39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988)
39.1.1 Begünstigter Personenkreis
1293
Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer (Lohnsteuer) bezahlt. Angehörige ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, die wie beschränkt Einkommensteuerpflichtige zu behandeln sind, können von der Bestimmung des § 108 EStG 1988 keinen Gebrauch machen. Personen, die dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber nur steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 bzw. andere steuerfreie Einkünfte (zB Amtssitzabkommen) beziehen, steht die Bausparbegünstigung zu.
Lautet ein Bausparvertrag auf zwei oder mehrere Personen (Ehegatten, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
39.1.2 Art der Förderung
1294
Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz wird jährlich vom Bundesminister für Finanzen bis 30. November für das Folgejahr festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Er darf nicht weniger als 1,5% und nicht mehr als 4% (bis 31.3.2012 zwischen 3% und 8%) betragen. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen jeweils nur für einen Bausparvertrag zu.
Beträgt die förderbare Beitragsleistung ein Mehrfaches von 1.200 Euro (Ehe-)Partner, Kinder, dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
39.1.3 Bausparkassen in Österreich
1295
Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession zum Geschäftsbetrieb im Inland:
- Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H.,
- Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG,
- Bausparkasse Wüstenrot AG,
- Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988)
39.2.1 Höhe der Bemessungsgrundlage (= förderbare Beitragsleistung – § 108 Abs. 2 EStG 1988)
1296
Eine Steuererstattung erfolgt für Beitragsleistungen bis zu 1.200 Euro (bis 2008 1.000 Euro) jährlich. Erhöhungsbeträge bis zu 1.200 Euro (bis 2008 1.000 Euro) jährlich können für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner und für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn diese Personen keine eigenen Abgabenerklärungen abgegeben haben.
Beitragszahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig (BGBl. II Nr. 515/1999). Beitragsvorauszahlungen für künftige Kalenderjahre sind seit Inkrafttreten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987 zulässig. Es ist somit nicht Voraussetzung, dass die Beitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr, für das die Bausparprämie gutgeschrieben wird, erfolgt.
1297
Die Erhöhungsbeträge können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diesen Personen im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung keine Erstattungsbeträge zustehen oder wenn diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind.
Eltern können Erhöhungsbeträge für ihre Kinder geltend machen, nicht aber Kinder für ihre Eltern.
1298
Die Erstattung der Bausparprämie steht jeweils nur für einen Bausparvertrag zu und zwar auch dann, wenn bei einem Bausparvertrag die Höchstbemessungsgrundlage von 1.200 Euro (bis 2008 1.000 Euro) nicht voll ausgeschöpft wurde. Läuft hingegen ein Bausparvertrag während des Kalenderjahres aus, kann ab diesem Zeitpunkt für einen weiteren Bausparvertrag eine Abgabenerklärung abgegeben werden, sofern beim ersteren die Prämienbegünstigung beendet wurde. Es kann aber auch in diesem Fall die Erstattung nur für eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 1.200 Euro (bis 2008 1.000 Euro) erfolgen.
1299
Die Prämienbegünstigung vervielfacht sich entsprechend der Anzahl der mitberücksichtigten Personen. (Ehe)Partner und Kinder, für die ein Steuerpflichtiger einen Erhöhungsbetrag beansprucht hat, können für das selbe Kalenderjahr keine Bausparprämie geltend machen. Sie können jedoch erklären, dass die für sie aus dem bestehenden Bausparvertrag in Anspruch genommenen Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem Folgejahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben. Die Abwicklung erfolgt im Wege der zuständigen Bausparkasse. Die Bausparkasse hat den Steuerpflichtigen binnen 2 Wochen durch Übermittlung der Durchschrift des amtlichen Vordruckes vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen.
39.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen
1300
Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen (zB weil für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 kein Kinderabsetzbetrag mehr zusteht), ist dies der Bausparkasse mitzuteilen. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind im Sinne des § 106 EStG 1988) mit 1. Jänner des Folgejahres. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden.
1301
Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder geltend und schließen diese selber Bausparverträge ab, ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige zivilrechtlich zur Vertretung (vgl. § 80 BAO, § 83 BAO) befugt war. Ist dies der Fall, hat jeweils der erste Antrag auf Erstattung Gültigkeit.
39.2.3 Auflösung des Bausparvertrages
1302
Die steuerliche Bindungsfrist eines prämienbegünstigten Bausparvertrages beträgt 6 Jahre ab Vertragsabschluss. Im Jahr der Auflösung des Bausparvertrages (Rückzahlung des gesamten oder auch nur eines Teiles des Guthabens) besteht nur ein aliquoter Prämienanteil für volle Kalendermonate. Erfolgt die Auflösung des Bausparvertrages zB am 10. September, so steht die Prämienbegünstigung für 8 Monate zu. Zur vorzeitigen Auflösung siehe Rz 1314 ff.
Randzahl 1303: entfällt
39.2.4 Ermittlung der Prämie
1304
Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen könnten sich Prämienschwankungen zwischen 1,5% und 4% ergeben. Der auf Grund des Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Der errechnete Prozentsatz wird halbiert und schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen.
Höhe der Bausparprämie:
Jahr |
Prozentsatz |
Höchstbetrag |
Höchstprämie |
BMF-AV |
2014 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 284/2013 |
2015 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 146/2014 |
2016 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 166/2015 |
2017 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 183/2016 |
2018 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 143/2017 |
2019 | 1,5% | 1.200 Euro | 18 Euro | Nr. 142/2018 |
39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)
39.3.1 Antrag auf Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)
1305
Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung Lg. Nr. 108) zu beantragen. Gemäß § 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 gilt die im Anhang 1 zur VO kundgemachte Abgabenerklärung als amtlicher Vordruck.
Der Antrag auf Prämienerstattung (Abgabenerklärung) ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages bei der Bausparkasse zu stellen. Die Abgabenerklärung verbleibt bei der Bausparkasse.
Eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung ist nicht zulässig, da für den prämienbegünstigten Bausparvertrag die Abgabe der Erklärung Voraussetzung ist.
Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden (§ 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1306
Die Bausparkasse hat einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Die Anweisung der Bausparprämie an die Bausparkasse hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass sie mit 31. Jänner dort einlangt.
Korrekturmeldungen können ein Mal jährlich bis 30. Juni des Folgejahres übermittelt werden (§ 3 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
39.3.2 Abgabenerklärung
1307
Für die Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages (Bausparprämie) hat die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung zu übermitteln (§ 5 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005):
- Bezeichnung der Bausparkasse,
- Nummer des Bausparvertrages,
- Name des Abgabepflichtigen,
- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Adresse des Abgabepflichtigen,
- Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind keine Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen,
- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge),
- Vertragsbeginn des Bausparvertrages,
- Ende der Prämienbegünstigung.
1308
Bemessungsgrundlage ist der eingezahlte Beitrag – höchstens 1.200 Euro pro Person. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (§ 6 Abs. 1 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1309
Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird (§ 6 Abs. 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1310
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes Wien 1/23 bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu erfolgen (§ 7 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
39.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4 EStG 1988)
39.4.1 Wirksamkeit der Erhöhungsbeträge
1311
Werden Erhöhungsbeträge im Sinne des § 108 Abs. 2 EStG 1988 nachträglich geltend gemacht, ist ein entsprechender Antrag bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu stellen. Die Erhöhungsbeträge werden ab Beginn des Kalenderjahres wirksam, ab dem die maßgeblichen Voraussetzungen zu Jahresbeginn bestanden haben.
1312
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen nicht mehr gegeben, hat dies der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats dem Finanzamt Wien 1/23 im Wege der Bausparkasse mitzuteilen. Die Änderung der Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingetreten ist, wirksam.
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
1313
Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23 einzubringen. Die Prämie wird dem Bausparkonto des Bausparers gutgeschrieben.
Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung und das Verfahren sind mit V festgelegt.
39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988)
1314
Wird ein Bausparvertrag vorzeitig – vor Ablauf von 6 Jahren – aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, ist die Prämie durch die Bausparkasse vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Allerdings hat die Rückforderung zu unterbleiben wenn einer der in § 108 Abs. 7 EStG 1988 angeführten Tatbestände vorliegt (siehe Rz 1315).
39.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§ 108 Abs. 7 EStG 1988)
39.7.1 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages
1315
Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn
- der zurückzufordernde Betrag für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Bausparkassengesetzes (Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen) verwendet wird und die Maßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen (darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum).
oder für
- Maßnahmen der Bildung (§ 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz) oder für
- Maßnahmen der Pflege (§ 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet werden oder
- bei Übertragung des Bausparvertrages an den (Ehe-)Partner bei Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Wege der Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder
- bei Tod des Steuerpflichtigen.
Soweit für Beträge die Rückforderung der Bausparprämie (erstatteter Einkommensteuer) unterblieben ist, hat dies folgende Auswirkungen auf andere steuerliche Begünstigungen:
- Die Berücksichtigung als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung oder Sanierung von Wohnraum) ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. a EStG 1988).
- Bei einer Verwendung für eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz bleibt die Absetzbarkeit im Rahmen der Werbungskosten (Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen) erhalten.
- Bei einer Verwendung für Maßnahmen der Pflege im Sinne des § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz ist eine Berücksichtigung dieser Beträge als außergewöhnliche Belastung (§§ 34 und § 35 EStG 1988) ausgeschlossen, weil derartige Aufwendungen aus dem eigenen (laufenden) Einkommen getragen werden müssen.
1315a
Begünstigte Bildungsmaßnahme sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten des Steuerpflichtigen für sich selbst. Bei Ausgaben für den Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie für haushaltszugehörigen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 hat eine Prämienrückforderung zu erfolgen.
Als Maßnahmen der Bildung sind alle Berufsausbildungen sowie berufliche Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere aus den Bereichen der Erwachsenenbildung zu verstehen wie z.B.
- Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen,
- Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen,
- Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen, Meisterschulen,
- Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen, Fremdsprachenausbildungen,
- Von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen,
- Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren Selbständigwerdens.
Als Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren anfallen.
1315b
Begünstigte Maßnahmen für die Pflege gem. § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder der Ersatz des Verdienstentganges des Bausparers, der durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen entstanden ist, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
Eine Prämienrückforderung hat dann zu unterbleiben, wenn diese Maßnahmen durch und für den Steuerpflichtigen erfolgen. Dies ist der Fall, wenn das rückgezahlte Guthaben
- für die Pflege des Bausparers selbst oder
- zur Abdeckung des Verdienstentganges (zB bei Pflegekarenz) des Bausparers für dessen Pflegetätigkeit für nahe Angehörige verwendet wird.
Die Verwendung des rückgezahlten Guthabens für die Pflege naher Angehöriger (also nicht für den Steuerpflichtigen selbst) führt zu einer Prämienrückforderung
Als Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze anzusehen.
Als Kosten für die medizinische Betreuung kommen Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen in Betracht.
1315c
Die Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige eine Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 (Formulare 108-2) der auszahlende Bausparkasse übergibt. Diese Erklärung ist eine Abgabenerklärung.
Liegt keine Erklärung über die widmungsgemäße Verwendung vor, dann ist die Prämie von der Bausparkasse einzubehalten.
Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung von Bausparguthaben sowie die Höhe der rückgezahlten Steuererstattung sind von der Bausparkasse bis zum 30. April des Folgejahres dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen (§ 9 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988,BGBl. II Nr. 296/2005). Die Mitteilung erfolgt automationsunterstützt im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung (§ 10 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1316
Liegen die Beiträge über den Höchstbeträgen, so ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass zuerst die nicht begünstigten Beträge widmungswidrig verwendet wurden.
39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988)
1319
Erstattungsbeträge sind auf volle Cent zu runden. Beträge unter 0,5 Cent sind auf volle Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).
39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988)
1320
Der Bausparvertrag kann nicht mehr Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wenn
- das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wurde,
- die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen,
- nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss in einem folgenden Kalenderjahr keine Steuer mehr zu erstatten war.