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8. Haftungsfragen
8.1 Zur Vertretung von
Vereinen
Vereine sind
juristische Personen. Daher können sie nur durch ihre Organe handeln.
Vereine werden durch jene Personen vertreten, die in den Statuten als
Vertretungsbefugte genannt sind. Wer den Verein
nach außen vertritt, muss nach § 4 Abs. 2
lit. h Vereinsgesetz 1951 (BGBl Nr. 233/1951) den
Statuten zu entnehmen sein. Nach § 12
Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 hat die Vereinsbehörde auf
Verlangen jedermann Auskunft über die Anschrift des Vereines und über
dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu
erteilen.
Vereinsbehörde ist die jeweils nach
dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw..
Bundespolizeibehörde (vgl. § 28 Vereinsgesetz 1951).
Die zur Vertretung des Vereins berufenen
Personen haben nach § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Weitere derartige Pflichten betreffen etwa
- die Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
- die Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des
§ 132 Abs. 1 BAO,
- die (zeitgerechte) Einreichung von
Abgabenerklärungen,
- die Beantwortung von Bedenkenvorhalten und von
Ergänzungsaufträgen.
Die Vertreter sind befugt, die den
Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen (§ 80 Abs. 1 BAO).
Dazu gehört zB das Recht zur Berufung gegen an den Verein gerichtete
Bescheide, das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO) und auf
Parteiengehör (insbesondere nach § 115 Abs. 2 BAO).
Bei der Zustellung von Bescheiden an
Vereine ist zu beachten, dass der Verein im Spruch (bzw.. im Adressfeld) mit
seiner richtigen Bezeichnung genannt wird; der Name des Vereines muss den
Statuten zu entnehmen sein (nach § 4 Abs. 2
lit. a Vereinsgesetz 1951). Es steht der Abgabenbehörde
frei, den nach den Statuten zur Vertretung Befugten als Empfänger zu
bezeichnen (zB durch "zu Handen"-Vermerk). Notwendig ist dies jedoch
nicht. Wird eine bestimmte Person als Empfänger bezeichnet, so hat die
Zustellung grundsätzlich nur an diese Person zu erfolgen. Wird lediglich
der Verein selbst als Empfänger bezeichnet, so ist es Sache des Zustellers,
die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (vgl.
§ 13 Abs. 3 ZustellG).
8.2. Haftung gemäß § 9 BAO
8.2.1. Allgemeines
Die
Vertreterhaftung nach § 9 BAO besteht für die den
vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Diese Pflicht
trifft auch Vertreter von Vereinen. Sie trifft jene Personen, die nach den
Statuten zur Vertretung nach außen berufen sind (vgl. zB
VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0053; VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0172).
Maßgebend ist nicht, wer tatsächlich die Geschäfte des Vereines
führt (wer etwa tatsächlich die Vereinsaufzeichnungen führt),
sondern wer dazu nach den Statuten berufen
ist.
Die Haftung des § 9 BAO
setzt voraus:
- Stellung als Vertreter,
- Bestehen einer Abgabenforderung gegen den
Vertretenen,
- Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (RZ 801 ff),
- Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter (RZ
807 ff),
- Verschulden des Vertreters (RZ
820 ff) und
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit
(RZ 827).
8.2.2.
Uneinbringlichkeit
Die Haftung
nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (zB VwGH 29. 6. 1999,
99/14/0117; VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 29. 5. 2001,
99/14/0277). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen
voraus (zB VwGH 27. 4. 2000, 98/15/0129; VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613;
VwGH 29. 5. 2001,
99/14/0277).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (vgl. zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 27. 4. 2000,
98/15/0129; VwGH 29. 5. 2001/,
99/14/0277). Aus der Konkurseröffnung
(über das Vermögen des Vereines) allein ergibt sich noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit (vgl. zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH
27. 4. 2000, 98/15/0129; VwGH 29. 5. 2001,
99/14/0277).
Uneinbringlichkeit ist im
Insolvenzverfahren erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass die
Abgabenforderung nicht befriedigt werden kann (zB VwGH 27. 4. 2000,
98/15/0129). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abgabenforderung teilweise
oder gänzlich uneinbringlich ist. Bei teilweiser Uneinbringlichkeit darf
die Haftungsinanspruchnahme nur für den uneinbringlichen Teilbetrag
erfolgen. Ergibt sich nachträglich, dass ein weiterer Teilbetrag
uneinbringlich geworden ist, so kann ein weiterer (diesen neuen Betrag
umfassender) Haftungsbescheid erlassen werden. Dies setzt keine Abänderung
des bisherigen Haftungsbescheides voraus.
Eine Haftungsinanspruchnahme, die den
gesamten offenen Abgabenbetrag umfasst, obwohl nur ein Teil objektiv
uneinbringlich ist, ist gesetzwidrig (vgl. zB VwGH 29. 6. 1999,
99/14/0117). Die Überlegung, eine Minderung der Inanspruchnahme sei im
Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid möglich,
rechtfertigt eine solche Vorgangsweise nicht. Ebenso wenig gestattet die
Vermutung, während des Berufungsverfahrens würden weitere
Teilbeträge voraussichtlich uneinbringlich werden, eine derartige
rechtswidrige
Vorgangsweise.
Nach Abschluss des Konkurses ist -
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung
uneinbringlich sein wird (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613). Die
Abgabenbehörde muss aber das Ende des Konkursverfahrens nicht abwarten
(vgl. zB VwGH 30. 3. 1998, 97/16/0501; VwGH 22. 9. 1999,
96/15/0049).
Aus der Abweisung eines Antrages auf
Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (nach
§ 71b KO) ergibt sich zweifelsfrei eine solche Uneinbringlichkeit (zB VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090). Auch die Aufhebung des Konkurses nach
Verteilung des Massevermögens spricht für die Uneinbringlichkeit der
nicht entrichteten Beträge (vgl. VwGH 8. 3. 1991, 89/17/0121; VwGH
26. 6. 2000, 95/17/0613). Die Aufhebung des Konkurses mangels
kostendeckenden Vermögens (§ 166 KO) spricht für die
Uneinbringlichkeit (VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0041).
8.2.3. Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten
8.2.3.1. Pflichten, maßgebender
Zeitpunkt
Haftungsrelevant ist nur, wenn sich die
Uneinbringlichkeit aus der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ergibt (vgl.
zB VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038). Die Verletzung anderer
Pflichten ist für § 9 BAO nicht
haftungsrelevant. Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten zählen weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des
Konkurses zu stellen (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049), noch die Pflicht,
die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen etwa durch
Betriebseinstellung zu vermeiden (zB VwGH 17. 8. 1998,
97/17/0096).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
gehören insbesondere
- die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter
verwaltet,
- die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen
(zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043),
- die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043; VwGH 29.5.2001,
2001/14/0006).
Eine Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten liegt weiters etwa vor, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen
(§ 212 BAO) mit der wahrheitswidrigen Behauptung erwirkt, die
Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Zahlungsaufschub nicht
gefährdet (VwGH 24. 10. 1990,
90/13/0087). Die Pflicht des Vertreters, die vom
Vertretenen (als Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten
Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hiefür liquide Mittel
vorhanden sind (vgl. zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0420; VwGH 7. 12.
2000, 2000/16/0601).
Das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr hat
der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (zB VwGH 26. 9.
2000, 99/13/0090; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0601; VwGH 9. 8. 2001,
98/16/0348). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die
Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Die Behörde hat
bei entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem Beweisanbot die zur
Entlastung des Vertreters angebotenen Beweise aufzunehmen und
erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern, jedenfalls aber konkrete
Feststellungen über die angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (zB
VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0145; VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147). Ergeben
sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der
für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, ist die
Abgabenbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden (VwGH
28. 5. 1993, 93/17/0049). Ergebnisse derartiger (zB im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführter) Ermittlungen sind bei
der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme (auch) von Amts wegen zu
berücksichtigen. Der Zeitpunkt, für den
zu beurteilen ist, ob der Verein die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH
27. 4. 2000, 98/15/0003; VwGH 31. 10. 2000,
95/15/0137).
Bei Selbstbemessungsabgaben
(zB
Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 27. 4. 2000,
98/15/0003; VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137). Maßgebend ist somit der
Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon,
wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25. 10.
1996, 93/17/0280; VwGH 25. 1. 1999,
94/17/0229). Bei Abgaben, bei denen sich die
Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat ab
Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten
Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem
erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl.
VwGH 21. 5. 1992, 88/17/0216).
8.2.3.2
Gleichbehandlungsgrundsatz
Reichen die
Mittel des Vereines nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu
entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der
Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet
(Gleichbehandlungsgrundsatz). Er darf hiebei Abgabenschulden nicht schlechter
behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 27. 5. 1998, 95/13/0170;
VwGH 17. 8. 1998, 97/17/0096; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149). Er ist
jedoch nicht verpflichtet, den Abgabengläubiger besser als die übrigen
Gläubiger zu behandeln (zB VwGH 17. 8. 1998,
98/17/0038).
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz
bestehen für Abfuhrabgaben, nämlich für
- Lohnsteuer (zB VwGH 29. 6. 1999, 99/14/0040; VwGH
22. 2. 2001, 2000/15/0227),
- Kapitalertragsteuer (zB VwGH 16. 2. 2000,
95/15/0046) sowie
- für Beträge gemäß
§ 99 EStG 1988.
Reichen die dem Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht aus, hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten
(§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen
dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sie
sind (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die auf den
gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu
entrichten (vgl. zB VwGH 16.2.2000,
95/15/0046).
Die Pflicht zur vorrangigen Entrichtung von
Abgaben gilt nur für Abfuhrabgaben, nicht jedoch zB für Umsatzsteuer
(vgl. zB VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 26. 11. 1997,
95/13/0111; VwGH 26. 7. 2000, 95/14/0015), für
Dienstgeberbeiträge (VwGH 25. 1. 2000, 96/14/0080) und für
veranlagte
Körperschaftsteuer.
Eine Verletzung der Gleichbehandlung von
Gläubigern kann sich nicht nur bei Abzahlung bereits bestehender
Verbindlichkeiten ergeben, sondern auch bei Barzahlung neuer Materialien (VwGH
7. 9. 1990, 89/14/0132) oder laufender Ausgaben, wie zB für Miete (VwGH 25. 1. 1999, 97/17/0144) und Strom
(VwGH 10. 9. 1998,
96/15/0053). Auch eine vorrangige Entrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung
aller Gläubiger (VwGH 16. 12. 1998,
98/13/0203).
Eine Pflichtverletzung liegt auch in einem
Mantelzessionsvertrag, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere
andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden.
Der Abschluss eines solchen Zessionsvertrages ist dann eine haftungsrelevante
Pflichtverletzung, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
damit rechnen musste, durch die Zession der Forderungen dem Vertretenen seine
liquiden Mittel zur Berichtigung von Abgabenschulden zu entziehen (zB VwGH
23. 1. 1997, 95/15/0120). Ein solcher Vertrag ist dem Vertreter dann
vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch eine
entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Fall einer
Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender
Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen
Schulden (insbesondere der Abgabenschulden) nicht durch diesen Vertrag
beeinträchtigt ist (zB VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0041; VwGH 22. 2.
2001, 2000/15/0227; VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0149).
Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf
jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (zB
VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090; VwGH
29. 3. 2001, 2000/14/0149). Allerdings obliegt dem Vertreter der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049). Die
pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht (VwGH 22. 9. 1999,
96/15/0049).
Diese erhöhte Mitwirkungspflicht
entbindet die Abgabenbehörde nicht von jedweder Ermittlungspflicht (zB VwGH
20. 4. 1999, 94/14/0147; VwGH 29. 3. 2001,
2000/14/0149). Gelingt ein solcher Nachweis nicht,
kann die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend
gemacht werden (zB VwGH 27. 9. 2000, 95/14/0056; VwGH 29. 3. 2001,
2000/14/0149).
8.2.4. Verschulden des
Vertreters
Verletzungen
abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme,
wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist
hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0158; VwGH
7. 12. 2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB
VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 31. 10. 2000,
95/15/0137).
Der Vertreter hat darzutun, weshalb er
nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0137;
VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277; VwGH 9. 8. 2001, 98/16/0348). In der
Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die
Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht (zB VwGH 19. 11. 1998, 97/15/0115; VwGH 29. 6. 1999,
99/14/0128). Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises
seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 7. 9.
1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete
(schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen
Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0212). Diese
qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von
jeglicher Ermittlungspflicht (zB VwGH 10. 11. 1993, 91/13/0181; VwGH
20. 4. 1999, 94/14/0147).
Hat der Vertreter Dritte mit der
Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter
darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden, liegt
eine schuldhafte Pflichtverletzung vor (zB VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0612).
Kontrollen haben in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die es
ausschließen, dass dem Vertreter Steuerrückstände verborgen
bleiben (zB VwGH 26. 5. 1998, 97/14/0080; VwGH 26. 6. 2000,
95/17/0612). Dies gilt auch, wenn ein Wirtschaftstreuhänder mit den
Abgabenangelegenheiten betraut ist (zB VwGH 22. 12. 1997, 93/17/0405; VwGH
19. 11. 1998, 98/15/0159; VwGH 29. 5. 2001,
2001/14/0006).
Wird ein Vertreter an der Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung
seiner Funktion abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist
- sein Funktion niederzulegen. Tut er dies nicht, so ist ihm ein
relevantes Verschulden anzulasten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertreter
schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnis für einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat,
dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich
gemacht wird (zB VwGH 29. 6. 1999,
98/14/0172).
Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und
steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren; wer trotz
Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest
fahrlässig (zB VwGH 29. 6. 1999,
99/14/0128).
Sind bei einer Mehrheit von Vertretern die
Aufgaben verteilt, bewirkt dies nicht, dass die nicht mit Abgabenangelegenheiten
betrauten Vertreter sich um die Tätigkeit des damit betrauten Vertreters
nicht mehr zu kümmern brauchen. Jedem Vertreter obliegt die
Überwachung der anderen (vgl. zB VwGH 21. 5. 1992, 88/17/0216). Der
Umfang der Überwachungspflicht hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (VwGH 18. 11. 1991,
90/15/0123). Eine Geschäftsverteilung kann
einen Vertreter exkulpieren, wenn er sich nach Lage des Falles auf den intern
für Abgabenangelegenheiten zuständigen Vertreter verlassen durfte.
Dies gilt jedoch nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dass der
intern zuständige Vertreter seinen Aufgaben nicht oder unvollständig
nachkommt (VwGH 26. 1. 1982, 81/14/0083,
81/14/0169).
Primär ist der Vertreter zur Haftung
heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist
(vgl. zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0122; VwGH 25. 1. 1999, 94/17/0229).
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, ist die
Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem
Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend
zu begründen (zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0122; VwGH 24. 2. 1997,
96/17/0066, AW 96/17/0316).
8.2.5.
Kausalität
Die
Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung
setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen
sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der
Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0051; VwGH 20. 6.
2000, 98/15/0084).
8.2.6. (Zeitlicher) Umfang der
Haftung
Die
Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB
Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt.
Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren
Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters
gelegen ist (zB VwGH 12. 11. 1997, 95/16/0155; VwGH 7. 12. 2000,
2000/16/0601).
Die Möglichkeit der Geltendmachung der
Haftung erlischt nicht dadurch, dass der Vertreter seine Tätigkeit
zurücklegt. Entscheidend ist, wann der Haftungstatbestand vom Vertreter
verwirklicht ist. Die Geltendmachung der Haftung kann auch nach Beendigung
seiner Tätigkeit erfolgen (vgl. zB VwGH 28. 10. 1998, 97/14/0160; VwGH
16. 12. 1999, 97/15/0051). Die Haftung kann
auch nach Auflösung des Vereines geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH
29. 6. 1999, 98/14/0171).
8.3 Haftung nach § 11 BAO
Nach
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine
rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw.. im
gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14. 12. 1994,
93/16/0011; VwGH 27. 1. 1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung
darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden.
8.4 Haftung nach § 15 BAO
Die Haftung
nach § 15 BAO besteht ua. dann, wenn nach einem Wechsel in der
Person des gesetzlichen Vertreters (zB der nach den Statuten zur Vertretung des
Vereins befugten Person) der Vertreter erkennt, dass bereits abgegebene
Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (zB Umsatzsteuererklärungen
gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994) unrichtig oder
unvollständig sind oder dass die Einreichung solcher Erklärungen
pflichtwidrig unterlassen wurde. Die Haftung für die vorenthaltenen
Abgabenbeträge besteht nur dann, wenn der Vertreter den erkannten
Verstoß nicht binnen drei Monaten (vom Zeitpunkt der Kenntnis an
gerechnet) dem FA anzeigt.
Haftungsrelevant sind nur Erklärungen,
für die eine Verpflichtung zur Einreichung bestand. Die Haftung betrifft
daher Lohnsteuer nur dann, wenn der Verein auf Grund eines Bescheides
Lohnsteueranmeldungen (§ 80 EStG 1988) einzureichen
hatte. Aus § 15 BAO ergibt sich
keine Verpflichtung zur Prüfung der Erklärungen. Der Nachweis für
das Erkennen der Unrichtigkeit bzw.. Unvollständigkeit der
Abgabenerklärung obliegt der Abgabenbehörde.
8.5 Geltendmachung der Haftungen
8.5.1 Ermessen
Die
Geltendmachung persönlicher Haftungen hat mit Haftungsbescheid
(§ 224 BAO) zu erfolgen. Sie liegt im Ermessen der für die
Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (vgl. zB
VwGH 23. 1. 1997, 95/15/0173). Im Ermessen
liegt,
- ob die Haftung geltend gemacht wird,
- gegen wen sie geltend gemacht wird (wenn die
Haftungsvoraussetzungen bei mehreren Personen verwirklicht sind),
- in welchem Ausmaß dies erfolgt (für den
gesamten offenen Betrag oder lediglich für einen
Teilbetrag).
Bei der Ermessensübung sind
beispielsweise zu berücksichtigen
- der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von
Haftungen (vgl. zB VwGH 23. 4. 1992, 90/16/0196),
- der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. zB Art. 126b
Abs. 5 B-VG), daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur
geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich
wäre,
- der Grundsatz von Treu und Glauben,
- die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055; VwGH
4.11.1994, 94/16/0169, AW 94/16/0029; VwGH 30.3.2000,
97/16/0189),
- Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit (vgl.
VwGH 18.10.1995, 91/13/0037,
91/13/0038).
Bei der Vertreterhaftung
(§ 9 BAO) ist auch ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an
der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld zu berücksichtigen
(vgl. VwGH 24.6.1982, 81/15/0100; VwGH 26.4.1989,
89/14/0065). Die Begründung (§ 93
Abs. 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die
Ermessensübung zu begründen (vgl. zB VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW
96/17/0316).
8.5.2
Einhebungsverjährung
Die Erlassung
von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb
der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB
VwGH 30.3.1998, 97/16/0501). Diese Frist
beträgt fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist). Die Einhebungsverjährungsfrist endet (nach
§ 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Die Einhebungsverjährungsfrist wird
durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dazu gehören etwa Mahnungen,
Vollstreckungsmaßnahmen und Bewilligungen von
Zahlungserleichterungen. Näheres zur
Einhebungsverjährung siehe Abschnitt "Zu
§ 238 BAO" der Richtlinien über die Abgabeneinhebung (RAE), Erlass des BM für Finanzen vom 20. Juni 1995, 05
2202/2-IV/5/95, AÖF Nr. 213/1995.
8.5.3 Haftungsbescheid
8.5.3.1 Zustellung
Die
Zustellung von Haftungsbescheiden hat mit Zustellnachweis zu erfolgen. Eine
Zustellung zu eigenen Handen wird vielfach nicht erforderlich sein (vgl. zB VwGH
27. 11. 2000, 2000/17/0100). Ist eine
Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren ausgewiesen, wird in der
Regel die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Die
Erlassung von Haftungsbescheiden ist zwar eine im Einhebungsverfahren ergehende
Erledigung im Sinne des § 103 Abs. 1 BAO, sodass trotz
Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung eine Zustellung unmittelbar an
den Vollmachtgeber zulässig wäre, doch wird dies im Allgemeinen nicht
zweckmäßig (im Sinne des § 103 Abs. 1 BAO)
sein.
Maßgebend ist, ob die
Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren besteht. Der Umstand, dass
im Einkommensteuerverfahren des Einkommensteuerpflichtigen eine
Zustellungsbevollmächtigung ausgewiesen ist, erlaubt nicht die Zustellung
von Abgaben des Vereins betreffenden Haftungsbescheiden an den im
Einkommensteuerverfahren ausgewiesenen Vollmachthaber.
8.5.3.2 Akzessorietät der
Haftung
Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn
sie nach Erlöschen des betreffenden Abgabenanspruches (zB durch
Entrichtung, Löschung oder Nachsicht) ergehen. Daher ist etwa eine
Lohnsteuer betreffende Haftungsinanspruchnahme nicht mehr zulässig, wenn
der betreffende Abgabenbetrag nach Veranlagung
(§ 41 EStG 1988) des Arbeitnehmers entrichtet wurde (vgl.
VwGH 13. 9. 1972, 2218/71; VwGH 10. 4. 1985,
84/13/0004).
Durch die Bestätigung eines
(Zwangs-)Ausgleiches über das Vermögen des Vertretenen erlöschen
zwar gegenüber dem Vertretenen die über die Quote hinausgehenden
Abgabenschuldigkeiten. Dies wirkt jedoch nicht gegenüber dem (zB
gemäß § 9 BAO) Haftungspflichtigen (zB VwGH
22. 9. 1999, 96/15/0049; VwGH 24. 1. 2000, 96/17/0404; VwGH
27. 9. 2000, 95/14/0056). Daher steht die Rechtskraft der Bestätigung
eines Ausgleiches über das Vermögen des Vereins der Geltendmachung von
Haftungsansprüchen (etwa bei der Vertreterhaftung gegenüber dem
Vertreter) nicht
entgegen.
Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht
voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage
für den Haftungsbescheid bilden, bereits formell rechtskräftig
geworden sind (VwGH 20. 6. 2000,
98/15/0084). Haftungsinanspruchnahmen setzen zwar
voraus, dass die betreffenden Abgabenansprüche bereits entstanden (im Sinne
des § 4 BAO) sind, jedoch nicht, dass diese Ansprüche
gegenüber dem Primärschuldner geltend gemacht worden sind (zB VwGH
29. 6. 1999, 98/14/0171; VwGH 15. 12. 1999, 98/13/0060; VwGH
30. 3. 2000, 99/16/0141). Dies ergibt sich ua. aus § 224
Abs. 3 BAO.
8.5.3.3
Parteiengehör
Der Grundsatz
des Parteiengehörs ist auch im Haftungsverfahren zu beachten (VwGH
24. 5. 1984, 84/17/0010). Nach § 115
Abs. 2 BAO ist den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen)
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu
geben. Nach § 183 Abs. 4 BAO
ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit
etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten
Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äußern. Hiebei ist den Parteien nicht
nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB Inhalt einer Zeugenaussage), sondern
auch die Beweisquelle, somit etwa die Identität von Auskunftspersonen und
Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092) bekanntzugeben. Das Ergebnis der
Beweiswürdigung muss der Partei vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis
gebracht werden (zB VwGH 16. 3. 1995, 94/16/0097, 0098,
0099).
8.5.3.4 Inhalt des
Haftungsbescheides
Haftungsbescheide haben (nach
§ 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO) einen Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, zu
enthalten. Der Haftungspflichtige ist im
Haftungsbescheid aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1
zweiter Satz BAO).
Die Monatsfrist ist eine
Fälligkeitsfrist bzw.. (bei Abfuhrabgaben) eine Nachfrist. Wegen des
zweifachen Berufungsrechtes des § 248 BAO (Berufung gegen den
Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch) ist dem
Haftungspflichtigen der Inhalt des Bescheides über den Abgabenanspruch (zB
Abgabenbescheid) zur Kenntnis zu bringen. Zweckmäßigerweise hat dies
durch Übersendung einer Ablichtung (eines Ausdruckes) dieses Bescheides zu
erfolgen.
Die Begründung (§ 93
Abs. 3 lit. a BAO) des Haftungsbescheides hat das Vorliegen der
Haftungsvoraussetzungen darzulegen (bei der Haftung nach § 9 BAO
daher ua. die für die Uneinbringlichkeit sprechenden Umstände).
Weiters sind die für die Ermessensübung maßgeblichen
Umstände und Erwägungen darzustellen (vgl. zB VwGH 6. 8. 1996,
92/17/0186; VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0088).
8.5.3.5 Rechtsschutz
Nach
§ 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur gegen den
Haftungsbescheid berufen, sondern (innerhalb der für den Haftungsbescheid
maßgeblichen Berufungsfrist) auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch. Solche Bescheide über den
Abgabenanspruch sind vor allem Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und
Haftungsbescheide (zB an den Verein als Arbeitgeber gerichteter
Lohnsteuerhaftungsbescheid gemäß
§ 82 EStG 1988).
Aus diesem Berufungsrecht ergibt sich ein
Rechtsanspruch des Haftungspflichtigen, ihm anlässlich der Erlassung des
Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch
Kenntnis zu verschaffen (zB VwGH 18. 3. 1994, 92/17/0003), und zwar
insbesondere über den Grund und die Höhe dieses Abgabenanspruches
(vgl. zB VwGH 25. 7. 1990, 88/17/0235). Wird
dem Haftungspflichtigen anlässlich der Zustellung des Haftungsbescheides
nicht auch der Inhalt dieses Bescheides (in der Regel durch Übersendung
einer Ablichtung oder eines Ausdruckes) bekanntgegeben, hat er das Recht, diese
Bekanntgabe zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Mitteilung des dem
Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches hemmt
(nach § 245 Abs. 2 BAO) die Berufungsfrist. Diese Hemmung
beginnt (nach § 245 Abs. 4 BAO) mit dem Tag der
Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung zugestellt
wird.
Wird die Haftung geltend gemacht, ohne dass
vorher ein an den Primärschuldner gerichteter Bescheid über den
Abgabenanspruch erlassen wurde, ist in der Berufung gegen den Haftungsbescheid
auch die Höhe des Abgabenanspruches anfechtbar (VwGH 17. 12. 1996,
94/14/0148). Werden sowohl der Haftungsbescheid als
auch der Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung angefochten, ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (zB
VwGH 20. 8. 1998, 97/16/0512; VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0051; VwGH
25. 4. 2001, 2001/13/0001). Eine Verbindung der beiden Berufungen
gemäß § 277 BAO ist nicht zulässig (vgl. zB VwGH
11. 5. 2000, 2000/16/0347; VwGH 28. 6. 2001,
2000/16/0886).
Wird der Haftungsbescheid mit
Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO) oder mit
Berufungsentscheidung (§ 289 BAO) aufgehoben, so wird die
Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch unzulässig. Sie
ist daher als unzulässig geworden gemäß § 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 14. 10.
1981, 81/13/0081).
8.5.3.6 Akteneinsicht
(§ 90 BAO)
Nach
§ 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht
und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich
ist. Den Anspruch auf Akteneinsicht hat
grundsätzlich auch der Haftungspflichtige. Sein Anspruch bezieht sich nicht
nur auf die ihn betreffenden Akten (Aktenteile) des Haftungsverfahrens, sondern
auch auf Akten (Aktenteile) des Primärschuldners. Letzteres aber nur soweit
dies im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen liegt. Dies
betrifft etwa die Einsichtnahme um festzustellen, ob der
haftungsgegenständliche Betrag tatsächlich noch nicht entrichtet wurde
oder ob die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen
(§ 238 Abs. 2 BAO) aktenkundig sind. Auch die Einsicht in
die für die Höhe des Abgabenanspruches maßgeblichen Unterlagen (zB vom Eigenschuldner eingereichte Abgabenerklärungen einschließlich
Beilagen) kann im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen sein
(etwa bei Anfechtung des Bescheides über den Abgabenanspruch zB des
Körperschaftsteuerbescheides).
8.5.4 Einhebung des Haftungsbetrages
8.5.4.1 Sicherstellungsauftrag
(§ 232 BAO)
Um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu
begegnen, kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag
(§ 232 BAO) erlassen. Dies ist
gegenüber einem (nicht abfuhrpflichtigen) Haftungspflichtigen erst ab
Erlassung des Haftungsbescheides hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Abgabe zulässig. Sicherstellungsaufträge
dürfen bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO)
erlassen werden; sie sind daher gegenüber dem Haftungspflichtigen nur bis
zum Ablauf der mit Zustellung des Haftungsbescheides beginnenden, einen Monat
betragenden Zahlungsfrist (Fälligkeitsfrist bzw.. Nachfrist) zulässig
(vgl. zB VwGH 11. 12. 1996,
96/13/0048).
Eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung (im Sinne des § 232 BAO) liegt vor,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des
Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der
Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27. 8. 1998, 98/13/0062). Solche
Umstände liegen insbesondere bei drohendem Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an
Verwandte, bei Vermögensverschleppung und bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung vor (vgl. zB VwGH 17. 12. 1996,
95/14/0130). Siehe ergänzend Abschnitt
"Zu §§ 232, 233 und 234" der RAE.
8.5.4.2 Zahlungserleichterungen
(§ 212 BAO)
Auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde (nach § 212
Abs. 1 BAO) die Abgaben stunden oder die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Derartige Zahlungserleichterungen können
auch dem mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen bewilligt
werden. Nach Maßgabe des § 212
Abs. 2 BAO haben zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um
Zahlungserleichterungen sowie Bewilligungen von Zahlungserleichterungen
Stundungszinsen zur Folge (Höhe: pro Jahr 4% über dem
Basiszinssatz).
Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld hat (nach § 212 Abs. 2 letzter
Satz BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Daher kann der Haftungspflichtige, wenn ihm
gegenüber Stundungszinsen mit Abgabenbescheid vorgeschrieben wurden und
nachträglich die Haftungsschuld (zB mit stattgebender - den
Haftungsbescheid oder den Bescheid über den Abgabenanspruch betreffender
- Berufungserledigung) herabgesetzt wird, eine entsprechende Minderung der
Stundungszinsen bzw.. eine Aufhebung des Stundungszinsenbescheides beantragen.
Dieser Antrag ist formlos; er muss keine
Darstellung der Neuberechnung der Stundungszinsen enthalten. Er kann
grundsätzlich bis zum Ablauf der die Stundungszinsen betreffenden
Bemessungsverjährungsfrist (§§ 207 bis 209a BAO)
eingebracht werden.
8.5.4.3 Aussetzung der Einhebung
(§ 212a BAO)
Der mit
Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige kann nach
Maßgabe des § 212a BAO, wenn er gegen den Haftungsbescheid
und/oder den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, einen
Zahlungsaufschub (Aussetzung der Einhebung) hinsichtlich des strittigen
Abgabenbetrages beantragen. Die Aussetzung ist nach
§ 212a Abs. 2 BAO insbesondere nicht zu bewilligen,
- soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint sowie
- wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet
ist.
Soweit sich der strittige Betrag im
Berufungsverfahren als rechtmäßig erweist, haben Anträge auf
Aussetzung der Einhebung sowie die Bewilligung der Aussetzung Aussetzungszinsen
(nach Maßgabe des § 212a Abs. 9 BAO) zur Folge. Die
Aussetzungszinsen betragen pro Jahr 1% über dem
Basiszinssatz. Zur Aussetzung der Einhebung siehe
ergänzend Abschnitt "Zu § 212a BAO" der RAE.
8.5.4.4 Widmung bei Zahlung des Haftungsbetrages
(§ 214 Abs. 7 BAO)
Nach
§ 214 Abs. 7 BAO kann der Haftungspflichtige bei Zahlung des
Haftungsbetrages auf dem Zahlungsbeleg eine Widmung (Verweis auf den
Haftungsbescheid) verfügen. Dies ist für
den Fall der nachträglichen Herabsetzung des Haftungsbetrages
zweckmäßig. Gewidmete Beträge sind nämlich auf die
haftungsgegenständliche Abgabe (auf Rechnung des in Anspruch genommenen
Haftungspflichtigen) zu verrechnen. Soweit eine nachträgliche Minderung des
Haftungsbetrages (durch Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen
Haftungsbescheides oder des betreffenden Bescheides über den
Abgabenanspruch) dazu führt, dass die für seine Rechnung zu
verrechnenden Beträge die Abgaben, für die er in Anspruch zu nehmen
war, übersteigt, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der
Verbuchung der Gebarung (auf dem Abgabenkonto des Vertretenen)
herauszulösen. Das sich hieraus ergebende Guthaben ist nach Maßgabe
des § 239 BAO (an den Haftungspflichtigen) auf Antrag oder von
Amts wegen
zurückzuzahlen.
Unterbleibt irrtümlich eine solche
Widmung, ist nach Abschnitt "Zu § 214 BAO",
Tz 23 der RAE eine diesbezügliche "Sanierung" vorzunehmen,
wenn der Haftungspflichtige glaubhaft macht, dass er eine Haftungsschuld
entrichten wollte.
8.5.4.5 Säumniszuschläge
(§ 217 BAO)
Werden die
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist
entrichtet, sind nach Maßgabe des § 217 BAO
Säumniszuschläge verwirkt. Solche
Säumniszuschläge sind gegebenenfalls auch gegenüber dem
Haftungspflichtigen festzusetzen (allerdings nur - weil für denselben
Abgabenanspruch eine mehrfache Säumniszuschlagsvorschreibung
unzulässig ist - soweit keine Säumniszuschläge
gegenüber dem Primärschuldner verwirkt
sind).
Der Haftungspflichtige ist hinsichtlich ihm
gegenüber entstandener Ansprüche auf Säumniszuschläge
berechtigt, nach § 217 Abs. 7 bis 9 BAO eine
Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw.. eine
Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden zu
beantragen. § 217 Abs. 7 bis
9 BAO (idF Budgetbegleitgesetz 2001) ist erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht (nach § 323 Abs. 8 erster
Satz BAO). § 217
Abs. 7 BAO betrifft den Fall, dass kein grobes Verschulden an der
Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw.. der verspäteten Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit vorliegt (zB bei Nichtdurchführung oder
verspäteter Durchführung eines rechtzeitigen
Überweisungsauftrages durch ein ansonsten verlässliches
Kreditinstitut).
§ 217 Abs. 8 BAO gilt
bei nachträglicher Herabsetzung der für den Säumniszuschlag
maßgeblichen Abgabenschuld (zB durch den Haftungsbescheid oder den
Bescheid über den Abgabenanspruch betreffende stattgebende
Berufungserledigung).
§ 217 Abs. 9 BAO ist anwendbar im Fall der nachträglichen
rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen (zB
bei Stattgabe einer Berufung gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens oder
bei Änderung des Fälligkeitszeitpunktes in einer den Haftungsbescheid
betreffenden Berufungsvorentscheidung).
Diese Anträge sind innerhalb der den
Säumniszuschlag betreffenden Frist der Bemessungsverjährung zu
stellen. Der Antrag kann auch in der Berufung gegen die
Säumniszuschlagsfestsetzung gestellt
werden.
Die Antragsrechte nach § 217
Abs. 7 bis 9 BAO stehen dem Haftungspflichtigen auch dann zu,
wenn die Säumniszuschläge gegenüber dem Primärschuldner
vorgeschrieben wurden und der Haftungsbescheid (dem § 7
Abs. 2 BAO zufolge) auch die betreffenden Säumniszuschläge
umfasste.
 
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