Aus- und Fortbildungskosten
Steuerlich absetzbar sind beruflich veranlasste Ausbildungskosten, Fortbildungskosten sowie Kosten für Umschulungsmaßnahmen.
Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Verwandte Tätigkeiten sind zB Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Technicker.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (zB EDV-Kurse, Buchhaltungskurse).
Mehr zu Aus- und Fortbildungskosten, Studiengebühr in den Lohnsteuer-Richtlinien (LSt-RL) oder auf www.bmf.gv.at.