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9. Anhang

9.1 Musterstatuten und Formulare

9.1.1 Musterstatuten


 866 

Statuten des Vereins "XY". Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag. Vorrangig sind die vereinsgesetzlichen Vorgaben zu beachten. Vor allem sind nur die vom Vereinsgesetz zwingend vorgeschriebenen Organe notwendig. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen der BAO sind im Text durch Kursivschreibung gekennzeichnet.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "XY".
(2) Er hat seinen Sitz in "ABC" und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich (auf das Gebiet des Bundeslandes "XY", bzw. der Stadt/Gemeinde "XY").
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist (nicht) beabsichtigt.
§ 2 Zweck

 867 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: klare und erschöpfende Aufzählung des begünstigten Vereinszwecks).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 868 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: .....
(zB Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende)
(zB Herausgabe eines Mitteilungsblattes)
(zB Einrichtung einer Bibliothek)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie .....
(zB Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen)
(zB Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen)
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die "XY" sind (Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit usw. mit Einschränkung möglich, aber nicht geboten), sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Datum "XY" (zB 31. Dezember) jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens "XY" Monat(e) vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13) , die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet "...." (zB jährlich, alle zwei Jahre) statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus "..." Mitgliedern (zB aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und "...").
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt "..." (zB zwei) Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • (1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  • (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
  • (3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • (4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • (5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • (6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  • (7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
  • (1) Die "..." (zB zwei) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von "..." (zB zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  • (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 9 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).
§ 15 Das Schiedsgericht
  • (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  • (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 869 

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Weitere zulässige Varianten:
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der "XY" (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck, zB Jugendfürsorge, Tierschutz, usw. ist anzuführen) zu verwenden,
oder
bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zwecks Verwendung für "ZZ" (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck ist anzuführen),
oder
bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

9.1.2 Musteranträge

9.1.2.1 Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO


 870 

Verein XY (Name und Anschrift)
An die Finanzlandesdirektion für XY
(im Wege des Finanzamtes XY)
Beilagen: 1 Statutenexemplar, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte
Der Verein bezweckt auf Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Allgemeinheit auf Gebiet XY (Anführen des begünstigten Zweckes) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da die erwarteten Umsätze mehr als 40.000 € betragen, wird ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht
  • (1) insoweit abzusehen, dass nur der Betrieb XY (zB Kantine) der Abgabenpflicht unterliegt, oder
  • (2) gänzlich abzusehen (im Fall 2 ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO auch bei Umsätzen unter 40.000 € notwendig),
da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet.
Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)

9.1.2.2 Option zur Steuerpflicht gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995


 871 

Verein XY (Name und Anschrift)
An das Finanzamt XY
Gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht optiert.
Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)

9.2 Beispiele


 872 

Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Tennisverein hat im Jahr 01 folgende Gebarung:
Einnahmen:

(1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre)

3.000 €
(2) Spenden (Vereinssphäre)
5.000 €
(3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Tennisplatz, daher Sportbetrieb)

4.000 €
(4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)

3.000 €
(5) Eintritte der Zuschauer bei Turnieren (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)

1.000 €
(6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO)

6.000 €
Summe Einnahmen:
22.000 €
Ausgaben:

(1) Speisen und Getränke Faschingsball (Wareneinkauf)

3.000 €
(2) Tennisplatzkosten und Miete
14.000 €
(3) Vereinsfunktionäre und Helfer
2.000 €
(4) Verwaltungsgemeinkosten
3.000 €
Summe Ausgaben
22.000 €
Umsatzsteuer:
Im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 (siehe oben Einnahmen Punkt 6) und Abs. 2 BAO siehe oben Einnahmen Punkte 3 bis 5) ausgeübte Tätigkeiten fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei). Die übrigen Einnahmen (siehe oben Einnahmen Punkte 1 und 2) fallen ausschließlich im außerbetrieblichen Bereich an (siehe Kapitel 3.2.1). Der Verein tätigt daher keine steuerbaren Umsätze.
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich der Faschingsball zu erfassen ist.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 3.000 €) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Anteil kann wie folgt berechnet werden:
Vereinseinnahmen insgesamt
davon Faschingsball
Prozentmäßiger Anteil des Faschingsfestes an den Gesamteinnahmen
die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten bezüglich des Faschingsfestes betragen daher
22.000 €
6.000 €
27,27%
818,10 €
Es können daher zusätzlich beim Faschingsball 818,10 € anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern können 20% der Einnahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Faschingsball:
Einnahmen:
6.000 €
Ausgaben:

Wareneinkauf Speisen und Getränke
3.000 €
Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (20% der Nettoeinnahmen)

1.200 €
anteilige Verwaltungsgemeinkosten
818,10 €
Gewinn aus Faschingsfest:
981,90 €
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 01 981,90 €. In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2.d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 981,90 € einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 € abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.
Beispiel 2:

 873 

Ein gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 01 folgende Einnahmen:
Einnahmen:
netto
brutto (netto plus Umsatzsteuer)
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre)


3.000 €


3.000 €
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb)



4.000 €



4.000 €
Spenden (Vereinssphäre)

5.000 €

5.000 €
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)



3.000 €



3.000 €
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2)


8.000 €


8.000 €
Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer)

15.000 €

18.000 €
Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer)

5.000 €

5.500 €
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe RZ 306) insgesamt (Getränke 20% Umsatzsteuer)




30.000 €




36.000 €
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe RZ 306) insgesamt (Speisen 10% Umsatzsteuer)




10.000 €




11.000 €
Summe:
83.000 €
93.500 €
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € überschritten wurde. Für die Ermittlung der 22.000 € Grenze sind dabei Umsätze aus der Vereinssphäre bzw. im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich als nichtunternehmerisch zu beurteilen und daher außer Ansatz zu lassen. Für die Ermittlung der 22.000 €-Kleinunternehmergrenze ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene USt herauszurechnen.
Die Umsätze aus den Vereinsfesten sind nur dann als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Vereinsfeste als gesellige oder gesellschaftlichen Veranstaltungen den Charkater einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern (siehe RZ 307). Da der Verein nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht gegeben sind, liegt daher insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wodurch diese Umsätze für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz gelassen werden dürften.
Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatzhöhe:
Es sind lediglich die Umsätze aus der Kantine 20.000 € (Herausrechnen von 20% bzw. 10% USt) für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze heranzuziehen. Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 20.000 € (Kantine). Die 22.000 €-Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Die Umsätze des Vereines sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.
Körperschaftsteuer:
Hinsichtliche Vorgangsweise bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf Abschnitt 9.2.3 Beispiel 3 verwiesen, wobei gegenständlich die Kantine und die Vereinsfeste zu erfassen wären.

Beispiel 3:

 874 

Der gemeinnützige Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen:
Einnahmen:
Einnahmen netto
Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer)
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre)


6.000 €


6.000 €
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb)



8.000 €



8.000 €
Spenden (Vereinssphäre)

10.000 €

10.000 €
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)



6.000 €



6.000 €
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)


10.750 €


10.750 €
Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer)

10.000 €

12.000 €
Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer)

7.400 €

8.140 €
Großes Vereinsfest (Getränke 20% Umsatzsteuer)


35.700 €


42.840 €
Großes Vereinsfest (Speisen 10% Umsatzsteuer)


28.400 €


31.240 €
Summe:
122.250 €
134.970 €
Kleinunternehmergrenze:
Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatzhöhe (Erläuterungen siehe Beispiel 1):
Umsätze aus der Kantine 17.400 € (Herausrechnen von 20%, bzw. 10% USt).
Umsätze aus dem großen Vereinsfest insgesamt 64.100 € (Herausrechnen von 20%, bzw. 10% USt). Da diese gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung - nach Prüfung der Umstände - den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annimmt und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordert, stellt sie stets einen eigenen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO dar (siehe RZ 307).
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 81.500 €. Die 22.000 €-Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein ist somit zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet.
Ausnahmegenehmigung:
Außerdem wurde die 40.000 €-Grenze gemäß § 48a BAO überschritten, sodass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Kantine und der Vereinsfestes erforderlich ist.
Ausgaben des Vereines:
Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar:
Ausgabenart bzw. Abflussart (Vorsteuern):
netto (brutto minus abzugsfähiger USt!)
brutto
(1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt)


7.000 €


8.100 €
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw.) Kantine (0% USt)


2.000 €


2.000 €
(3) Wareneinkauf und Musik Vereinsfeste (20% und 10% USt)


38.600 €


44.000 €
(4) Sportplatzbau (20% USt)

32.300 €

32.300 €
(5) Kantinenzubau (20% USt)

24.000 €

28.800 €
(6) Sportplatzkosten (20% USt)

2.600 €

2.600 €
(7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt)

9.600 €

9.600 €
(8) Miete (0% USt)
4.000 €
4.000 €
(9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!)




350 €




350 €
(10) Umsatzsteuer (Berechnung siehe unten)



1.220 €
(11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 200 € (Berechnung siehe unten) von insgesamt 300 € in Rechnungen ausgewiesener USt








1.800 €








2.000 €
Summe:
122.250 €
134.970 €
Umsatzsteuer:
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen beträgt netto 81.500 € (Erläuterungen siehe oben), wobei die Getränkeumsätze (20% USt) insgesamt 45.700 € und die Speiseumsätze (10% USt) insgesamt 35.800 € betragen.
Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen der Kantine und der Vereinsfestes zu ermitteln (siehe oben Ausgaben 1 und 3) und betragen insgesamt 6.500 €. Die Vorsteuern aus dem Kantinenzubau (siehe oben Ausgabe 5) in Höhe von 4.800 € können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 €) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.7.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Einnahmen insgesamt (netto)
Kantinen-
umsätze (netto)
in Prozent
anteilige Vorsteuern Unterneh-
mensbe-
reich Kantine
Umsätze Vereins-
fest (netto)
in Prozent
anteilige Vorsteuern Unterneh-
mensbereich Vereinsfest
122.250 €
17.400 €
14,23
42,70 €
64.100 €
52,43
157,30 €
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 €) sind daher in Höhe von 200 € abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 11.500 €.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kennziffer 000

81.500,00
Kennziffer 022 (Getränke)

45.700,00

9.140,00
Kennziffer 029 (Speisen)
35.800,00
3.580,00
Kennziffer 060

-11.500,00
Kennziffer 095

610,00
Hierauf entrichtete Vorauszahlungen

-1.220,00
Restschuld

0,00
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine und die Vereinsfest zu erfassen sind.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 2.000 €) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Vereinsein-
nahmen insgesamt
Kantine (brutto)
in Prozent der Gesamt-
einnahmen
anteilige Verwal-
tungsge-
meinkosten Kantine
Vereinsfest (brutto)
in Prozent der Gesamt-
einnahmen
Anteilige Verwal-
tungsge-
meinkosten Vereinsfest
134.970 €
20.140 €
14,92
298,44 €
74.080 €
54,89
1.097,72 €
Es können daher zusätzlich bei der Kantine 298,40 € und bei dem Vereinsfest 1.097,80 € anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe § 7 EStG 1988):
Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Liefe-ranten
Anschaffungsdatum
Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten (netto)
Voraussicht-
liche Nutzungsdauer in Jahren
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa)
Noch absetzbarer Betrag (Restbuchwert)
Kantinen-zubau
(Firma "XY");


12. 4. 02


24.000 €


33,33


720 €


23.280 €
Kaffee-
maschine
(Firma XY)


3. 5. 01


960 €


5


192 €


288 €
Summe Afa



912 €


Einnahmen-Ausgabenaufstellung Kantine
Nettorechnung:
Bruttorechnung:
Einnahmen:
17.400 €
20.140 €
Ausgaben:


Wareneinkauf
7.000€
8.100 €
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt)

2.000 €

2.000 €
Abschreibung für Abnutzung

912 €

912 €
anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. netto (= brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 42,70 €)




255,74 €




298,44 €
Vorsteuern aus Kantinenzubau


4.800 €
Gewinn aus Kantine:
7.232,26 €
4.029,56 €
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung Vereinsfest:


Einnahmen:
64.100 €
74.080 €
Ausgaben:


Wareneinkauf
38.600 €
44.000 €
anteilige Verwaltungs-
gemeinkosten brutto, bzw. netto (= brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 157,30 €)




940,42 €




1.097,72 €
Gewinn aus Vereinsfest:
24.559,58 €
28.982,28 €
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im
Jahr 02


Gewinn aus Kantine
7.232,26 €
4.029,56 €
Gewinn aus Vereinsfesten

24.559,58 €

28.982,28 €
abzüglich bezahlter Umsatzsteuer


-1.220,00 €
Summe:
31.791,84
31.791,84 €
In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2.d Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 31.791,84 € einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 € abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 02 in Höhe von 24.491,84 € bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer (34%) beträgt daher 8.327,23 €.
Beispiel 4:

 875 

Ein gemeinnütziger Kulturverein baut ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten.
Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) betragen jährlich ca. 2.000 €. Es liegt kein "Betrieb" vor, da die Umsätze unter 2.900 € liegen (siehe RZ 511). Umsatzsteuerlich besteht somit keine Unternehmereigenschaft.
Körperschaftsteuer:
Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, sodass keine Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist.

Beispiel 5:

 876 

Angaben wie RZ 875 Beispiel 4.
Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) betragen regelmäßig über 2.900 €. Es liegt daher ein "Betrieb" vor, da die Umsätze über 2.900 € liegen. Will der Verein die Unternehmereigenschaft erlangen, muss er die Liebhabereivermutung (siehe RZ 464) widerlegen. Dies wird gegenständlich gelingen, da die betriebsbezogenen Subventionen die Verluste des Betriebes zu mehr als 90% abdecken. Umsatzsteuerlich ist aber grundsätzlich eine unechte Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 c UStG 1994 gegeben, auf die durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe RZ 512) verzichtet werden kann. Auf die Umsätze ist bei Verzicht auf die Befreiung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 anzuwenden. Zusätzlich ist wie gegenständlich der Fall bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze (siehe RZ 520) auch eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben.
Einnahmen:
netto:
brutto:
(1) Mitgliedsbeiträge
500 €
500 €
(2) Spenden
4.000 €
4.000 €
(3) Museumseintrittsgelder
1.818,18 €
2.000 €
(4) Verkauf von Büchern usw.
1.090,91 €
1.200 €
(5) Subventionen
150.000 €
150.000 €
(6) Gutschrift Finanzamt

30.535,49 €
Einnahmen gesamt
157.409,09 €
188.235,49 €
Ausgaben, bzw. Abflüsse:
netto (brutto minus abzugsfähiger USt!)
brutto:
(1) Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer

2.000 €

2.000 €
(2) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 441,55 € (Berechnung siehe unten) von insgesamt 454,55 € in Rechnungen ausgewiesener USt.







2.558,45 €







3.000 €
(3) Verwaltungskosten Museum

1272,73 €

1.500 €
(4) Anschaffungskosten Bücher usw.
909,09 €
1.000 €
(5) Miete Museum
333,33 €
400 €
(6) Museumsbau
150.000 €
180.000 €
(7) Zuführung Sparbuch
335,49 €
335,49 €
Summe:
157.409,09 €
188.235,49 €
Umsatzsteuer:
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) beträgt netto insgesamt 2.909,09 € (wird ermittelt durch Herausrechnen der Umsatzsteuer (10%) aus den Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.200 €). Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen des Museums zu ermitteln (siehe oben Ausgaben 3 bis 5) und betragen insgesamt 384,85 €. Die Vorsteuern aus dem Museumsbau (siehe oben Ausgabe 6) in Höhe von 30.000 € können ebenfalls geltend gemacht werden. Des weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 €) geltend gemacht werden, wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Gesamteinnahmen netto (1) bis (5)
unternehmerische Einnahmen netto (3) bis (5)
in Prozent
Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten:
157.409,09 €
152.909,09 €
97,14
441,55 €
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 €) sind daher in Höhe von 441,55 € abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 30.826,40 €. Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Einnahmen (netto) aus dem unternehmerischen Bereich zum nichtunternehmerischen Bereich. Obwohl die Subventionen nicht umsatzsteuerbar sind, sind sie dem Unternehmensbereich zuzuordnen, da sie für die Restaurierungskosten gewährt wurden. Nicht zum Unternehmensbereich sind Subventionen dann zuzuordnen, wenn sie zur allgemeinen Verlustabdeckung des Vereines gewährt wurden.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kennziffer 000
 
2.909,09
Kennziffer 029
2.909,09
290,91
Kennziffer 060
 
-30.826,41
Kennziffer 095
 
-30.535,49
Hierauf durchgeführte Gutschriften
 
30.535,49
Restschuld
 
0,00

Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig. Da gegenständlich nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (Museumsbetrieb), fällt keine Körperschaftsteuer an.
Beispiel 6:

 877 

Angaben wie Abschnitt 9.2.5 Beispiel 5. Zusätzlich wird eine Kantine mit jährlichen Umsätzen in Höhe von insgesamt 7.000 € betrieben.
Umsatzsteuer:
Bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO besteht bis zu Umsätzen in Höhe von 7.300 € Liebhabereivermutung nur dann, wenn für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO die Liebhabereivermutung angewendet wird. Gegenständlich wurde hinsichtlich des Museumsbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optiert, daher besteht auch Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Kantine mit Umsätzen von 7.000 € (siehe RZ 520). Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel 5 (siehe RZ 876), wobei zusätzlich die Umsätze und Vorsteuern aus dem Kantinenbetrieb zu berücksichtigen sind (vgl auch Beispiel 3 zur Berechnung der Umsatzsteuer bei einer Kantine). Ebenfalls können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine zu erfassen wäre. Der steuerpflichtige Gewinn ist analog dem Beispiel 1 (siehe RZ 872) zu berechnen und in der Körperschaftsteuererklärung beim Punkt 2. d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 € abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.