11.1. Rechnungslegung
11.1.1. Verpflichtung bzw. Anspruchsberechtigung
1501
Bei Ausführung von Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt. Sofern der Unternehmer Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet (siehe aber Rz 1501a und Rz 1501b). Ein ausdrückliches Verlangen des Leistungsempfängers ist keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung. Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch dann, wenn der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt. Seit 1.7.2021 haben Unternehmer zudem Rechnungen für Einfuhr-Versandhandelsumsätze auszustellen. Die Pflicht zur Ausstellung der Rechnung richtet sich bei Anwendung des IOSS (§ 25b UStG 1994) nach den Vorschriften des Mitgliedstaats der Identifizierung. Ist der Unternehmer nicht im IOSS registriert, ist die Rechnung nach dem Recht des Mitgliedstaates auszustellen, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Für nicht zum IOSS registrierte Drittlandsunternehmer, die innerhalb der EU weder einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben, besteht seit 1.1.2022 auch dann eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung für Einfuhr-Versandhandel, wenn die Lieferung zwar nicht im Inland ausgeführt wird, die Beförderung oder Versendung jedoch im Inland endet. Ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung für Einfuhr-Versandhandelsumsätze auszustellen, kann er die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht anwenden.
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gilt grundsätzlich auch für pauschalierte Land- und Forstwirte (siehe Rz 2858) und für den Fall der Erbringung von steuerbefreiten Leistungen sowie von solchen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 lit. c UStG 1994 (Banken- bzw. Versicherungsumsätze) ausführen, sind ab 1.1.2004 aufgrund der VO des BM für Finanzen, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 279/2004, hinsichtlich dieser Umsätze von der Rechnungslegungsverpflichtung ausgenommen (siehe Rz 1543).
Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung hat nur
- der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird,
- die juristische Person, die Nichtunternehmer ist,
- der Nichtunternehmer, für den die steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird und
- der Nichtunternehmer, für den Einfuhr-Versandhandelsumsätze ausgeführt werden.
Das gilt auch dann, wenn Leistungsempfänger und Zahlungsverpflichteter auseinander fallen (Entgelt von dritter Seite). Ob eine Leistung für das Unternehmen bestimmt ist, richtet sich nach § 12 UStG 1994. Wenn nach § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 bestimmte Leistungen wie zB für einen PKW oder Repräsentationsaufwendungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, hat dies auch für § 11 Abs. 1 UStG 1994 Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, sind auch ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder, denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung der Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Lieferungen oder sonstige Leistungen zusteht, berechtigt, vom leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen.
1501a
Rechnungsausstellung bei nicht steuerbaren Auslandsleistungen
In bestimmten Fällen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung auch bei nicht steuerbaren Umsätzen:
- Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 für bestimmte vom Inland aus erbrachte, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige Leistungen, für die es am Empfängerort zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Regelung über die Kleinbetragsrechnung (§ 11 Abs. 6 UStG 1994) kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Wird mittels Gutschrift abgerechnet, so entfällt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idgF (zwingender Übergang der Steuerschuld), so ist die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats auszustellen. Diese Leistungen sind auch mittels Zusammenfassender Meldung bekannt zu geben (siehe auch Rz 4154 f).
Beispiel 1:
Ein österreichischer Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung im Mai an einen spanischen Unternehmer. Der Leistungsort richtet sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 und liegt daher in Spanien.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 hat der Rechtsanwalt eine Rechnung nach dem UStG 1994 auszustellen, es sei denn, die Abrechnung erfolgt durch den spanischen Leistungsempfänger mittels Gutschrift. Bei einem Rechnungsgesamtbetrag von nicht mehr als 400 (bis 28.2.2014: 150 Euro) kommt die Regelung über die Kleinbetragsrechnung iSd § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht in Betracht. Da es nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idgF zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in Spanien kommt, hat der Rechtsanwalt die Rechnung spätestens bis 15. Juni auszustellen.
- Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach dem UStG 1994 besteht auch, wenn sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte, von dem bzw. der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, erbracht wird. Die Rechnungsausstellungsvorschriften nach dem UStG 1994 gelten auch, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Die Frist, wonach die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats auszustellen ist, gilt in diesen Fällen nicht.
Beispiel 2:
Ein österreichischer Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung an einen Schweizer Unternehmer. Der Leistungsort richtet sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 und liegt daher in der Schweiz.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 hat der Rechtsanwalt eine Rechnung nach dem UStG 1994 auszustellen.
Beispiel 3:
Der österreichische Unternehmer A erbringt eine Werbeleistung an den Schweizer Unternehmer CH. Die Leistung wird von der deutschen Betriebsstätte des A erbracht. Der Leistungsort richtet sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 und liegt daher in der Schweiz.
Da die Leistung von der ausländischen Betriebsstätte des A erbracht wird, richtet sich die Rechnungsausstellung nicht nach dem UStG 1994.
Beispiel 4:
Der russische Unternehmer R bestellt beim österreichischen Unternehmer A eine Ware, die A nicht lagernd hat. A bezieht die Ware vom niederländischen Produzenten N, der sie vereinbarungsgemäß direkt an R versendet. Die ruhende Lieferung des A ist in Russland ausgeführt. Da A die Lieferung von seinem Unternehmen im Inland aus erbringt, hat er die Rechnung nach österreichischem Recht auszustellen.
Allfällige steuerliche Verpflichtungen in Russland bleiben hiervon unberührt.
- Seit 1.1.2022 besteht eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für Drittlandsunternehmer, die nicht zum IOSS registriert sind, auch dann, wenn diese einen Einfuhr-Versandhandel ausführen, bei dem die Beförderung oder Versendung im Inland endet (siehe Rz 1501). Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung im Inland steuerbar ist.
- Wird die Umsatzsteuer über einen One-Stop-Shop (§ 25a, § 25b oder Art. 25a UStG 1994) erklärt und abgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung für die Rechnungsausstellung maßgeblich (zum EU-OSS siehe auch Rz 4300b; zum IOSS siehe Rz 3434).
1501b
Entfall der Rechnungsausstellungsverpflichtung in bestimmten Fällen des Übergangs der Steuerschuld ab 1. Jänner 2013
Zur Rechnungsausstellung beim Übergang der Steuerschuld allgemein siehe Rz 2602.
Beim Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und § 19 Abs. 1c UStG 1994 ist der Unternehmer zur Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates verpflichtet, von dem aus er die Leistung erbracht hat (siehe Art. 219a Z 2 lit. a MwSt-RL 2006/112/EG), wenn sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte, von dem bzw. der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 oder § 19 Abs. 1c UStG 1994 können die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG 1994 (auch im Fall der Gutschrift) nicht angewendet werden.
Erfolgt die Abrechnung für eine nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland steuerbare sonstige Leistung (zwingender Übergang der Steuerschuld nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idgF) nach dem UStG 1994, ist diese spätestens am fünfzehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Leistung vom Drittlandsgebiet aus erbracht wird.
Beispiel 1:
Ein deutscher Rechtsanwalt erbringt im Mai eine Beratungsleistung an einen österreichischen Unternehmer. Der Leistungsort richtet sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 und liegt daher in Österreich. Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Für den deutschen Rechtsanwalt besteht gemäß § 11 Abs. 1a letzter Unterabsatz UStG 1994 keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen.
Erfolgt die Abrechnung jedoch mittels Gutschrift durch den österreichischen Leistungsempfänger, so richtet sich diese nach dem UStG 1994. Sie ist bis spätestens 15. Juni auszustellen. Bei einem Gutschriftsgesamtbetrag von nicht mehr 400 (bis 28.2.2014: 150) Euro gelten hierbei nicht die Erleichterungen des § 11 Abs. 6 UStG 1994.
Befindet sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte, von dem bzw. der aus die Leistung erbracht wird, nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet, sind weiterhin für alle im Inland steuerbaren Umsätze die Rechnungsausstellungsvorschriften des § 11 UStG 1994 anzuwenden.
Beispiel 2:
Ein Schweizer Rechtsanwalt erbringt im Mai eine Beratungsleistung an einen österreichischen Unternehmer. Der Leistungsort richtet sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 und liegt daher in Österreich. Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Der Rechtsanwalt hat eine dem § 11 Abs. 1a UStG 1994 entsprechende Rechnung bis spätestens 15. Juni auszustellen (siehe Rz 2602). Die Frist gilt auch, wenn durch den Leistungsempfänger mittels Gutschrift abgerechnet wird.
11.1.2. Zivilrechtliche Vereinbarung
1502
Ist nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Leistungsempfänger abrechnungsverpflichtet, so kann eine solche Abrechnung (Gutschrift) auch umsatzsteuerrechtlich die Abrechnung durch den Leistenden ersetzen. Der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 wird dann durch die vertragliche Vereinbarung überlagert (OGH 15.2.1978, 8 Ob 607/78, JBl 1980/375). Ob das Entgelt vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt ist, ist unerheblich.
11.1.3. Durchsetzung des Anspruchs
1503
Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ist ein zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (OGH 19.12.1975, 6 Ob 142/75, EvBl 1976/140). Ein entsprechend erwirktes Urteil ersetzt jedoch nicht die fehlende oder formgerechte Rechnung.
11.1.4. Zeitpunkt der Rechnungserteilung
1504
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 besteht – soweit nichts anderes vereinbart – ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. bei einer Anzahlung für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung (zu Anzahlung und Vorauszahlung siehe Rz 1521 bis Rz 1524). Eine zunächst unterlassene Rechnungsausstellung bzw. eine unvollständige oder unrichtige Rechnung kann nachgeholt oder berichtigt werden. Bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich, wenn der Leistungsempfänger den auf die Erhöhung entfallenden Steuerbetrag als Vorsteuer gelten machen will.
11.1.5. Rechnungsmerkmale
11.1.5.1. Rechnungserteilung durch Dritte
1505
Als Aussteller einer Rechnung kommt nur der leistende Unternehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter (zB Ausstellung der Rechnung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren) in Betracht. Im Rahmen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden. Rechnet der Leistungsempfänger über eine Leistung ab, so handelt es sich um eine Gutschrift (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994). Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen. Das gilt für Rechnungen des leistenden Unternehmers als auch für Abrechnungen des Leistungsempfängers. Hinsichtlich der Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis Rz 1532. Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.
11.1.5.2. Rechnungsmängel
1506
Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Die wirtschaftliche Tätigkeit muss an der angegebenen Anschrift aber nicht zwangsläufig ausgeübt werden (vgl. EuGH 15.11.2017, verb. Rs C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin). Erforderlich ist, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007).
Bei Fehlen von Angaben über den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027).
Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Eine Rechnungslegung nach Löschung im Firmenbuch ist nicht schädlich, da die Löschung nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person beendet (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179).
11.1.5.3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
1507
Werden die Rechnungen nicht an den Leistungsempfänger selbst oder an seinen Bevollmächtigten adressiert (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Hausverwalter), so muss aus der Rechnung hervorgehen, für wen die Leistung bestimmt war. Stimmt der angegebene Leistungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger überein (zB Gesellschafter statt Gesellschaft), so führt dies neben der Steuerschuld auf Grund des Umsatzes zu einer Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung. Ein Unternehmen, das an mehreren Standorten umsatzsteuerliche Betriebsstätten unterhält, ist insgesamt als ein Unternehmen anzusehen. Die Standortadressen gelten als Adressen des Unternehmers. Die Angabe des richtigen Firmenwortlautes und einer Standortadresse ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausreichend. Die Angabe der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch ist nicht erforderlich, aber ausreichend, wenn an dieser Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Hinsichtlich Rechnungsberichtigung siehe Rz 1771 bis Rz 1800.
11.1.5.4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware
11.1.5.4.1. Art und Umfang der Leistung
1508
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Die Bezeichnung Geschenkkorb wird hingegen als handelsüblich angesehen (siehe Rz 1623 und Rz 1624). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend. Unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung der Leistung ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068, mVa EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos SA).
1509
Besteht zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn die Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von fehlender Übereinstimmung wird dabei auch dann ausgegangen, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (zB anstatt teurer Parfumöle billige Riechstoffe – VwGH 28.5.1998, 96/15/0132). An der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand fehlt es auch dann, wenn es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten aufgrund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände handelt als die in der Rechnung ausgewiesenen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist dabei ohne Bedeutung (VwGH 25.6.1998, 97/15/0019).
11.1.5.4.2. Versorgungsunternehmen
1510
Gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 gelten bei Versorgungsunternehmen Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen auch dann als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie keine Angaben über Menge und Bezeichnung der Lieferung enthalten.
11.1.5.5. Zeitpunkt und Zeitraum
1511
Eine Rechnung muss sowohl das Ausstellungsdatum, als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum enthalten. Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“ enthält.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung oder des Leistungszeitraumes ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos SA).
11.1.5.6. Entgelt
11.1.5.6.1. Wert der Gegenleistung
1512
Es ist die getrennte Angabe des Entgeltes und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, noch wenn Entgelt und Steuer in einer Summe ausgewiesen werden. Der Ausweis eines Bruttobetrages in Zusammenhang mit einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ist nur bei Kleinbetragsrechnungen (siehe Rz 1625 bis Rz 1637) und Fahrausweisen (siehe Rz 1691 bis Rz 1710) zulässig.
1513
Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG 1994 auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten sowie was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung auch die auf das zusätzliche Entgelt entfallende USt ausweist.
Beispiel:
Werkleistung | 60.000 Euro |
zuzüglich Entgelt von dritter Seite | 10.000 Euro |
70.000 Euro | |
zuzüglich 20% USt | 14.000 Euro |
84.000 Euro | |
abzüglich Zuschuss von dritter Seite | 10.000 Euro |
noch zu begleichen | 74.000 Euro |
11.1.5.6.2. Durchlaufende Posten
1514
Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Diese sind – soweit sie in der Rechnung angeführt werden – entsprechend kenntlich zu machen. Werden Entgelt und durchlaufende Posten in einer Summe angegeben und hievon die USt berechnet, entsteht die Steuerschuld für die auf die durchlaufenden Posten entfallende USt auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG 1994.
11.1.5.6.3. Tausch
1515
Beim Tausch (tauschähnlichen Umsatz) zwischen zwei Unternehmern gilt der Wert jedes Umsatzes zugleich als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 4 Abs. 6 UStG 1994; siehe Rz 671 bis Rz 675). Als Entgelt ist somit der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung anzugeben. Eine Saldierung mit dem Wert der eigenen Leistung ist nicht zulässig. Wird über den Tausch – mit oder ohne Baraufzahlung – nur in einer Urkunde (Gegenrechnung) abgerechnet, hat diese alle geforderten Angaben des § 11 UStG 1994 für beide Umsätze zu enthalten.
11.1.5.6.4. Auf- und Abrundung
1516
Über die Auf- oder Abrundung der USt bei der Rechnungserteilung enthält das Steuerrecht keine besonderen Vorschriften. Die USt muss daher vom Unternehmer für die von ihm ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen genau berechnet werden. Soweit in einer Rechnung der Steuerbetrag oder der Rechnungsendbetrag (der zivilrechtliche Preis) auf- oder abgerundet wurde, hat dies für die Höhe der Steuerschuld keine Bedeutung bzw. ist § 11 Abs. 12 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
Siehe auch EURO-Einführungserlass, AÖF Nr. 019/1999.
11.1.5.7. Gesonderter Steuerausweis
11.1.5.7.1. Entgelt und Steuerbetrag
1517
Nicht von Bedeutung ist es, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als „USt“ oder als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet wird.
Enthält eine Rechnung entgegen § 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994 weder die Angabe des Steuerbetrags in Euro, noch – soweit dieser nicht feststeht – die Angabe der Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994, kann der Leistungsempfänger auch ohne Berichtigung der Rechnung den Vorsteuerabzug aus jenem Euro-Betrag vornehmen, der sich bei Anwendung der Umrechnungsmethoden gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994 als Mindestbetrag ergibt.
11.1.5.7.2. Unterschiedliche Steuersätze
1518
Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, so ist bei der Rechnungsausstellung darauf Bedacht zu nehmen.
Beispiel:
Bestell Nr. | Bezeichnung | Menge | Einzelpreis | Steuersatz | Betrag | Steuer | |
24 | Ware A | 100 kg | 0,60 Euro | 10% | 60 Euro | 6 Euro | |
33 | Ware B | 50 Lt | 2,00 Euro | 10% | 100 Euro | 10 Euro | |
44 | Ware C | 40 St | 2,50 Euro | 20% | 100 Euro | 20 Euro | |
96 | Ware D | 20 Fl | 3,00 Euro | 20% | 60 Euro | 12 Euro | |
320 Euro | 48 Euro | ||||||
+ Mehrwertsteuer | 48 Euro | ||||||
Gesamtrechnungsbetrag | 368 Euro |
1519
Unselbständige Nebenleistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistungen. Werden in einer Rechnung Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet, so sind auch die unselbständigen Nebenleistungen entsprechend aufzuteilen.
11.1.5.8. Organschaft
1520
Rechnungen innerhalb eines Unternehmens (zB zwischen dem Hauptbetrieb und den Filialen, innerhalb der Gesellschaften eines Organkreises im Inland) gelten nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Derartige Rechnungen stehen mit keinen steuerbaren Umsätzen im Zusammenhang und lösen als bloße Innenumsätze keine Steuerpflicht aus; sie berechtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug.
11.1.5.9. Rechnung bei Voraus- oder Anzahlungen
11.1.5.9.1. Allgemein
1521
Die Vorschrift über Rechnungslegung in Zusammenhang mit Voraus- oder Anzahlungen gelangt sowohl bei der Sollbesteuerung als auch in den Fällen der Istbesteuerung zur Anwendung. Über die vereinnahmten Voraus- oder Anzahlungen kann auch mittels Gutschrift abgerechnet werden.
11.1.5.9.2. Zeitpunkt der Rechnungserteilung
1522
Voraussetzung für die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Begebung einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung ist, dass die Anforderung bzw. Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in Zukunft auszuführende Leistung erfolgt.
1523
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt wurde. Ist das im Voraus vereinnahmte Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, so entsteht die Umsatzsteuerschuld nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Unternehmer kann für jede einzelne Voraus- oder Anzahlung eine separate Abrechnungsurkunde mit gesondertem Steuerausweis erteilen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, mittels einer Abrechnungsurkunde über mehrere oder alle in Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Voraus- oder Anzahlungen abzurechnen.
11.1.5.9.3. Angaben in der Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung
1524
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 gilt sinngemäß. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung ist der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt oder Zeitraum anzugeben. Sollte der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch nicht feststehen, genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde. An die Stelle des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrages für die Leistung tritt das vor der Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte Entgelt (Teilentgelt) sowie der darauf entfallende Steuerbetrag. Erteilt der Unternehmer losgelöst von einer Voraus- oder Anzahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis („Vorausrechnung“), so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag auf Grund der Inrechnungstellung, ohne dass der Empfänger dieser Rechnung das Recht hätte, die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen. Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung hintanzuhalten, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung der Abrechnungsurkunde (zB „Anzahlungsrechnung über den am … vereinnahmten Teilbetrag“, „1. Teilrechnung über die vereinbarte und am … fällig werdende Abschlagszahlung“) unter Angabe des Ausstellungsdatums sowie eine ergänzende und klarstellende Formulierung (zB Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt) im eigentlichen Abrechnungstext der Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung.
11.1.5.9.4. Rechnungen für künftige Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen
1524a
Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der Vorsteuerabzug abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nach der Leistungserbringung begrifflich keine Anzahlungen mehr möglich sind, entsprechend den geleisteten Zahlungen in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 vorgenommen werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung aufgrund einer solchen Rechnung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Weiters kann bei Anzahlungsrechnungen betreffend die genannten Leistungen die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.
11.1.5.10. Endrechnung
1525
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 11 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994). Der Vorschrift ist entsprochen, wenn die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der Endrechnung abgesetzt werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.
Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden Steuerbeträge:
Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation
Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000
Entgelt | USt (20%) | brutto | |
Endrechnungsbetrag | 9.000.000 Euro | 1.800.000 Euro | 10.800.000 Euro |
Abschlagszahlungen | |||
5.6.2000 | -1.500.000 Euro | -300.000 Euro | -1.800.000 Euro |
8.7.2000 | -2.000.000 Euro | -400.000 Euro | -2.400.000 Euro |
3.8.2000 | -3.000.000 Euro | -600.000 Euro | -3.600.000 Euro |
Restforderung | 2.500.000 Euro | 500.000 Euro | 3.000.000 Euro |
Beispiel 2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe:
Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation
Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000
Entgelt | USt (20%) | brutto | |
Endrechnungsbetrag | 9.000.000 Euro | 1.800.000 Euro | 10.800.000 Euro |
Abschlagszahlungen 5.6, 8.7. und 3.8.2000 | -6.500.000 Euro | -1.300.000 Euro | -7.800.000 Euro |
Restforderung | 2.500.000 Euro | 500.000 Euro | 3.000.000 Euro |
1526
Unterbleibt in der Endrechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge, schuldet der Unternehmer diese Beträge nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung. Die Steuerschuld besteht bis zum Zeitpunkt der Berichtigung der Endrechnung (ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung).
Keine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinne des § 11 Abs. 12 UStG 1994 entsteht, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen wird.
Beispiel:
Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation
Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000
Gesamtentgelt netto | 9.000.000 Euro |
Abschlagszahlungen netto 5.6, 8.7. und 3.8.2000 | -6.500.000 Euro |
Restentgelt netto | 2.500.000 Euro |
Umsatzsteuer | 500.000 Euro |
Restforderung | 3.000.000 Euro |
Bei Unterlassung der geforderten Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge in der Schlussrechnung ist eine Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich des gesamten ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (bestehend aus den bereits geltend gemachten Steuerbeträgen aus den entrichteten Voraus- oder Anzahlungen und dem restlichen Mehrwertsteuerbetrag) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (siehe auch Rz 1825) nicht gegeben.
Die Ausstellung einer Endrechnung kann entfallen, wenn das gesamte Entgelt und der hierauf entfallende Steuerbetrag durch die bereits ausgehändigten Voraus- oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind und die Beträge vor Leistungserbringung vereinnahmt wurden. Nach Leistungserbringung ist begrifflich eine Anzahlung nicht mehr möglich. Für Beträge nach Leistungserbringung ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges eine Schluss- oder Restrechnung erforderlich.
11.1.5.11. Duplikat
1527
Der leistende Unternehmer darf in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen. Hat der Unternehmer über einen Umsatz (zB Lieferung) eine Rechnung erteilt, darf er grundsätzlich eine zweite Rechnung für denselben Umsatz nicht mehr erteilen. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld auf Grund des unberechtigten Steuerausweises ergeben.
1528
Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld auf Grund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat“, „Zweitschrift“ und dgl. gekennzeichnet sein.
11.1.5.12. Mautgebühren
1529
Automationsunterstützt erstellte Maut-Rechnungsausdrucke über 400 (bis 28.2.2014: 150 Euro) enthalten vielfach keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers und werden daher auch ohne diese Angaben gespeichert.
Es ist dabei regelmäßig vorgesehen, dass in den Beleg der Leistungsempfänger seinen Namen und seine Anschrift einsetzt. Automationsunterstützt erstellte Rechnungen, die in einer Mautkabine abgegeben werden und alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben, mit Ausnahme der Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, und die der Leistungsempfänger durch Eintragung seines Namens und seiner Anschrift ergänzt, berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß im Falle eines Beleges über die Vorschreibung einer Ersatzmaut und über die Ausgabe einer Pre-Pay Go-Box gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, sofern in den Belegen überdies das KFZ-Kennzeichen angegeben ist.
11.1.5.13. Rechnungslegung durch Vermittler
1530
Der Unternehmer kann sich zur Abrechnung grundsätzlich Dritter bedienen (siehe Rz 1505).
Beispiel:
Die Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, vermittelt am 17. Jänner 2004 die Lieferung von 300 Liter Diesel vom Unternehmer Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, um 270 Euro (brutto).
Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:
Herbert StremayerTankstelle3243 St. Leonhard 11 | St. Leonhard, am 17.1.2004Rechnung Nr. 76/2004 |
UID-Nr.: ATU12345678
vermittelt für
Treibstoff AG
Heidemariestraße 12
1234 Wien
UID-Nr.: ATU 87654321
An
Robert Grabner
Steinbruch
3243 Thal 1
Liefertag: 17. Jänner 2004
300 Liter Diesel | netto à 0,75 Euro | 225 Euro |
+ 20% USt | 45 Euro | |
270 Euro |
oder
Herbert StremayerTankstelle3243 St. Leonhard 11 | St. Leonhard, am 17.1.2004Rechnung Nr. 76/2004 |
UID-Nr.: ATU12345678
An
Robert Grabner
Steinbruch
3243 Thal 1
Liefertag: 17. Jänner 2004
300 Liter Diesel | netto à 0,75 Euro | 225 Euro |
+ 20% USt | 45 Euro | |
270 Euro |
Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12 (UID-Nr.: ATU87654321).
1531
Ist der Dritte (Vermittler) nicht zur Ausstellung von Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Ausweis der USt bevollmächtigt und legt er trotzdem eine Rechnung, so schuldet er nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 die in der Rechnung ausgewiesene USt (VwGH 22.2.2000, 99/14/0062).
1532
Erbringt der Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber eigene Umsätze und wird er daneben zugleich als Vermittler für einen oder mehrere Unternehmer tätig, so kann er die eigenen und fremden Umsätze zusammen auf einem Schriftstück abrechnen. Derartige Schriftstücke sind als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn
- der Unternehmer von dem anderen Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen bevollmächtigt ist und
- aus dem Schriftstück klar zu ersehen ist, welche Umsätze einem anderen Unternehmer zuzurechnen sind.
Beispiel:
Rechnung der Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, über die Lieferung von Zeitschriften um 6,60 Euro (USt 10%) und der Vermittlung von 30 Liter Diesel für die Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, um 22,50 Euro (USt 20%) an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, am 17. Jänner 2004.
Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:
Herbert StremayerTankstelle3243 St. Leonhard 11UID-Nr.: ATU12345678 | St. Leonhard, am 17.1.2004Rechnung-Nr.: 76/2004 |
An
Robert Grabner
Steinbruch
3243 Thal 1
Tag der Lieferung: 17. Jänner 2004
Zeitschrift „Motorjournal“ | 6,00 Euro | |
+ 10% USt | 0,60 Euro | |
* 30 Liter Diesel | netto à 0,75 Euro | 22,50 Euro |
+ 20% USt | 4,50 Euro | |
33,60 Euro |
*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12 (UID-Nr.: ATU87654321).
Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994:
Herbert StremayerTankstelle3243 St. Leonhard 11 | St. Leonhard, am 17.1.2004 |
Tag der Lieferung: 17. Jänner 2004
Zeitschrift „Motorjournal“ | 6,60 Euro | inklusive 10% USt | |
* 30 Liter Diesel | netto à 0,75 Euro | 27,00 Euro | inklusive 20% USt |
33,60 Euro |
*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12.
11.1.5.14. Berichtigung von Rechnungen
1533
Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ergeben. Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.
Da aufgrund der in § 16 Abs. 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034).
1534
Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen (auch im Rahmen von Berichtigungen) ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine gesonderte Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über mehrere Lieferungen oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder Leistungsdatum abgerechnet werden. Demgemäß sind auch Berichtigungen oder Ergänzungen im Wege von Sammelberichtigungen oder -ergänzungen zulässig.
11.1.5.15. Rechnungsberichtigung Touristenexport
1535
Wurden in den Fällen des Touristenexportes Rechnungen mit offenem Steuerausweis gelegt, kann eine Rechnungsberichtigung unterbleiben, ohne dass eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 entsteht, wenn der Unternehmer die Rechnung, in der die Steuer offen ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat. Die Rechnung muss der Unternehmer bei seinen Unterlagen über den maßgeblichen Umsatz aufbewahren und in seinen Aufzeichnungen darauf hinweisen.
11.1.5.16. Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen
1536
Beauftragt bzw. bevollmächtigt der Netzbetreiber den Stromlieferanten für ihn seine Leistung an den Endkunden abzurechnen und wird dieses Auftragsverhältnis bzw. Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offengelegt, dann kann der Stromlieferant für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher im Sinne des § 11 UStG 1994 abrechnen. Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber führt dabei zu einer Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant versteuert die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert das Entgelt für die Netzbereitstellung. Rz 1505, Rz 1530 bis Rz 1532 gelten sinngemäß. Der Stromlieferant hat dem Netzbetreiber die Rechnungsdaten in geeigneter Form (Rechnungsduplikate, elektronischer Datenträger usw.) zu übermitteln, wobei die Daten der vom Rechnungsaussteller selbst erbrachten Leistung abgedeckt werden können bzw. nicht enthalten sein müssen.
Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. In diesem Fall legt der Netzbetreiber seine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten, welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den Endkunden ausstellt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch gemäß Rz 1561 bis Rz 1563 abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den Vorsteuerabzug. Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch die Netzbereitstellung. Der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung. Diese Vorgangsweise kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass die Leistung des Netzbetreibers an den Endkunden gemäß § 3a UStG 1994 im Inland steuerbar ist. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für die Rechnungsausstellung und den Vorsteuerabzug, führt jedoch zu keiner Änderung des Leistungsortes.
Beauftragt ein Endkunde den Energielieferanten mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen (Jahresrechungen oder Teilzahlungsrechnungen), ohne dass es zu einer Änderung der Rechtsbeziehung mit dem Netzbetreiber kommt, kann wie folgt vorgegangen werden, vorausgesetzt, dass diesbezüglich Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt wird:
Der Netzbetreiber kann die Originalrechnung betreffend die Netzbereitstellung an den Energielieferanten übermitteln. Die Originalrechung verbleibt beim Energielieferanten. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Energielieferanten nicht zum Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt an den Endkunden eine Rechnung über die Stromlieferung und teilt dem Endkunden die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Der Energielieferant versteuert nur die Energielieferung. Die Bekanntgabe der Netzbereitstellung-Rechungsdaten führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung. Der Endkunde kann den in der Rechnung des Energielieferanten für die Stromlieferung ausgewiesenen bzw. für die Netzbereitstellung genannten Steuerbetrag nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen.
1536a
Rz 1536 gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.