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7. Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers
und anderer Personen
7.1 Beurteilung der Einkunftsart der für den
Verein tätigen Personen
Zwischen dem
begünstigten Rechtsträger und den Mitgliedern, Gesellschaftern usw.
kann sich ebenso ein Leistungstausch vollziehen wie zwischen dem
Rechtsträger und ihm nicht nahestehenden Personen. Vorteile und Bezüge
der Empfänger gehören bei diesen zu den steuerpflichtigen
Einkünften, wenn sie unter eine Einkunftsart des § 2 EStG fallen. Der
Umstand, dass Bezüge unter dem Titel Aufwandsentschädigung bzw..
Spesenersatz empfangen werden, führt nicht dazu, dass derartige Bezüge
grundsätzlich von einer Besteuerung ausgenommen sind (VwGH 24. 2.
1982, 82/13/0169, 0164, 0165). Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach
den Vorschriften der §§ 25 und 47 ff. EStG zu beurteilen. Siehe auch
die entsprechenden Abschnitte der LStR 2000.
7.1.1 Gewählte
Funktionäre
Die
Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet kein
Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale)
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen
sind nach Abzug der allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnden
Betriebsausgaben als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu
erfassen. Ein Dienstverhältnis wird bei einem Funktionär nur bei
Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer festen Arbeitszeit
gegeben sein.
7.1.2 Vereinsmitglieder und andere dem Verein
nahestehenden Personen
Auf Betreuer (Masseure, Trainer usw.), die Leistungen außerhalb einer betrieblichen
Tätigkeit im Sinne der RZ 768 erbringen,
sind die Ausführungen in RZ 765 bis RZ 767 sinngemäß
anzuwenden. Stellt sich daher ein Vereinsmitglied als Betreuer mit seiner Leistung
gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung (zB als
Vorturner, Übungshelfer, Platzhelfer), liegt kein Dienstverhältnis vor.
7.1.3 SportlerInnen, TrainerInnen, KünstlerInnen
usw.
7.1.3.1
Dienstverhältnis
Stellen
ausübende Sportler einem Rechtsträger ihre Arbeitskraft vertraglich
gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in
erheblichem Ausmaß zur Verfügung, liegt regelmäßig ein
Dienstverhältnis vor.
7.1.3.2 Sonstige
Einkünfte
Steht
für den ausübenden Sportler nicht die Erzielung von Einkünften,
sondern die sportliche Betätigung im Vordergrund, wird das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses zu verneinen sein. Dies wird dann zutreffen, wenn
mangels Abschlusses eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung und mangels
Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und einer wesentlich über den Ersatz
der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgehenden Vergütung nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse eine Abhängigkeit des Sportlers, eine
Eingliederung in den Organismus des Rechtsträgers und ein Schulden der
Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann. Ein Dienstverhältnis liegt
regelmäßig nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter
Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht
höher sind, als der für den Eintritt in die Vollversicherungspflicht
nach dem ASVG gemäß § 5 Abs. 2 ASVG maßgebliche
Höchstbetrag. Die Einkünfte sind in diesem Fall als Einkünfte im
Sinne des § 29 Z 1 bzw. 3 EStG 1988 anzusehen.
7.1.3.3 Werkvertrag
Verpflichtet
sich ein Sportler lediglich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von
Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung des Leistungserfolges im
Vordergrund, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor. Dieser Werkvertrag
führt, wenn die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht, zu
gewerblichen Einkünften, sonst zu Einkünften im Sinne des § 29
Z 1 oder Z 3 EStG 1988.
7.1.4 Gewerbetreibende und
Freiberufler
Stehen
Gewerbetreibende oder Freiberufler (zB Masseure, Ärzte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftstreuhänder) im Rahmen ihres Betriebes auch dem Rechtsträger
zur Verfügung, sind die Vergütungen Teil ihrer betrieblichen
Einkünfte. Besteht für bestimmte Personen (zB Masseure)
außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit eine zeitliche Bindung in
einem wesentlichen Ausmaß, kann ein Dienstverhältnis zu unterstellen
sein (siehe RZ 763).
7.2 Dienstnehmer
Bei Vorliegen
eines Dienstverhältnisses unterliegen grundsätzlich alle Zahlungen an
Sportler und Betreuer als nichtselbständige Einkünfte dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn. Dies gilt auch für alle anderen geldwerten Vorteile
(Sachbezüge) wie zB die kostenlose Überlassung einer Dienstwohnung,
eines Kraftfahrzeuges usw. Dem Steuerabzug unterliegen auch die sogenannten
Handgelder bzw.. gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung verzichtet
wird. In dem letztgenannten Fall erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt des
Darlehensverzichtes und löst damit eine nach den Regeln des § 67 EStG
vorzunehmende Besteuerung aus. Einnahmen aus der Werbetätigkeit, die ein
nichtselbständig tätiger Sportler oder Betreuer in Eigenverantwortung
ausübt, sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Veranlagung
zu erfassen.
Im Falle des Vorliegens eines
Dienstverhältnisses sind die Bestimmungen des Abschnittes V des EStG
maßgebend. Der Verein selbst unterliegt den in den §§ 69, 76,
78, 79, 80, 82, 84, 87, 128, 129 EStG normierten Pflichten des
Arbeitgebers.
Vorübergehend beschäftigte
ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer fallen unter die
Bestimmung des § 69 EStG. Darunter fallen nur Personen, die bloß
manuelle, an keinen Befähigungsnachweis gebundene Arbeitsleistungen (wie
niedere Dienstleistungen, Aufräumen, Schneeschaufeln usw.) ausüben.
Die entgeltliche Sportausübung fällt nicht unter diesen Begriff.
Erfolgt die Verwendung solcher Personen nicht nur vorübergehend, hat der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den allgemeinen Bestimmungen zu
erfolgen.
7.3 Sonstige und selbständige Einkünfte
Sind die
Einkünfte der in den RZ 763 bis RZ 767
genannten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988
anzusehen, liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75
€ keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur
Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB für
Arbeitsmittel) anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag
von 75 € monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzusetzen.
Bei Tätigkeit für mehrere Vereine
stehen die pauschalen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für jede
Vereinstätigkeit separat zu. Liegen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vor, steht das Pauschale von 75 € nicht
zu.
7.4 Kostenersätze
7.4.1 Begünstigte Rechtsträger
allgemein
Erhalten die in den RZ 763 bis RZ 767 genannten Personen
- unabhängig von der Qualifikation der von ihnen erzielten Einkünfte
- von begünstigten Rechtsträgern zur Abgeltung ihrer Reisekosten (Fahrtkosten,
Verpflegungs- und Unterhaltskosten) Beträge, liegen, soweit diese Beträge
die nach den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen
Bundes-Sportförderungsmittel jeweils verrechenbaren Sätze nicht übersteigen,
keine Einkünfte vor. Nach diesen Richtlinien dürfen für Verpflegungskosten
nur mehr 26,40 €, bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden nur 13,20 € und für
Fahrtkosten nur die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines
Reisekostenausgleiches von 3 € (bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden nur 1,50
€) verrechnet werden. Als Reise gilt dabei jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung
von Mindestgrenzen. Die Tatsache des Vorliegens von Reisen u. dgl. (zB Fahrten
zu den Trainings- und Wettkampfstätten) muss allerdings zumindest aus den
Aufzeichnungen des Sportvereines (des anderen begünstigten Rechtsträgers)
ersichtlich sein. Trägt eine der in den RZ 763 bis RZ 767
genannten Personen einen Teil der Reiseaufwendungen selbst, kann die Geltendmachung
von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur im Rahmen der Bestimmungen des §
4 Abs. 5 oder des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG erfolgen; bei der Verrechnung von
Kilometergeldern sind diese um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels
und des Reisekostenausgleiches zu kürzen. Bei Personen, die Beträge
als Reisekosten ersetzt erhalten, darf durch den Abzug anderer Ausgaben kein Verlust
entstehen.
7.4.2 Sozialdienst
Bei freiwilligen Mitarbeitern von begünstigten Rechtsträgern im Sinne
der RZ 168 (Sozialdienste) ist eine Leistungsverpflichtung
und Vereinbarung einer festen Dienstzeit (Dienstverhältnis) auch dann nicht
anzunehmen, wenn sie ihre Tätigkeit nach Dienstplänen oder ähnlichen
Einsatzplänen ausüben, die zur kontinuierlichen Funktionsbesetzung für
einen längeren Zeitraum im voraus festgelegt werden, sofern an sie keine
Vergütungen bezahlt werden, die die unten angeführten Jahreshöchstbeträge
übersteigen.
Erhalten solche freiwillige Mitarbeiter
- unabhängig von der Qualifikation der von ihnen erzielten
Einkünfte - von begünstigten Rechtsträgern Beträge zur
Abgeltung ihrer durch die freiwillige Mitarbeit verursachten Mehrkosten
(Verpflegung, Unterhalts- und Fahrtkosten), liegen insoweit keine Einkünfte
vor, als die folgenden Höchstsätze nicht überschritten
werden:
- 2,20 € für jede angefangene Einsatzstunde,
höchstens jedoch 26,40 € innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden,
bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 1.584 € für Verpflegungs-
und Unterhaltskosten.
- 3,20 € als Ersatz der Fahrtkosten für jede
Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsort (zB Rettungsstützpunkt) und
zurück unabhängig von der Einsatzdauer und der
Fahrtstrecke.
Höhere Fahrtkosten sowie allfällige Nächtigungskosten sind nachzuweisen.
Neben den genannten Beträgen ist RZ_772
und RZ 773 anzuwenden. Die Tätigkeit
des freiwilligen Helfers muss zumindest durch die in RZ
171 genannten Aufzeichnungen dokumentiert sein.
7.5 Geltungsbereich
Die
Ausführungen des Abschnittes 7 sind neben den Sportvereinen für alle
begünstigten Rechtsträger und auch für Körperschaften im
Sinne des § 5 Z 13 KStG sinngemäß anzuwenden, soweit die
betroffenen Personen im Zweckverwirklichungsbereich dieser Berufsvereinigungen
tätig sind.
7.6. Besteuerung von "Ausländern"
7.6.1. Nichtselbständige
Einkünfte
Einkünfte von im Ausland
ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Personen aus einer im Inland ausgeübten
nichtselbständigen Tätigkeit unterliegen in Österreich der
beschränkten Steuerpflicht. Beschäftigt ein Verein beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer, hat er als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug
vorzunehmen.
Den Dienstgeberbeitrag haben alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der
Verein muss daher auch die Bezüge seiner beschränkt steuerpflichtigen
Dienstnehmer in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienbeihilfenausgleichsfonds miteinbeziehen. Der Dienstgeberbeitrag
beträgt 4,5% der Beitragsgrundlage.
7.6.1.1. Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen
Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
Werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus diesen Berufsgruppen
beschäftigt, tritt anstelle des Lohnsteuertarifs eine pauschale Besteuerung
mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge (Einnahmen einschließlich
aller Kostenersätze, Sachbezüge, steuerfreier Bezüge gemäß
§ 3 EStG 1988, nicht steuerbarer Bezüge gemäß § 26 EStG
1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988). Absetzbeträge
dürfen nicht berücksichtigt werden. Werbungskosten im Sinne der RZ
763 bis RZ 767 bzw.. pauschale Kostenersätze im Sinne der RZ
772 und RZ 773 stehen nicht zu. Die Bestimmungen
der RZ 782 bis RZ 792 sind zu beachten.
7.6.1.2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer
Die
Lohnsteuerberechnung erfolgt wie für einen unbeschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw.. der
Alleinerzieherabsetzbetrag dürfen bei einem beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt werden.
Steuerfreie Bezüge sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 bleiben außer
Ansatz. Werbungskosten im Sinne des Abschnittes 7.3 stehen bei
nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht zu. Pauschale
Kostenersätze nach RZ 775 und
RZ 776 sind möglich.
7.6.2. Beschränkt einkommensteuerpflichtige
Einkünfte
Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich bloß
der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Personen aus im Inland ausgeübter
oder verwerteter Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler,
Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen unterliegen
gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Dabei
ist es im Allgemeinen gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige
oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus der Überlassung von
Rechten, für die Gestellung von Arbeitskräften sowie für kaufmännische
und technische Beratung unterliegen ebenfalls gemäß § 98 EStG
1988 der inländischen Besteuerung.
Beispiel:
Ein Verein zahlt einem ausländischen Sänger Honorare für
den Auftritt bei einem Konzert sowie Vergütungen für die Verwertung
des Konzertmitschnittes. Sowohl das Honorar für den Auftritt als auch
die Vergütung für die Verwertung unterliegen grundsätzlich
der Steuerabzugspflicht.
7.6.2.1. Erhebung der beschränkten Einkommensteuer
(§ 99 Abs. 1 EStG 1988)
Findet ein
Leistungsaustausch zwischen solchen beschränkt Einkommensteuerpflichtigen
und einem Verein statt, hat der Verein die beschränkte Einkommensteuer
gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988 im Abzugsweg zu erheben, wobei
es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die
steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.
Die Steuer beträgt 20% des vollen Betrages dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen
einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich
der Umsatzsteuer). Werbungskosten im Sinne der RZ
772 und RZ 773 bzw.. pauschale Kostenersätze
im Sinne der RZ 774 bis RZ 776 stehen nicht zu. Eine vorherige
Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Übernimmt der Verein
die beschränkte Einkommensteuer, unterliegt diese als weiterer Vorteil
ebenfalls dem Steuerabzug.
Beispiel:
Übernehmen österreichische Veranstalter aus Anlass des Engagements
ausländischer Künstler deren inländische Reise- und Aufenthaltskosten,
sind diese Aufenthaltskosten in die Bemessungsgrundlage für den nach
§ 99 EStG 1988 vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Vorsteuerabzugsberechtigte
Veranstalter haben nur den Nettobetrag der in Rechnung gestellten Kosten in
die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug einzubeziehen.
Beispiel:
Einem ausländischen Vortragenden wird für eine Vortragsreihe
im Inland 10.000 € vertraglich zugesichert. Ohne besondere Vereinbarung verbleiben
dem Vortragenden nach Abzug von 20% Abzugsteuer 8.000 €. Soll dem Vortragenden
10.000 € verbleiben, dh. der Veranstalter trägt die Abzugsteuer, so beträgt
diese rechnerisch 25% des ausbezahlten Betrages, nämlich 2.500 €.
7.6.2.2. Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen
Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch
gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure,
Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden
Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern, weiters Konzertagenturgesellschaften
und Showproduzenten, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter
im eigenen Namen verpflichten, Künstler und Musiker zu der Veranstaltung
zu entsenden oder Shows zu organisieren.
Beispiel:
Ein inländischer Verein engagiert mittels Vertrag mit einer ausländischen
Produktionsgesellschaft einen ausländischen Künstler für eine
inländische Veranstaltung. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend
gilt nicht nur der Künstler, sondern auch die Produktionsgesellschaft.
7.6.2.3. Besteuerung von Orchestern und anderen
Kulturträgern
Der Begriff
Orchester umfasst in diesem Zusammenhang auch Theater, Ballette, Chöre und
ähnliche Kulturträger. Bei Engagement
ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher
Kulturträger wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen nach Maßgabe des
Erlasses des BM für Finanzen vom 2. März 1996,
AÖF Nr. 112/1995, der Steuereinbehalt stets in voller Höhe
vorzunehmen und eine DBA-konforme Steuerentlastung in der Folge im
Rückerstattungsweg herbeizuführen sein. Eine Rückerstattung wird
hierbei nur dann erfolgen können, wenn von dem betreffenden
DBA-Partnerstaat reziproke Steuerentlastung gewährt wird. Auf der Grundlage
von internationalen Verständigungsverfahren sieht der Erlass des BM
für Finanzen vom 2. März 1995,
AÖF Nr. 112/1995, zuletzt geändert durch den Erlass des BM
für Finanzen vom 31. Jänner 2000,
AÖF Nr. 54/2000, derzeit im Verhältnis zu mehreren Staaten
Freistellungsmöglichkeiten vom zwingenden Steuerabzug vor
7.6.2.4. Entlastung steuerabzugspflichtiger
Einkünfte
Bezieht eine
im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige
Einkünfte, kann in bestimmten Fällen eine Entlastung dieser
Einkünfte notwendig sein,
- weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988
besteht,
- weil die Einkünfte auf Grund eines DBA von der
inländischen Steuer ganz oder teilweise zu entlasten sind,
- weil die Einkünfte bei nachträglicher
Veranlagung zu keiner Steuerbelastung
führen.
Methoden zur Entlastung
steuerabzugspflichtiger Einkünfte sind:
- Veranlagung nach § 102 EStG 1988,
- Erstattung nach § 240 BAO,
- Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Abzugspflichtigen
(Entlastung an der Quelle).
7.6.2.5. Einbehaltung und Abfuhr der
Steuer
Der Verein
ist verpflichtet, die Abzugssteuer einzubehalten und spätestens am 15. Tag
nach Ablauf des Kalendermonats unter der Bezeichnung "Steuerabzug
gemäß § 99 EStG" an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, ist
der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger
abzuführen.
7.6.2.6. Haftung
Unterlässt der Verein den Steuerabzug
aus den in RZ 787 angeführten
Gründen, hat er den Nachweis für das Vorliegen der
Steuerfreistellungsvoraussetzungen zu erbringen. Misslingt dieser Nachweis, muss
er mit den entsprechenden Haftungsfolgen rechnen.
7.6.2.7. Aufzeichnungen
Der Verein
hat als Schuldner laufend folgende Aufzeichnungen zu
führen:
- Die der Abzugssteuer unterliegenden Beträge in Euro,
- Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der
Verrechnung,
- die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der
einbehaltenen Steuer.
7.6.2.8 Anwendung der EStR
2000
Auf die
detaillierte Darstellung der Fragen in Zusammenhang mit der beschränkten
Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988 wird auf die RZ 7901
bis 8060 EStR 2000 verwiesen.
 
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