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6. Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften


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6.1 Bewertung

Für die Bewertung von Grundbesitz sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. 148/1955 idgF, maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz und dem Grundvermögen.

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Zum Grundvermögen gehören unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Baurechte. Die bebauten Grundstücke werden gemäß § 54 BewG in fünf Grundstückshauptgruppen eingeteilt:
  • Mietwohngrundstücke,
  • Geschäftsgrundstücke,
  • gemischtgenutzte Grundstücke,
  • Einfamilienhäuser,
  • sonstig bebaute Grundstücke.

 721 

Die Bewertung des Grundvermögens erfolgte, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind, zuletzt anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. 1. 1973 (Wirksamkeit 1. 1. 1974). Dieser Hauptfeststellung waren die Wertverhältnisse zu diesem Stichtag zugrunde zu legen. Auch den Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind gemäß § 23 BewG seither die zum 1. 1. 1973 geltenden Wertverhältnisse weiterhin zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass auch bei Neubauten nicht die aktuellen Werte betreffend Bodenwert und Gebäudewert zugrunde zu legen sind, sondern jene, die zum 1. 1. 1973 maßgebend waren.

6.2 Grundsteuer

6.2.1 Besteuerungsgrundlage


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Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung der Grundsteuer ist gemäß § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955 idgF, der von den Abgabenbehörden festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes (Steuergegenstand). Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz (land- u. forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstücke). Die Grundsteuer ist zwar bundesrechtlich geregelt, jedoch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes ausschließliche Gemeindeabgabe. Der Ertrag aus der Grundsteuer fließt daher ausschließlich den Gemeinden zu.

6.2.2 Berechnung und Festsetzung der Steuer


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Gemäß § 18 GrStG ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Ausgehend vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt auch den sogenannten Grundsteuermessbetrag, indem es die Steuermesszahl (§ 19 GrStG) auf den Einheitswert anwendet. Die Steuermesszahl beträgt allgemein 2 Promille.

 724 

Die Ermittlung des Steuermessbetrages aus dem Einheitswert erfolgt ebenfalls durch die Abgabenbehörde. Mit der Festsetzung des Steuermessbetrages wird auch darüber abgesprochen, ob der Grundbesitz entweder zur Gänze steuerpflichtig oder teilweise oder zur Gänze von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist. Allfällige Befreiungsanträge sind beim Lagefinanzamt (FA in dessen Sprengel das Grundstück liegt) einzubringen.

 725 

Der Steuermessbetrag wird von den Abgabenbehörden nicht nur dem Steuerschuldner, das ist in der Regel der Eigentümer des Grundbesitzes, sondern auch der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt durch die jeweilige Gemeinde. Die Höhe der Grundsteuer wird durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem sogenannten Hebesatz berechnet. Der Hebesatz wird im Rahmen der vom Finanzausgleichsgesetz festgelegten Regelungen von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt (der Höchsthebesatz beträgt derzeit 500%). Die jährliche Grundsteuer beträgt daher zirka 1% des maßgebenden Einheitswertes.

6.2.3 Grundsteuerbefreiungen


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Die Grundsteuerbefreiungen ergeben sich hauptsächlich aus § 2 GrStG. Befreit ist beispielsweise:
  • Grundbesitz eines gemeinnützigen oder mildtätigen Vereines, jedoch nur, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 2 Z 3 lit. b GrStG). Wenn also der Verein etwa ein Gebäude nur gemietet hat, unterliegt es der Grundsteuer, auch wenn er es für mildtätige Zwecke nützt.
  • Grundbesitz eines Sportvereines, wenn die in § 2 Z 4 GrStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Demnach muss der Grundbesitz für sportliche Zwecke benutzt werden. Nicht begünstigt sind jedoch Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, sowie Berufssportvereine.

6.2.4 Entrichtung der Grundsteuer


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Die bescheidmäßig festgesetzte Grundsteuer ist zu je einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die sich aus dem Bescheid ergebenden Vierteljahresbeträge sind bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu den genannten Fälligkeiten als Vorauszahlungen weiter zu entrichten.

6.3 Werbeabgabe (WerbeAbgG 2000)

6.3.1 Allgemeines zur Werbeabgabe

Die durch das Werbeabgabegesetz BGBl. I Nr. 29/2000 neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat die von den Gemeinden früher erhobenen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben für Werbeleistungen abgelöst.

6.3.1.1 Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)


 728 

Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass die Leistung eine (werbende) Information enthält und dafür ein Entgelt bezahlt wird.
Nicht notwendig ist, dass der Werbeinhalt unmittelbar und deutlich erkennbar "Werbung" im herkömmlichen Sinn ist. Eine Plakatkampagne ohne konkreten Inhalt, die das Interesse auf eine an der gleichen Stelle nachfolgende Werbekampagne mit Inhalt wecken soll, unterliegt ebenso der Abgabe, wenn für diese Leistung ein Entgelt bezahlt wird. Keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat, wem die Werbeleistung in Rechnung gestellt wird bzw. von wem und wo das Entgelt bezahlt wurde.

 729 

Neben der Voraussetzung der "Werbeleistung" ist als weitere Voraussetzung der Werbeabgabe, dass die Werbeleistung im Inland erbracht wird. Soweit bei einem im Inland übernommenen Auftrag die Verbreitung im Ausland erfolgt, unterliegt dieser Auftrag nur mit seinem inländischen Anteil der Werbeabgabe.
Werden Aufträge zur Vorbereitung von Werbebotschaften zwar im Inland übernommen, erfolgt die Verbreitung aber im Ausland, dann ist insoweit keine Abgabepflicht gegeben. Wird zB eine österreichische Werbeagentur mit einer europaweiten Kampagne beauftragt, sind die Einschaltungen in österreichischen Zeitschriften, im österreichischen Fernsehen und auf Plakaten im Inland abgabepflichtig, während Einschaltungen in ausländischen Zeitungen, im ausländischen Fernsehen und auf Plakatständen im Ausland befreit sind, auch wenn die Zeitung im Inland erworben werden kann und das Fernsehprogramm im Inland empfangen werden kann.

 730 


Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fliesstext zu verstehen. Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind als Werbung anzusehen.
Eigenwerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe.

Beispiel 1:
Vereinsbezeichnung auf "Firmenwagen" des Vereines.
Beispiel 2:
Ein Verein als Zusammenschluss mehrerer Winzer legt einen gemeinsamen Werbeprospekt auf, wobei die Winzer als Mitglieder die anteiligen Kosten tragen. Die Werbung gilt als Eigenwerbung der Winzer, Werbeeinschaltungen anderer Firmen sind werbeabgabepflichtig unabhängig davon, ob die Werbenden Mitglieder des Vereines sind: Einschaltungen von Gastwirtschaften, Hotels, usw.

Die Veröffentlichung muss entweder im Inland erfolgen oder aus dem Ausland für Österreich bestimmt sein.
Der Werbeabgabe unterliegt:

  • Die Ausstrahlung von Radio- und TV-Werbung, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden.
Beispiel:
Das Österreich-Werbe-Fenster auf Sat 1 oder RTL (Werbung für "Licht ins Dunkel" in diesen Privatsendern).
  • Die grenzüberschreitende Werbeleistung nur mit jenem Teil der Werbeabgabe, die in österreichischen Medien geschalten werden.

6.3.1.2 Die einzelnen Steuertatbestände (§ 1 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)


 731 

Werbeleister kann sein:
  • Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (zB Zeitungsverlage)
  • Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (zB ORF, Privatsender)
  • Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen (zB Vermieter von Plakatflächen, Transparenten)
Bei wechselseitiger Werbeleistung, wie etwa "Tauschwerbung", unterliegt der jeweilige Gegenwert der Besteuerung. Keine Werbeleister sind Unternehmer, die bloß die Besorgung einer Werbeleistung bei einem Werbeleister übernehmen, zB Werbeagenturen.

6.3.1.3 Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes (§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG 2000)


 732 


Neben den herkömmlichen Werbeeinschaltungen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern fallen unter diesen Tatbestand auch zB als Druckkostenbeiträge bezeichnete Entgelte für bestimmte Inhalte.

Beispiel:
Im redaktionellen Teil einer Zeitschrift wird ein Bericht über einen Verein platziert, wobei jeweils ein Entgelt für die Einschaltung des Berichtes bezahlt wurde, auch wenn der Leser die Entgeltlichkeit nicht erkennt.

Werden bei ausländischen Zeitschriften Österreichteile angefügt, die nur bei den in Österreich ausgelieferten Exemplaren enthalten sind, unterliegen Anzeigen in diesen Österreichteilen der Werbeabgabe (bezüglich Haftung für die Abfuhr der Werbeabgabe siehe § 3 WerbeAbgG 2000).

 733 

Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerbenden Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes sind:
  • Werbeeinschaltungen im Druckwerk selbst,
  • Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken,
  • Aufkleben von Werbebeilagen auf dem Druckwerk,
  • Jede andere Form der Beilage einer Werbung zum Druckwerk.

 734 

Die Werbebotschaft in Form von redaktionellen Beiträgen unterliegt der Werbeabgabe, sofern diese entgeltlich ist (zB in Form von Druckkostenbeiträgen). "Echte" redaktionelle Beiträge ohne Werbebotschaft unterliegen nicht der Werbeabgabe. Die Beweispflicht liegt beim Unternehmen.

6.3.1.4 Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen (§ 1 Abs. 2 Z 2 WerbeAbgG 2000)


 735 

Unter diesen Tatbestand fallen neben den als Werbeeinschaltungen gekennzeichneten Beiträgen auch solche, die im Rahmen von redaktionellen Beiträgen gegen Entgelt ausgestrahlt werden.

 736 


Analog zur Regelung bei Druckwerken gibt es auch im Hörfunk und Fernsehen die Möglichkeit, ausländische Programme in unveränderter Form zu empfangen. Kommt es dagegen zu einem speziell nach Österreich gesendeten Programmteil, sind die Werbeeinschaltungen dieses Programmteiles abgabepflichtig.

Beispiel:
Österreich-Werbe-Fenster in Sat 1 oder RTL (Werbung für "Licht ins Dunkel" in diesen Privatsendern).

Die Veröffentlichung kann dabei erfolgen:

  • Im Zuge eines geschlossenen Werbeblocks.
  • Als Einschub während einer Sendeleistung ("Zwischenschaltung" während eines Spielfilms).
  • Als Teil einer Sendung (zB Bewerbung eines Vereins innerhalb des Programms), wobei die Werbeleistung im Ausmaß von 70 Prozent der Gesamtleistung zu bewerten ist.

6.3.1.5 Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (§ 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG 2000)


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Unter diesen Tatbestand fällt unter anderem die Vermietung von Plakatflächen, die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen jeglicher Art oder die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden. Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer, Bekleidungsflächen, Fahnen, Transparente und dgl.. Unter "Benützung" fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (zB Info-Screen, "An-die-Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten.

 738 


Duldet ein Verein als Grundeigentümer das Aufstellen einer Plakatwand auf seinem Grund gegen Entgelt, unterliegt dieses Rechtsgeschäft nicht der Abgabe. Abgabepflichtig ist vielmehr die Duldung der Benützung der Plakatwand selbst. Erst dieses Rechtsgeschäft ist Inhalt der Werbeleistung.

Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Verein lässt für eine von ihm organisierte Veranstaltung (Vereinsfest, Flohmarkt) Plakate, Flugzettel, Postwurfsendungen drucken, die dann in Schaufenstern an Plakatwänden usw. angebracht/angeschlagen werde. Auf diesen Plakaten ist auch eine Werbung von Firmen aufgedruckt, die für diese Anzeige an den Verein Entgelt leisten. Der Verein ist in diesem Fall Werbeleister und hat für die Firmenwerbung Werbeabgabe zu entrichten (Ausnahme: Paket siehe Abschnitt 6.3.2.2). Handelt es sich jedoch nur um Eigenwerbung (eigene Information), ohne Fremdwerbung, so ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.
Beispiel 2:
Das Spielankündigungsplakat enthält entgeltlich Logos von Firmen. Sofern dies nicht Bestandteil eines Pakets (siehe RZ 758) ist, ist Werbeabgabe zu entrichten.
Beispiel 3:
Am Ankündigungsplakat für eine Veranstaltung eines (gemeinnützigen) Vereins befinden sich eine Werbebotschaft einer Firma, die die Druckkosten für die Erstellung des Plakates übernimmt. Hier ist Werbeabgabe abzuführen (siehe RZ 732 bis RZ 734).

6.3.1.6 Von der Besteuerung ausgenommen (§ 1 Abs. 3 WerbeAbgG 2000)


 739 

Nicht der Werbeleistung unterliegen "online" erbrachte Werbeleistungen. Die Werbung im Internet und seinen Diensten lässt sich weder dem Printbereich noch dem Hörfunk und Fernsehen noch der Außenwerbung zuordnen.

6.3.1.7 Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)


 740 

Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt heranzuziehen, das der Übernehmer des Auftrages für die Durchführung des Auftrages in Rechnung stellt. Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt (ohne Werbeabgabe und ohne Umsatzsteuer). Nur jene Werbeleistungen unterliegen der Werbeabgabepflicht, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung mit Werbeeinschaltungen erbracht werden. Personal- und Sachaufwand für die Drucklegung einer Zeitung, Personal- und Sachaufwand für das Aufkleben von Plakaten, für zusätzliches Porto oder zusätzlicher Beleuchtung usw. fallen unter das "direkte" Entgelt.

 741 

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist § 4 UStG 1994 heranzuziehen. Daher verringert sich bei Inanspruchnahme eines Skontos die Höhe der Bemessungsgrundlage.

 742 

Ist die Gegenleistung eine Sachleistung oder eine sonstige Leistung ist das Entgelt der Wert der jeweiligen Gegenleistung. Es bestehen keine Bedenken, bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage in diesem Fall den Wert der Gegenleistung, höchstens aber 50% des offiziellen Anzeigentarifes heranzuziehen. Liegt der Fall einer "Tauschwerbung" vor, das heißt, die Gegenleistung ist ebenfalls eine Werbeleistung, bestehen keine Bedenken, als Bemessungsgrundlage 20% des offiziellen Anzeigentarifs heranzuziehen.

 743 

Rabatte und Provisionen, die der Werbeleister unmittelbar dem Auftraggeber einräumt, unterliegen nicht der Werbeabgabe. Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur, die gegenüber ihrem Geschäftspartner eine Werbeleistung erbringt, scheiden sogenannte Agenturprovisionen oder sonstige Rabatte aus der Bemessungsgrundlage aus. Vermittelt die mit der Erstellung der Werbeeinschaltung beauftragte Agentur hingegen lediglich die Veröffentlichung durch den Werbeleister, vermindern seitens des Werbeleisters an die Agentur erteilte "Provisionsgutschriften" die Bemessungsgrundlage nicht.

 744 


Die Werbeabgabe selbst ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Beispiel:
Die Werbeagentur WA erteilt im eigenen Namen dem Werbeleister WL den Auftrag, eine bestimmte Werbeeinschaltung für das Unternehmen U vorzunehmen. Es handelt sich um eine Besorgungsleistung des WA gegenüber dem U, dessen Produkte beworben werden sollen.
Die Rechnung lautet wie folgt:

Netto-Entgelt
10.000 €
10% Mengenrabatt
1.000 €
Zwischensumme
9.000 €
15% Agenturprovisionen
1.350 €
Zwischensumme
7.650 €
5% Werbeabgabe von 7.650 €
382,50 €
Zwischensumme
8.032,50 €
20% USt von 8.032,50 €
1.606,50 €
Summe
9.639 €
Das von WA an U weiterverrechnete Entgelt ist für die Werbeabgabe irrelevant, zumal die Leistung zwischen WA und U der Abgabe überhaupt nicht unterliegt.

6.3.1.8 Höhe der Abgabe (§ 2 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)


 745 

Die Höhe der Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage (siehe RZ 740 bis RZ 744).

6.3.1.9 Abgabenschuldner (§ 3 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)


 746 

Ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer ein inländisches Unternehmen bzw. Verein, ist derjenige Abgabenschuldner, der Anspruch auf das Entgelt für eine Werbeleistung hat. In den meisten Fällen ist das jener Unternehmer, der auch die Werbeleistung erbringt.
Wird hingegen ein ausländisches Unternehmen mit der Durchführung der Werbeleistung beauftragt, haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Erfolgt die Durchführung der Werbeleistung im Ausland, unterliegt diese Leistung nicht der Werbeabgabe.

6.3.1.10 Entstehen des Abgabenanspruches (§ 3 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)


 747 

Analog zur Regelung des Umsatzsteuergesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit Ende des Kalendermonats, in dem eine Leistung erbracht wird, die der Werbeabgabe unterliegt.
  • Printmedium: Mit Erscheinen des Mediums.
  • Hörfunk und Fernsehen: Mit Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltung.
  • Plakat: Mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, dh. mit dem Anbringen des Plakats, mit dem Anbringen der Werbung auf Fahrzeugen.

6.3.1.11 Änderung des Entgeltes (§ 3 Abs. 3 WerbeAbgG 2000)


 748 

Eine nachträgliche Änderung des Entgelts für die Durchführung einer Werbeleistung ist in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist. Es ist daher keine rückwirkende Änderung des ursprünglichen Entgelts vorzunehmen. Die Regelung entspricht dem § 16 Abs. 1 UStG 1994.

6.3.1.12 Vereinnahmte Entgelte (§ 3 Abs. 4 WerbeAbgG 2000)


 749 

Versteuert ein Verein seine Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten, das heißt die Versteuerung erfolgt mit dem eingegangenen Zahlungsbetrag, kann er diese Besteuerungsmethode auch bei der Werbeabgabe anwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag an das FA stellt, ist diesem zu entsprechen.

6.3.1.13 Erhebung der Abgabe (§ 4 WerbeAbgG 2000)


 750 

Die Abgabe ist vom Verein selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige FA abzuführen. Die Werbeabgabe kann auch analog der Umsatzsteuer vierteljährlich abgeführt werden. Wenn der Verein die Steuer nicht abführt oder in unrichtiger Höhe abführt, erlässt das zuständige FA einen Abgabenbescheid. Auf Grund eines derartigen Bescheides wird die Fälligkeit nicht geändert. Nach Ablauf des Jahres ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die darauf entfallenden Entgelte anzugeben sind.

 751 


Es gibt zwei Bagatellgrenzen, eine Monats- und eine Jahresbagatellgrenze, die beide im Budgetbegleitgesetz 2001 erhöht wurden: Eine Jahresbagatellgrenze in Höhe von 10.000 für werbeabgabepflichtige Leistungen pro Jahr, was einer Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum von 500 entspricht und eine Monatsbagatellgrenze in Höhe von 50 . Die Regelung ist auf alle Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (siehe RZ 755). Für gemeinnützige Vereine bestehen keine Bedenken, wenn die Werbeabgabe erstmals entrichtet wird, sobald die Jahresbagatellgrenze überschritten ist.

Beispiel:
Der Verein gibt im März eine Zeitschrift heraus, bei der er werbeabgabepflichtige Leistungen für ein Entgelt von 5.000 € erbringt, eine weitere Ausgabe der Zeitschrift im Juni, wobei die Entgelte für Werbung 6.000 € betragen. Die Werbeabgabe ist bis 16. August in Höhe von 550 € zu entrichten.

 752 


Wird die monatliche Bagatellgrenze überschritten und die Werbeabgabe bezahlt, die Jahresbagatellgrenze aber nicht, erfolgt eine Gutschrift der bereits einbezahlten Werbeabgabe im Zuge der Jahresveranlagung.

Beispiel 1:
Die Bagatellgrenze pro Monat, und in der Folge auch die Jahresgrenze, werden nicht überschritten. Es stellt sich die Frage, ob die Werbeabgabe auf der Rechnung ausgewiesen werden darf oder muss, obwohl es zu keiner Abfuhrpflicht kommt. Die Werbeabgabe muss nicht ausgewiesen werden, darf aber. Es gibt keine Pflicht zur Abfuhr der Werbeabgabe kraft Rechnungslegung wie bei der Umsatzsteuer.
Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-)Bagatellgrenze überschritten, sodass Abgabepflicht besteht, im gesamten Veranlagungszeitraum aber die (Erklärungs-)Bagatellgrenze nicht, dann wird die entrichtete Abgabe im Wege der Jahresveranlagung gutgeschrieben.
Beispiel 2:
Im Jänner 2000 wird eine anzeigen- und ankündigungsabgabepflichtige Leistung, die zu einer Anzeigen- und Ankündigungsabgabe in Höhe von 200 € führt, erbracht. Es ist keine Werbeabgabe zu entrichten, da die Leistung vor dem 1. Juni 2000 erbracht wurde.
Im Juli 2000 wird zusätzlich eine Leistung erbracht, die zu einer Werbeabgabe in Höhe von 100 € - entspricht einer Bemessungsgrundlage von 2.000 € - führt. Diese ist bis zum 15. September 2000 zu entrichten, ausgenommen es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein.
Weitere werbeabgabepflichtige Leistungen wurden in diesem Jahr nicht erbracht. Da die gesamte Abgabepflicht für das Rumpfwirtschaftsjahr (1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000) unter 500 € liegt, ist keine Jahreserklärung abzugeben. Eine Rückerstattung der bezahlten Werbeabgabe in Höhe von 100 € erfolgt jedoch nur durch Gutschrift im Wege der Jahresveranlagung auf Grund der Jahreserklärung.


 753 

Die Bagatellgrenzen beziehen sich sowohl auf das ganze Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr als auch auf Rumpfwirtschaftsjahre, sodass beide Bagatellgrenzen auch im Rumpfjahr Juni bis Dezember 2000 heranzuziehen sind.

6.3.1.14 Aufzeichnungspflichten (§ 5 WerbeAbgG 2000)


 754 

Auf Grund der entsprechenden Aufzeichnungen soll die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer gewährleistet werden.
Folgende Aufzeichnungen sind zu führen:
  • die durchgeführten Werbeleistungen,
  • die Auftraggeber,
  • die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe.
Art und Weise der Führung der Aufzeichnungen richten sich nach den Bestimmungen des § 126 BAO.

6.3.1.15 Inkrafttreten (§ 6 WerbeAbgG 2000)


 755 

Mit Einführung des neuen (Bundes-)Werbeabgabegesetzes sind für Leistungen ab dem 1. Juni 2000 die bisherigen (uneinheitlichen) landesgesetzlich geregelten Anzeigen- und Ankündigungsabgabengesetze nicht mehr anzuwenden.
Das Werbeabgabegesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf jenen der tatsächlichen Erbringung (Einschaltung im Rundfunk, in Printmedien, Aufkleben von Plakaten) der Werbeleistung an.
Wurden für Werbeleistungen, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden, Vorauszahlungen geleistet, so bestehen keine Bedenken, wenn mit der Entrichtung der Abgabe vor dem 1. Juni 2000 auch für Zeiträume nach dem 31. Mai 2000 die Steuerpflicht abgegolten ist.
Die neuen Bagatellbeträge (50 statt 20 ; 10.000 statt 1.000 ; 500 statt 50 ) sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. Diese Grenzen gelten daher auch rückwirkend.

6.3.1.16 Zuständigkeit (§ 7 WerbeAbgG 2000)


 756 

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Finanzverwaltung.
Wenn ein Verein sowohl auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene vertreten ist, ist die Zuständigkeit für die Werbeabgabe an die für die Erhebung der Umsatzsteuer gebunden.

6.3.2 Vereine im Speziellen

6.3.2.1 Internationale Sportveranstaltungen


 757 


Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.

Beispiel:
Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier.

6.3.2.2 Unmittelbare Sponsorleistungen


 758 


Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtige Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift uä.) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.

Beispiel:
Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe, wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (= nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird.

6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige Leistungen


 759 

Nicht steuerpflichtige Leistungen sind:
  • Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen),
  • "Geschenkkorb" gegen Namensnennung,
  • Internet-Präsenz,
  • Autogrammstunden,
  • Fototermine,
  • freier Eintritt,
  • Freikartenkontingent,
  • Ankick bei einem Fußballspiel.

 760 

Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.

 761 

Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK) einer Firma auf Stirnband von Ski-Rennläufer unterliegt der Werbeabgabe.
Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.