Abschreibung – Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abschreibung (AfA)
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht sofort zur Gänze, sondern gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzusetzen. Sie können in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ins Anlagevermögen aufzunehmen sind Güter, die mehr als 400€ in ihrer Anschaffung ausgemacht haben.
Die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) wird entweder für das ganze oder halbe Jahr berechnet, je nachdem in welcher Jahreshäfte die Inbetriebnahme oder Anschaffung stattgefunden hat.
Wirtschaftsgüter, die keiner AfA unterliegen sind:
- Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude hingegen sind abnutzbar)
- Kunstwerke (bspw Gemälde, Skulpturen)
- Antiquitäten
- wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen
Genauere Infos zu Abschreibung finden sie auf www.bmf.gv.at.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden – sind also im Jahr der Anschaffung bzw Bezahlung voll absetzbar, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400€ nicht übersteigen. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter besuchen Sie die Seite: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebsausgaben/ba-geringwertige-wirtschaftsgueter.html.