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9. Anhang
9.1 Musterstatuten und Formulare
9.1.1 Musterstatuten
Statuten des Vereins "XY". Dieser Statutenvorschlag ist ein
aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag. Vorrangig sind
die vereinsgesetzlichen Vorgaben zu beachten. Vor allem sind nur die vom Vereinsgesetz
zwingend vorgeschriebenen Organe notwendig. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren
Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen der BAO sind im Text durch Kursivschreibung
gekennzeichnet.
§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "XY".
(2) Er hat seinen Sitz in "ABC" und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich (auf das Gebiet des
Bundeslandes "XY", bzw. der Stadt/Gemeinde "XY").
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist (nicht)
beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: klare
und erschöpfende Aufzählung des begünstigten
Vereinszwecks).
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als
ideelle Mittel dienen: ..... (zB
Vorträge und Versammlungen, Wanderungen,
Diskussionsabende) (zB Herausgabe eines
Mitteilungsblattes) (zB Einrichtung einer
Bibliothek) (3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch: Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge sowie ..... (zB
Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen
Unternehmungen) (zB Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen)
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind
jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, die "XY" sind (Beschränkungen zB hinsichtlich des
Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der
Unbescholtenheit usw. mit Einschränkung möglich, aber nicht geboten),
sowie juristische Personen werden. (2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. (3) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. (4) Vor Konstituierung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins
wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der
Austritt kann nur mit Datum "XY" (zB 31. Dezember) jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens "XY" Monat(e) vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe
§ 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13) , die
Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe §
15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet "...." (zB
jährlich, alle zwei Jahre) statt. (2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1
und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. (5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. (7) Die Generalversammlung ist bei
Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem
Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus "..." Mitgliedern (zB aus
dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und
"..."). (2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes
beträgt "..." (zB zwei) Jahre. Wiederwahl ist
möglich. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. (5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann,
bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied. (8) Außer durch den Tod
und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11
Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
- (1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des
Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der
Generalversammlung.
- (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären
erteilt werden.
- (3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
- (4) Der Obmann führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
- (5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
- (6) Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- (7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des
Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- (1) Die "..." (zB zwei) Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von "..." (zB zwei) Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
- (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
- (3) Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und
den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 9 Abs. 3, 8, 9 und 10
letzter Satz).
§ 15 Das Schiedsgericht
- (1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen.
- (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder
bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu
verwenden. Weitere zulässige
Varianten: Bei Auflösung des Vereines oder
bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen für Zwecke der "XY" (konkreter
abgabenrechtlich begünstigter Zweck, zB Jugendfürsorge, Tierschutz,
usw. ist anzuführen) zu verwenden,
oder bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an
"XY" zwecks Verwendung für "ZZ" (konkreter
abgabenrechtlich begünstigter Zweck ist anzuführen),
oder bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an
"XY" zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung. (4) Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich
anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb
derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
9.1.2 Musteranträge
9.1.2.1 Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 44 Abs. 2 BAO
Verein XY
(Name und Anschrift) An die Finanzlandesdirektion
für XY (im Wege des Finanzamtes
XY) Beilagen: 1 Statutenexemplar,
Jahresabschlüsse und
Tätigkeitsberichte Der Verein bezweckt auf
Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die
Förderung der Allgemeinheit auf Gebiet XY (Anführen des
begünstigten Zweckes) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt
mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da
die erwarteten Umsätze mehr als 40.000 betragen, wird ersucht, von
der Geltendmachung einer Abgabenpflicht
- (1) insoweit abzusehen, dass nur der Betrieb XY (zB
Kantine) der Abgabenpflicht unterliegt, oder
- (2) gänzlich abzusehen (im Fall 2 ist ein
Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO auch bei
Umsätzen unter 40.000
notwendig),
da andernfalls die
Erreichung des gemeinnützigen Zweckes wesentlich gefährdet wäre.
Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden
ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke
verwendet. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)
9.1.2.2 Option zur Steuerpflicht gemäß Artikel
XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995
Verein XY
(Name und Anschrift) An das Finanzamt
XY Gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der
geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des
Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich
organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird
daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht
optiert. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)
9.2 Beispiele
Beispiel
1: Ein gemeinnütziger Tennisverein hat
im Jahr 01 folgende Gebarung:
Einnahmen:
|
|
(1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
(Vereinssphäre)
|
3.000
|
(2) Spenden (Vereinssphäre)
|
5.000
|
(3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am
Tennisplatz, daher Sportbetrieb)
|
4.000
|
(4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern
(Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)
|
3.000
|
(5) Eintritte der Zuschauer bei Turnieren
(Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)
|
1.000
|
(6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb nach §
45 Abs. 1 BAO)
|
6.000
|
Summe Einnahmen:
|
22.000
|
Ausgaben:
|
|
(1) Speisen und Getränke Faschingsball
(Wareneinkauf)
|
3.000
|
(2) Tennisplatzkosten und Miete
|
14.000
|
(3) Vereinsfunktionäre und Helfer
|
2.000
|
(4) Verwaltungsgemeinkosten
|
3.000
|
Summe Ausgaben
|
22.000
|
Umsatzsteuer: Im
Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 (siehe
oben Einnahmen Punkt 6) und Abs. 2 BAO siehe oben Einnahmen Punkte 3 bis 5)
ausgeübte Tätigkeiten fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z
2 UStG 1994 (Liebhaberei). Die übrigen Einnahmen (siehe oben Einnahmen
Punkte 1 und 2) fallen ausschließlich im außerbetrieblichen Bereich
an (siehe Kapitel 3.2.1). Der Verein tätigt daher keine steuerbaren
Umsätze. Körperschaftsteuer: Der
Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß §
45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich
der Faschingsball zu erfassen ist. Neben
den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten
(Gesamtbetrag 3.000 ) zusätzlich als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Der Anteil kann wie folgt berechnet werden:
Vereinseinnahmen insgesamt
|
davon Faschingsball
|
Prozentmäßiger Anteil des Faschingsfestes
an den Gesamteinnahmen
|
die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten bezüglich
des Faschingsfestes betragen daher
|
22.000
|
6.000
|
27,27%
|
818,10
|
Es können daher zusätzlich beim
Faschingsball 818,10 anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht
werden. Für die unentgeltliche
Mitarbeit von Vereinsmitgliedern können 20% der Einnahmen als
Betriebsausgabe geltend gemacht
werden. Einnahmen-Ausgabenaufstellung
Faschingsball:
Einnahmen:
|
6.000
|
Ausgaben:
|
|
Wareneinkauf Speisen und
Getränke
|
3.000
|
Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (20% der
Nettoeinnahmen)
|
1.200
|
anteilige
Verwaltungsgemeinkosten
|
818,10
|
Gewinn aus Faschingsfest:
|
981,90
|
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 01
981,90 . In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2.d
(Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß
(§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 981,90
einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der
Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 abgezogen, sodass der
Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch
grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer
Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung
vom Finanzamt. Beispiel 2:
Ein gemeinnütziger
Fußballverein hat im Jahr 01 folgende Einnahmen:
Einnahmen:
|
netto
|
brutto (netto plus Umsatzsteuer)
|
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
(Vereinssphäre)
|
3.000
|
3.000
|
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am
Sportplatz daher Sportbetrieb)
|
4.000
|
4.000
|
Spenden (Vereinssphäre)
|
5.000
|
5.000
|
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern
(Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)
|
3.000
|
3.000
|
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach
§ 45 Abs. 2)
|
8.000
|
8.000
|
Kantine (Getränke 20%
Umsatzsteuer)
|
15.000
|
18.000
|
Kantine (Speisen 10%
Umsatzsteuer)
|
5.000
|
5.500
|
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe RZ 306)
insgesamt (Getränke 20% Umsatzsteuer)
|
30.000
|
36.000
|
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe RZ 306)
insgesamt (Speisen 10% Umsatzsteuer)
|
10.000
|
11.000
|
Summe:
|
83.000
|
93.500
|
Umsatzsteuer: Hinsichtlich
Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze von 22.000
überschritten wurde. Für die Ermittlung der 22.000
Grenze sind dabei Umsätze aus der Vereinssphäre bzw. im Rahmen von
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO
ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich als nichtunternehmerisch zu
beurteilen und daher außer Ansatz zu lassen. Für die Ermittlung der
22.000 -Kleinunternehmergrenze ist zunächst von der Besteuerung der
Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung
gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auszugehen und die in den Einnahmen
diesfalls enthaltene USt herauszurechnen.
Die Umsätze aus den Vereinsfesten sind
nur dann als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese
Vereinsfeste als gesellige oder gesellschaftlichen Veranstaltungen den Charkater
einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von
eigenständiger Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und
Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern (siehe
RZ 307). Da der
Verein nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines
begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
nicht gegeben sind, liegt daher insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb
vor, wodurch diese Umsätze für die Ermittlung der
Kleinunternehmergrenze außer Ansatz gelassen werden
dürften. Es ergibt sich somit folgende
für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche
Umsatzhöhe: Es sind lediglich die
Umsätze aus der Kantine 20.000 (Herausrechnen von 20% bzw. 10% USt)
für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze heranzuziehen. Dies ergibt
insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 20.000
(Kantine). Die 22.000 -Kleinunternehmergrenze ist somit nicht
überschritten. Die Umsätze des Vereines sind gemäß § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht
steuerfrei. Körperschaftsteuer: Hinsichtliche
Vorgangsweise bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf
Abschnitt 9.2.3 Beispiel 3 verwiesen, wobei gegenständlich die
Kantine und die Vereinsfeste zu erfassen
wären.
Beispiel 3:
Der gemeinnützige
Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen:
Einnahmen:
|
Einnahmen netto
|
Einnahmen brutto (netto plus
Umsatzsteuer)
|
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
(Vereinssphäre)
|
6.000
|
6.000
|
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am
Sportplatz daher Sportbetrieb)
|
8.000
|
8.000
|
Spenden (Vereinssphäre)
|
10.000
|
10.000
|
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern
(Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO)
|
6.000
|
6.000
|
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach
§ 45 Abs. 2 BAO)
|
10.750
|
10.750
|
Kantine (Getränke 20%
Umsatzsteuer)
|
10.000
|
12.000
|
Kantine (Speisen 10%
Umsatzsteuer)
|
7.400
|
8.140
|
Großes Vereinsfest (Getränke 20%
Umsatzsteuer)
|
35.700
|
42.840
|
Großes Vereinsfest (Speisen 10%
Umsatzsteuer)
|
28.400
|
31.240
|
Summe:
|
122.250
|
134.970
|
Kleinunternehmergrenze: Es
ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche
Umsatzhöhe (Erläuterungen siehe
Beispiel 1): Umsätze aus der
Kantine 17.400 (Herausrechnen von 20%, bzw. 10%
USt). Umsätze aus dem großen
Vereinsfest insgesamt 64.100 (Herausrechnen von 20%, bzw. 10% USt). Da
diese gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung - nach Prüfung
der Umstände - den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines
weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annimmt
und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes
erfordert, stellt sie stets einen eigenen begünstigungsschädlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45
Abs. 3 BAO dar (siehe
RZ 307). Dies
ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 81.500 .
Die 22.000 -Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein ist
somit zur Abfuhr der Umsatzsteuer
verpflichtet. Ausnahmegenehmigung: Außerdem
wurde die 40.000 -Grenze gemäß § 48a BAO
überschritten, sodass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44
Abs. 2 BAO hinsichtlich der Kantine und der Vereinsfestes erforderlich
ist. Ausgaben des
Vereines: Der Verein stellt aufgrund seiner
Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen
Vereinsaufzeichnungen dar:
Ausgabenart bzw. Abflussart
(Vorsteuern):
|
netto (brutto minus abzugsfähiger
USt!)
|
brutto
|
(1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10%
USt)
|
7.000
|
8.100
|
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw.) Kantine (0%
USt)
|
2.000
|
2.000
|
(3) Wareneinkauf und Musik Vereinsfeste (20% und 10%
USt)
|
38.600
|
44.000
|
(4) Sportplatzbau (20% USt)
|
32.300
|
32.300
|
(5) Kantinenzubau (20% USt)
|
24.000
|
28.800
|
(6) Sportplatzkosten (20% USt)
|
2.600
|
2.600
|
(7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0%
USt)
|
9.600
|
9.600
|
(8) Miete (0% USt)
|
4.000
|
4.000
|
(9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern
Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!)
|
350
|
350
|
(10) Umsatzsteuer (Berechnung siehe
unten)
|
|
1.220
|
(11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto
abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 200
(Berechnung siehe unten) von insgesamt 300 in Rechnungen ausgewiesener
USt
|
1.800
|
2.000
|
Summe:
|
122.250
|
134.970
|
Umsatzsteuer: Der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen
beträgt netto 81.500 (Erläuterungen siehe oben), wobei die
Getränkeumsätze (20% USt) insgesamt 45.700 und die
Speiseumsätze (10% USt) insgesamt 35.800
betragen. Die direkt zurechenbaren
Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen der Kantine und der Vereinsfestes zu
ermitteln (siehe oben Ausgaben 1 und 3) und betragen insgesamt 6.500 .
Die Vorsteuern aus dem Kantinenzubau (siehe oben Ausgabe 5) in Höhe von
4.800 können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren
können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300
) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.7.2), wobei die
Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Einnahmen insgesamt (netto)
|
Kantinen- umsätze
(netto)
|
in Prozent
|
anteilige Vorsteuern
Unterneh- mensbe- reich
Kantine
|
Umsätze
Vereins- fest (netto)
|
in Prozent
|
anteilige Vorsteuern
Unterneh- mensbereich
Vereinsfest
|
122.250
|
17.400
|
14,23
|
42,70
|
64.100
|
52,43
|
157,30
|
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt
300 ) sind daher in Höhe von 200 abzugsfähig. Die
Vorsteuern betragen daher insgesamt 11.500
. In der Umsatzsteuererklärung U
1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kennziffer 000
|
|
81.500,00
|
Kennziffer 022 (Getränke)
|
45.700,00
|
9.140,00
|
Kennziffer 029 (Speisen)
|
35.800,00
|
3.580,00
|
Kennziffer 060
|
|
-11.500,00
|
Kennziffer 095
|
|
610,00
|
Hierauf entrichtete
Vorauszahlungen
|
|
-1.220,00
|
Restschuld
|
|
0,00
|
Körperschaftsteuer: Der
Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß §
45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich
die Kantine und die Vereinsfest zu erfassen
sind. Neben den direkt zurechenbaren
Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 2.000
) zusätzlich als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Vereinsein-
nahmen insgesamt
|
Kantine
(brutto)
|
in
Prozent der Gesamt-
einnahmen
|
anteilige
Verwal-
tungsge-
meinkosten Kantine
|
Vereinsfest
(brutto)
|
in
Prozent der Gesamt-
einnahmen
|
Anteilige
Verwal-
tungsge-
meinkosten Vereinsfest
|
|
134.970
|
20.140
|
14,92
|
298,44
|
74.080
|
54,89
|
1.097,72
|
Es können daher zusätzlich bei der Kantine
298,40 und bei dem Vereinsfest 1.097,80 anteilige
Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht
werden. Abschreibung für Abnutzung
Kantine (siehe § 7 EStG 1988):
Anlagegut,
bzw. Name und Anschrift des Liefe-ranten
|
Anschaffungsdatum
|
Anschaffungs-
oder Herstellungs-
kosten (netto)
|
Voraussicht-
liche Nutzungsdauer in Jahren
|
Betrag
der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa)
|
Noch
absetzbarer Betrag (Restbuchwert)
|
Kantinen-zubau
(Firma "XY");
|
12. 4. 02
|
24.000
|
33,33
|
720
|
23.280
|
Kaffee-
maschine
(Firma XY)
|
3. 5. 01
|
960
|
5
|
192
|
288
|
Summe
Afa
|
|
|
|
912
|
|
Einnahmen-Ausgabenaufstellung
Kantine
|
Nettorechnung:
|
Bruttorechnung:
|
Einnahmen:
|
17.400
|
20.140
|
Ausgaben:
|
|
|
Wareneinkauf
|
7.000
|
8.100
|
(2)
Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt)
|
2.000
|
2.000
|
Abschreibung
für Abnutzung
|
912
|
912
|
anteilige
Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. netto (= brutto minus anteiliger Vorsteuern
in Höhe von 42,70 )
|
255,74
|
298,44
|
Vorsteuern
aus Kantinenzubau
|
|
4.800
|
Gewinn
aus Kantine:
|
7.232,26
|
4.029,56
|
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
Vereinsfest:
|
|
|
Einnahmen:
|
64.100
|
74.080
|
Ausgaben:
|
|
|
Wareneinkauf
|
38.600
|
44.000
|
anteilige
Verwaltungs-
gemeinkosten brutto, bzw. netto (= brutto minus anteiliger Vorsteuern
in Höhe von 157,30 )
|
940,42
|
1.097,72
|
Gewinn
aus Vereinsfest:
|
24.559,58
|
28.982,28
|
Der
steuerpflichtige Gewinn beträgt im
Jahr 02
|
|
|
Gewinn
aus Kantine
|
7.232,26
|
4.029,56
|
Gewinn
aus Vereinsfesten
|
24.559,58
|
28.982,28
|
abzüglich
bezahlter Umsatzsteuer
|
|
-1.220,00
|
Summe:
|
31.791,84
|
31.791,84
|
In der Körperschaftsteuererklärung ist beim
Punkt 2.d Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636
der Betrag 31.791,84 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird
anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300
abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 02 in
Höhe von 24.491,84 bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer (34%)
beträgt daher 8.327,23
. Beispiel 4:
Ein gemeinnütziger Kulturverein
baut ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde
und das Land decken zum überwiegenden Teil die
Baukosten. Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern
und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen)
betragen jährlich ca. 2.000 . Es liegt kein "Betrieb" vor, da die Umsätze
unter 2.900 liegen (siehe RZ 511). Umsatzsteuerlich
besteht somit keine Unternehmereigenschaft.
Körperschaftsteuer: Es
liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, sodass keine
Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist.
Beispiel 5:
Angaben wie
RZ 875 Beispiel 4.
Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern
und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen)
betragen regelmäßig über 2.900 . Es liegt daher ein "Betrieb"
vor, da die Umsätze über 2.900 liegen. Will der Verein die Unternehmereigenschaft
erlangen, muss er die Liebhabereivermutung (siehe RZ
464) widerlegen. Dies wird gegenständlich gelingen, da die betriebsbezogenen
Subventionen die Verluste des Betriebes zu mehr als 90% abdecken. Umsatzsteuerlich
ist aber grundsätzlich eine unechte Befreiung im Sinne des § 6 Abs.
1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 c UStG 1994 gegeben, auf die durch
Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe RZ
512) verzichtet werden kann. Auf die Umsätze ist bei Verzicht auf die
Befreiung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs.
2 Z 7 UStG 1994 anzuwenden. Zusätzlich ist wie gegenständlich der Fall
bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze (siehe RZ
520) auch eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben.
Einnahmen:
|
netto:
|
brutto:
|
(1)
Mitgliedsbeiträge
|
500
|
500
|
(2)
Spenden
|
4.000
|
4.000
|
(3)
Museumseintrittsgelder
|
1.818,18
|
2.000
|
(4)
Verkauf von Büchern usw.
|
1.090,91
|
1.200
|
(5)
Subventionen
|
150.000
|
150.000
|
(6)
Gutschrift Finanzamt
|
|
30.535,49
|
Einnahmen
gesamt
|
157.409,09
|
188.235,49
|
Ausgaben,
bzw. Abflüsse:
|
netto (brutto minus abzugsfähiger
USt!)
|
brutto:
|
(1)
Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer
|
2.000
|
2.000
|
(2)
Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger
Vorsteuer in Höhe von 441,55 (Berechnung siehe unten) von insgesamt
454,55 in Rechnungen ausgewiesener USt.
|
2.558,45
|
3.000
|
(3)
Verwaltungskosten Museum
|
1272,73
|
1.500
|
(4)
Anschaffungskosten Bücher usw.
|
909,09
|
1.000
|
(5)
Miete Museum
|
333,33
|
400
|
(6)
Museumsbau
|
150.000
|
180.000
|
(7)
Zuführung Sparbuch
|
335,49
|
335,49
|
Summe:
|
157.409,09
|
188.235,49
|
Umsatzsteuer: Der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen
(Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die
ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) beträgt netto
insgesamt 2.909,09 (wird ermittelt durch Herausrechnen der Umsatzsteuer
(10%) aus den Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.200 ). Die direkt
zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen des Museums zu
ermitteln (siehe oben Ausgaben 3 bis 5) und betragen insgesamt 384,85 .
Die Vorsteuern aus dem Museumsbau (siehe oben Ausgabe 6) in Höhe von 30.000
können ebenfalls geltend gemacht werden. Des weiteren können
anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 )
geltend gemacht werden, wobei die Aufteilung auf Nettobasis
erfolgt:
Gesamteinnahmen
netto (1) bis (5)
|
unternehmerische
Einnahmen netto (3) bis (5)
|
in
Prozent
|
Vorsteuern
aus Verwaltungsgemeinkosten:
|
|
157.409,09
|
152.909,09
|
97,14
|
441,55
|
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt
454,55 ) sind daher in Höhe von 441,55 abzugsfähig. Die
Vorsteuern betragen daher insgesamt 30.826,40 . Die Aufteilung der
Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Einnahmen (netto) aus dem
unternehmerischen Bereich zum nichtunternehmerischen Bereich. Obwohl die
Subventionen nicht umsatzsteuerbar sind, sind sie dem Unternehmensbereich
zuzuordnen, da sie für die Restaurierungskosten gewährt wurden. Nicht
zum Unternehmensbereich sind Subventionen dann zuzuordnen, wenn sie zur
allgemeinen Verlustabdeckung des Vereines gewährt
wurden. In der Umsatzsteuererklärung U
1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
| Kennziffer
000 |
|
2.909,09
|
| Kennziffer
029 |
2.909,09
|
290,91
|
| Kennziffer
060 |
|
-30.826,41
|
| Kennziffer
095 |
|
-30.535,49
|
Hierauf
durchgeführte Gutschriften
|
|
30.535,49
|
| Restschuld |
|
0,00
|
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß
§ 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig. Da gegenständlich
nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs.
2 BAO vorliegt (Museumsbetrieb), fällt keine Körperschaftsteuer an.
Beispiel 6:
Angaben wie Abschnitt 9.2.5 Beispiel 5. Zusätzlich wird eine Kantine
mit jährlichen Umsätzen in Höhe von insgesamt 7.000 betrieben.
Umsatzsteuer:
Bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO besteht bis zu Umsätzen
in Höhe von 7.300 Liebhabereivermutung nur dann, wenn für alle wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO die
Liebhabereivermutung angewendet wird. Gegenständlich wurde hinsichtlich
des Museumsbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optiert, daher besteht auch Umsatzsteuerpflicht
hinsichtlich der Kantine mit Umsätzen von 7.000 (siehe RZ
520). Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel 5 (siehe RZ
876), wobei zusätzlich die Umsätze und Vorsteuern aus dem Kantinenbetrieb
zu berücksichtigen sind (vgl auch Beispiel 3 zur Berechnung der Umsatzsteuer
bei einer Kantine). Ebenfalls können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten
geltend gemacht werden.
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß
§ 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich
die Kantine zu erfassen wäre. Der steuerpflichtige Gewinn ist analog dem
Beispiel 1 (siehe RZ 872) zu berechnen
und in der Körperschaftsteuererklärung beim Punkt 2. d (Einkünfte
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1
oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 einzusetzen. Bei begünstigten
Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300
abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen
muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer
Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung
vom Finanzamt.

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