Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer USt belastet ist.
Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Die EUSt weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen USt auf: Es wird die Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.
Die EUSt wird grundsätzlich an das Zollamt entrichtet und kann dann (beim Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Zusätzlich zu dieser Variante besteht für Schuldner der EUSt , die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, noch eine andere Möglichkeit:
- Die EUSt ist nicht an dass Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich (bzw vierteljährlich bei vierteljährlichem UVA-Zeitraum) auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto zu entrichten.
- In der beim Finanzamt abzugebenden UVA kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, sodass bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung ds Unternehmens kein faktischer Geldfluss mehr stattfindet.
- Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung erklärt wird, davon Gebrauch zu machen.
Mehr zu Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in den Umsatzsteuer – Richtlinien (USt-RL) oder auf www.wko.at.