5.5 Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
277
Arbeitsmittel sind Wirtschaftgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. Zu Wirtschaftsgütern, die typischerweise einem privaten Bedürfnis dienen, siehe Rz 226 ff. Einzelfälle siehe ABC der Werbungskosten.
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
5.6.1 Reisebegriff (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
278
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
- sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und
- kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (siehe Rz 300 bis 310 betr. Tagesgeld).
- Siehe auch Beispiel Rz 10278.
279
Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sich mit dem Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074), gelten die dazu getroffenen Ausführungen für alle Einkunftsarten.
Die Reisebegriffe des § 4 Abs. 5 EStG 1988 sowie des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 haben durch die Reisekostennovelle 2007, BGBl. I Nr. 45/2007, keine inhaltliche Änderung erfahren. Die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 durch BGBl. I Nr. 99/2007, wonach das volle Tagesgeld für 24 Stunden zusteht, dient nur der Klarstellung gegenüber dem Wahlrecht in § 26 Z 4 EStG 1988.
280
Bei Berechnung der Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit ist von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke auszugehen (VwGH 8.5.1984, 83/14/0187, VwGH 8.5.1984, 83/14/0193, VwGH 8.5.1984, 83/14/0194). Dabei ist die Entfernung zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und nicht die Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten maßgebend (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
5.6.2 Berufliche Veranlassung
281
Eine berufliche Veranlassung kann – anders als bei einer Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988 – nicht nur dann vorliegen, wenn die Reise über Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Beruflich veranlasst können beispielsweise auch Reisen im Zusammenhang mit einer aus eigener Initiative unternommenen Berufsfortbildung (siehe dazu ABC der Werbungskosten) des Arbeitnehmers oder zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes sein.
Keine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Reise durch ein Programm geprägt ist, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; vgl. Rz 390 betreffend „Mischprogramm“) Lassen sich hingegen bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen („aufteilbare gemischt veranlasste Reisen“), ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen.
Übersicht über die Behandlung dieser Reisekostenarten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen:
Tage der Hin- und Rückfahrt |
Aufenthaltstage |
|
Fahrtkosten | Aufteilung der Kosten (Rz 295 f), außer bei „untergeordneter Bedeutung“ (Rz 295b ff) | |
Verpflegungsmehraufwendungen | Nur, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 314a lit. b) | Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 314a lit. a) |
Nächtigungskosten | Zur Gänze, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 318 lit. b); ansonsten Aufteilung wie bei den Fahrtkosten (Rz 318 lit. c iVm Rz 295 ff) | Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 318 lit. a) |
Eine berufliche Veranlassung wird im Regelfall für Fahrten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln nicht gegeben sein.
Reisekosten bei Funktionärstätigkeiten: siehe Rz 225a.
Siehe auch Beispiel Rz 10281.
5.6.3 Abgrenzung zur Dienstreise
282
Der im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verwendete Begriff „ausschließlich beruflich veranlasste Reisen“ ist zwar dem in § 4 Abs. 5 EStG 1988 verwendeten Begriff „ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen“ gleichzusetzen, nicht hingegen dem im § 26 Z 4 EStG 1988 verwendeten Begriff „Dienstreise“ (VwGH 28.5.1986, 85/13/0151 ua.). Anders als für die steuerfreie Auszahlung von Kostenersätzen nach § 26 Z 4 EStG 1988 reicht es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nicht aus, dass der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort verlässt, ohne größere Entfernungen zurückzulegen (§ 26 Z 4 EStG 1988, 1. Tatbestand), oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, beispielsweise im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung (§ 26 Z 4 EStG 1988, 2. Tatbestand). Die Möglichkeit der Geltendmachung von Werbungskosten (Nächtigungskosten, Familienheimfahrten) aus dem Titel „doppelte Haushaltsführung“, Rz 341 ff, bleibt in diesem Fall aber unberührt.
283
Im Gegensatz zu einer „Dienstreise“ kann eine „Reise“ aber auch ohne dienstlichen Auftrag erfolgen (siehe Rz 281). Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 setzt jedoch ebenso wie bei Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Reisedauer von mehr als drei Stunden voraus.
5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei „Innendienst“
284
Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans, Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen. Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076; VwGH 28.10.1997, 93/14/0077). Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Betriebsstandorten/Betriebsstätten (nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und hat er an diesen Standorten einen funktionalen Arbeitsplatz (siehe Rz 700) inne, stellt jeder einzelne Standort einen Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen zwei Mittelpunkten der Tätigkeit (zwischen zwei Standorten) siehe Rz 294.
5.6.5 Absetzbare Aufwendungen
285
Werbungskosten aus dem Titel „Reisekosten“ liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), Tagesgelder gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 und Nächtigungsaufwand in Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand. Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind nicht anwendbar.
286
Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0031 betr. unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers).
Siehe Rz10286.
5.6.6 Fahrtkosten
5.6.6.1 Berücksichtigung der Fahrtkosten
287
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Da sie aber in der Regel in Verbindung mit Reisekosten anfallen, werden sie in diesem Zusammenhang angeführt.
288
Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das genannte Erfordernis einer Reise (siehe Rz 278) erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (siehe Rz 291 ff).
289
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen KFZ – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu (siehe auch Stichwort „KFZ“, Rz 371).
Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ, stehen ihm für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte bzw. für Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen Aufwand trägt. In diesem Fall sind die Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte bzw. für Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis ins Verhältnis zu den gesamten sachbezugsrelevanten Fahrten zu setzen. Ein entsprechend anteilsmäßig ermittelter Teil des Sachbezugswertes steht als Werbungskosten zu (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/15/0078). Als Nachweis dazu dient beispielsweise ein Fahrtenbuch (VwGH 25.04.2013, 2010/15/0209). Es erfolgt keine Korrektur des Lohnzettels.
Beispiel 1:
Eine Arbeitnehmerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber 1 stellt ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung und infolge privater Nutzung kommt ein Sachbezug in Höhe von 600 Euro monatlich (7.200 Euro jährlich) zum Ansatz. Mit diesem KFZ tätigt sie auch die durch das 2. Dienstverhältnis veranlassten Fahrten.
Die Arbeitnehmerin fährt insgesamt 15.000 km im Jahr, davon für das 1. Dienstverhältnis 7.000 km, für das 2. Dienstverhältnis 3.000 km und 5.000 km privat. Es stehen Werbungskosten in Höhe von 2.736 Euro beim 2. Dienstverhältnis zu (ds. 38% des Sachbezugswertes; 3.000 km/8.000 km).
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber 1 stellt ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung und infolge privater Nutzung kommt ein Sachbezug in Höhe von 600 Euro monatlich (7.200 Euro jährlich) zum Ansatz. Mit diesem KFZ tätigt sie auch die durch das 2. Dienstverhältnis veranlassten Fahrten von 7.000 km, aber keine Privatfahrten.
In diesem Fall steht der gesamte Sachbezugswert in Höhe von 7.200 Euro jährlich als Werbungskosten beim 2. Dienstverhältnis zu.
Beispiel 3:
Eine Arbeitnehmerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber 1 stellt ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung und infolge privater Nutzung kommt ein Sachbezug in Höhe von 720 Euro monatlich (8.640 Euro jährlich) zum Ansatz. Mit diesem KFZ tätigt sie auch die durch das 2. Dienstverhältnis veranlassten Fahrten.
Die Arbeitnehmerin fährt insgesamt 16.000 km im Jahr, davon für das 1. Dienstverhältnis 5.000 km, für das 2. Dienstverhältnis 4.000 km und 7.000 km privat. Es stehen Werbungskosten in Höhe von 3.110,40 Euro beim 2. Dienstverhältnis zu (ds. 36% des Sachbezugswertes; 4.000 km/11.000 km).
Diese Regelungen kommen auch bei Familienheimfahrten zur Anwendung (vgl. auch Rz 354 ff).
290
Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.
5.6.6.2 Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
291
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort, die gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten.
Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden.
Siehe auch Beispiel Rz 10291.
292
Verlagert sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen Arbeitsstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser Arbeitsstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nach folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte auf Dauer versetzt, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Versetzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Beispiel:
Eine Filialleiterin wird in eine andere Filiale des Unternehmens versetzt. Die Fahrten zur neuen Filiale stellen keine beruflich veranlassten Reisen sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte vorübergehend dienstzugeteilt oder entsendet, können bis zum Ende des Kalendermonats, in dem diese Fahrten erstmals überwiegend zurückgelegt werden, Fahrtkosten als Werbungskosten (zB Kilometergelder) hiefür geltend gemacht werden. Ein Überwiegen ist dann gegeben, wenn an mehr als der Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitstage im Kalendermonat Fahrten zur neuen Arbeitsstätte unternommen werden. Ab dem Folgemonat stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten sind.
Beispiel 1:
Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstitutes wird für die Zeit vom 23. Februar bis 25. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Ab 26. April bis Ende April wird er wieder an seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig.
Für die Fahrten vom 23. Februar bis 31. März können Werbungskosten für Fahrten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) in Anspruch genommen werden. Im April können keine Werbungskosten in Anspruch genommen werden. Für den Monat Februar steht gegebenenfalls (weiterhin) das Pendlerpauschale für Fahrten von der Wohnung zu seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) zu. Im März steht kein Pendlerpauschale zu (weder hinsichtlich der ständigen Arbeitsstätte noch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzortes). Für den Monat April steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Zentrale zu. Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu (vgl. Rz 272 – 272d).
Beispiel 2:
Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstitutes wird für die Zeit vom 02. Februar bis 25. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Ab 26. April bis Ende April wird er wieder an seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig.
Für die Fahrten vom 02. Februar bis 28. Februar können Werbungskosten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) in Anspruch genommen werden. Im März und im April können keine Werbungskosten in Anspruch genommen werden. Im Monat Februar steht kein Pendlerpauschale zu (weder hinsichtlich der ständigen Arbeitsstätte noch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzortes). Für den Monat März und April steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) zu. Im Monat April könnte darüber hinaus auch ein Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Zentrale zur Anwendung kommen.
Wird der vorübergehende Einsatz beendet und wird der Arbeitnehmer wieder an seiner ständigen Arbeitsstätte tätig, steht im Kalendermonat des Wechsels der Tätigkeit (Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit) daher gegebenenfalls das Pendlerpauschale für die Fahrten vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte bzw. zur vorübergehenden Arbeitsstätte zu.
Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu (vgl. Rz 272 – 272d).
Beispiel 3:
Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstitutes wird für die Zeit vom 02. Februar bis 04. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Ab 05. April wird er wieder in seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig.
Für die Fahrten vom 02. Februar bis 28. Februar können Werbungskosten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) in Anspruch genommen werden. Im März und im April können keine Werbungskosten in Anspruch genommen werden. Im Monat Februar steht kein Pendlerpauschale zu (weder hinsichtlich der ständigen Arbeitsstätte noch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzortes). Für den Monat März steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) zu. Für den Monat April steht ihm gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten von der Wohnung zur ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) bzw. für Fahrten von der Wohnung zur Bankfiliale zu. Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu (vgl. Rz 272 – 272d).
- Werden Fahrten zu einem Einsatzort in der Folge in einem Kalendermonat nicht mehr überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Wird daher der vorübergehende Einsatz an einem anderen Einsatzort durch eine Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte unterbrochen und wird in der Folge die Tätigkeit am vorübergehenden Einsatzort wieder fortgesetzt, ist zu prüfen, ob in diesem Kalendermonat Fahrten zum vorübergehenden Einsatzort überwiegend vom Wohnort aus angetreten wurden. Ist dies nicht der Fall, können hinsichtlich dieses Einsatzortes im nächsten Kalendermonat Kilometergelder als Werbungskosten wieder geltend gemacht werden. Arbeitsfreie Tage, Urlaubstage oder Krankenstände unterbrechen den Beobachtungszeitraum nicht und sind jener Tätigkeit zuzuordnen, die unmittelbar davor ausgeübt wurde.
Beispiel 4:
Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstitutes wird für die Zeit vom 02. Februar bis 04. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Vom 05. April bis 25. April wird er an seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig. Ab 26. April bis 06. Juni wird er vorübergehend wieder in jener Bankfiliale tätig, in der er am Monatsbeginn tätig war.
Für die Fahrten vom 02. Februar bis 28. Februar können Werbungskosten für Fahrten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) in Anspruch genommen werden. Für die Fahrten zur Bankfiliale für März und April (und zwar vom 01. bis 04. April und vom 26. bis Ende April) können keine Werbungskosten in Anspruch genommen werden (Folgemonat), für Mai können wieder Werbungskosten in Anspruch genommen (neuer Beurteilungszeitraum), für Juni wieder keine Werbungskosten (Folgemonat). Für den Monat März steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) zu.
Für den Monat April steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und der ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) bzw. für Fahrten von der Wohnung zur Bankfiliale zu.
Würde der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit an seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) vom 20. bis 25. April Urlaub nehmen, ist die Urlaubszeit in diesem Fall der unmittelbar vorangegangenen Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte zuzurechnen und ändert nichts an der vorstehenden Betrachtungsweise. Das Pendlerpauschale steht gegebenenfalls für die Fahrten zwischen Wohnung und der ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) bzw. für Fahrten von der Wohnung zur Bankfiliale zu. Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu (vgl. Rz 272 – 272d).
293
Eine durchgehende Tätigkeit in diesem Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit an diesem Ort kurzfristig (zB an einem Tag pro Woche) unterbrochen wird. Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und ähnliches. Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem Fortbildungsinstitut (zB Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung) während der Arbeitszeit erfolgt.
Siehe auch Beispiel Rz 10293.
294
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH 09.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der Wohnung zu jener Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer langfristig (in der Regel im Kalenderjahr) im Durchschnitt am häufigsten tätig wird (Hauptarbeitsstätte) und die Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist.
Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt.
Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen keine tatsächlichen Fahrtkosten zu.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im 9. Bezirk in Wien arbeitet am Vormittag im Büro im 22. Bezirk (Hauptarbeitsstätte; Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte 19 km), am Nachmittag im 17. Bezirk (Entfernung zur Hauptarbeitsstätte 24 km; Entfernung zur Wohnung 8 km). Für die Fahrten zwischen den Arbeitsstätten wird der eigene PKW verwendet. Für diese Fahrten steht das Kilometergeld für 13 km zu.
Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 51 km (19 km + 24 km + 8 km = 51 km). Davon stellen 38 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 13 km können Werbungskosten (Fahrtkosten) berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in Kitzbühel. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Lienz. Für die Fahrt von der Hauptarbeitsstätte (in Kitzbühel) zur zweiten Arbeitsstätte (in Lienz), stehen zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit zu.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit nicht zu.
Beispiel 4:
Ein Angestellter einer Bankfiliale holt am Morgen in der Zentrale Unterlagen ab und fährt anschließend in die Filiale. Die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Filiale stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Das Abholen der Unterlagen in der Zentrale begründet keinen Mittelpunkt der Tätigkeit. Kilometergelder können daher lediglich für einen allfälligen Umweg als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beispiel 5:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Wr. Neustadt arbeitet am Vormittag im 23 km entfernten Baden und am Nachmittag im 28 km entfernten Gloggnitz. Er fährt in der Früh von Wr. Neustadt nach Baden, zu Mittag von dort nach Hause und von zu Hause nach Gloggnitz, wo er am Nachmittag arbeitet. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen wird die zusätzliche Wegstrecke für das Ausmaß des Pendlerpauschales berücksichtigt. Da keine unmittelbaren Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten stattfinden, steht nur ein volles Pendlerpauschale für die Wegstrecke von 51 km zu (analog zu Rz 272b).
Beispiel 6:
Die Fahrtstrecke von Wohnort zur Hauptarbeitsstätte beträgt 20 km. Die Strecke von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B beträgt 30 km, die Strecke zurück zur Wohnung beträgt 45 km. Der Arbeitnehmer fährt an einem Tag von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte, anschließend zur Arbeitsstätte B und schließlich zurück zur Wohnung. Es stehen zusätzliche Fahrtkosten für 55 km zu.
Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können Werbungskosten (Fahrtkosten) berücksichtigt werden.
294a
Bei Vorliegen von mehreren Dienstverhältnissen sind für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Dienststellen unterschiedlicher Arbeitgeber die Ausführungen in der Rz 294 analog anzuwenden.
5.6.6.3 Fahrtkosten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen
295
Die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel sind in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich im Allgemeinen aus dem Verhältnis der ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Aufenthaltstage zu den nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Aufenthaltstagen. Wochenenden und Feiertage oder Ersatzruhetage bleiben dabei als neutrale Tage unberücksichtigt. Tage der Hin- und Rückfahrt fließen dann nicht in das Aufteilungsverhältnis ein, wenn diese Tage durch die Fahrt als solche geprägt sind. Eine Aufteilung hat aber zu unterbleiben, wenn die Reise trotz einer privaten Mitveranlassung als ausschließlich beruflich oder trotz einer beruflichen Mitveranlassung als ausschließlich privat veranlasst anzusehen ist (siehe Rz 295c und Rz 295d).
Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer A fährt am Montagvormittag mit dem PKW von Wien nach Salzburg, wo er von Montagnachmittag bis Donnerstagmittag an einem Seminar (ohne Auftrag des Arbeitgebers) teilnimmt. Von Donnerstagnachmittag bis Samstag hält er sich privat in Salzburg auf und fährt am Samstagnachmittag wieder zurück nach Wien. Die Fahrtkosten (Kilometergeld) betragen 256,20 Euro.
Montag bis Mittwoch | Ausschließlich beruflich veranlasste Tage: | 3 |
Donnerstag und Freitag | Nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienende Aufenthaltstage: | 2 |
Samstag | Neutraler Tag: | 1 |
Der Wochenendtag fließt in das Aufteilungsverhältnis nicht ein. Die Aufteilung der Fahrtkosten erfolgt daher im Verhältnis 3 zu 2 (153,72 Euro zu 102,48 Euro). Die Fahrtkosten stellen daher im Ausmaß von 153,72 Euro Werbungskosten dar.
Beispiel 2:
Die Arbeitnehmerin B fährt am Montagvormittag mit dem Zug von Wien nach Bregenz, wo sie spätnachmittags ankommt. Von Dienstag bis Freitag nimmt sie jeweils ganztags an einem Seminar (ohne Auftrag des Arbeitgebers) teil. Von Samstag bis Montag hält sie sich privat in Bregenz auf und fährt Dienstagvormittag wieder zurück nach Wien, wo sie spätnachmittags ankommt. Die Fahrtkosten betragen 128,60 Euro.
erster Montag und zweiter Dienstag | Tage der Hin- und Rückfahrt, die durch die Fahrt als solche geprägt sind: | 2 |
Dienstag bis Freitag | Ausschließlich beruflich veranlasste Tage: | 4 |
Samstag und Sonntag | Neutrale Tage: | 2 |
zweiter Montag | Nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienende Aufenthaltstage: | 1 |
Die 2 Wochenendtage und 2 Tage der durch die Fahrt geprägten Hin- und Rückfahrt fließen in das Aufteilungsverhältnis nicht ein. Die Aufteilung der Fahrtkosten erfolgt daher im Verhältnis 4 zu 1 (102,88 Euro zu 25,72 Euro).
Die Fahrtkosten stellen daher im Ausmaß von 102,88 Euro Werbungskosten dar.
295a
Bei einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung sind die Fahrtkosten uneingeschränkt absetzbar; dies gilt auch dann, wenn eine private Veranlassungskomponente bloß untergeordnet ist.
Bei einer ausschließlichen privaten Veranlassung kommt der Abzug der Fahrtkosten insgesamt nicht in Betracht; dies gilt auch dann, wenn eine berufliche Veranlassungskomponente bloß untergeordnet ist. Wird im Zuge einer als Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei ein beruflicher Termin wahrgenommen, stellt dies einen bloß untergeordneten beruflichen Umstand dar, der keine Berücksichtigung der Fahrtkosten rechtfertigt.
295b
Die untergeordnete Bedeutung kann sich dabei sowohl aus dem zeitlichen Ausmaß von (abgrenzbaren beruflichen und privaten) Reiseabschnitten als auch aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden „auslösenden Moment“ für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben:
- Untergeordnete Bedeutung in zeitlicher Hinsicht liegt vor, wenn der abgrenzbare Zeitanteil (Aufenthaltstag), der nicht durch die Berufstätigkeit veranlasst ist, nicht mehr als 10% beträgt; Wochenenden, Feiertage und Ersatzruhetage bleiben für diese Beurteilung unberücksichtigt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Sinn für eine im Vordergrund stehende private Veranlassung der Reise. Ist die private Veranlassung in zeitlicher Hinsicht bloß untergeordnet, sind die Fahrtkosten zur Gänze abzugsfähig, im umgekehrten Fall sind sie zur Gänze nicht abzugsfähig.
- Untergeordnete Bedeutung auf Grund des „auslösenden Moments“ (fremdbestimmte berufliche Reise): Liegt das „auslösende Moment“ für die Reise unzweifelhaft in der Berufssphäre, sind im Zuge der Reise allenfalls auch vorgenommene private Unternehmungen von untergeordneter Bedeutung; die Fahrtkosten sind dann zur Gänze abzugsfähig (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043). Näheres siehe Rz 295c.
295c
Ein der Berufssphäre zuzuordnendes auslösendes Moment für eine Reise (eine fremdbestimmte berufliche Reise) liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen (gemeinsam) zutreffen:
1.Die Entsendung erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers (zB aufgrund eines Dienstreiseauftrages des Arbeitgebers; vgl. auch VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043) und
2.mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage werden beruflichen Zwecken gewidmet. Für diese Beurteilung zählen An- und Abreisetage als berufliche Tage; Wochenenden, Feiertage und Ersatzruhetage bleiben für diese Beurteilung unberücksichtigt.
Bei der Beurteilung, ob das auslösende Moment für die Reise der Berufssphäre zuzuordnen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Liegt eine fremdbestimmte berufliche Reise vor, stellen die Fahrtkosten zur Gänze Werbungskosten dar, auch wenn anlässlich einer solchen Reise (abgrenzbare) private Unternehmungen stattfinden.
Beispiele:
1) Der Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber in X den Auftrag, vom 27. bis 29.3. (drei Werktage) eine Montage bei einem Kunden in Y durchzuführen. A verbringt im Anschluss an seine berufliche Tätigkeit an sechs Werktagen einen Urlaub in Y. Angenommen wird, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Kostenersätze erhält bzw. nur Differenzwerbungskosten geltend macht. Die Aufenthaltsdauer stellt sich wie folgt dar:
Tag |
Inhalt |
Anzahl Tage |
26.3. | Anreise (beruflich) | 1 |
27. – 29.3. | Montage (beruflich) | 3 |
30, 31.3. | Wochenende (neutral) | 2 |
1. – 6.4. | Urlaub (privat) | 6 |
7.4. | Rückreise (beruflich) | 1 |
Es liegt keine fremdbestimmte Reise vor, da in zeitlicher Hinsicht die private Komponente (6 Tage) gegenüber der beruflichen (5 Tage) überwiegt. Die Fahrtkosten sind daher im Ausmaß von 33%(beruflicher Anteil der Reise – unter Ausklammerung der für die Aufteilung neutralen Tage der An- und Rückreise und des Wochenendes – im Verhältnis zum beruflichen Anteil) als (Differenz-)Werbungskosten abzugsfähig.
2) Der als Steuerberater in A beschäftigte Arbeitnehmer Y besucht ohne diesbezüglichen Auftrag seines Arbeitgebers am 27. und 28.3. (zwei Werktage) ein Seminar über Steuerrecht in B. Im Anschluss daran verbringt Y den folgenden Werktag aus privaten Gründen in B. Es liegt keine fremdbestimmte Reise vor, da die Fortbildung nicht nur im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das hier (auch) bestehende Eigeninteresse des Arbeitnehmers an einer besseren Qualifikation schließt die Fremdbestimmtheit aus. Die Fahrtkosten sind im Ausmaß von 2/3 als Werbungskosten abzugsfähig.
295d
Die Beurteilungsgrundsätze hinsichtlich der Aufteilung/Nichtaufteilung der Fahrtkosten gelten für betrieblich veranlasste Reisen entsprechend: Die Fahrtkosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Anzahl der ausschließlich betrieblichen Zwecken gewidmeten Aufenthaltstage zur Anzahl der nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken gewidmeten Aufenthaltstage aufzuteilen. Arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage bleiben dabei als neutrale Tage unberücksichtigt. Sollte ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag ausschließlich betrieblichen Zwecken gewidmet werden, ist dafür jeweils ein privater Tag als „Ersatzruhetag“ zu werten. Eine Aufteilung unterbleibt, wenn der betriebliche/private Zeitanteil untergeordnet ist (siehe oben Rz 295b, erster Teilstrich) oder die Reise fremdbestimmt ist. Eine fremdbestimmte Reise liegt bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften vor, wenn
- der Steuerpflichtige keine zeitliche Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Antrittes der Reise hat und
- mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage betrieblichen Zwecken gewidmet ist.
Beispiele:
1) Rechtsanwalt X aus A hat von 16.10 bis 18.10 (drei Werktage) seinen Mandanten in einem Verfahren vor dem Straflandesgericht in B zu vertreten. Danach verbringt X noch zwei Werktage aus privaten Gründen in B. Es liegt eine fremdbestimmte Reise vor, weil X keine zeitliche Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Reiseantritts hat.
2) Der Unternehmensberater Y aus A besucht einen Klienten in B. Der Termin wurde mit dem Klienten so vereinbart, dass Y am folgenden Tag einen privaten Termin in B wahrnehmen kann. Es liegt keine fremdbestimmte Reise vor, weil Y hinsichtlich des Reiseantritts zeitlich disponieren kann.
3) Der als Steuerberater selbständig tätige Z besucht am 27. und 28.3. (zwei Werktage) ein spezielles Seminar über Steuerrecht in B. Im Anschluss daran verbringt Z den folgenden Werktag aus privaten Gründen in B.
a) Das Seminar findet ausschließlich an den genannten Tagen statt: Da der Steuerpflichtige keine Dispositionsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht hat und die betrieblichen Zwecken gewidmete Zeit die privaten Zwecken gewidmete Zeit übersteigt, liegt eine fremdbestimmte Reise vor.
b) Das Seminar wird außer an den gegenständlichen Tagen noch zu drei anderen Terminen angeboten; der Steuerberater entscheidet sich für diesen Termin, um den folgenden Tag privaten Zwecken widmen zu können. Es liegt keine fremdbestimmte Reise vor, weil hinsichtlich des Reiseantritts zeitlich disponiert werden konnte.
296
Zur Abgrenzung Dienstreise – Pendlerpauschale – Sachbezugsermittlung bei Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ – Dienstverrichtungen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Kundenbesuche) siehe weiters Pendlerpauschale, Rz 249 ff.