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6. Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften
6.1 Bewertung
Für die Bewertung von Grundbesitz sind die
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. 148/1955 idgF,
maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und
forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz und dem Grundvermögen.
Zum Grundvermögen gehören
unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Baurechte. Die bebauten
Grundstücke werden gemäß § 54 BewG in fünf
Grundstückshauptgruppen eingeteilt:
- Mietwohngrundstücke,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischtgenutzte Grundstücke,
- Einfamilienhäuser,
- sonstig bebaute Grundstücke.
Die Bewertung des Grundvermögens
erfolgte, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen
durchzuführen sind, zuletzt anlässlich der Hauptfeststellung der
Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. 1. 1973 (Wirksamkeit
1. 1. 1974). Dieser Hauptfeststellung waren die Wertverhältnisse zu
diesem Stichtag zugrunde zu legen. Auch den Fortschreibungen und
Nachfeststellungen sind gemäß § 23 BewG seither die zum
1. 1. 1973 geltenden Wertverhältnisse weiterhin zugrunde zu legen.
Dies bedeutet, dass auch bei Neubauten nicht die aktuellen Werte betreffend
Bodenwert und Gebäudewert zugrunde zu legen sind, sondern jene, die zum
1. 1. 1973 maßgebend waren.
6.2 Grundsteuer
6.2.1
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung
der Grundsteuer ist gemäß § 12 Grundsteuergesetz 1955,
BGBl. 149/1955 idgF, der von den Abgabenbehörden festgestellte
Einheitswert des Grundbesitzes (Steuergegenstand). Der Grundsteuer unterliegt
der inländische Grundbesitz (land- u. forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen, Betriebsgrundstücke). Die Grundsteuer ist zwar
bundesrechtlich geregelt, jedoch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes
ausschließliche Gemeindeabgabe. Der Ertrag aus der Grundsteuer
fließt daher ausschließlich den Gemeinden zu.
6.2.2 Berechnung und Festsetzung der Steuer
Gemäß § 18 GrStG ist bei
der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Ausgehend
vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt auch den sogenannten
Grundsteuermessbetrag, indem es die Steuermesszahl (§ 19 GrStG) auf den
Einheitswert anwendet. Die Steuermesszahl beträgt allgemein 2
Promille.
Die Ermittlung des Steuermessbetrages aus
dem Einheitswert erfolgt ebenfalls durch die Abgabenbehörde. Mit der
Festsetzung des Steuermessbetrages wird auch darüber abgesprochen, ob der
Grundbesitz entweder zur Gänze steuerpflichtig oder teilweise oder zur
Gänze von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist. Allfällige
Befreiungsanträge sind beim Lagefinanzamt (FA in dessen Sprengel das
Grundstück liegt)
einzubringen.
Der Steuermessbetrag wird von den
Abgabenbehörden nicht nur dem Steuerschuldner, das ist in der Regel der
Eigentümer des Grundbesitzes, sondern auch der jeweiligen hebeberechtigten
Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt
durch die jeweilige Gemeinde. Die Höhe der Grundsteuer wird durch
Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem sogenannten Hebesatz berechnet.
Der Hebesatz wird im Rahmen der vom Finanzausgleichsgesetz festgelegten
Regelungen von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt (der Höchsthebesatz
beträgt derzeit 500%). Die jährliche Grundsteuer beträgt daher
zirka 1% des maßgebenden Einheitswertes.
6.2.3
Grundsteuerbefreiungen
Die
Grundsteuerbefreiungen ergeben sich hauptsächlich aus § 2 GrStG.
Befreit ist beispielsweise:
- Grundbesitz eines gemeinnützigen oder
mildtätigen Vereines, jedoch nur, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer
für mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 2 Z 3 lit. b GrStG). Wenn
also der Verein etwa ein Gebäude nur gemietet hat, unterliegt es der
Grundsteuer, auch wenn er es für mildtätige Zwecke
nützt.
- Grundbesitz eines Sportvereines, wenn die in § 2 Z 4
GrStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Demnach muss der Grundbesitz für
sportliche Zwecke benutzt werden. Nicht begünstigt sind jedoch
Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung
ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, sowie
Berufssportvereine.
6.2.4 Entrichtung der
Grundsteuer
Die
bescheidmäßig festgesetzte Grundsteuer ist zu je einem Viertel des
festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November jeden Jahres fällig. Die sich aus dem Bescheid ergebenden
Vierteljahresbeträge sind bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu den
genannten Fälligkeiten als Vorauszahlungen weiter zu
entrichten.
6.3 Werbeabgabe (WerbeAbgG 2000)
6.3.1 Allgemeines zur Werbeabgabe
Die durch das Werbeabgabegesetz BGBl. I Nr. 29/2000 neu
eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat die von den Gemeinden
früher erhobenen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben für
Werbeleistungen abgelöst.
6.3.1.1 Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 WerbeAbgG
2000)
Voraussetzung
für die Abgabepflicht ist, dass die Leistung eine (werbende) Information
enthält und dafür ein Entgelt bezahlt
wird. Nicht notwendig ist, dass der Werbeinhalt
unmittelbar und deutlich erkennbar "Werbung" im herkömmlichen
Sinn ist. Eine Plakatkampagne ohne konkreten Inhalt, die das Interesse auf eine
an der gleichen Stelle nachfolgende Werbekampagne mit Inhalt wecken soll,
unterliegt ebenso der Abgabe, wenn für diese Leistung ein Entgelt bezahlt
wird. Keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat, wem die Werbeleistung in
Rechnung gestellt wird bzw. von wem und wo das Entgelt bezahlt
wurde.
Neben der Voraussetzung der
"Werbeleistung" ist als weitere Voraussetzung der Werbeabgabe, dass
die Werbeleistung im Inland erbracht wird. Soweit bei einem im Inland
übernommenen Auftrag die Verbreitung im Ausland erfolgt, unterliegt dieser
Auftrag nur mit seinem inländischen Anteil der
Werbeabgabe. Werden Aufträge zur Vorbereitung
von Werbebotschaften zwar im Inland übernommen, erfolgt die Verbreitung
aber im Ausland, dann ist insoweit keine Abgabepflicht gegeben. Wird zB eine
österreichische Werbeagentur mit einer europaweiten Kampagne beauftragt,
sind die Einschaltungen in österreichischen Zeitschriften, im
österreichischen Fernsehen und auf Plakaten im Inland abgabepflichtig,
während Einschaltungen in ausländischen Zeitungen, im
ausländischen Fernsehen und auf Plakatständen im Ausland befreit sind,
auch wenn die Zeitung im Inland erworben werden kann und das Fernsehprogramm im
Inland empfangen werden
kann.
Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fliesstext zu verstehen.
Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind als Werbung anzusehen.
Eigenwerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe.
Beispiel 1:
Vereinsbezeichnung auf "Firmenwagen" des Vereines.
Beispiel 2:
Ein Verein als Zusammenschluss mehrerer Winzer legt einen gemeinsamen Werbeprospekt
auf, wobei die Winzer als Mitglieder die anteiligen Kosten tragen. Die Werbung
gilt als Eigenwerbung der Winzer, Werbeeinschaltungen anderer Firmen sind
werbeabgabepflichtig unabhängig davon, ob die Werbenden Mitglieder des
Vereines sind: Einschaltungen von Gastwirtschaften, Hotels, usw.
Die Veröffentlichung muss entweder im Inland erfolgen oder aus dem Ausland
für Österreich bestimmt sein.
Der Werbeabgabe unterliegt:
- Die Ausstrahlung von Radio- und TV-Werbung, die von ausländischen Sendern
speziell für Österreich ausgestrahlt werden.
Beispiel:
Das Österreich-Werbe-Fenster auf Sat 1 oder RTL (Werbung für "Licht
ins Dunkel" in diesen Privatsendern).
- Die grenzüberschreitende Werbeleistung nur mit jenem Teil der Werbeabgabe,
die in österreichischen Medien geschalten werden.
6.3.1.2 Die einzelnen Steuertatbestände (§ 1
Abs. 2 WerbeAbgG 2000)
Werbeleister
kann sein:
- Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (zB
Zeitungsverlage)
- Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und
Fernsehen (zB ORF, Privatsender)
- Personen und Institutionen, die Flächen und
Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen (zB
Vermieter von Plakatflächen,
Transparenten)
Bei wechselseitiger
Werbeleistung, wie etwa "Tauschwerbung", unterliegt der jeweilige
Gegenwert der Besteuerung. Keine Werbeleister sind Unternehmer, die bloß
die Besorgung einer Werbeleistung bei einem Werbeleister übernehmen, zB
Werbeagenturen.
6.3.1.3 Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes (§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG
2000)
Neben den herkömmlichen Werbeeinschaltungen in Zeitungen, Zeitschriften
und Büchern fallen unter diesen Tatbestand auch zB als Druckkostenbeiträge
bezeichnete Entgelte für bestimmte Inhalte.
Beispiel:
Im redaktionellen Teil einer Zeitschrift wird ein Bericht über einen
Verein platziert, wobei jeweils ein Entgelt für die Einschaltung des
Berichtes bezahlt wurde, auch wenn der Leser die Entgeltlichkeit nicht erkennt.
Werden bei ausländischen Zeitschriften Österreichteile angefügt,
die nur bei den in Österreich ausgelieferten Exemplaren enthalten sind,
unterliegen Anzeigen in diesen Österreichteilen der Werbeabgabe (bezüglich
Haftung für die Abfuhr der Werbeabgabe siehe § 3 WerbeAbgG 2000).
Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerbenden Druckwerken
im Sinne des Mediengesetzes sind:
- Werbeeinschaltungen im Druckwerk selbst,
- Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken,
- Aufkleben von Werbebeilagen auf dem
Druckwerk,
- Jede andere Form der Beilage einer Werbung zum
Druckwerk.
Die Werbebotschaft in Form von
redaktionellen Beiträgen unterliegt der Werbeabgabe, sofern diese
entgeltlich ist (zB in Form von Druckkostenbeiträgen). "Echte"
redaktionelle Beiträge ohne Werbebotschaft unterliegen nicht der
Werbeabgabe. Die Beweispflicht liegt beim Unternehmen.
6.3.1.4 Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
in Hörfunk und Fernsehen (§ 1 Abs. 2 Z 2 WerbeAbgG
2000)
Unter diesen
Tatbestand fallen neben den als Werbeeinschaltungen gekennzeichneten
Beiträgen auch solche, die im Rahmen von redaktionellen Beiträgen
gegen Entgelt ausgestrahlt
werden.
Analog zur Regelung bei Druckwerken gibt es auch im Hörfunk und Fernsehen
die Möglichkeit, ausländische Programme in unveränderter Form
zu empfangen. Kommt es dagegen zu einem speziell nach Österreich gesendeten
Programmteil, sind die Werbeeinschaltungen dieses Programmteiles abgabepflichtig.
Beispiel:
Österreich-Werbe-Fenster in Sat 1 oder RTL (Werbung für "Licht
ins Dunkel" in diesen Privatsendern).
Die Veröffentlichung kann dabei erfolgen:
- Im Zuge eines geschlossenen Werbeblocks.
- Als Einschub während einer Sendeleistung
("Zwischenschaltung" während eines Spielfilms).
- Als Teil einer Sendung (zB Bewerbung eines Vereins
innerhalb des Programms), wobei die Werbeleistung im Ausmaß von 70 Prozent
der Gesamtleistung zu bewerten ist.
6.3.1.5 Die Duldung der Benützung von Flächen
und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (§ 1 Abs. 2 Z 3
WerbeAbgG 2000)
Unter diesen
Tatbestand fällt unter anderem die Vermietung von Plakatflächen, die
Duldung der Benützung von Flächen und Räumen jeglicher Art oder
die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden. Zu den
"Flächen jeder Art" zählen insbesondere
Gebäudeflächen, Plakatständer, Bekleidungsflächen, Fahnen,
Transparente und dgl.. Unter "Benützung" fällt das
Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von
Tafeln, die Projektion auf Flächen (zB Info-Screen, "An-die-Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden
Geräten.
Duldet ein Verein als Grundeigentümer das Aufstellen einer Plakatwand auf
seinem Grund gegen Entgelt, unterliegt dieses Rechtsgeschäft nicht der
Abgabe. Abgabepflichtig ist vielmehr die Duldung der Benützung der Plakatwand
selbst. Erst dieses Rechtsgeschäft ist Inhalt der Werbeleistung.
Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Verein lässt für eine von ihm organisierte
Veranstaltung (Vereinsfest, Flohmarkt) Plakate, Flugzettel, Postwurfsendungen
drucken, die dann in Schaufenstern an Plakatwänden usw. angebracht/angeschlagen
werde. Auf diesen Plakaten ist auch eine Werbung von Firmen aufgedruckt, die
für diese Anzeige an den Verein Entgelt leisten. Der Verein ist in diesem
Fall Werbeleister und hat für die Firmenwerbung Werbeabgabe zu entrichten
(Ausnahme: Paket siehe Abschnitt 6.3.2.2). Handelt es sich jedoch nur um Eigenwerbung
(eigene Information), ohne Fremdwerbung, so ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.
Beispiel 2:
Das Spielankündigungsplakat enthält entgeltlich Logos von Firmen.
Sofern dies nicht Bestandteil eines Pakets (siehe RZ
758) ist, ist Werbeabgabe zu entrichten.
Beispiel 3:
Am Ankündigungsplakat für eine Veranstaltung eines (gemeinnützigen)
Vereins befinden sich eine Werbebotschaft einer Firma, die die Druckkosten
für die Erstellung des Plakates übernimmt. Hier ist Werbeabgabe
abzuführen (siehe RZ 732 bis RZ 734).
6.3.1.6 Von der Besteuerung ausgenommen (§ 1 Abs. 3
WerbeAbgG 2000)
Nicht der
Werbeleistung unterliegen "online" erbrachte Werbeleistungen. Die
Werbung im Internet und seinen Diensten lässt sich weder dem Printbereich
noch dem Hörfunk und Fernsehen noch der Außenwerbung
zuordnen.
6.3.1.7 Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 WerbeAbgG
2000)
Als
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt heranzuziehen, das der Übernehmer des
Auftrages für die Durchführung des Auftrages in Rechnung stellt.
Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt (ohne Werbeabgabe und ohne
Umsatzsteuer). Nur jene Werbeleistungen unterliegen der Werbeabgabepflicht, die
unmittelbar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung mit
Werbeeinschaltungen erbracht werden. Personal- und Sachaufwand für die
Drucklegung einer Zeitung, Personal- und Sachaufwand für das Aufkleben von
Plakaten, für zusätzliches Porto oder zusätzlicher Beleuchtung
usw. fallen unter das "direkte" Entgelt.
Für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist § 4 UStG 1994 heranzuziehen. Daher
verringert sich bei Inanspruchnahme eines Skontos die Höhe der
Bemessungsgrundlage.
Ist die Gegenleistung eine Sachleistung
oder eine sonstige Leistung ist das Entgelt der Wert der jeweiligen
Gegenleistung. Es bestehen keine Bedenken, bei der Festsetzung der
Bemessungsgrundlage in diesem Fall den Wert der Gegenleistung, höchstens
aber 50% des offiziellen Anzeigentarifes heranzuziehen. Liegt der Fall einer
"Tauschwerbung" vor, das heißt, die Gegenleistung ist
ebenfalls eine Werbeleistung, bestehen keine Bedenken, als Bemessungsgrundlage
20% des offiziellen Anzeigentarifs
heranzuziehen.
Rabatte und Provisionen, die der
Werbeleister unmittelbar dem Auftraggeber einräumt, unterliegen nicht der
Werbeabgabe. Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur, die gegenüber ihrem
Geschäftspartner eine Werbeleistung erbringt, scheiden sogenannte
Agenturprovisionen oder sonstige Rabatte aus der Bemessungsgrundlage aus.
Vermittelt die mit der Erstellung der Werbeeinschaltung beauftragte Agentur
hingegen lediglich die Veröffentlichung durch den Werbeleister, vermindern
seitens des Werbeleisters an die Agentur erteilte
"Provisionsgutschriften" die Bemessungsgrundlage
nicht.
Die Werbeabgabe selbst ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Beispiel:
Die Werbeagentur WA erteilt im eigenen Namen dem Werbeleister WL den Auftrag,
eine bestimmte Werbeeinschaltung für das Unternehmen U vorzunehmen. Es
handelt sich um eine Besorgungsleistung des WA gegenüber dem U, dessen
Produkte beworben werden sollen.
Die Rechnung lautet wie folgt:
| Netto-Entgelt |
10.000 €
|
| 10%
Mengenrabatt |
1.000 €
|
| Zwischensumme |
9.000 €
|
| 15%
Agenturprovisionen |
1.350 €
|
| Zwischensumme |
7.650 €
|
| 5%
Werbeabgabe von 7.650 € |
382,50 €
|
| Zwischensumme |
8.032,50 €
|
| 20%
USt von 8.032,50 € |
1.606,50 €
|
|
Summe |
9.639 €
|
Das von WA an U weiterverrechnete Entgelt ist
für die Werbeabgabe irrelevant, zumal die Leistung zwischen WA und U der
Abgabe überhaupt nicht unterliegt.
6.3.1.8 Höhe der Abgabe (§ 2 Abs. 2 WerbeAbgG
2000)
Die Höhe der Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage (siehe RZ
740 bis RZ 744).
6.3.1.9 Abgabenschuldner (§ 3 Abs. 1 WerbeAbgG
2000)
Ist sowohl
der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer ein inländisches Unternehmen
bzw. Verein, ist derjenige Abgabenschuldner, der Anspruch auf das Entgelt
für eine Werbeleistung hat. In den meisten Fällen ist das jener
Unternehmer, der auch die Werbeleistung
erbringt. Wird hingegen ein ausländisches
Unternehmen mit der Durchführung der Werbeleistung beauftragt, haftet der
inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Erfolgt die
Durchführung der Werbeleistung im Ausland, unterliegt diese Leistung nicht
der Werbeabgabe.
6.3.1.10 Entstehen des Abgabenanspruches (§ 3 Abs. 2
WerbeAbgG 2000)
Analog zur
Regelung des Umsatzsteuergesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit Ende des
Kalendermonats, in dem eine Leistung erbracht wird, die der Werbeabgabe
unterliegt.
- Printmedium: Mit Erscheinen des Mediums.
- Hörfunk und Fernsehen: Mit Veröffentlichung der
einzelnen Werbeeinschaltung.
- Plakat: Mit dem erstmaligen Erscheinen der
Werbebotschaft, dh. mit dem Anbringen des Plakats, mit dem Anbringen der Werbung
auf Fahrzeugen.
6.3.1.11 Änderung des Entgeltes (§ 3 Abs. 3
WerbeAbgG 2000)
Eine
nachträgliche Änderung des Entgelts für die Durchführung
einer Werbeleistung ist in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in
dem die Änderung eingetreten ist. Es ist daher keine rückwirkende
Änderung des ursprünglichen Entgelts vorzunehmen. Die Regelung
entspricht dem § 16 Abs. 1 UStG 1994.
6.3.1.12 Vereinnahmte Entgelte (§ 3 Abs. 4 WerbeAbgG
2000)
Versteuert
ein Verein seine Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach
vereinnahmten Entgelten, das heißt die Versteuerung erfolgt mit dem
eingegangenen Zahlungsbetrag, kann er diese Besteuerungsmethode auch bei der
Werbeabgabe anwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag an
das FA stellt, ist diesem zu entsprechen.
6.3.1.13 Erhebung der Abgabe (§ 4 WerbeAbgG
2000)
Die Abgabe
ist vom Verein selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an
das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige FA abzuführen.
Die Werbeabgabe kann auch analog der Umsatzsteuer vierteljährlich
abgeführt werden. Wenn der Verein die Steuer nicht abführt oder in
unrichtiger Höhe abführt, erlässt das zuständige FA einen
Abgabenbescheid. Auf Grund eines derartigen Bescheides wird die Fälligkeit
nicht geändert. Nach Ablauf des Jahres ist eine Abgabenerklärung
abzugeben, in der die darauf entfallenden Entgelte anzugeben
sind.
Es gibt zwei Bagatellgrenzen, eine Monats- und eine Jahresbagatellgrenze, die
beide im Budgetbegleitgesetz 2001 erhöht wurden: Eine Jahresbagatellgrenze
in Höhe von 10.000 € für werbeabgabepflichtige Leistungen pro
Jahr, was einer Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum von 500 € entspricht
und eine Monatsbagatellgrenze in Höhe von 50 €. Die Regelung ist
auf alle Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden
(siehe RZ 755). Für gemeinnützige
Vereine bestehen keine Bedenken, wenn die Werbeabgabe erstmals entrichtet wird,
sobald die Jahresbagatellgrenze überschritten ist.
Beispiel:
Der Verein gibt im März eine Zeitschrift heraus, bei der er werbeabgabepflichtige
Leistungen für ein Entgelt von 5.000 € erbringt, eine weitere Ausgabe
der Zeitschrift im Juni, wobei die Entgelte für Werbung 6.000 € betragen.
Die Werbeabgabe ist bis 16. August in Höhe von 550 € zu entrichten.
Wird die monatliche Bagatellgrenze überschritten und die Werbeabgabe bezahlt,
die Jahresbagatellgrenze aber nicht, erfolgt eine Gutschrift der bereits einbezahlten
Werbeabgabe im Zuge der Jahresveranlagung.
Beispiel 1:
Die Bagatellgrenze pro Monat, und in der Folge auch die Jahresgrenze, werden
nicht überschritten. Es stellt sich die Frage, ob die Werbeabgabe auf
der Rechnung ausgewiesen werden darf oder muss, obwohl es zu keiner Abfuhrpflicht
kommt. Die Werbeabgabe muss nicht ausgewiesen werden, darf aber. Es gibt keine
Pflicht zur Abfuhr der Werbeabgabe kraft Rechnungslegung wie bei der Umsatzsteuer.
Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-)Bagatellgrenze überschritten,
sodass Abgabepflicht besteht, im gesamten Veranlagungszeitraum aber die (Erklärungs-)Bagatellgrenze
nicht, dann wird die entrichtete Abgabe im Wege der Jahresveranlagung gutgeschrieben.
Beispiel 2:
Im Jänner 2000 wird eine anzeigen- und ankündigungsabgabepflichtige
Leistung, die zu einer Anzeigen- und Ankündigungsabgabe in Höhe
von 200 € führt, erbracht. Es ist keine Werbeabgabe zu entrichten, da
die Leistung vor dem 1. Juni 2000 erbracht wurde.
Im Juli 2000 wird zusätzlich eine Leistung erbracht, die zu einer
Werbeabgabe in Höhe von 100 € - entspricht einer Bemessungsgrundlage
von 2.000 € - führt. Diese ist bis zum 15. September 2000 zu entrichten,
ausgenommen es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein.
Weitere werbeabgabepflichtige Leistungen wurden in diesem Jahr nicht erbracht.
Da die gesamte Abgabepflicht für das Rumpfwirtschaftsjahr (1. Juni 2000
bis 31. Dezember 2000) unter 500 € liegt, ist keine Jahreserklärung abzugeben.
Eine Rückerstattung der bezahlten Werbeabgabe in Höhe von 100 €
erfolgt jedoch nur durch Gutschrift im Wege der Jahresveranlagung auf Grund
der Jahreserklärung.
Die Bagatellgrenzen beziehen sich sowohl
auf das ganze Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr als auch auf Rumpfwirtschaftsjahre,
sodass beide Bagatellgrenzen auch im Rumpfjahr Juni bis Dezember 2000
heranzuziehen sind.
6.3.1.14 Aufzeichnungspflichten (§ 5 WerbeAbgG
2000)
Auf Grund der entsprechenden Aufzeichnungen soll die Nachvollziehbarkeit
der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer gewährleistet
werden.
Folgende Aufzeichnungen sind zu
führen:
- die durchgeführten Werbeleistungen,
- die Auftraggeber,
- die Grundlagen zur Berechnung der
Werbeabgabe.
Art und Weise der
Führung der Aufzeichnungen richten sich nach den Bestimmungen des
§ 126 BAO.
6.3.1.15 Inkrafttreten (§ 6 WerbeAbgG
2000)
Mit
Einführung des neuen (Bundes-)Werbeabgabegesetzes sind für Leistungen
ab dem 1. Juni 2000 die bisherigen (uneinheitlichen) landesgesetzlich geregelten
Anzeigen- und Ankündigungsabgabengesetze nicht mehr
anzuwenden. Das Werbeabgabegesetz ist auf
Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden. Es kommt
dabei nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf jenen der
tatsächlichen Erbringung (Einschaltung im Rundfunk, in Printmedien,
Aufkleben von Plakaten) der Werbeleistung
an. Wurden für Werbeleistungen, die nach dem
31. Mai 2000 erbracht wurden, Vorauszahlungen geleistet, so bestehen keine
Bedenken, wenn mit der Entrichtung der Abgabe vor dem 1. Juni 2000 auch für
Zeiträume nach dem 31. Mai 2000 die Steuerpflicht abgegolten
ist. Die neuen Bagatellbeträge (50
€ statt 20 €; 10.000 € statt 1.000
€; 500 € statt 50 €) sind auf
Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. Diese Grenzen
gelten daher auch rückwirkend.
6.3.1.16 Zuständigkeit (§ 7 WerbeAbgG
2000)
Die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der
Finanzverwaltung. Wenn ein Verein sowohl auf
Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene vertreten ist, ist die
Zuständigkeit für die Werbeabgabe an die für die Erhebung der
Umsatzsteuer gebunden.
6.3.2 Vereine im Speziellen
6.3.2.1 Internationale
Sportveranstaltungen
Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist
die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen
Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen
ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.
Beispiel:
Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier.
6.3.2.2 Unmittelbare
Sponsorleistungen
Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine ist von keiner steuerpflichtigen
Werbeleistung des Sportvereines auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst
ist, in dem neben an sich steuerpflichtige Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift
uä.) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden,
Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.
Beispiel:
Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe,
wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (=
nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird.
6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige
Leistungen
Nicht
steuerpflichtige Leistungen sind:
- Namensnennung während einer Veranstaltung
(Lautsprecherdurchsagen),
- "Geschenkkorb" gegen
Namensnennung,
- Internet-Präsenz,
- Autogrammstunden,
- Fototermine,
- freier Eintritt,
- Freikartenkontingent,
- Ankick bei einem
Fußballspiel.
Typisch steuerpflichtige Leistungen wie
Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer
Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen
auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (=
Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht
gegeben.
Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt
für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK)
einer Firma auf Stirnband von Ski-Rennläufer unterliegt der Werbeabgabe.
Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung
fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein
ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die
Werbeabgabe zu entrichten.
 
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