterzeichnung
aller drei Ausfertigungen erfolgt am 1. März 2002 (Variante: am 31. März
2002). Die Zuzählung des Geldbetrages soll am 1. Juli 2002 erfolgen.
In beiden Varianten sind alle drei Gleichschriften bis zum 15. Mai 2002
dem FA anzuzeigen. Bei ordnungsgemäßer Anzeige beträgt die
Rechtsgebühr 0,8% von 10.000 € = 80 €. Erfolgt die Gebührenanzeige
verspätet (beispielsweise erst nach der Zuzählung des Geldbetrages
am 1. Juli 2002) so ist für alle drei Urkunden Rechtsgebühr zu entrichten
und somit in Summe 240 €.
Von den in § 33 GebG taxativ aufgezählten gebührenpflichtigen
Rechtsgeschäften sind für Vereine vor allem folgende von praktischer
Bedeutung:
5.1.2.2 Einzelfälle
§ 33 TP 5 GebG
Bestandverträge:
Schließt ein Verein einen Miet- oder
Pachtvertrag ab, fällt eine Gebühr von 1% des "Wertes" an.
Dieser "Wert" bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten
Entgelts und der Dauer des Vertrages. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete, Pachtzins,
Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen zuzüglich
allfälliger Einmalleistungen (beispielsweise Investitionsablösen). Bei
Verträgen auf bestimmte Dauer ist grundsätzlich das gesamte für
die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu
legen. Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile,
die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die wiederkehrenden Leistungen
höchstens mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.
Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst
zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (=
grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an
das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige FA zu
entrichten
(§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG).
Vermietet oder verpachtet also der Verein etwas, hat der Verein die Gebühr
selbst zu berechnen und an das nach dem Sitz des Vereines für die Erhebung
von Gebühren zuständige FA (siehe
RZ_677) abzuführen. Bis zum
Fälligkeitstag ist dem zuständigen FA auch eine Anmeldung über
das Rechtsgeschäft zu übermitteln, welche die für die
Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Dazu ist der
amtliche Vordruck "Geb 1" zu verwenden, der bei jedem FA
erhältlich ist und auch im Internet unter "www.bmf.gv.at" als
download-Version zur Verfügung steht. Die Übersendung der über
den Bestandvertrag errichteten Urkunden an das FA ist nicht erforderlich. Auf
den Urkunden ist jedoch ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung
anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der
Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält
(§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG).
§ 33 TP 7 GebG
Bürgschaftserklärungen:
Bürgschaftserklärungen und
Erklärungen, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner
beitritt, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der verbürgten
Verbindlichkeit. Bürgschaftserklärungen, die zu einem zuvor oder
gleichzeitig abgeschlossenen gebührenpflichtigen Darlehens- oder
Kreditvertrag mit einem Kreditinstitut, der Österreichischen Nationalbank,
einem Versicherungsunternehmen, einer Pensionskasse oder einer Bausparkasse
abgegeben werden, sind gebührenfrei
(§ 20 Z 5 GebG).
§ 33 TP 8 GebG
Darlehensverträge:
Darlehensverträge unterliegen nach dem
Wert der dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8%. Umschuldungen sind
unter bestimmten Bedingungen gebührenfrei (siehe § 33 TP 5 Abs. 5 in
Verbindung mit § 33 TP 19 Abs. 5 GebG)
§ 33 TP 17 GebG
Glücksverträge:
Entgeltliche Glücksverträge unterliegen dem Gebührengesetz, dagegen
ist für unentgeltliche Glücksgeschäfte (wie beispielsweise Preisausschreiben)
das Erbschaftssteuergesetz maßgeblich (siehe RZ 700 bis
RZ 714).
Wetten unterliegen grundsätzlich einer
Gebühr von 2% vom (höheren) Wettpreis
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG). Eine
Spezialvorschrift besteht jedoch für Wetten anlässlich sportlicher
Veranstaltungen. Bei Pferdewetten beträgt die Gebühr je nach Art der
Wette 2%, 3% oder 5,7% des Wetteinsatzes
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 I GebG).
Bei sonstige Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen (Ausnahme:
Pferdewetten und Toto) beträgt die Gebühr vom Wetteinsatz 1,5%
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lit. a GebG)
und ist zusätzlich vom Gewinn eine Gebühr von 0 bis 25% (je nach
Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinn zuzüglich Wetteinsatz zum
Wetteinsatz) zu entrichten
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lit. b GebG).
Da der Wetteinsatz maßgebend ist, sind nur entgeltliche
Glücksverträge von der Gebührenpflicht erfasst (VwGH 27. 9.
1990, 89/16/0214). Glücksspiele im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 GlücksspielG (Spiele, bei
denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall
abhängen) und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit
wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinne zukommen sollen,
wie Tombolaspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen, sind
grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Ausnahme von der
Gebührenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach
§ 4 Abs. 5 GlücksspielG nicht dem
Glücksspielmonopol unterliegen. Das sind Glückshäfen,
Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete
Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 € nicht
übersteigen und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen
des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
Bei über derartige Kleinausspielungen hinausgehenden Ausspielungen ist für
die Ermittlung der Gebühr entscheidend, ob als Gewinne nur Waren und geldwerte
Leistungen zur Verfügung stehen oder ob auch Geldpreise zur Auszahlung gelangen.
Derartige Kleinausspielungen unterliegen aber, sofern sie im Rahmen des unternehmerischen
Bereiches eines Vereines durchgeführt werden, der Umsatzsteuer (siehe RZ
474).
Bei Waren und/oder geldwerten Leistungen
beträgt die Gebühr 12% des Gesamtwertes aller nach dem Spielplan
bedungenen Einsätze
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7
lit. a GebG). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert aller
zum Verkauf aufgelegten Lose und ist nicht entscheidend, wie viel Lose
tatsächlich verkauft werden.
- Bei reinen Geldpreisen beträgt die Gebühr 25%
der Gewinne
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG).
- Kommen Geldpreise und Waren/geldwerte Leistungen zur
Ausspielung, beträgt die Gebühr 12% des vierfachen Wertes der als
Gewinne bestimmten Waren und geldwerten Leistungen sowie zusätzlich 25% der
Geldpreise
(§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. c GebG).
Für die Wertermittlung der Waren und geldwerten Leistungen ist nicht
bloß der Wert der gezogenen Treffer, sondern auch der Wert der nicht
gezogenen Treffer relevant.
Werden die
in Waren oder geldwerten Leistungen bestehenden Gewinne in Geld abgelöst,
ist eine weitere Gebühr von 25% des Ablösebetrages zu entrichten
(§ 33 TP 17 Abs. 4 GebG).
Die Gebühr von 12% (nicht jedoch die Gebühr von 25% für Geldpreise)
ermäßigt sich auf 5%, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke (siehe RZ 13 bis RZ 104) verwendet
wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem
nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen
FA (siehe RZ 677) über dessen Aufforderung
nachzuweisen (§ 33 TP 17 Abs. 5 GebG).
Die Gebühren für Wetten
anlässlich sportlicher Veranstaltungen, Glückspiele und Ausspielungen
sind ohne amtliche Bemessung (dh. ohne Erlassung eines Bescheides) unmittelbar
zu entrichten, wobei das Entstehen der Gebührenschuld nicht die Errichtung
einer Urkunde voraussetzt
(§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG). Die Entrichtung der
Gebühr hat bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld
folgenden Monats zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind dem FA auch eine
Abrechnung sowie jene Unterlagen, die eine Überprüfung der
Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinne der Glücksspiel
gewährleisten, vorzulegen (§ 31 Abs. 3 GebG).
Für die Durchführung von
Ausspielungen, die über Kleinausspielungen im Sinne des
§ 4 Abs. 5 GlücksspielG hinausgehen (siehe oben),
ist eine Bewilligung erforderlich (§ 36 GlücksspielG), wobei
für die Erteilung der Bewilligung folgende Zuständigkeiten bestehen
(§ 37 GlücksspielG):
- Der Bundesminister für Finanzen für sonstige
Nummernlotterien im Sinne des § 32 GlücksspielG.
- Der für den Veranstaltungsort örtlich
zuständige Landeshauptmann für Tombolaspiele.
- Die für den Veranstaltungsort örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Glückshäfen
und Juxausspielungen.
§ 33 TP 18 GebG
Hypothekarverschreibungen:
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen
einer Gebühr von 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird.
§ 33 TP 19 GebG
Kreditverträge:
Kreditverträge, mit welchen den
Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag
eingeräumt wird, unterliegen einer Gebühr
- von 0,8% der Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer nur
einmal über die Kreditsumme verfügen kann (unabhängig von der
Laufzeit des Kredites) oder wenn der Kreditnehmer während einer Dauer bis
zu fünf Jahren wiederholt über die Kreditsumme verfügen
kann;
- von 1,5% der Kreditsumme, wenn die Dauer, während
der der Kreditnehmer wiederholt über den Kredit verfügen kann, mehr
als fünf Jahre beträgt oder unbestimmt ist.
Die Gebührenpflicht entsteht mit
Beurkundung des abgeschlossenen Kreditvertrages und kommt es nicht auf die
Zuzählung des Geldbetrages an den Kreditnehmer an. Umschuldungen sind unter
bestimmten Bedingungen gebührenfrei (siehe
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG).
§ 33 TP 20 GebG Vergleiche
(außergerichtliche):
Außergerichtliche Vergleiche
unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von
jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei
Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten
getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages.
§ 33 TP 21 GebG Zessionen:
Zessionen
oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen einer
Gebühr von 0,8% des Entgelts.
5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
5.2.1 Allgemeines
Dem
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen einerseits Erwerbe
von Todes wegen (beispielsweise durch Erbanfall oder Vermächtnis),
andererseits Schenkungen und andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden.
Erfasst wird die unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers.
Grundsätzlich ist für die
Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer die familienrechtliche
Nahebeziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten maßgeblich.
Mangels Verwandtschaftsverhältnisses liegt sowohl beim Erwerb durch einen
Verein, als auch bei einem Erwerb von einem Verein ein Erwerb in der
Steuerklasse V vor. Dabei beträgt der Steuersatz je nach Höhe der
Zuwendung 14% bis 60% (§ 8 Abs. 1 ErbStG).
5.2.2 Erwerbe durch einen begünstigten
Verein
Verfolgt ein
inländischer Verein gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige
Zwecke, kommt bei unentgeltlichen Erwerben durch den Verein ohne Rücksicht
auf die Höhe der Zuwendung ein linearer Steuersatz von 2,5% zur Anwendung
(§ 8 Abs. 3 lit. a ErbStG). Es ist nicht
schädlich, wenn ein inländischer Verein die begünstigten Zwecke
im Ausland verwirklicht. Dagegen kann bei einem unentgeltlichen Erwerb durch
einen ausländischen Rechtsträger der lineare Steuersatz nicht zur
Anwendung kommen. Werden einem inländischen Verein unter Lebenden
körperliche bewegliche Sachen oder Geldforderungen zugewendet, ist die
Zuwendung zur Gänze steuerfrei. Soweit Gegenseitigkeit besteht, kommt diese
gänzliche Befreiung von der Erbschaftsteuer auch ausländischen
Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen, zu (§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a
und
lit. d ErbStG). Werden dem Verein inländische
Grundstücke unentgeltlich übertragen, erhöht sich die nach
§ 8 Abs. 3 ErbStG oder nach
§ 8 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer um 3,5% des Wertes
des durch die Zuwendung erworbenen Grundstückes
(§ 8 Abs. 4 ErbStG). Dieser Wert ist grundsätzlich
der dreifache Einheitswert, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine
Wert des Grundstückes niedriger ist als der dreifache Einheitswert
(§ 19 Abs. 2 ErbStG). Werden mit der Übertragung von
Liegenschaften auch Belastungen (beispielsweise Pfandrechte, Dienstbarkeiten)
übernommen, liegt eine gemischte Schenkung vor. In diesem Fall unterliegen
die übernommenen Verbindlichkeiten der Grunderwerbsteuer (siehe
RZ 715 und
RZ 716) und ist nur vom Differenzbetrag zum
dreifachen Einheitswert Schenkungssteuer zu entrichten. Sind die Belastungen
höher als der dreifache Einheitswert, so fällt nur Grunderwerbsteuer
an. Werden einem Verein, der
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, unter
Lebenden körperliche bewegliche Sachen oder Geldforderungen (zB Spenden)
zugewendet, ist die Zuwendung bei inländischen Vereinen immer steuerfrei,
bei ausländischen Vereinen nur soweit Gegenseitigkeit besteht
(§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a und lit. d ErbStG). Die Befreiung besteht sowohl für Zuwendungen von
Vereinsmitgliedern, als auch für Zuwendungen von dritten Personen. Nicht
anwendbar ist die Bestimmung auf Erwerbe von Todes wegen.
5.2.3 Befreiungen
Für alle Vereine (nicht nur solche, die
begünstigte Zwecke im Sinne des BAO verfolgen) kommen folgende
Erbschaftsteuerbefreiungen in
Betracht:
- Für jeden Erwerb bleibt ein Betrag von 110 €
steuerfrei
(§ 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG).
- Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Kammern,
gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Österreichischer Rundfunk,
Bundesmuseen, bleiben zur Gänze steuerfrei
(§ 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG).
- Bei Erwerben von Todes wegen ist der Erwerb von so
genannten "endbesteuertem Vermögen" (dazu zählen
beispielsweise Sparbücher, bestimmte Wertpapiere) und von Anteilen an in-
und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes unter 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist,
steuerfrei
(§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG).
- Bis zum 1. Juli 2002 ist der Erwerb von Geldeinlagen bei
inländischen Kreditinstituten (darunter fallen insbesondere
Sparbücher) durch Schenkung unter Lebenden steuerfrei
(§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG).
- Seit 1997 sind Zuwendungen von körperlichen
beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind,
sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist,
unabhängig von der Rechtsstellung des Empfängers von der
Erbschaftsteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG). Bei
dieser Befreiung ist die Widmung des zugewendeten Vermögens zu bestimmten
Zwecken relevant. Damit sind beispielsweise auch Spenden an nicht
gemeinnützige Vereine oder Zeitungen steuerfrei, wenn gesichert ist, dass
die Spenden für einen bestimmten begünstigten Zweck verwendet werden.
Diese Befreiungsbestimmung kommt auch für Zuwendungen ins Ausland zur
Anwendung, soweit Gegenseitigkeit besteht. In solchen Fällen besteht eine
erhöhte Nachweis- und
Mitwirkungspflicht.
5.2.4 Erwerbe von
Vereinen
Erwerbe von
einem Verein stellen, soweit sie nicht befreit sind (siehe
RZ 710), einen Erwerb in der Steuerklasse V
dar. Veranstaltet ein Verein ein
Preisausschreiben oder eine Quizveranstaltung, kommt es dann zu freigebigen
Zuwendungen, wenn die Gewinner keine in Geld bewertbaren Gegenleistungen
erbringen müssen. Die Auflösung von Rätseln oder die Beantwortung
von Fragen stellen keine in Geld bewertbaren Gegenleistungen dar. Auch wenn das
Preisausschreiben aus Werbezwecken durchgeführt wird, liegt eine
unentgeltliche Zuwendung vor, wenn eine Bereicherung der einzelnen Gewinner in
Kauf genommen wird. Wird ein Warengutschein zugewendet, richtet sich die
Bereicherung nach dem Nominalwert des Gutscheins abzüglich eines
allfälligen handelsüblichen Rabatts (VwGH 11. 7. 2000,
97/16/0222). Die Zustimmung des Gewinners zur Veröffentlichung seines Fotos
zu Werbezwecken stellt eine Gegenleistung dar, die je nach Höhe des
Gewinnes die Unentgeltlichkeit ausschließt bzw. die Bereicherung
vermindert.
5.2.5 Aufgabe des beünstigten
Zwecks
Gibt ein
Verein seinen begünstigten Zweck auf, so kommt für künftige
Zuwendungen der Steuersatz der Steuerklasse V zur Anwendung. Hinsichtlich der
Zuwendungen, die vor Aufgabe des begünstigten Zweckes erfolgt sind, ist
keine Nachversteuerung vorgesehen. Erhält der Verein innerhalb von zehn
Jahren von derselben Person mehrere Zuwendungen, so werden diese
zusammengerechnet und wird von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer
abgezogen, welche für den früheren Erwerb zur Zeit der letzten
Zuwendung zu erheben gewesen wäre (§ 11 ErbStG). Auch
Zuwendungen, für die der lineare Steuersatz von 2,5% zur Anwendung kam,
sind bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen. Dabei erfolgt die
Anrechnung der Steuer für den früheren Erwerb so, als ob bereits eine
Besteuerung nach Tarif erfolgt wäre. Frühere Erwerbe, die sachlich
nach § 15 ErbStG befreit waren, bleiben bei der Zusammenrechnung
außer Ansatz
5.2.6 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer primär der Erwerber, bei einer Übertragung von
Vermögen unter Lebenden aber auch der Geschenkgeber
(§ 13 Abs. 1 ErbStG). Aus dem zweiten Satz des
§ 10 ErbStG ergibt sich jedoch, dass bei Übernahme der
Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber eine weitere Zuwendung an den
Geschenknehmer vorliegt (VwGH 27. 9. 1990, 89/16/0214, 0215).
5.2.7 Prüfung des Vorliegens begünstigter
Zwecke
Das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Befreiungen bzw. Begünstigungen von der
Erbschaftsteuer ist von dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer
zuständigem FA selbständig zu beurteilen. Es sind dabei die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (möglichen) Entstehens der Steuerschuld
maßgeblich. Da die Bundesabgabenordnung für das Vorliegen von
begünstigten Zwecken kein Feststellungsverfahren vorsieht, hat eine
Überprüfung oder Entscheidung der für die Ertragssteuern
zuständigen Behörden keine Bindungswirkung (weder positiver noch
negativer Natur) für die erbschaftssteuerliche Betrachtung. Der Ausgang
eines ertragsteuerlichen Verfahrens hat lediglich eine Indizfunktion für
ein allfälliges Erbschaftsteuerverfahren.
5.3 Der Verein im Grunderwerbsteuerrecht
Dem
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen Erwerbsvorgänge (wie
beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge) über
inländische Grundstücke.
Die Grunderwerbsteuer beträgt
grundsätzlich 3,5% des Wertes der Gegenleistung
(§ 7 Z 3 GrEStG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Kaufvertrag ist die
Gegenleistung beispielsweise der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen
(§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG). Allgemein ist unter
Gegenleistung die Summe dessen zu verstehen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Im Bereich der
Grunderwerbsteuer bestehen keine Sondervorschriften für (begünstigte)
Vereine.
5.4 Der Verein im Kapitalverkehrsteuerrecht
Von den im
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelten Steuern, nämlich
Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer und Wertpapiersteuer, wird seit 1.
Oktober 2000 nur mehr die Gesellschaftsteuer erhoben. Der Gesellschaftsteuer
unterliegen im Wesentlichen der Erwerb von Gesellschaftsrechten und bestimmte
Leistungen von Gesellschaftern an Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH) und Kommandit-(Erwerbs-)Gesellschaften, zu
deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH oder AG gehört
[GmbH & Co K(E)G, AG & CO K(E)G] (§ 2 KVG in Verbindung
mit § 4 KVG). Besteuert wird im Ergebnis die Kapitalzufuhr an
Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG und zwar mit einem Steuersatz von 1%.
Für die Beteiligung eines Vereines an einer
Kapitalgesellschaft sieht das KVG keine Spezialvorschriften vor.
 
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