Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen

Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...
 
Service ...
 
Hilfsmittel ...
 

8. Haftungsfragen

8.1 Zur Vertretung von Vereinen


 793 

Vereine sind juristische Personen. Daher können sie nur durch ihre Organe handeln. Vereine werden durch jene Personen vertreten, die in den Statuten als Vertretungsbefugte genannt sind.
Wer den Verein nach außen vertritt, muss nach § 4 Abs. 2 lit. h Vereinsgesetz 1951 (BGBl Nr. 233/1951) den Statuten zu entnehmen sein.
Nach § 12 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 hat die Vereinsbehörde auf Verlangen jedermann Auskunft über die Anschrift des Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.

 794 

Vereinsbehörde ist die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw.. Bundespolizeibehörde (vgl. § 28 Vereinsgesetz 1951).

 795 

Die zur Vertretung des Vereins berufenen Personen haben nach § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 796 

Weitere derartige Pflichten betreffen etwa
  • die Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
  • die Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des § 132 Abs. 1 BAO,
  • die (zeitgerechte) Einreichung von Abgabenerklärungen,
  • die Beantwortung von Bedenkenvorhalten und von Ergänzungsaufträgen.

 797 

Die Vertreter sind befugt, die den Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen (§ 80 Abs. 1 BAO). Dazu gehört zB das Recht zur Berufung gegen an den Verein gerichtete Bescheide, das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO) und auf Parteiengehör (insbesondere nach § 115 Abs. 2 BAO).

 798 

Bei der Zustellung von Bescheiden an Vereine ist zu beachten, dass der Verein im Spruch (bzw.. im Adressfeld) mit seiner richtigen Bezeichnung genannt wird; der Name des Vereines muss den Statuten zu entnehmen sein (nach § 4 Abs. 2 lit. a Vereinsgesetz 1951). Es steht der Abgabenbehörde frei, den nach den Statuten zur Vertretung Befugten als Empfänger zu bezeichnen (zB durch "zu Handen"-Vermerk). Notwendig ist dies jedoch nicht. Wird eine bestimmte Person als Empfänger bezeichnet, so hat die Zustellung grundsätzlich nur an diese Person zu erfolgen. Wird lediglich der Verein selbst als Empfänger bezeichnet, so ist es Sache des Zustellers, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (vgl. § 13 Abs. 3 ZustellG).

8.2. Haftung gemäß § 9 BAO

8.2.1. Allgemeines


 799 

Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO besteht für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Diese Pflicht trifft auch Vertreter von Vereinen. Sie trifft jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung nach außen berufen sind (vgl. zB VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0053; VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0172). Maßgebend ist nicht, wer tatsächlich die Geschäfte des Vereines führt (wer etwa tatsächlich die Vereinsaufzeichnungen führt), sondern wer dazu nach den Statuten berufen ist.

 800 

Die Haftung des § 9 BAO setzt voraus:
  • Stellung als Vertreter,
  • Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
  • Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (RZ 801 ff),
  • Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter (RZ 807 ff),
  • Verschulden des Vertreters (RZ 820 ff) und
  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit (RZ 827).

8.2.2. Uneinbringlichkeit


 801 

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (zB VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0117; VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus (zB VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0129; VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613; VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277).

 802 

Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0129; VwGH 29. 5. 2001/, 99/14/0277).
Aus der Konkurseröffnung (über das Vermögen des Vereines) allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (vgl. zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0129; VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277).

 803 

Uneinbringlichkeit ist im Insolvenzverfahren erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass die Abgabenforderung nicht befriedigt werden kann (zB VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0129). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abgabenforderung teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist. Bei teilweiser Uneinbringlichkeit darf die Haftungsinanspruchnahme nur für den uneinbringlichen Teilbetrag erfolgen. Ergibt sich nachträglich, dass ein weiterer Teilbetrag uneinbringlich geworden ist, so kann ein weiterer (diesen neuen Betrag umfassender) Haftungsbescheid erlassen werden. Dies setzt keine Abänderung des bisherigen Haftungsbescheides voraus.

 804 

Eine Haftungsinanspruchnahme, die den gesamten offenen Abgabenbetrag umfasst, obwohl nur ein Teil objektiv uneinbringlich ist, ist gesetzwidrig (vgl. zB VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0117). Die Überlegung, eine Minderung der Inanspruchnahme sei im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid möglich, rechtfertigt eine solche Vorgangsweise nicht. Ebenso wenig gestattet die Vermutung, während des Berufungsverfahrens würden weitere Teilbeträge voraussichtlich uneinbringlich werden, eine derartige rechtswidrige Vorgangsweise.

 805 

Nach Abschluss des Konkurses ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613). Die Abgabenbehörde muss aber das Ende des Konkursverfahrens nicht abwarten (vgl. zB VwGH 30. 3. 1998, 97/16/0501; VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049).

 806 

Aus der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (nach § 71b KO) ergibt sich zweifelsfrei eine solche Uneinbringlichkeit (zB VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090). Auch die Aufhebung des Konkurses nach Verteilung des Massevermögens spricht für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Beträge (vgl. VwGH 8. 3. 1991, 89/17/0121; VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613). Die Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (§ 166 KO) spricht für die Uneinbringlichkeit (VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0041).

8.2.3. Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten

8.2.3.1. Pflichten, maßgebender Zeitpunkt


 807 

Haftungsrelevant ist nur, wenn sich die Uneinbringlichkeit aus der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ergibt (vgl. zB VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038). Die Verletzung anderer Pflichten ist für § 9 BAO nicht haftungsrelevant.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten zählen weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049), noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen etwa durch Betriebseinstellung zu vermeiden (zB VwGH 17. 8. 1998, 97/17/0096).

 808 

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere
  • die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet,
  • die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043),
  • die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).

 809 

Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liegt weiters etwa vor, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) mit der wahrheitswidrigen Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet (VwGH 24. 10. 1990, 90/13/0087).
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind (vgl. zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0420; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0601).

 810 

Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (zB VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0090; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0601; VwGH 9. 8. 2001, 98/16/0348). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Die Behörde hat bei entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem Beweisanbot die zur Entlastung des Vertreters angebotenen Beweise aufzunehmen und erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (zB VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0145; VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147). Ergeben sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden (VwGH 28. 5. 1993, 93/17/0049). Ergebnisse derartiger (zB im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführter) Ermittlungen sind bei der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme (auch) von Amts wegen zu berücksichtigen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Verein die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0003; VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137).

 811 

Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0003; VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25. 10. 1996, 93/17/0280; VwGH 25. 1. 1999, 94/17/0229).
Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 21. 5. 1992, 88/17/0216).

8.2.3.2 Gleichbehandlungsgrundsatz


 812 

Reichen die Mittel des Vereines nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Er darf hiebei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 27. 5. 1998, 95/13/0170; VwGH 17. 8. 1998, 97/17/0096; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln (zB VwGH 17. 8. 1998, 98/17/0038).

 813 

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen für Abfuhrabgaben, nämlich für
  • Lohnsteuer (zB VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0040; VwGH 22. 2. 2001, 2000/15/0227),
  • Kapitalertragsteuer (zB VwGH 16. 2. 2000, 95/15/0046) sowie
  • für Beträge gemäß § 99 EStG 1988.

 814 

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sie sind (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046).

 815 

Die Pflicht zur vorrangigen Entrichtung von Abgaben gilt nur für Abfuhrabgaben, nicht jedoch zB für Umsatzsteuer (vgl. zB VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 26. 11. 1997, 95/13/0111; VwGH 26. 7. 2000, 95/14/0015), für Dienstgeberbeiträge (VwGH 25. 1. 2000, 96/14/0080) und für veranlagte Körperschaftsteuer.

 816 

Eine Verletzung der Gleichbehandlung von Gläubigern kann sich nicht nur bei Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten ergeben, sondern auch bei Barzahlung neuer Materialien (VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0132) oder laufender Ausgaben, wie zB für Miete (VwGH 25. 1. 1999, 97/17/0144) und Strom (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0053). Auch eine vorrangige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (VwGH 16. 12. 1998, 98/13/0203).

 817 

Eine Pflichtverletzung liegt auch in einem Mantelzessionsvertrag, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden. Der Abschluss eines solchen Zessionsvertrages ist dann eine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit rechnen musste, durch die Zession der Forderungen dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Berichtigung von Abgabenschulden zu entziehen (zB VwGH 23. 1. 1997, 95/15/0120). Ein solcher Vertrag ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Fall einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden (insbesondere der Abgabenschulden) nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt ist (zB VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0041; VwGH 22. 2. 2001, 2000/15/0227; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149).

 818 

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149). Allerdings obliegt dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht (VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049).

 819 

Diese erhöhte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jedweder Ermittlungspflicht (zB VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149).
Gelingt ein solcher Nachweis nicht, kann die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (zB VwGH 27. 9. 2000, 95/14/0056; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149).

8.2.4. Verschulden des Vertreters


 820 

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0158; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137).

 821 

Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137; VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277; VwGH 9. 8. 2001, 98/16/0348). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 19. 11. 1998, 97/15/0115; VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0128). Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0212). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht (zB VwGH 10. 11. 1993, 91/13/0181; VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147).

 822 

Hat der Vertreter Dritte mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor (zB VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0612). Kontrollen haben in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die es ausschließen, dass dem Vertreter Steuerrückstände verborgen bleiben (zB VwGH 26. 5. 1998, 97/14/0080; VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0612). Dies gilt auch, wenn ein Wirtschaftstreuhänder mit den Abgabenangelegenheiten betraut ist (zB VwGH 22. 12. 1997, 93/17/0405; VwGH 19. 11. 1998, 98/15/0159; VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0006).

 823 

Wird ein Vertreter an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - sein Funktion niederzulegen. Tut er dies nicht, so ist ihm ein relevantes Verschulden anzulasten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnis für einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (zB VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0172).

 824 

Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (zB VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0128).

 825 

Sind bei einer Mehrheit von Vertretern die Aufgaben verteilt, bewirkt dies nicht, dass die nicht mit Abgabenangelegenheiten betrauten Vertreter sich um die Tätigkeit des damit betrauten Vertreters nicht mehr zu kümmern brauchen. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen (vgl. zB VwGH 21. 5. 1992, 88/17/0216). Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 18. 11. 1991, 90/15/0123).
Eine Geschäftsverteilung kann einen Vertreter exkulpieren, wenn er sich nach Lage des Falles auf den intern für Abgabenangelegenheiten zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies gilt jedoch nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dass der intern zuständige Vertreter seinen Aufgaben nicht oder unvollständig nachkommt (VwGH 26. 1. 1982, 81/14/0083, 81/14/0169).

 826 

Primär ist der Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (vgl. zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0122; VwGH 25. 1. 1999, 94/17/0229). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0122; VwGH 24. 2. 1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316).

8.2.5. Kausalität


 827 

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0051; VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0084).

8.2.6. (Zeitlicher) Umfang der Haftung


 828 

Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12. 11. 1997, 95/16/0155; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0601).

 829 

Die Möglichkeit der Geltendmachung der Haftung erlischt nicht dadurch, dass der Vertreter seine Tätigkeit zurücklegt. Entscheidend ist, wann der Haftungstatbestand vom Vertreter verwirklicht ist. Die Geltendmachung der Haftung kann auch nach Beendigung seiner Tätigkeit erfolgen (vgl. zB VwGH 28. 10. 1998, 97/14/0160; VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0051).
Die Haftung kann auch nach Auflösung des Vereines geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0171).

8.3 Haftung nach § 11 BAO


 830 

Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw.. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14. 12. 1994, 93/16/0011; VwGH 27. 1. 1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden.

8.4 Haftung nach § 15 BAO


 831 

Die Haftung nach § 15 BAO besteht ua. dann, wenn nach einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters (zB der nach den Statuten zur Vertretung des Vereins befugten Person) der Vertreter erkennt, dass bereits abgegebene Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (zB Umsatzsteuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994) unrichtig oder unvollständig sind oder dass die Einreichung solcher Erklärungen pflichtwidrig unterlassen wurde. Die Haftung für die vorenthaltenen Abgabenbeträge besteht nur dann, wenn der Vertreter den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten (vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet) dem FA anzeigt.

 832 

Haftungsrelevant sind nur Erklärungen, für die eine Verpflichtung zur Einreichung bestand. Die Haftung betrifft daher Lohnsteuer nur dann, wenn der Verein auf Grund eines Bescheides Lohnsteueranmeldungen (§ 80 EStG 1988) einzureichen hatte.
Aus § 15 BAO ergibt sich keine Verpflichtung zur Prüfung der Erklärungen. Der Nachweis für das Erkennen der Unrichtigkeit bzw.. Unvollständigkeit der Abgabenerklärung obliegt der Abgabenbehörde.

8.5 Geltendmachung der Haftungen

8.5.1 Ermessen


 833 

Die Geltendmachung persönlicher Haftungen hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. Sie liegt im Ermessen der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 23. 1. 1997, 95/15/0173).
Im Ermessen liegt,
  • ob die Haftung geltend gemacht wird,
  • gegen wen sie geltend gemacht wird (wenn die Haftungsvoraussetzungen bei mehreren Personen verwirklicht sind),
  • in welchem Ausmaß dies erfolgt (für den gesamten offenen Betrag oder lediglich für einen Teilbetrag).

 834 

Bei der Ermessensübung sind beispielsweise zu berücksichtigen
  • der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von Haftungen (vgl. zB VwGH 23. 4. 1992, 90/16/0196),
  • der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. zB Art. 126b Abs. 5 B-VG), daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich wäre,
  • der Grundsatz von Treu und Glauben,
  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055; VwGH 4.11.1994, 94/16/0169, AW 94/16/0029; VwGH 30.3.2000, 97/16/0189),
  • Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038).

 835 

Bei der Vertreterhaftung (§ 9 BAO) ist auch ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.6.1982, 81/15/0100; VwGH 26.4.1989, 89/14/0065).
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen (vgl. zB VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316).

8.5.2 Einhebungsverjährung


 836 

Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 30.3.1998, 97/16/0501).
Diese Frist beträgt fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist). Die Einhebungsverjährungsfrist endet (nach § 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

 837 

Die Einhebungsverjährungsfrist wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dazu gehören etwa Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Bewilligungen von Zahlungserleichterungen.
Näheres zur Einhebungsverjährung siehe Abschnitt "Zu § 238 BAO" der Richtlinien über die Abgabeneinhebung (RAE), Erlass des BM für Finanzen vom 20. Juni 1995, 05 2202/2-IV/5/95, AÖF Nr. 213/1995.

8.5.3 Haftungsbescheid

8.5.3.1 Zustellung


 838 

Die Zustellung von Haftungsbescheiden hat mit Zustellnachweis zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen wird vielfach nicht erforderlich sein (vgl. zB VwGH 27. 11. 2000, 2000/17/0100).
Ist eine Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren ausgewiesen, wird in der Regel die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist zwar eine im Einhebungsverfahren ergehende Erledigung im Sinne des § 103 Abs. 1 BAO, sodass trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung eine Zustellung unmittelbar an den Vollmachtgeber zulässig wäre, doch wird dies im Allgemeinen nicht zweckmäßig (im Sinne des § 103 Abs. 1 BAO) sein.

 839 

Maßgebend ist, ob die Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren besteht. Der Umstand, dass im Einkommensteuerverfahren des Einkommensteuerpflichtigen eine Zustellungsbevollmächtigung ausgewiesen ist, erlaubt nicht die Zustellung von Abgaben des Vereins betreffenden Haftungsbescheiden an den im Einkommensteuerverfahren ausgewiesenen Vollmachthaber.

8.5.3.2 Akzessorietät der Haftung


 840 

Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie nach Erlöschen des betreffenden Abgabenanspruches (zB durch Entrichtung, Löschung oder Nachsicht) ergehen. Daher ist etwa eine Lohnsteuer betreffende Haftungsinanspruchnahme nicht mehr zulässig, wenn der betreffende Abgabenbetrag nach Veranlagung (§ 41 EStG 1988) des Arbeitnehmers entrichtet wurde (vgl. VwGH 13. 9. 1972, 2218/71; VwGH 10. 4. 1985, 84/13/0004).

 841 

Durch die Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches über das Vermögen des Vertretenen erlöschen zwar gegenüber dem Vertretenen die über die Quote hinausgehenden Abgabenschuldigkeiten. Dies wirkt jedoch nicht gegenüber dem (zB gemäß § 9 BAO) Haftungspflichtigen (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 24. 1. 2000, 96/17/0404; VwGH 27. 9. 2000, 95/14/0056). Daher steht die Rechtskraft der Bestätigung eines Ausgleiches über das Vermögen des Vereins der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (etwa bei der Vertreterhaftung gegenüber dem Vertreter) nicht entgegen.

 842 

Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, bereits formell rechtskräftig geworden sind (VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0084).
Haftungsinanspruchnahmen setzen zwar voraus, dass die betreffenden Abgabenansprüche bereits entstanden (im Sinne des § 4 BAO) sind, jedoch nicht, dass diese Ansprüche gegenüber dem Primärschuldner geltend gemacht worden sind (zB VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0171; VwGH 15. 12. 1999, 98/13/0060; VwGH 30. 3. 2000, 99/16/0141). Dies ergibt sich ua. aus § 224 Abs. 3 BAO.

8.5.3.3 Parteiengehör


 843 

Der Grundsatz des Parteiengehörs ist auch im Haftungsverfahren zu beachten (VwGH 24. 5. 1984, 84/17/0010).
Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Hiebei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle, somit etwa die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092) bekanntzugeben. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss der Partei vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht werden (zB VwGH 16. 3. 1995, 94/16/0097, 0098, 0099).

8.5.3.4 Inhalt des Haftungsbescheides


 844 

Haftungsbescheide haben (nach § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO) einen Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, zu enthalten.
Der Haftungspflichtige ist im Haftungsbescheid aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

 845 

Die Monatsfrist ist eine Fälligkeitsfrist bzw.. (bei Abfuhrabgaben) eine Nachfrist. Wegen des zweifachen Berufungsrechtes des § 248 BAO (Berufung gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch) ist dem Haftungspflichtigen der Inhalt des Bescheides über den Abgabenanspruch (zB Abgabenbescheid) zur Kenntnis zu bringen. Zweckmäßigerweise hat dies durch Übersendung einer Ablichtung (eines Ausdruckes) dieses Bescheides zu erfolgen.

 846 

Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des Haftungsbescheides hat das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen (bei der Haftung nach § 9 BAO daher ua. die für die Uneinbringlichkeit sprechenden Umstände). Weiters sind die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen darzustellen (vgl. zB VwGH 6. 8. 1996, 92/17/0186; VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0088).

8.5.3.5 Rechtsschutz


 847 

Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur gegen den Haftungsbescheid berufen, sondern (innerhalb der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Berufungsfrist) auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch.
Solche Bescheide über den Abgabenanspruch sind vor allem Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (zB an den Verein als Arbeitgeber gerichteter Lohnsteuerhaftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988).

 848 

Aus diesem Berufungsrecht ergibt sich ein Rechtsanspruch des Haftungspflichtigen, ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (zB VwGH 18. 3. 1994, 92/17/0003), und zwar insbesondere über den Grund und die Höhe dieses Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25. 7. 1990, 88/17/0235).
Wird dem Haftungspflichtigen anlässlich der Zustellung des Haftungsbescheides nicht auch der Inhalt dieses Bescheides (in der Regel durch Übersendung einer Ablichtung oder eines Ausdruckes) bekanntgegeben, hat er das Recht, diese Bekanntgabe zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches hemmt (nach § 245 Abs. 2 BAO) die Berufungsfrist. Diese Hemmung beginnt (nach § 245 Abs. 4 BAO) mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung zugestellt wird.

 849 

Wird die Haftung geltend gemacht, ohne dass vorher ein an den Primärschuldner gerichteter Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen wurde, ist in der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch die Höhe des Abgabenanspruches anfechtbar (VwGH 17. 12. 1996, 94/14/0148).
Werden sowohl der Haftungsbescheid als auch der Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (zB VwGH 20. 8. 1998, 97/16/0512; VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0051; VwGH 25. 4. 2001, 2001/13/0001). Eine Verbindung der beiden Berufungen gemäß § 277 BAO ist nicht zulässig (vgl. zB VwGH 11. 5. 2000, 2000/16/0347; VwGH 28. 6. 2001, 2000/16/0886).

 850 

Wird der Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO) oder mit Berufungsentscheidung (§ 289 BAO) aufgehoben, so wird die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch unzulässig. Sie ist daher als unzulässig geworden gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 14. 10. 1981, 81/13/0081).

8.5.3.6 Akteneinsicht (§ 90 BAO)


 851 

Nach § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Den Anspruch auf Akteneinsicht hat grundsätzlich auch der Haftungspflichtige. Sein Anspruch bezieht sich nicht nur auf die ihn betreffenden Akten (Aktenteile) des Haftungsverfahrens, sondern auch auf Akten (Aktenteile) des Primärschuldners. Letzteres aber nur soweit dies im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen liegt. Dies betrifft etwa die Einsichtnahme um festzustellen, ob der haftungsgegenständliche Betrag tatsächlich noch nicht entrichtet wurde oder ob die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen (§ 238 Abs. 2 BAO) aktenkundig sind. Auch die Einsicht in die für die Höhe des Abgabenanspruches maßgeblichen Unterlagen (zB vom Eigenschuldner eingereichte Abgabenerklärungen einschließlich Beilagen) kann im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen sein (etwa bei Anfechtung des Bescheides über den Abgabenanspruch zB des Körperschaftsteuerbescheides).

8.5.4 Einhebung des Haftungsbetrages

8.5.4.1 Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO)


 852 

Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu begegnen, kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) erlassen.
Dies ist gegenüber einem (nicht abfuhrpflichtigen) Haftungspflichtigen erst ab Erlassung des Haftungsbescheides hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgabe zulässig.
Sicherstellungsaufträge dürfen bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) erlassen werden; sie sind daher gegenüber dem Haftungspflichtigen nur bis zum Ablauf der mit Zustellung des Haftungsbescheides beginnenden, einen Monat betragenden Zahlungsfrist (Fälligkeitsfrist bzw.. Nachfrist) zulässig (vgl. zB VwGH 11. 12. 1996, 96/13/0048).

 853 

Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung (im Sinne des § 232 BAO) liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27. 8. 1998, 98/13/0062).
Solche Umstände liegen insbesondere bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei Vermögensverschleppung und bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor (vgl. zB VwGH 17. 12. 1996, 95/14/0130).
Siehe ergänzend Abschnitt "Zu §§ 232, 233 und 234" der RAE.

8.5.4.2 Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO)


 854 

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde (nach § 212 Abs. 1 BAO) die Abgaben stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Derartige Zahlungserleichterungen können auch dem mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen bewilligt werden.
Nach Maßgabe des § 212 Abs. 2 BAO haben zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen sowie Bewilligungen von Zahlungserleichterungen Stundungszinsen zur Folge (Höhe: pro Jahr 4% über dem Basiszinssatz).

 855 

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat (nach § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Daher kann der Haftungspflichtige, wenn ihm gegenüber Stundungszinsen mit Abgabenbescheid vorgeschrieben wurden und nachträglich die Haftungsschuld (zB mit stattgebender - den Haftungsbescheid oder den Bescheid über den Abgabenanspruch betreffender - Berufungserledigung) herabgesetzt wird, eine entsprechende Minderung der Stundungszinsen bzw.. eine Aufhebung des Stundungszinsenbescheides beantragen.
Dieser Antrag ist formlos; er muss keine Darstellung der Neuberechnung der Stundungszinsen enthalten. Er kann grundsätzlich bis zum Ablauf der die Stundungszinsen betreffenden Bemessungsverjährungsfrist (§§ 207 bis 209a BAO) eingebracht werden.

8.5.4.3 Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)


 856 

Der mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige kann nach Maßgabe des § 212a BAO, wenn er gegen den Haftungsbescheid und/oder den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, einen Zahlungsaufschub (Aussetzung der Einhebung) hinsichtlich des strittigen Abgabenbetrages beantragen.
Die Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 BAO insbesondere nicht zu bewilligen,
  • soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint sowie
  • wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

 857 

Soweit sich der strittige Betrag im Berufungsverfahren als rechtmäßig erweist, haben Anträge auf Aussetzung der Einhebung sowie die Bewilligung der Aussetzung Aussetzungszinsen (nach Maßgabe des § 212a Abs. 9 BAO) zur Folge. Die Aussetzungszinsen betragen pro Jahr 1% über dem Basiszinssatz.
Zur Aussetzung der Einhebung siehe ergänzend Abschnitt "Zu § 212a BAO" der RAE.

8.5.4.4 Widmung bei Zahlung des Haftungsbetrages (§ 214 Abs. 7 BAO)


 858 

Nach § 214 Abs. 7 BAO kann der Haftungspflichtige bei Zahlung des Haftungsbetrages auf dem Zahlungsbeleg eine Widmung (Verweis auf den Haftungsbescheid) verfügen.
Dies ist für den Fall der nachträglichen Herabsetzung des Haftungsbetrages zweckmäßig. Gewidmete Beträge sind nämlich auf die haftungsgegenständliche Abgabe (auf Rechnung des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen) zu verrechnen. Soweit eine nachträgliche Minderung des Haftungsbetrages (durch Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Haftungsbescheides oder des betreffenden Bescheides über den Abgabenanspruch) dazu führt, dass die für seine Rechnung zu verrechnenden Beträge die Abgaben, für die er in Anspruch zu nehmen war, übersteigt, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der Verbuchung der Gebarung (auf dem Abgabenkonto des Vertretenen) herauszulösen. Das sich hieraus ergebende Guthaben ist nach Maßgabe des § 239 BAO (an den Haftungspflichtigen) auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuzahlen.

 859 

Unterbleibt irrtümlich eine solche Widmung, ist nach Abschnitt "Zu § 214 BAO", Tz 23 der RAE eine diesbezügliche "Sanierung" vorzunehmen, wenn der Haftungspflichtige glaubhaft macht, dass er eine Haftungsschuld entrichten wollte.

8.5.4.5 Säumniszuschläge (§ 217 BAO)


 860 

Werden die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist entrichtet, sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge verwirkt.
Solche Säumniszuschläge sind gegebenenfalls auch gegenüber dem Haftungspflichtigen festzusetzen (allerdings nur - weil für denselben Abgabenanspruch eine mehrfache Säumniszuschlagsvorschreibung unzulässig ist - soweit keine Säumniszuschläge gegenüber dem Primärschuldner verwirkt sind).

 861 

Der Haftungspflichtige ist hinsichtlich ihm gegenüber entstandener Ansprüche auf Säumniszuschläge berechtigt, nach § 217 Abs. 7 bis 9 BAO eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw.. eine Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden zu beantragen.
§ 217 Abs. 7 bis 9 BAO (idF Budgetbegleitgesetz 2001) ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO).
§ 217 Abs. 7 BAO betrifft den Fall, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw.. der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vorliegt (zB bei Nichtdurchführung oder verspäteter Durchführung eines rechtzeitigen Überweisungsauftrages durch ein ansonsten verlässliches Kreditinstitut).

 862 

§ 217 Abs. 8 BAO gilt bei nachträglicher Herabsetzung der für den Säumniszuschlag maßgeblichen Abgabenschuld (zB durch den Haftungsbescheid oder den Bescheid über den Abgabenanspruch betreffende stattgebende Berufungserledigung).

 863 

§ 217 Abs. 9 BAO ist anwendbar im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen (zB bei Stattgabe einer Berufung gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens oder bei Änderung des Fälligkeitszeitpunktes in einer den Haftungsbescheid betreffenden Berufungsvorentscheidung).

 864 

Diese Anträge sind innerhalb der den Säumniszuschlag betreffenden Frist der Bemessungsverjährung zu stellen. Der Antrag kann auch in der Berufung gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung gestellt werden.

 865 

Die Antragsrechte nach § 217 Abs. 7 bis 9 BAO stehen dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn die Säumniszuschläge gegenüber dem Primärschuldner vorgeschrieben wurden und der Haftungsbescheid (dem § 7 Abs. 2 BAO zufolge) auch die betreffenden Säumniszuschläge umfasste.