Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen

Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...
 
Service ...
 
Hilfsmittel ...
 

 

5. Gebühren und Verkehrsteuern

 677 

Sachlich für die Erhebung von Gebühren und Verkehrsteuern zuständig sind folgende FA:

  • für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland:
FA für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125
  • für das Bundesland Oberösterreich:
FA Linz-Urfahr, Kaarstr. 21, 4041 Linz, Tel. 0732/70920
  • für das Bundesland Salzburg:
FA Salzburg-Land, Aignerstr. 10, 5010 Salzburg, Tel. 0662/6380
  • für das Bundesland Steiermark:
FA Graz-Umgebung, Conrad von Hötzendorfstr. 14, 8018 Graz, Tel. 0316/8810
  • für das Bundesland Kärnten:
FA Klagenfurt, Kempfstr. 27, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463/5390
  • für das Bundesland Tirol:
FA Innsbruck, Innrain 32, 6021 Innsbruck, Tel. 0512/5050
  • für das Bundesland Vorarlberg:
FA Feldkirch, Reichsstr. 154, 6800 Feldkirch, Tel. 05522/3010

5.1 Der Verein im Gebührenrecht

 678 

Das Gebührengesetz 1957 (GebG) sieht zwei Gruppen von Gebühren vor. Einerseits feste Gebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen (§ 14 GebG), andererseits Rechtsgebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG).

5.1.1 Feste Gebühren

 679 

Das Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor. Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr (§ 14 TP 6 GebG) und Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG) befreit. Keine Befreiung besteht jedoch für die übrigen Schriften, wie beispielsweise amtliche Abschriften und Ausfertigungen (§ 14 TP 1 und TP 2 GebG), Vollmachten (§ 14 TP 13 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) oder Zulassungsscheine (§ 14 TP 15 GebG).

5.1.2 Rechtsgebühren

5.1.2.1 Allgemeines

 680 

Die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 16 Abs. 1 GebG). Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht ist der Inhalt der Urkunde. Die Gebührenpflicht knüpft meist auf den Abschluss des Vertrages an und ist es unerheblich, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes kommt (§ 17 GebG).

 681 

Sofern nicht eine Selbstberechnung der Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, siehe unten), sind gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim FA anzuzeigen. Die Gebührenanzeige kann bei jedem sachlich für die Erhebung von Gebühren zuständigen FA erfolgen. Darüber hinaus können Gebührenanzeigen auch bei allen FA mit allgemeinen Aufgabenkreis eingebracht werden, wenn diese in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich kein für die Erhebung von Gebühren zuständiges FA befindet. Die Gebührenanzeige hat mit einer beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck des Vertrages samt Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen (§ 31 GebG).

 682 


Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, unterliegt grundsätzlich jede dieser Urkunden gesondert der Gebühr. Nur wenn die Gebührenanzeige rechtzeitig und unter Vorlage aller Gleichschriften der Urkunde erfolgt, ist die Rechtsgebühr bloß für eine Urkunde zu entrichten (§ 25 GebG).

Beispiel:
Der Verein A kommt mit dem Vereinsmitglied B überein, dass der Verein von B einen Kredit über 10.000 € eingeräumt bekommt. Es wird ein Kreditvertrag in drei Ausfertigungen errichtet, wovon eine für den Verein A, eine für B und eine für das FA bestimmt ist. Die Unterzeichnung aller drei Ausfertigungen erfolgt am 1. März 2002 (Variante: am 31. März 2002). Die Zuzählung des Geldbetrages soll am 1. Juli 2002 erfolgen.
In beiden Varianten sind alle drei Gleichschriften bis zum 15. Mai 2002 dem FA anzuzeigen. Bei ordnungsgemäßer Anzeige beträgt die Rechtsgebühr 0,8% von 10.000 € = 80 €. Erfolgt die Gebührenanzeige verspätet (beispielsweise erst nach der Zuzählung des Geldbetrages am 1. Juli 2002) so ist für alle drei Urkunden Rechtsgebühr zu entrichten und somit in Summe 240 €.
Von den in § 33 GebG taxativ aufgezählten gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften sind für Vereine vor allem folgende von praktischer Bedeutung:

5.1.2.2 Einzelfälle

§ 33 TP 5 GebG Bestandverträge:

 683 

Schließt ein Verein einen Miet- oder Pachtvertrag ab, fällt eine Gebühr von 1% des "Wertes" an. Dieser "Wert" bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgelts und der Dauer des Vertrages. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete, Pachtzins, Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (beispielsweise Investitionsablösen). Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist grundsätzlich das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu legen. Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.

 684 

Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige FA zu entrichten (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG). Vermietet oder verpachtet also der Verein etwas, hat der Verein die Gebühr selbst zu berechnen und an das nach dem Sitz des Vereines für die Erhebung von Gebühren zuständige FA (siehe RZ_677) abzuführen. Bis zum Fälligkeitstag ist dem zuständigen FA auch eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Dazu ist der amtliche Vordruck "Geb 1" zu verwenden, der bei jedem FA erhältlich ist und auch im Internet unter "www.bmf.gv.at" als download-Version zur Verfügung steht. Die Übersendung der über den Bestandvertrag errichteten Urkunden an das FA ist nicht erforderlich. Auf den Urkunden ist jedoch ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG).

§ 33 TP 7 GebG Bürgschaftserklärungen:

 685 

Bürgschaftserklärungen und Erklärungen, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Bürgschaftserklärungen, die zu einem zuvor oder gleichzeitig abgeschlossenen gebührenpflichtigen Darlehens- oder Kreditvertrag mit einem Kreditinstitut, der Österreichischen Nationalbank, einem Versicherungsunternehmen, einer Pensionskasse oder einer Bausparkasse abgegeben werden, sind gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).

§ 33 TP 8 GebG Darlehensverträge:

 686 

Darlehensverträge unterliegen nach dem Wert der dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8%. Umschuldungen sind unter bestimmten Bedingungen gebührenfrei (siehe § 33 TP 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 TP 19 Abs. 5 GebG)

§ 33 TP 17 GebG Glücksverträge:

 687 

Entgeltliche Glücksverträge unterliegen dem Gebührengesetz, dagegen ist für unentgeltliche Glücksgeschäfte (wie beispielsweise Preisausschreiben) das Erbschaftssteuergesetz maßgeblich (siehe RZ 700 bis RZ 714).
 688 

Wetten unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% vom (höheren) Wettpreis (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG). Eine Spezialvorschrift besteht jedoch für Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen. Bei Pferdewetten beträgt die Gebühr je nach Art der Wette 2%, 3% oder 5,7% des Wetteinsatzes (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 I GebG). Bei sonstige Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen (Ausnahme: Pferdewetten und Toto) beträgt die Gebühr vom Wetteinsatz 1,5% (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lit. a GebG) und ist zusätzlich vom Gewinn eine Gebühr von 0 bis 25% (je nach Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinn zuzüglich Wetteinsatz zum Wetteinsatz) zu entrichten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 II lit. b GebG). Da der Wetteinsatz maßgebend ist, sind nur entgeltliche Glücksverträge von der Gebührenpflicht erfasst (VwGH 27. 9. 1990, 89/16/0214).

 689 

Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GlücksspielG (Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen) und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinne zukommen sollen, wie Tombolaspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach § 4 Abs. 5 GlücksspielG nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen. Das sind Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 € nicht übersteigen und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

 690 

Bei über derartige Kleinausspielungen hinausgehenden Ausspielungen ist für die Ermittlung der Gebühr entscheidend, ob als Gewinne nur Waren und geldwerte Leistungen zur Verfügung stehen oder ob auch Geldpreise zur Auszahlung gelangen. Derartige Kleinausspielungen unterliegen aber, sofern sie im Rahmen des unternehmerischen Bereiches eines Vereines durchgeführt werden, der Umsatzsteuer (siehe RZ 474).
 691 

Bei Waren und/oder geldwerten Leistungen beträgt die Gebühr 12% des Gesamtwertes aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert aller zum Verkauf aufgelegten Lose und ist nicht entscheidend, wie viel Lose tatsächlich verkauft werden.

  • Bei reinen Geldpreisen beträgt die Gebühr 25% der Gewinne (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG).
  • Kommen Geldpreise und Waren/geldwerte Leistungen zur Ausspielung, beträgt die Gebühr 12% des vierfachen Wertes der als Gewinne bestimmten Waren und geldwerten Leistungen sowie zusätzlich 25% der Geldpreise (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. c GebG). Für die Wertermittlung der Waren und geldwerten Leistungen ist nicht bloß der Wert der gezogenen Treffer, sondern auch der Wert der nicht gezogenen Treffer relevant.
Werden die in Waren oder geldwerten Leistungen bestehenden Gewinne in Geld abgelöst, ist eine weitere Gebühr von 25% des Ablösebetrages zu entrichten (§ 33 TP 17 Abs. 4 GebG).

 692 

Die Gebühr von 12% (nicht jedoch die Gebühr von 25% für Geldpreise) ermäßigt sich auf 5%, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (siehe RZ 13 bis RZ 104) verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen FA (siehe RZ 677) über dessen Aufforderung nachzuweisen (§ 33 TP 17 Abs. 5 GebG).
 693 

Die Gebühren für Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, Glückspiele und Ausspielungen sind ohne amtliche Bemessung (dh. ohne Erlassung eines Bescheides) unmittelbar zu entrichten, wobei das Entstehen der Gebührenschuld nicht die Errichtung einer Urkunde voraussetzt (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG). Die Entrichtung der Gebühr hat bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind dem FA auch eine Abrechnung sowie jene Unterlagen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinne der Glücksspiel gewährleisten, vorzulegen (§ 31 Abs. 3 GebG).

 694 

Für die Durchführung von Ausspielungen, die über Kleinausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 5 GlücksspielG hinausgehen (siehe oben), ist eine Bewilligung erforderlich (§ 36 GlücksspielG), wobei für die Erteilung der Bewilligung folgende Zuständigkeiten bestehen (§ 37 GlücksspielG):

  • Der Bundesminister für Finanzen für sonstige Nummernlotterien im Sinne des § 32 GlücksspielG.
  • Der für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann für Tombolaspiele.
  • Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Glückshäfen und Juxausspielungen.

§ 33 TP 18 GebG Hypothekarverschreibungen:

 695 

Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird.

§ 33 TP 19 GebG Kreditverträge:

 696 

Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen einer Gebühr

  • von 0,8% der Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer nur einmal über die Kreditsumme verfügen kann (unabhängig von der Laufzeit des Kredites) oder wenn der Kreditnehmer während einer Dauer bis zu fünf Jahren wiederholt über die Kreditsumme verfügen kann;
  • von 1,5% der Kreditsumme, wenn die Dauer, während der der Kreditnehmer wiederholt über den Kredit verfügen kann, mehr als fünf Jahre beträgt oder unbestimmt ist.
 697 

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beurkundung des abgeschlossenen Kreditvertrages und kommt es nicht auf die Zuzählung des Geldbetrages an den Kreditnehmer an. Umschuldungen sind unter bestimmten Bedingungen gebührenfrei (siehe § 33 TP 19 Abs. 5 GebG).

§ 33 TP 20 GebG Vergleiche (außergerichtliche):

 698 

Außergerichtliche Vergleiche unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages.

§ 33 TP 21 GebG Zessionen:

 699 

Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen einer Gebühr von 0,8% des Entgelts.

5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

5.2.1 Allgemeines

 700 

Dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen einerseits Erwerbe von Todes wegen (beispielsweise durch Erbanfall oder Vermächtnis), andererseits Schenkungen und andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden. Erfasst wird die unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers.

 701 

Grundsätzlich ist für die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer die familienrechtliche Nahebeziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten maßgeblich. Mangels Verwandtschaftsverhältnisses liegt sowohl beim Erwerb durch einen Verein, als auch bei einem Erwerb von einem Verein ein Erwerb in der Steuerklasse V vor. Dabei beträgt der Steuersatz je nach Höhe der Zuwendung 14% bis 60% (§ 8 Abs. 1 ErbStG).

5.2.2 Erwerbe durch einen begünstigten Verein

 702 

Verfolgt ein inländischer Verein gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke, kommt bei unentgeltlichen Erwerben durch den Verein ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung ein linearer Steuersatz von 2,5% zur Anwendung (§ 8 Abs. 3 lit. a ErbStG). Es ist nicht schädlich, wenn ein inländischer Verein die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht. Dagegen kann bei einem unentgeltlichen Erwerb durch einen ausländischen Rechtsträger der lineare Steuersatz nicht zur Anwendung kommen. Werden einem inländischen Verein unter Lebenden körperliche bewegliche Sachen oder Geldforderungen zugewendet, ist die Zuwendung zur Gänze steuerfrei. Soweit Gegenseitigkeit besteht, kommt diese gänzliche Befreiung von der Erbschaftsteuer auch ausländischen Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zu (§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a und lit. d ErbStG).

 703 

Werden dem Verein inländische Grundstücke unentgeltlich übertragen, erhöht sich die nach § 8 Abs. 3 ErbStG oder nach § 8 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer um 3,5% des Wertes des durch die Zuwendung erworbenen Grundstückes (§ 8 Abs. 4 ErbStG). Dieser Wert ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des Grundstückes niedriger ist als der dreifache Einheitswert (§ 19 Abs. 2 ErbStG).

 704 

Werden mit der Übertragung von Liegenschaften auch Belastungen (beispielsweise Pfandrechte, Dienstbarkeiten) übernommen, liegt eine gemischte Schenkung vor. In diesem Fall unterliegen die übernommenen Verbindlichkeiten der Grunderwerbsteuer (siehe RZ 715 und RZ 716) und ist nur vom Differenzbetrag zum dreifachen Einheitswert Schenkungssteuer zu entrichten. Sind die Belastungen höher als der dreifache Einheitswert, so fällt nur Grunderwerbsteuer an.

 705 

Werden einem Verein, der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, unter Lebenden körperliche bewegliche Sachen oder Geldforderungen (zB Spenden) zugewendet, ist die Zuwendung bei inländischen Vereinen immer steuerfrei, bei ausländischen Vereinen nur soweit Gegenseitigkeit besteht (§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a und lit. d ErbStG). Die Befreiung besteht sowohl für Zuwendungen von Vereinsmitgliedern, als auch für Zuwendungen von dritten Personen. Nicht anwendbar ist die Bestimmung auf Erwerbe von Todes wegen.

5.2.3 Befreiungen

Für alle Vereine (nicht nur solche, die begünstigte Zwecke im Sinne des BAO verfolgen) kommen folgende Erbschaftsteuerbefreiungen in Betracht:

 706 

  • Für jeden Erwerb bleibt ein Betrag von 110 € steuerfrei (§ 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG).
 707 
  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Kammern, gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Österreichischer Rundfunk, Bundesmuseen, bleiben zur Gänze steuerfrei (§ 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG).
 708 
  • Bei Erwerben von Todes wegen ist der Erwerb von so genannten "endbesteuertem Vermögen" (dazu zählen beispielsweise Sparbücher, bestimmte Wertpapiere) und von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes unter 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, steuerfrei (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG).
 709 
  • Bis zum 1. Juli 2002 ist der Erwerb von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (darunter fallen insbesondere Sparbücher) durch Schenkung unter Lebenden steuerfrei (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG).
 710 
  • Seit 1997 sind Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist, unabhängig von der Rechtsstellung des Empfängers von der Erbschaftsteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG). Bei dieser Befreiung ist die Widmung des zugewendeten Vermögens zu bestimmten Zwecken relevant. Damit sind beispielsweise auch Spenden an nicht gemeinnützige Vereine oder Zeitungen steuerfrei, wenn gesichert ist, dass die Spenden für einen bestimmten begünstigten Zweck verwendet werden. Diese Befreiungsbestimmung kommt auch für Zuwendungen ins Ausland zur Anwendung, soweit Gegenseitigkeit besteht. In solchen Fällen besteht eine erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

5.2.4 Erwerbe von Vereinen

 711 

Erwerbe von einem Verein stellen, soweit sie nicht befreit sind (siehe RZ 710), einen Erwerb in der Steuerklasse V dar.

 711 

Veranstaltet ein Verein ein Preisausschreiben oder eine Quizveranstaltung, kommt es dann zu freigebigen Zuwendungen, wenn die Gewinner keine in Geld bewertbaren Gegenleistungen erbringen müssen. Die Auflösung von Rätseln oder die Beantwortung von Fragen stellen keine in Geld bewertbaren Gegenleistungen dar. Auch wenn das Preisausschreiben aus Werbezwecken durchgeführt wird, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn eine Bereicherung der einzelnen Gewinner in Kauf genommen wird. Wird ein Warengutschein zugewendet, richtet sich die Bereicherung nach dem Nominalwert des Gutscheins abzüglich eines allfälligen handelsüblichen Rabatts (VwGH 11. 7. 2000, 97/16/0222). Die Zustimmung des Gewinners zur Veröffentlichung seines Fotos zu Werbezwecken stellt eine Gegenleistung dar, die je nach Höhe des Gewinnes die Unentgeltlichkeit ausschließt bzw. die Bereicherung vermindert.

5.2.5 Aufgabe des beünstigten Zwecks

 712 

Gibt ein Verein seinen begünstigten Zweck auf, so kommt für künftige Zuwendungen der Steuersatz der Steuerklasse V zur Anwendung. Hinsichtlich der Zuwendungen, die vor Aufgabe des begünstigten Zweckes erfolgt sind, ist keine Nachversteuerung vorgesehen. Erhält der Verein innerhalb von zehn Jahren von derselben Person mehrere Zuwendungen, so werden diese zusammengerechnet und wird von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen, welche für den früheren Erwerb zur Zeit der letzten Zuwendung zu erheben gewesen wäre (§ 11 ErbStG). Auch Zuwendungen, für die der lineare Steuersatz von 2,5% zur Anwendung kam, sind bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen. Dabei erfolgt die Anrechnung der Steuer für den früheren Erwerb so, als ob bereits eine Besteuerung nach Tarif erfolgt wäre. Frühere Erwerbe, die sachlich nach § 15 ErbStG befreit waren, bleiben bei der Zusammenrechnung außer Ansatz

5.2.6 Steuerschuldner

 713 

Steuerschuldner ist bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer primär der Erwerber, bei einer Übertragung von Vermögen unter Lebenden aber auch der Geschenkgeber (§ 13 Abs. 1 ErbStG). Aus dem zweiten Satz des § 10 ErbStG ergibt sich jedoch, dass bei Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber eine weitere Zuwendung an den Geschenknehmer vorliegt (VwGH 27. 9. 1990, 89/16/0214, 0215).

5.2.7 Prüfung des Vorliegens begünstigter Zwecke

 714 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiungen bzw. Begünstigungen von der Erbschaftsteuer ist von dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigem FA selbständig zu beurteilen. Es sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des (möglichen) Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Da die Bundesabgabenordnung für das Vorliegen von begünstigten Zwecken kein Feststellungsverfahren vorsieht, hat eine Überprüfung oder Entscheidung der für die Ertragssteuern zuständigen Behörden keine Bindungswirkung (weder positiver noch negativer Natur) für die erbschaftssteuerliche Betrachtung. Der Ausgang eines ertragsteuerlichen Verfahrens hat lediglich eine Indizfunktion für ein allfälliges Erbschaftsteuerverfahren.

5.3 Der Verein im Grunderwerbsteuerrecht

 715 

Dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen Erwerbsvorgänge (wie beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge) über inländische Grundstücke.

 716 

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% des Wertes der Gegenleistung (§ 7 Z 3 GrEStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Kaufvertrag ist die Gegenleistung beispielsweise der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG). Allgemein ist unter Gegenleistung die Summe dessen zu verstehen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer bestehen keine Sondervorschriften für (begünstigte) Vereine.

5.4 Der Verein im Kapitalverkehrsteuerrecht

 717 

Von den im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelten Steuern, nämlich Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer und Wertpapiersteuer, wird seit 1. Oktober 2000 nur mehr die Gesellschaftsteuer erhoben. Der Gesellschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen der Erwerb von Gesellschaftsrechten und bestimmte Leistungen von Gesellschaftern an Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommandit-(Erwerbs-)Gesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH oder AG gehört [GmbH & Co K(E)G, AG & CO K(E)G] (§ 2 KVG in Verbindung mit § 4 KVG). Besteuert wird im Ergebnis die Kapitalzufuhr an Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG und zwar mit einem Steuersatz von 1%.
Für die Beteiligung eines Vereines an einer Kapitalgesellschaft sieht das KVG keine Spezialvorschriften vor.