6.1 Berufsgruppen
396
Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden (Verordnungstext kursiv).
Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.
397
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1998 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
6.1.1 Artisten
398
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Artisten gelten ua. Auftretende bei Zirkusveranstaltungen und auf Showbühnen. Nicht als Artisten gelten ua. außerhalb von Show- und Zirkusveranstaltungen auftretende Turner, Tänzer, Amateur- und Profisportler.
6.1.2 Bühnenangehörige, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
399
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Schauspieler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Sänger, Chansoniers, Chorsänger, Statisten, Solotänzer, Mitglieder eines Balletts, Tänzerinnen und Tänzer in Nachtlokalen, weiters Personen, die als Darsteller in Filmen oder Werbesendungen auftreten.
Unter „Bühnenangehörige“ fallen nicht nur Personen, die auf einer Bühne vor Publikum auftreten, sondern auch jene Personen, die im Rahmen eines Theaterbetriebes künstlerische Dienste leisten (VwGH 19.2.2002, 98/14/0148). Dies kann insbesondere auf Regisseure, Regieassistenten und Choreographen zutreffen.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Theaterdirektoren, Verwaltungspersonal von Theatern, technisches Bühnenpersonal, Mitglieder des Bedienungspersonals von Kabaretts, Showbühnen und Nachtlokalen (zB Barkeeper, Bardamen), Tanzlehrer, Bedienstete von Tanzschulen, Billeteure, sonstiges Hilfspersonal, weiters Tonmeister, Tontechniker, Filmgeschäftsführer.
Als Bühne gilt jeder Ort, an dem vor Publikum aufgetreten wird (zB Theater, Freiluftbühne, Festzelt).
6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
400
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. technisches Personal, Kameraleute, Tonmeister, Regisseure.
Schauspieler in Fernsehfilmen und Werbespots gelten als Filmschauspieler.
Voraussetzung für die Gewährung des Pauschales sind durchschnittlich zwei Fernsehauftritte pro Monat, also mindestens 24 pro Kalenderjahr. Bei unterjähriger Tätigkeit ist die Zahl der erforderlichen Auftritte entsprechend zu aliquotieren.
6.1.4 Journalisten
401
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
Der Begriff des Journalisten ist dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0089 iVm VwGH 22.4.1992, 92/14/0002). Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber.
Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten, also Tagesereignissen) in Medien – und sei es auch redaktionell – mitwirkt (VwGH 22.4.1992, 92/14/0002). Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der unter anderem Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt.
Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst. Als Journalist ist somit einerseits derjenige anzusehen, der für eine regelmäßig erscheinende Zeitung, Zeitschrift oder sonstige Publikation (zB Online-Ausgabe einer Zeitung) oder für einen Nachrichtendienst aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine für die Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Die Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, ist aber andererseits auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw. die nicht dem Journalistengesetz unterliegen.
Regelmäßig erscheinende Publikationen und Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften) sind solche, die wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend erscheinen (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und 5 Mediengesetz). Nachrichtendienste müssen mindestens einmal wöchentlich erscheinen.
Zu den Journalisten zählen demnach regelmäßig Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter (zB Redakteuraspiranten), nicht hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte Personen. Ebenso gehören zu dieser Berufsgruppe Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.
Journalisten sind auch journalistische Mitarbeiter im Sinne des § 17 Abs. 3 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Ebenso gelten als Journalisten Personen, die eine gleichartige Tätigkeit bei anderen Radio- und Fernsehgesellschaften ausführen.
Nicht als Journalisten gelten im Allgemeinen Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.
6.1.5 Musiker
402
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.
6.1.6 Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
403
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken sowie Personen, die mit Aufforstungs- und Kulturpflegearbeiten unter Einsatz von Motorsensen oder sonstigen Kulturwerkzeugen betraut sind.
Nicht als Forstarbeiter gelten Personen, die im Rahmen von Forstbetrieben andere Tätigkeiten ausführen (zB Kraftfahrzeuglenker oder in Sägewerksbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer oder sonstige Arbeiter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe).
Maßgeblich für den höheren Pauschbetrag (mit Motorsäge) ist nicht der Besitz einer Motorsäge (Motorsense), sondern die überwiegende Tätigkeit unter Verwendung der Motorsäge (Motorsense) im Lohnzahlungszeitraum.
Zur Tätigkeit als Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für diese Tätigkeit erforderliche Innendienstarbeit. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Revier (Außendienst) verbracht werden.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören andere Aufsichtsorgane in Forstbetrieben, auch wenn sie im Revierdienst tätig sind. Das Pauschale steht auch jenen Arbeitnehmern in Forstbetrieben zu, deren Tätigkeitsbild dem des Forstarbeiters bzw. des Försters oder Revierjägers entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu. Eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich. Die Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers (zB Forstwart, Waldaufseher, Jäger, Oberjäger, Revierjäger usw.) ist für die Anwendbarkeit der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, unmaßgeblich, entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das Tätigkeitsbild inhaltlich den in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführten Berufsgruppen entspricht.
6.1.7 Hausbesorger
404
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.
6.1.8 Heimarbeiter
405
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Heimarbeiter gelten ausschließlich Personen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, (BGBl. Nr. 105/1961) unterliegen.
Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführen, gelten nicht als Heimarbeiter (zB ein Vertreter, der von zu Hause aus tätig wird, Sekretariatsarbeit in der eigenen Wohnung).
6.1.9 Vertreter
406
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0072). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit, Durchführung und Leitung eines Projektes oder Inkassotätigkeit).
Siehe auch Beispiel Rz 10406.
6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
406a
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist sie nicht anzuwenden. Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter und Ortsvorsteher laut Gemeindeordnung (UFS 2.7.2007, RV/0929-W/07).
Beispiel 1:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von insgesamt 650 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 438 Euro zu.
Beispiel 2:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von 12 mal 400 Euro, insgesamt 4.800 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 720 Euro (15% von 4.800 Euro) zu.
Beispiel 3:
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal 2.550 Euro stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 2.628 Euro zu (15% von der Bemessungsgrundlage von 12 mal 2.550 Euro = 30.600 Euro; das wären 4.590 Euro; höchstens wird aber nur ein Betrag von 2.628 Euro angesetzt).
6.1.11 Expatriates
406b
20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000 Euro jährlich.
Expatriates sind Arbeitnehmer,
a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
Die Beschäftigung in Österreich darf nicht länger als fünf Jahre dauern und der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.
Ist von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen, liegt keine vorübergehende Beschäftigung in diesem Sinne vor. Eine längere Beschäftigungsdauer ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschäftigten im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt wird, das Beschäftigungsverhältnis über fünf Jahre hinaus zu verlängern. Wird die Option auf Vertragsverlängerung nicht in Anspruch genommen, liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, das zu einer Bescheidänderung zu Gunsten des Arbeitnehmers im Rahmen der Veranlagung führen kann.
Der Pauschbetrag für Expatriates kann anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 entweder vom Arbeitgeber gemäß § 62 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der (Arbeitnehmer)Veranlagung beantragt werden.
6.2 Umfang der Tätigkeit
407
Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu, eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich.
Beispiel 1:
Ein Bediensteter eines Theaters ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses teilweise als Statist, teilweise als Bühnenarbeiter tätig. Ein Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer wirkt im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Musiker im Theaterorchester mit und wird gleichzeitig als Schauspieler tätig. Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 5% der einheitlichen Bemessungsgrundlage (höchstens 2.628 Euro jährlich).
408
Werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses zwei Tätigkeiten ausgeübt, die beide bei ausschließlicher Ausübung die Zuerkennung eines Pauschbetrages vermitteln, dann ist im Falle eines unterschiedlich hohen Pauschales auf das Überwiegen abzustellen.
Beispiel:
Eine Fernsehsprecherin wird im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses auch als Darstellerin in Fernsehfilmen tätig. Die Tätigkeit als Fernsehsprecherin überwiegt. Es steht der höhere Pauschbetrag von 7,5% der Bemessungsgrundlage (höchstens 3.942 Euro jährlich) zu.
409
Werden zwei unterschiedliche Tätigkeiten, für die Pauschbeträge grundsätzlich vorgesehen sind, im Rahmen verschiedener Dienstverhältnisse ausgeübt, dann ist der Pauschbetrag jeweils von den maßgeblichen Bezügen der anspruchsvermittelnden Tätigkeiten zu berechnen. Ebenso können beide Höchstbeträge ausgeschöpft werden.
Beispiel:
Ein nichtselbständiger Hausbesorger ist nebenberuflich nichtselbständig im Rahmen einer Musikkapelle tätig. Es steht der Pauschbetrag für nichtselbständige Musiker hinsichtlich der Tätigkeit als Musiker bis zum Höchstbetrag von 2.628 Euro jährlich, hinsichtlich der Tätigkeit als Hausbesorger steht der entsprechende Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 3.504 Euro jährlich zu.
6.3 Höchstbeträge
410
Die angeführten Pauschbeträge sind Jahresbeträge; der zu berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens und nicht als Summe von monatlichen Höchstbeträgen. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf das im unterjährigen Tätigkeitszeitraum bezogene Einkommen zu ermitteln, der Jahreshöchstbetrag ist entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren. Unvollständige Monate zu Beginn oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden dabei als volle Monate gerechnet. Der Erholungsurlaub unterbricht die Tätigkeit nicht. Karenzurlaub, Krankenstand, Waffenübungen beim Bundesheer, Sonderurlaube, Dienstzuteilungen, Dienstfreistellungen und alle anderen zusammenhängenden Unterbrechungen von mehr als einem Monat kürzen den Tätigkeitszeitraum um die vollen Monate der Unterbrechung (Beispiel 1). Mehrere nicht zusammenhängende Unterbrechungen sind nicht zu addieren (Beispiel 2).
Beispiel 1:
Ein Journalist beginnt seine Tätigkeit bei einer Tageszeitung am 20. Februar. Vom 5. Juli bis 15. Oktober unterbricht er die Tätigkeit auf Grund eines Sonderurlaubes, in der Folge setzt er die Tätigkeit bis zum Jahresende fort. Im November nimmt er drei Wochen Erholungsurlaub.
Der Monat Februar zählt voll, der Journalist war daher in dem Jahr elf Monate beschäftigt. Von diesen elf Monaten werden für die Unterbrechung auf Grund des Sonderurlaubes drei Monate abgezogen. Der Erholungsurlaub wird nicht abgezogen. Der für die Aliquotierung des Höchstbetrages maßgebliche Tätigkeitszeitraum beträgt acht Monate. Als Werbungskosten sind höchstens 2.628 Euro berücksichtigen.
Beispiel 2:
Ein Musiker ist ganzjährig bei einem Orchester tätig. Vom 15. Februar bis 30. März konsumiert er seinen Erholungsurlaub. Vom 12. April bis 5. Mai und vom 3. September bis 30. September ist er im Krankenstand. Die Unterbrechungen durch Krankenstand sind jeweils kürzer als ein Monat. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr beträgt daher (ungekürzt) 2.628 Euro.
411
Die Prozentsätze und der Höchstbetrag sind nicht auf die monatlich zugeflossenen Einnahmen (Bemessungsgrundlage), sondern auf die während des Zeitraums der Berufsausübung angefallenen Einnahmen anzuwenden. Unterschiedlich hohe Monatsbezüge werden dadurch automatisch ausgeglichen.
Beispiel
Die Tätigkeit als Forstarbeiter mit Motorsäge wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgeübt. Die Einkünfte betragen im Jänner 700 Euro, im Februar 1.400 Euro und im März 3.500 Euro. Bei monatlicher Berechnung würden sich Pauschbeträge von 428 Euro ergeben, tatsächlich beträgt der Pauschbetrag 560 Euro, der mögliche Höchstbetrag von 657 Euro (für drei Monate) wird im Tätigkeitszeitraum hingegen nicht erreicht.
6.4 Anrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988
412
Auf den Pauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 wird im Rahmen des Freibetrags- oder Veranlagungsverfahrens automatisch der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 angerechnet. Bei mehreren Pauschbeträgen gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 erfolgt die Kürzung nur einmal.
6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren
413
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).
414
Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag des Abgabepflichtigen. Der sich ergebende Pauschbetrag wird zusammen mit allfälligen anderen Werbungskosten aus anderen Dienstverhältnissen sowie allfällige n Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Freibetragsbescheid, der auf Grund eines Einkommensteuerbescheides ergeht, ausgewiesen und gemäß § 63 Abs. 3 EStG 1988 in den Freibetrag auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber mit einbezogen.
415
Ein gesonderter Ausweis des Pauschbetrages erfolgt nicht. Der Arbeitgeber hat daher – wie in allen anderen Fällen – lediglich einen Freibetrag auf Grund der vorgelegten Mitteilung für den Arbeitgeber zu berücksichtigen.
416
Zur Geltendmachung eines Pauschbetrages ist vom Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arbeitgebers der Steuererklärung beizulegen. Eine Durchschrift dieser Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Aus der Bestätigung muss hervorgehen:
- die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe),
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,
- bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte,
- Kostenersätze, ausgenommen bei Vertretern.
6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr
417
Die Regelung gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 ist auch auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen anzuwenden.
418
Die Ausübung einer Tätigkeit, die den Anspruch auf Zuerkennung eines Pauschbetrages vermittelt, ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (siehe Rz 416) nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage kann anhand des Lohnzettels für das abgelaufene Jahr oder einer Unterlage über die laufende Lohnverrechnung eines Kalendermonats glaubhaft gemacht werden.
6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben
419
§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
420
Dieser Ausschluss von der Geltendmachung von Pauschbeträgen besteht aber nur dann, wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Werden hingegen bei der selbständigen Tätigkeit ausschließlich Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von den Umsätzen (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) ermittelt und daneben keine Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe (zB Ausgaben für den Eingang an Waren oder für Löhne) abgesetzt, ist die Geltendmachung von pauschalen Werbungskosten bei der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit zulässig (siehe auch Rz 4370 der EStR 2000).
421
Wenn zB ein nichtselbständig tätiger Journalist, der gleichzeitig selbständiger Schriftsteller ist, bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit ausschließlich pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Durchschnittssatz der Umsätze geltend macht, kann er gleichzeitig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale Werbungskosten in der Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich geltend machen.
422
Anstelle des Durchschnittssatzes gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können auch die mit Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, festgesetzten Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 (jedoch jeweils ohne Berücksichtigung tatsächlicher Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, ohne dass dies für den Abzug eines besonderen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 schädlich ist.
6.8 Kostenersätze
423
§ 4 (1). Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.
(2). Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.
424
Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt.
425
Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere:
- die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
- die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,
- die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
- durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).
426
Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Expatriates (siehe Rz 406b). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988) und für Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988). Bei Vertretern (siehe Rz 406) kürzen die Kostenersätze erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 den Pauschbetrag.
6.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit
427
§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
428
Zusätzlich zum Pauschbetrag können keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (zB Fortbildungskosten) geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter besucht eine technisch orientierte Fachhochschule. Das dort erlernte Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden. Diese auf die Ausübung eines neuen Berufbildes abzielende umfassende Umschulungsmaßnahme ist neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Pauschbeträge der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, ersetzen frühere Pauschbeträge für Werbungskosten und pauschale Kostenersätze (zB für Förster und Revierjäger für die Haltung eines Hundes). Der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (letztmalig anzuwenden für das Jahr 2015) bleibt von den Pauschbeträgen unberührt.
Siehe auch Beispiel Rz 10428.
Abschnitt 6.10 und Randzahl 428a: entfallen